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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Nach dem vom 22. Dezember 1908 an gültigen Text des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr sind in dessen Bereich zur Beförderung bedingungsweise zugelassen:

1. Die in der Anlage 1 verzeichneten Gegenstände, unter den daselbst angeführten Bedingungen. Ihnen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben.

2. Gold- und Silberbarren, Platin, Geld, Geldwerte, Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Statuen, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten. Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise auch besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien zu rechnen.

Diese Gegenstände werden im internationalen Verkehr auf Grund des internationalen Frachtbriefes, u. zw. entweder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten oder von Tarifbestimmungen, die von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zugelassen.

3. Leichen. Diese werden zum internationalen Transport mit dem internationalen Frachtbrief unter folgenden Bedingungen zugelassen: a) Die Beförderung erfolgt als Eilgut; b) die Transport gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten; c) die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten Person begleitet sein; d) die Beförderung unterliegt im Gebiete jedes einzelnen Staates den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten besondere Abmachungen getroffen sind.

Nach dem Internationalen Frachtrechtsübereinkommen können einzelne oder alle Vertragsstaaten für ihren wechselseitigen Verkehr vereinbaren, daß die nach diesem Übereinkommen vom internationalen Verkehr ausgeschlossenen Gegenstände unter gewissen Bedingungen, oder daß die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter leichteren Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden. Solche Vereinbarungen können - erforderlichenfalls unter Vermittlung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahntransport in Bern - auf schriftlichem Wege oder auf einer zu diesem Zweck einzuberufenden fachmännischen Konferenz getroffen werden. Auch die beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen, wenn a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den innerstaatlichen Reglements zulässig sind und b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Die Beförderung der hochwertigen Güter hat inzwischen in den internationalen Verbänden eine einheitliche Regelung erfahren. In der Regel bestimmen diese Vorschriften folgendes:

Kunstgegenstände müssen als solche in den Frachtbriefen ausdrücklich bezeichnet werden. Zum Zwecke der Entschädigung wird für derlei Artikel der gemeine Wert nicht höher als 150 Fr. für 100 kg angenommen. Eine Deklaration des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.

Ähnliche Vorschriften finden sich in den internationalen Verbänden hinsichtlich der Wertgegenstände im engeren Sinne (Gold- und Silberbarren u. s. w.) Doch sind diese Gegenstände in der Regel auf die eilgutmäßige Beförderung beschränkt und werden nur in vorgeschriebener Verpackung übernommen. Auch ist der Eisenbahn vorbehalten, Begleitung zu fordern.

Das Bedürfnis, die im Verkehre zwischen einzelnen Vertragsstaaten durch das Internationale Übereinkommen ausgeschlossenen Gegenstände unter gewissen Bedingungen oder die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter leichteren Bedingungen zur Beförderung zuzulassen, hat sich bereits anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens (1. Januar 1893) ergeben, und es sind noch im Jahre 1893 derartige erleichternde Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Österreichs und Ungarns anderseits, dann zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Luxemburgs anderseits in Kraft getreten.

Innerstaatliche Vorschriften. Durch die aus Rücksichten für den Eisenbahnverkehr erlassenen Vorschriften ist der Kreis der Güter, die nur unter Bedingungen angenommen werden dürfen, nicht erschöpft. Es greifen noch andere Vorschriften aus sanitären, veterinären, polizeilichen Gesichtspunkten ein, von deren Erfüllung die Annahme der Güter zur Eisenbahnbeförderung abhängig gemacht ist. Beispielsweise ist die Beförderung von Tiersendungen auf der Eisenbahn meist von der Beibringung behördlicher Atteste (Viehpässe) abhängig gemacht, desgleichen die Beförderung von tierischen Rohprodukten; die Beförderung der Gegenstände der staatlichen Monopole ist in der Regel an die Bewilligung der Behörden des Staates, in den sie eingeführt oder durch den sie durchgeführt werden, geknüpft.

Nach dem vom 22. Dezember 1908 an gültigen Text des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr sind in dessen Bereich zur Beförderung bedingungsweise zugelassen:

1. Die in der Anlage 1 verzeichneten Gegenstände, unter den daselbst angeführten Bedingungen. Ihnen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben.

2. Gold- und Silberbarren, Platin, Geld, Geldwerte, Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Statuen, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten. Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise auch besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien zu rechnen.

Diese Gegenstände werden im internationalen Verkehr auf Grund des internationalen Frachtbriefes, u. zw. entweder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten oder von Tarifbestimmungen, die von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zugelassen.

3. Leichen. Diese werden zum internationalen Transport mit dem internationalen Frachtbrief unter folgenden Bedingungen zugelassen: a) Die Beförderung erfolgt als Eilgut; b) die Transport gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten; c) die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten Person begleitet sein; d) die Beförderung unterliegt im Gebiete jedes einzelnen Staates den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten besondere Abmachungen getroffen sind.

Nach dem Internationalen Frachtrechtsübereinkommen können einzelne oder alle Vertragsstaaten für ihren wechselseitigen Verkehr vereinbaren, daß die nach diesem Übereinkommen vom internationalen Verkehr ausgeschlossenen Gegenstände unter gewissen Bedingungen, oder daß die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter leichteren Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden. Solche Vereinbarungen können – erforderlichenfalls unter Vermittlung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahntransport in Bern – auf schriftlichem Wege oder auf einer zu diesem Zweck einzuberufenden fachmännischen Konferenz getroffen werden. Auch die beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen, wenn a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den innerstaatlichen Reglements zulässig sind und b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Die Beförderung der hochwertigen Güter hat inzwischen in den internationalen Verbänden eine einheitliche Regelung erfahren. In der Regel bestimmen diese Vorschriften folgendes:

Kunstgegenstände müssen als solche in den Frachtbriefen ausdrücklich bezeichnet werden. Zum Zwecke der Entschädigung wird für derlei Artikel der gemeine Wert nicht höher als 150 Fr. für 100 kg angenommen. Eine Deklaration des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.

Ähnliche Vorschriften finden sich in den internationalen Verbänden hinsichtlich der Wertgegenstände im engeren Sinne (Gold- und Silberbarren u. s. w.) Doch sind diese Gegenstände in der Regel auf die eilgutmäßige Beförderung beschränkt und werden nur in vorgeschriebener Verpackung übernommen. Auch ist der Eisenbahn vorbehalten, Begleitung zu fordern.

Das Bedürfnis, die im Verkehre zwischen einzelnen Vertragsstaaten durch das Internationale Übereinkommen ausgeschlossenen Gegenstände unter gewissen Bedingungen oder die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter leichteren Bedingungen zur Beförderung zuzulassen, hat sich bereits anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens (1. Januar 1893) ergeben, und es sind noch im Jahre 1893 derartige erleichternde Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Österreichs und Ungarns anderseits, dann zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Luxemburgs anderseits in Kraft getreten.

Innerstaatliche Vorschriften. Durch die aus Rücksichten für den Eisenbahnverkehr erlassenen Vorschriften ist der Kreis der Güter, die nur unter Bedingungen angenommen werden dürfen, nicht erschöpft. Es greifen noch andere Vorschriften aus sanitären, veterinären, polizeilichen Gesichtspunkten ein, von deren Erfüllung die Annahme der Güter zur Eisenbahnbeförderung abhängig gemacht ist. Beispielsweise ist die Beförderung von Tiersendungen auf der Eisenbahn meist von der Beibringung behördlicher Atteste (Viehpässe) abhängig gemacht, desgleichen die Beförderung von tierischen Rohprodukten; die Beförderung der Gegenstände der staatlichen Monopole ist in der Regel an die Bewilligung der Behörden des Staates, in den sie eingeführt oder durch den sie durchgeführt werden, geknüpft.

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[102/0111] Nach dem vom 22. Dezember 1908 an gültigen Text des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr sind in dessen Bereich zur Beförderung bedingungsweise zugelassen: 1. Die in der Anlage 1 verzeichneten Gegenstände, unter den daselbst angeführten Bedingungen. Ihnen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. 2. Gold- und Silberbarren, Platin, Geld, Geldwerte, Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Statuen, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten. Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise auch besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien zu rechnen. Diese Gegenstände werden im internationalen Verkehr auf Grund des internationalen Frachtbriefes, u. zw. entweder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten oder von Tarifbestimmungen, die von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zugelassen. 3. Leichen. Diese werden zum internationalen Transport mit dem internationalen Frachtbrief unter folgenden Bedingungen zugelassen: a) Die Beförderung erfolgt als Eilgut; b) die Transport gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten; c) die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten Person begleitet sein; d) die Beförderung unterliegt im Gebiete jedes einzelnen Staates den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten besondere Abmachungen getroffen sind. Nach dem Internationalen Frachtrechtsübereinkommen können einzelne oder alle Vertragsstaaten für ihren wechselseitigen Verkehr vereinbaren, daß die nach diesem Übereinkommen vom internationalen Verkehr ausgeschlossenen Gegenstände unter gewissen Bedingungen, oder daß die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter leichteren Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden. Solche Vereinbarungen können – erforderlichenfalls unter Vermittlung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahntransport in Bern – auf schriftlichem Wege oder auf einer zu diesem Zweck einzuberufenden fachmännischen Konferenz getroffen werden. Auch die beteiligten Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände zulassen, wenn a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den innerstaatlichen Reglements zulässig sind und b) die Tarifbestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Die Beförderung der hochwertigen Güter hat inzwischen in den internationalen Verbänden eine einheitliche Regelung erfahren. In der Regel bestimmen diese Vorschriften folgendes: Kunstgegenstände müssen als solche in den Frachtbriefen ausdrücklich bezeichnet werden. Zum Zwecke der Entschädigung wird für derlei Artikel der gemeine Wert nicht höher als 150 Fr. für 100 kg angenommen. Eine Deklaration des Interesses an der Lieferung ist unzulässig. Ähnliche Vorschriften finden sich in den internationalen Verbänden hinsichtlich der Wertgegenstände im engeren Sinne (Gold- und Silberbarren u. s. w.) Doch sind diese Gegenstände in der Regel auf die eilgutmäßige Beförderung beschränkt und werden nur in vorgeschriebener Verpackung übernommen. Auch ist der Eisenbahn vorbehalten, Begleitung zu fordern. Das Bedürfnis, die im Verkehre zwischen einzelnen Vertragsstaaten durch das Internationale Übereinkommen ausgeschlossenen Gegenstände unter gewissen Bedingungen oder die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter leichteren Bedingungen zur Beförderung zuzulassen, hat sich bereits anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens (1. Januar 1893) ergeben, und es sind noch im Jahre 1893 derartige erleichternde Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Österreichs und Ungarns anderseits, dann zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Luxemburgs anderseits in Kraft getreten. Innerstaatliche Vorschriften. Durch die aus Rücksichten für den Eisenbahnverkehr erlassenen Vorschriften ist der Kreis der Güter, die nur unter Bedingungen angenommen werden dürfen, nicht erschöpft. Es greifen noch andere Vorschriften aus sanitären, veterinären, polizeilichen Gesichtspunkten ein, von deren Erfüllung die Annahme der Güter zur Eisenbahnbeförderung abhängig gemacht ist. Beispielsweise ist die Beförderung von Tiersendungen auf der Eisenbahn meist von der Beibringung behördlicher Atteste (Viehpässe) abhängig gemacht, desgleichen die Beförderung von tierischen Rohprodukten; die Beförderung der Gegenstände der staatlichen Monopole ist in der Regel an die Bewilligung der Behörden des Staates, in den sie eingeführt oder durch den sie durchgeführt werden, geknüpft.

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/111>, abgerufen am 16.07.2024.