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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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sind in den genannten Vorschriften mitenthalten. Zur Aufstellung der allgemeinen Vorarbeiten bedarf es einer vom Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu erteilenden Erlaubnis. Vom letztgenannten Ministerium erfolgt auch die technische Oberprüfung der Vorentwürfe. Nach erfolgter Genehmigung für den Bau einer Eisenbahn sind die ausführlichen Vorarbeiten durchzuführen, die nach ihrer Prüfung und Feststellung durch die Ministerien der Finanzen und des Innern die Grundlage für die Ausführung des Bahnbaues bilden. In den erwähnten Vorschriften sind auch Bestimmungen über die Anfertigung der Einzelpläne enthalten.

Sehr ausführlich sind in Österreich durch die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projekte und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen, die Grundzüge für die Erstellung des B. gegeben. Die Erteilung der Bauerlaubnis auf Grund des B. und nach Maßgabe des Ergebnisses der kommissionellen Prüfung (politischen Begehung) fällt in den Wirkungskreis des Eisenbahnministeriums. Wenn auf einer im Bau oder Betriebe stehenden Bahn Um- oder Zubauten ausgeführt werden sollen, so können unter Umständen Erleichterungen für die Herstellung des B. eintreten, namentlich dann, wenn keine privaten Grundstücke oder Rechte in Anspruch genommen werden.

Ähnlich sind die Verhältnisse in Ungarn, hier steht nach Verordnung vom 11. März 1866 dem Handelsminister die Genehmigung des B. zu.

In der Schweiz sind die Bestimmungen für die Anfertigung der B. durch die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, festgesetzt. Die Art. 1 bis einschließlich 7 beziehen sich auf die Vorlagen behufs Konzessionserwerbung, die Art. 8 bis einschließlich 24 auf die Vorlagen zur Bauausführung. Die Vorlagen für die Bauausführung zerfallen in 3 Teile, u. zw. umfaßt der erste Teil die Satzungen der Gesellschaft, der zweite Teil die technischen Vorlagen und der dritte Teil den Finanzausweis. Von den technischen Vorlagen wird große Ausführlichkeit gefordert; so sind z. B. Entwürfe für Brücken, Tunnel und sonstige außerordentliche Bauwerke vorzulegen, ebenso eine genaue Darstellung des Oberbaues, Entwürfe zu den Hochbauten und Zeichnungen von den Fahrzeugen; diese letzteren Regelpläne werden in anderen Staaten gewöhnlich schon als Beilage zum Vorentwurfe gefordert und mit diesem genehmigt. Nachdem der Bundesrat den Vorlagen die Genehmigung erteilt hat, kann der Bauwerber die Enteignung beantragen und nach durchgeführter Enteignung mit dem Bau beginnen.

In Belgien sind die allgemeinen Vorschriften für die Aufstellung des B. durch Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 festgelegt. Außerdem werden in die einzelnen Konzessionsurkunden vielfach noch besondere Bestimmungen aufgenommen. Sechs Monate nach erteilter Konzession ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten der Vorentwurf, bestehend aus einem Übersichtsplan der Linienführung und einem Längenschnitt der Bahnlinie zur Genehmigung zu unterbreiten. Drei Monate nach Genehmigung dieser beiden Pläne ist ein ausführlicher Entwurf vorzulegen. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist der B. in zwei Ausfertigungen mit der Genehmigungsklausel des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versehen. Die erwähnte Verordnung enthält ausführliche Vorschriften über die Ausgestaltung des Unterbaues, des Oberbaues, der Stationen, der Brücken und Durchlässe, der Hochbauten, der Fahrzeuge u. s. w.

Für die Aufstellung der Vorentwürfe (avantprojets) und ausführlichen Entwürfe ist in Frankreich eine Reihe von Verordnungen erlassen worden, u. zw. vom 14. Januar 1850, 7. August 1877, 28. Juni, 30. Juli und 15. September 1879; 26. und 28. April 1880 und 17. Februar 1892. Es wird hier schon vom Vorentwurfe größere Ausführlichkeit verlangt; bei Ausfertigung des Detailprojektes kann daher nach dem Erlaß vom 28. April 1880 eine Vereinfachung zugestanden werden. Die erwähnte Verordnung räumt dem Minister der öffentlichen Arbeiten sogar das Recht ein, von der Wiedervorlage des Entwurfes über die Linienführung und Erdbewegungen abzusehen, wenn der Vorentwurf genügend studiert worden ist und keine wesentlichen Änderungen erfordert. Alle für die Herstellung des B. maßgebenden Gesetzesbestimmungen, Musterentwürfe, Typenpläne u. dgl. sind gesammelt in dem "recueil de formules pour l'etude et la construction des chemins de fer". Diese Sammlung ist von einer Kommission aufgestellt und vom "conseil general des ponts et chaussees" genehmigt worden. Sie ist bindend für die Bearbeitung des B. Die erwähnte Sammlung zerfällt in vier Teile. Im ersten Teile sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Aufstellung der Plan- und Enteignungsunterlagen enthalten, im zweiten sind die Normalien für Lagepläne, Längenprofile, Querprofile und Regelentwürfe für Kunstbauten gesammelt, der dritte Teil umfaßt Muster für Bauanschläge und Bedingnishefte, und im vierten Abschnitte finden

sind in den genannten Vorschriften mitenthalten. Zur Aufstellung der allgemeinen Vorarbeiten bedarf es einer vom Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu erteilenden Erlaubnis. Vom letztgenannten Ministerium erfolgt auch die technische Oberprüfung der Vorentwürfe. Nach erfolgter Genehmigung für den Bau einer Eisenbahn sind die ausführlichen Vorarbeiten durchzuführen, die nach ihrer Prüfung und Feststellung durch die Ministerien der Finanzen und des Innern die Grundlage für die Ausführung des Bahnbaues bilden. In den erwähnten Vorschriften sind auch Bestimmungen über die Anfertigung der Einzelpläne enthalten.

Sehr ausführlich sind in Österreich durch die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projekte und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen, die Grundzüge für die Erstellung des B. gegeben. Die Erteilung der Bauerlaubnis auf Grund des B. und nach Maßgabe des Ergebnisses der kommissionellen Prüfung (politischen Begehung) fällt in den Wirkungskreis des Eisenbahnministeriums. Wenn auf einer im Bau oder Betriebe stehenden Bahn Um- oder Zubauten ausgeführt werden sollen, so können unter Umständen Erleichterungen für die Herstellung des B. eintreten, namentlich dann, wenn keine privaten Grundstücke oder Rechte in Anspruch genommen werden.

Ähnlich sind die Verhältnisse in Ungarn, hier steht nach Verordnung vom 11. März 1866 dem Handelsminister die Genehmigung des B. zu.

In der Schweiz sind die Bestimmungen für die Anfertigung der B. durch die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, festgesetzt. Die Art. 1 bis einschließlich 7 beziehen sich auf die Vorlagen behufs Konzessionserwerbung, die Art. 8 bis einschließlich 24 auf die Vorlagen zur Bauausführung. Die Vorlagen für die Bauausführung zerfallen in 3 Teile, u. zw. umfaßt der erste Teil die Satzungen der Gesellschaft, der zweite Teil die technischen Vorlagen und der dritte Teil den Finanzausweis. Von den technischen Vorlagen wird große Ausführlichkeit gefordert; so sind z. B. Entwürfe für Brücken, Tunnel und sonstige außerordentliche Bauwerke vorzulegen, ebenso eine genaue Darstellung des Oberbaues, Entwürfe zu den Hochbauten und Zeichnungen von den Fahrzeugen; diese letzteren Regelpläne werden in anderen Staaten gewöhnlich schon als Beilage zum Vorentwurfe gefordert und mit diesem genehmigt. Nachdem der Bundesrat den Vorlagen die Genehmigung erteilt hat, kann der Bauwerber die Enteignung beantragen und nach durchgeführter Enteignung mit dem Bau beginnen.

In Belgien sind die allgemeinen Vorschriften für die Aufstellung des B. durch Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 festgelegt. Außerdem werden in die einzelnen Konzessionsurkunden vielfach noch besondere Bestimmungen aufgenommen. Sechs Monate nach erteilter Konzession ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten der Vorentwurf, bestehend aus einem Übersichtsplan der Linienführung und einem Längenschnitt der Bahnlinie zur Genehmigung zu unterbreiten. Drei Monate nach Genehmigung dieser beiden Pläne ist ein ausführlicher Entwurf vorzulegen. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist der B. in zwei Ausfertigungen mit der Genehmigungsklausel des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versehen. Die erwähnte Verordnung enthält ausführliche Vorschriften über die Ausgestaltung des Unterbaues, des Oberbaues, der Stationen, der Brücken und Durchlässe, der Hochbauten, der Fahrzeuge u. s. w.

Für die Aufstellung der Vorentwürfe (avantprojets) und ausführlichen Entwürfe ist in Frankreich eine Reihe von Verordnungen erlassen worden, u. zw. vom 14. Januar 1850, 7. August 1877, 28. Juni, 30. Juli und 15. September 1879; 26. und 28. April 1880 und 17. Februar 1892. Es wird hier schon vom Vorentwurfe größere Ausführlichkeit verlangt; bei Ausfertigung des Detailprojektes kann daher nach dem Erlaß vom 28. April 1880 eine Vereinfachung zugestanden werden. Die erwähnte Verordnung räumt dem Minister der öffentlichen Arbeiten sogar das Recht ein, von der Wiedervorlage des Entwurfes über die Linienführung und Erdbewegungen abzusehen, wenn der Vorentwurf genügend studiert worden ist und keine wesentlichen Änderungen erfordert. Alle für die Herstellung des B. maßgebenden Gesetzesbestimmungen, Musterentwürfe, Typenpläne u. dgl. sind gesammelt in dem „recueil de formules pour l'étude et la construction des chemins de fer“. Diese Sammlung ist von einer Kommission aufgestellt und vom „conseil général des ponts et chaussées“ genehmigt worden. Sie ist bindend für die Bearbeitung des B. Die erwähnte Sammlung zerfällt in vier Teile. Im ersten Teile sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Aufstellung der Plan- und Enteignungsunterlagen enthalten, im zweiten sind die Normalien für Lagepläne, Längenprofile, Querprofile und Regelentwürfe für Kunstbauten gesammelt, der dritte Teil umfaßt Muster für Bauanschläge und Bedingnishefte, und im vierten Abschnitte finden

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sind in den genannten Vorschriften mitenthalten. Zur Aufstellung der allgemeinen Vorarbeiten bedarf es einer vom Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu erteilenden Erlaubnis. Vom letztgenannten Ministerium erfolgt auch die technische Oberprüfung der Vorentwürfe. Nach erfolgter Genehmigung für den Bau einer Eisenbahn sind die ausführlichen Vorarbeiten durchzuführen, die nach ihrer Prüfung und Feststellung durch die Ministerien der Finanzen und des Innern die Grundlage für die Ausführung des Bahnbaues bilden. In den erwähnten Vorschriften sind auch Bestimmungen über die Anfertigung der Einzelpläne enthalten.</p><lb/>
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[3/0011] sind in den genannten Vorschriften mitenthalten. Zur Aufstellung der allgemeinen Vorarbeiten bedarf es einer vom Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu erteilenden Erlaubnis. Vom letztgenannten Ministerium erfolgt auch die technische Oberprüfung der Vorentwürfe. Nach erfolgter Genehmigung für den Bau einer Eisenbahn sind die ausführlichen Vorarbeiten durchzuführen, die nach ihrer Prüfung und Feststellung durch die Ministerien der Finanzen und des Innern die Grundlage für die Ausführung des Bahnbaues bilden. In den erwähnten Vorschriften sind auch Bestimmungen über die Anfertigung der Einzelpläne enthalten. Sehr ausführlich sind in Österreich durch die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879, RGB. Nr. 19, betreffend die Verfassung der auf Eisenbahnen bezüglichen Projekte und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen, die Grundzüge für die Erstellung des B. gegeben. Die Erteilung der Bauerlaubnis auf Grund des B. und nach Maßgabe des Ergebnisses der kommissionellen Prüfung (politischen Begehung) fällt in den Wirkungskreis des Eisenbahnministeriums. Wenn auf einer im Bau oder Betriebe stehenden Bahn Um- oder Zubauten ausgeführt werden sollen, so können unter Umständen Erleichterungen für die Herstellung des B. eintreten, namentlich dann, wenn keine privaten Grundstücke oder Rechte in Anspruch genommen werden. Ähnlich sind die Verhältnisse in Ungarn, hier steht nach Verordnung vom 11. März 1866 dem Handelsminister die Genehmigung des B. zu. In der Schweiz sind die Bestimmungen für die Anfertigung der B. durch die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, festgesetzt. Die Art. 1 bis einschließlich 7 beziehen sich auf die Vorlagen behufs Konzessionserwerbung, die Art. 8 bis einschließlich 24 auf die Vorlagen zur Bauausführung. Die Vorlagen für die Bauausführung zerfallen in 3 Teile, u. zw. umfaßt der erste Teil die Satzungen der Gesellschaft, der zweite Teil die technischen Vorlagen und der dritte Teil den Finanzausweis. Von den technischen Vorlagen wird große Ausführlichkeit gefordert; so sind z. B. Entwürfe für Brücken, Tunnel und sonstige außerordentliche Bauwerke vorzulegen, ebenso eine genaue Darstellung des Oberbaues, Entwürfe zu den Hochbauten und Zeichnungen von den Fahrzeugen; diese letzteren Regelpläne werden in anderen Staaten gewöhnlich schon als Beilage zum Vorentwurfe gefordert und mit diesem genehmigt. Nachdem der Bundesrat den Vorlagen die Genehmigung erteilt hat, kann der Bauwerber die Enteignung beantragen und nach durchgeführter Enteignung mit dem Bau beginnen. In Belgien sind die allgemeinen Vorschriften für die Aufstellung des B. durch Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 festgelegt. Außerdem werden in die einzelnen Konzessionsurkunden vielfach noch besondere Bestimmungen aufgenommen. Sechs Monate nach erteilter Konzession ist dem Minister der öffentlichen Arbeiten der Vorentwurf, bestehend aus einem Übersichtsplan der Linienführung und einem Längenschnitt der Bahnlinie zur Genehmigung zu unterbreiten. Drei Monate nach Genehmigung dieser beiden Pläne ist ein ausführlicher Entwurf vorzulegen. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist der B. in zwei Ausfertigungen mit der Genehmigungsklausel des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versehen. Die erwähnte Verordnung enthält ausführliche Vorschriften über die Ausgestaltung des Unterbaues, des Oberbaues, der Stationen, der Brücken und Durchlässe, der Hochbauten, der Fahrzeuge u. s. w. Für die Aufstellung der Vorentwürfe (avantprojets) und ausführlichen Entwürfe ist in Frankreich eine Reihe von Verordnungen erlassen worden, u. zw. vom 14. Januar 1850, 7. August 1877, 28. Juni, 30. Juli und 15. September 1879; 26. und 28. April 1880 und 17. Februar 1892. Es wird hier schon vom Vorentwurfe größere Ausführlichkeit verlangt; bei Ausfertigung des Detailprojektes kann daher nach dem Erlaß vom 28. April 1880 eine Vereinfachung zugestanden werden. Die erwähnte Verordnung räumt dem Minister der öffentlichen Arbeiten sogar das Recht ein, von der Wiedervorlage des Entwurfes über die Linienführung und Erdbewegungen abzusehen, wenn der Vorentwurf genügend studiert worden ist und keine wesentlichen Änderungen erfordert. Alle für die Herstellung des B. maßgebenden Gesetzesbestimmungen, Musterentwürfe, Typenpläne u. dgl. sind gesammelt in dem „recueil de formules pour l'étude et la construction des chemins de fer“. Diese Sammlung ist von einer Kommission aufgestellt und vom „conseil général des ponts et chaussées“ genehmigt worden. Sie ist bindend für die Bearbeitung des B. Die erwähnte Sammlung zerfällt in vier Teile. Im ersten Teile sind die gesetzlichen Bestimmungen für die Aufstellung der Plan- und Enteignungsunterlagen enthalten, im zweiten sind die Normalien für Lagepläne, Längenprofile, Querprofile und Regelentwürfe für Kunstbauten gesammelt, der dritte Teil umfaßt Muster für Bauanschläge und Bedingnishefte, und im vierten Abschnitte finden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/11>, abgerufen am 22.12.2024.