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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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enthalten die wesentlichen Grundzüge der Organisation, die Gegenstand der Gesetze vom Jahre 1884 und 1885 über die Neben- und Kleinbahnen wurde.

Die Verfasser der Schrift gingen davon aus, daß man dem privaten Unternehmungsgeist die Schaffung eines Nebenbahnnetzes durch Gewährung vereinzelter Konzessionen, die keinen Zusammenhang miteinander haben, nicht überlassen dürfe. Der private Unternehmungsgeist würde sich darauf beschränken, sehr gute Linien auszuführen oder mit den erlangten Konzessionen spekulieren und sie mit Nutzen veräußern; auch würde er weniger darum besorgt sein, der Öffentlichkeit zu dienen, als die aufgewandten Kapitalien zu verzinsen.

Man müsse, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen, durch den Gesetzgeber an die Staatsregierung herantreten, ohne jedoch die etwaige Mitwirkung von Privatpersonen auszuschließen; man müsse in diesem großen Werke zur Förderung der nationalen Wohlfahrt die drei großen Elemente des Gemeinwesens, d. s. die Gemeinden, die Provinzen und der Staat, miteinander vereinigen.

Die Ausführungen der besprochenen Schrift gipfeln in der Ergänzung des Gesetzes vom 9. Juli 1875 durch Errichtung einer nationalen Gesellschaft für Neben- und Kleinbahnen, wodurch den Gemeinden ermöglicht werden sollte, unter den für sie günstigsten Bedingungen, aus den Vorteilen, die das Gesetz ihnen gewährt, Nutzen zu ziehen und auf diese Weise derartige Eisenbahnen zur schnellen Entwicklung zu bringen, die bestimmt sind, solche Landesteile mit dem Staatseisenbahnnetz in Verbindung zu setzen, die sonst vielleicht noch lange Zeit davon getrennt bleiben würden.

Der Broschüre waren ein Satzungsentwurf für die zu gründende "Compagnie nationale des chemins de fer vicinaux" und der Entwurf einer Gesetzesvorlage beigefügt; durch diese sollte die Regierung ermächtigt werden:

1. die Satzungen zu genehmigen,

2. für die Verzinsung und Tilgung der von der Gesellschaft auszugebenden Obligationen die Bürgschaft zu übernehmen.

Die Kommission erörterte eingehendst alle einschlägigen Fragen. Sie kam zu folgenden Ergebnissen:

1. Kein sozialer Machtfaktor darf von vornherein davon ausgeschlossen werden, an der Entwicklung der Nebenbahnen in weitestem Umfange mitzuarbeiten.

2. Eine Gemeinschaft zwischen dem Staat, den Provinzen und den Gemeinden, wie sie in einer Schrift mit dem Titel: "Institution d'une societe nationale des chemins de fer vicinaux" entwickelt wird, kann die Zusammenschließung jener Machtfaktoren ermöglichen, um das gewünschte Ergebnis, wenigstens teilweise, zu erreichen.

3. Der Staat muß bestrebt sein, die Hauptbahnlinien vor dem Wettbewerb zu bewahren, indem er nur Nebenbahnen genehmigt, die mit jenen nicht in Wettbewerb treten können.

Demgemäß soll bei der Schaffung eines allgemeinen Planes für die in Belgien anzulegenden Nebenbahnen der Grundsatz maßgebend sein, daß die Nebenbahnen für die Hauptbahnen Zufuhrlinien und nicht Wettbewerbslinien zu bilden haben.

Für den Fall, daß dieser Wettbewerb dennoch in die Erscheinung treten sollte, muß der Staat stets gerüstet sein, ihn wirksam zu bekämpfen. Die Waffen dazu müssen in dem Gesetz zu finden sein.

Eines der Kampfmittel, die in den Händen des Staates verbleiben müssen, wäre das Recht, die Herabsetzung von Tarifen zu verhüten und je nach Bedarf Tariferhöhungen vorzuschreiben.

Dieser Wettbewerb kann in Wirklichkeit nur da eintreten, wo eine Nebenbahnlinie (sei es, daß sie zusammenhängend konzessioniert worden ist oder aus verschiedenen, einzeln konzessionierten Teilen gebildet wird) zwei Ortschaften miteinander verbindet, die schon von Stationen der Hauptbahnlinien bedient werden.

4. Es liegt keine Veranlassung vor, ein einheitliches Maß für die Spurweite und die Betriebsmittel für alle Nebenbahnen festzulegen; die einen können Vollspur, die anderen Schmalspur bekommen, je nach der Verschiedenheit der Bevölkerung, nach dem Zustand der Verkehrswege und der Aussicht auf Verkehrsentwicklung u. s. w.

5. Es besteht keine Veranlassung, von vornherein einheitliche Tarifsätze für den Verkehr auf Linien derselben Gattung festzustellen.

6. Es ist kein Grund vorhanden, Betriebsbezirke zu bilden und vorzuschreiben, wie weit die Verwaltung eines Bezirkes ihre Tätigkeit erstrecken darf.

7. Es ist zweckmäßig, den Gesellschaften, die Nebenbahnen anlegen, Rückkaufsbedingungen aufzuerlegen.

8. Gesetzgeberische Maßnahmen sind über die Polizei auf Nebenbahnen zu treffen.

Die versammelte Kommission drückte den Wunsch aus, die Regierung möge das Erforderliche einleiten, um in kürzester Frist die

enthalten die wesentlichen Grundzüge der Organisation, die Gegenstand der Gesetze vom Jahre 1884 und 1885 über die Neben- und Kleinbahnen wurde.

Die Verfasser der Schrift gingen davon aus, daß man dem privaten Unternehmungsgeist die Schaffung eines Nebenbahnnetzes durch Gewährung vereinzelter Konzessionen, die keinen Zusammenhang miteinander haben, nicht überlassen dürfe. Der private Unternehmungsgeist würde sich darauf beschränken, sehr gute Linien auszuführen oder mit den erlangten Konzessionen spekulieren und sie mit Nutzen veräußern; auch würde er weniger darum besorgt sein, der Öffentlichkeit zu dienen, als die aufgewandten Kapitalien zu verzinsen.

Man müsse, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen, durch den Gesetzgeber an die Staatsregierung herantreten, ohne jedoch die etwaige Mitwirkung von Privatpersonen auszuschließen; man müsse in diesem großen Werke zur Förderung der nationalen Wohlfahrt die drei großen Elemente des Gemeinwesens, d. s. die Gemeinden, die Provinzen und der Staat, miteinander vereinigen.

Die Ausführungen der besprochenen Schrift gipfeln in der Ergänzung des Gesetzes vom 9. Juli 1875 durch Errichtung einer nationalen Gesellschaft für Neben- und Kleinbahnen, wodurch den Gemeinden ermöglicht werden sollte, unter den für sie günstigsten Bedingungen, aus den Vorteilen, die das Gesetz ihnen gewährt, Nutzen zu ziehen und auf diese Weise derartige Eisenbahnen zur schnellen Entwicklung zu bringen, die bestimmt sind, solche Landesteile mit dem Staatseisenbahnnetz in Verbindung zu setzen, die sonst vielleicht noch lange Zeit davon getrennt bleiben würden.

Der Broschüre waren ein Satzungsentwurf für die zu gründende „Compagnie nationale des chemins de fer vicinaux“ und der Entwurf einer Gesetzesvorlage beigefügt; durch diese sollte die Regierung ermächtigt werden:

1. die Satzungen zu genehmigen,

2. für die Verzinsung und Tilgung der von der Gesellschaft auszugebenden Obligationen die Bürgschaft zu übernehmen.

Die Kommission erörterte eingehendst alle einschlägigen Fragen. Sie kam zu folgenden Ergebnissen:

1. Kein sozialer Machtfaktor darf von vornherein davon ausgeschlossen werden, an der Entwicklung der Nebenbahnen in weitestem Umfange mitzuarbeiten.

2. Eine Gemeinschaft zwischen dem Staat, den Provinzen und den Gemeinden, wie sie in einer Schrift mit dem Titel: „Institution d'une société nationale des chemins de fer vicinaux“ entwickelt wird, kann die Zusammenschließung jener Machtfaktoren ermöglichen, um das gewünschte Ergebnis, wenigstens teilweise, zu erreichen.

3. Der Staat muß bestrebt sein, die Hauptbahnlinien vor dem Wettbewerb zu bewahren, indem er nur Nebenbahnen genehmigt, die mit jenen nicht in Wettbewerb treten können.

Demgemäß soll bei der Schaffung eines allgemeinen Planes für die in Belgien anzulegenden Nebenbahnen der Grundsatz maßgebend sein, daß die Nebenbahnen für die Hauptbahnen Zufuhrlinien und nicht Wettbewerbslinien zu bilden haben.

Für den Fall, daß dieser Wettbewerb dennoch in die Erscheinung treten sollte, muß der Staat stets gerüstet sein, ihn wirksam zu bekämpfen. Die Waffen dazu müssen in dem Gesetz zu finden sein.

Eines der Kampfmittel, die in den Händen des Staates verbleiben müssen, wäre das Recht, die Herabsetzung von Tarifen zu verhüten und je nach Bedarf Tariferhöhungen vorzuschreiben.

Dieser Wettbewerb kann in Wirklichkeit nur da eintreten, wo eine Nebenbahnlinie (sei es, daß sie zusammenhängend konzessioniert worden ist oder aus verschiedenen, einzeln konzessionierten Teilen gebildet wird) zwei Ortschaften miteinander verbindet, die schon von Stationen der Hauptbahnlinien bedient werden.

4. Es liegt keine Veranlassung vor, ein einheitliches Maß für die Spurweite und die Betriebsmittel für alle Nebenbahnen festzulegen; die einen können Vollspur, die anderen Schmalspur bekommen, je nach der Verschiedenheit der Bevölkerung, nach dem Zustand der Verkehrswege und der Aussicht auf Verkehrsentwicklung u. s. w.

5. Es besteht keine Veranlassung, von vornherein einheitliche Tarifsätze für den Verkehr auf Linien derselben Gattung festzustellen.

6. Es ist kein Grund vorhanden, Betriebsbezirke zu bilden und vorzuschreiben, wie weit die Verwaltung eines Bezirkes ihre Tätigkeit erstrecken darf.

7. Es ist zweckmäßig, den Gesellschaften, die Nebenbahnen anlegen, Rückkaufsbedingungen aufzuerlegen.

8. Gesetzgeberische Maßnahmen sind über die Polizei auf Nebenbahnen zu treffen.

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[198/0208] enthalten die wesentlichen Grundzüge der Organisation, die Gegenstand der Gesetze vom Jahre 1884 und 1885 über die Neben- und Kleinbahnen wurde. Die Verfasser der Schrift gingen davon aus, daß man dem privaten Unternehmungsgeist die Schaffung eines Nebenbahnnetzes durch Gewährung vereinzelter Konzessionen, die keinen Zusammenhang miteinander haben, nicht überlassen dürfe. Der private Unternehmungsgeist würde sich darauf beschränken, sehr gute Linien auszuführen oder mit den erlangten Konzessionen spekulieren und sie mit Nutzen veräußern; auch würde er weniger darum besorgt sein, der Öffentlichkeit zu dienen, als die aufgewandten Kapitalien zu verzinsen. Man müsse, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen, durch den Gesetzgeber an die Staatsregierung herantreten, ohne jedoch die etwaige Mitwirkung von Privatpersonen auszuschließen; man müsse in diesem großen Werke zur Förderung der nationalen Wohlfahrt die drei großen Elemente des Gemeinwesens, d. s. die Gemeinden, die Provinzen und der Staat, miteinander vereinigen. Die Ausführungen der besprochenen Schrift gipfeln in der Ergänzung des Gesetzes vom 9. Juli 1875 durch Errichtung einer nationalen Gesellschaft für Neben- und Kleinbahnen, wodurch den Gemeinden ermöglicht werden sollte, unter den für sie günstigsten Bedingungen, aus den Vorteilen, die das Gesetz ihnen gewährt, Nutzen zu ziehen und auf diese Weise derartige Eisenbahnen zur schnellen Entwicklung zu bringen, die bestimmt sind, solche Landesteile mit dem Staatseisenbahnnetz in Verbindung zu setzen, die sonst vielleicht noch lange Zeit davon getrennt bleiben würden. Der Broschüre waren ein Satzungsentwurf für die zu gründende „Compagnie nationale des chemins de fer vicinaux“ und der Entwurf einer Gesetzesvorlage beigefügt; durch diese sollte die Regierung ermächtigt werden: 1. die Satzungen zu genehmigen, 2. für die Verzinsung und Tilgung der von der Gesellschaft auszugebenden Obligationen die Bürgschaft zu übernehmen. Die Kommission erörterte eingehendst alle einschlägigen Fragen. Sie kam zu folgenden Ergebnissen: 1. Kein sozialer Machtfaktor darf von vornherein davon ausgeschlossen werden, an der Entwicklung der Nebenbahnen in weitestem Umfange mitzuarbeiten. 2. Eine Gemeinschaft zwischen dem Staat, den Provinzen und den Gemeinden, wie sie in einer Schrift mit dem Titel: „Institution d'une société nationale des chemins de fer vicinaux“ entwickelt wird, kann die Zusammenschließung jener Machtfaktoren ermöglichen, um das gewünschte Ergebnis, wenigstens teilweise, zu erreichen. 3. Der Staat muß bestrebt sein, die Hauptbahnlinien vor dem Wettbewerb zu bewahren, indem er nur Nebenbahnen genehmigt, die mit jenen nicht in Wettbewerb treten können. Demgemäß soll bei der Schaffung eines allgemeinen Planes für die in Belgien anzulegenden Nebenbahnen der Grundsatz maßgebend sein, daß die Nebenbahnen für die Hauptbahnen Zufuhrlinien und nicht Wettbewerbslinien zu bilden haben. Für den Fall, daß dieser Wettbewerb dennoch in die Erscheinung treten sollte, muß der Staat stets gerüstet sein, ihn wirksam zu bekämpfen. Die Waffen dazu müssen in dem Gesetz zu finden sein. Eines der Kampfmittel, die in den Händen des Staates verbleiben müssen, wäre das Recht, die Herabsetzung von Tarifen zu verhüten und je nach Bedarf Tariferhöhungen vorzuschreiben. Dieser Wettbewerb kann in Wirklichkeit nur da eintreten, wo eine Nebenbahnlinie (sei es, daß sie zusammenhängend konzessioniert worden ist oder aus verschiedenen, einzeln konzessionierten Teilen gebildet wird) zwei Ortschaften miteinander verbindet, die schon von Stationen der Hauptbahnlinien bedient werden. 4. Es liegt keine Veranlassung vor, ein einheitliches Maß für die Spurweite und die Betriebsmittel für alle Nebenbahnen festzulegen; die einen können Vollspur, die anderen Schmalspur bekommen, je nach der Verschiedenheit der Bevölkerung, nach dem Zustand der Verkehrswege und der Aussicht auf Verkehrsentwicklung u. s. w. 5. Es besteht keine Veranlassung, von vornherein einheitliche Tarifsätze für den Verkehr auf Linien derselben Gattung festzustellen. 6. Es ist kein Grund vorhanden, Betriebsbezirke zu bilden und vorzuschreiben, wie weit die Verwaltung eines Bezirkes ihre Tätigkeit erstrecken darf. 7. Es ist zweckmäßig, den Gesellschaften, die Nebenbahnen anlegen, Rückkaufsbedingungen aufzuerlegen. 8. Gesetzgeberische Maßnahmen sind über die Polizei auf Nebenbahnen zu treffen. Die versammelte Kommission drückte den Wunsch aus, die Regierung möge das Erforderliche einleiten, um in kürzester Frist die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/208>, abgerufen am 16.07.2024.