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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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andere Verwaltungen und auch die Deutsche Eisenbahnbau- und Betriebsordnung fordern die Sichtbarkeit der Schlagbäume des Schrankens vom Antrieb aus; bei den österreichischen Bahnverwaltungen besteht dieses Erfordernis nicht und muß daher bei letzteren das hörbare Warnungssignal, das "Vorläuten", so ausgebildet sein, daß eine willkürliche


Abb. 52.
Kürzung der Vorläutedauer oder die gänzliche Aufhebung des vor dem Niedergang der Schlagbäume ertönenden Vorläutens nicht eintreten kann.

Zugschranken werden unterteilt in solche

a) ohne Läutewerk, die bei Entfernungen bis zu 50 m, wenn der freie Ausblick auf den Wegübergang vorhanden und eine Verständigung vom Antrieb zu denselben durch Zuruf möglich ist, zulässig sind; bei größeren Entfernungen verwendet man solche

b) mit Läutewerk, das an der Läutewerkssäule angebracht ist und, weithin hörbar, bei jeder Kurbelumdrehung am Antrieb 25-45 Sek. lang vor Niedergang der Schlagbäume ertönt. Die Dauer des Vorläutens richtet sich nach der Entfernung der Schlagbäume voneinander und der Länge der ortsüblichen Fuhrwerke.

Bei den älteren, mit Läutewerk und einfachem Drahtzug ausgeführten Zugschranken ist eine Vorläutesicherung nicht vorhanden, weshalb die Schlagbäume mindestens 7·6 m vom nächsten Schienenstrang entfernt angeordnet werden, um etwa eingeschlossene Fuhrwerke vor Unfällen zu bewahren.

Neuere Zugschranken, die den an sie gestellten Forderungen entsprechen, sind mit

1. Vorläute- und Geschwindigkeitszwang am Antrieb;

2. Doppeldrahtzug und

3. Vorläutesicherung am Schranken ausgerüstet und wird die Entfernung der Schlagbäume vom nächsten Schienenstrang mit 3·0 m, ausnahmsweise mit 2·25 m festgesetzt. Bei diesen mit Vorläute- und Geschwindigkeitszwang ausgerüsteten Antrieben ist der

andere Verwaltungen und auch die Deutsche Eisenbahnbau- und Betriebsordnung fordern die Sichtbarkeit der Schlagbäume des Schrankens vom Antrieb aus; bei den österreichischen Bahnverwaltungen besteht dieses Erfordernis nicht und muß daher bei letzteren das hörbare Warnungssignal, das „Vorläuten“, so ausgebildet sein, daß eine willkürliche


Abb. 52.
Kürzung der Vorläutedauer oder die gänzliche Aufhebung des vor dem Niedergang der Schlagbäume ertönenden Vorläutens nicht eintreten kann.

Zugschranken werden unterteilt in solche

α) ohne Läutewerk, die bei Entfernungen bis zu 50 m, wenn der freie Ausblick auf den Wegübergang vorhanden und eine Verständigung vom Antrieb zu denselben durch Zuruf möglich ist, zulässig sind; bei größeren Entfernungen verwendet man solche

β) mit Läutewerk, das an der Läutewerkssäule angebracht ist und, weithin hörbar, bei jeder Kurbelumdrehung am Antrieb 25–45 Sek. lang vor Niedergang der Schlagbäume ertönt. Die Dauer des Vorläutens richtet sich nach der Entfernung der Schlagbäume voneinander und der Länge der ortsüblichen Fuhrwerke.

Bei den älteren, mit Läutewerk und einfachem Drahtzug ausgeführten Zugschranken ist eine Vorläutesicherung nicht vorhanden, weshalb die Schlagbäume mindestens 7·6 m vom nächsten Schienenstrang entfernt angeordnet werden, um etwa eingeschlossene Fuhrwerke vor Unfällen zu bewahren.

Neuere Zugschranken, die den an sie gestellten Forderungen entsprechen, sind mit

1. Vorläute- und Geschwindigkeitszwang am Antrieb;

2. Doppeldrahtzug und

3. Vorläutesicherung am Schranken ausgerüstet und wird die Entfernung der Schlagbäume vom nächsten Schienenstrang mit 3·0 m, ausnahmsweise mit 2·25 m festgesetzt. Bei diesen mit Vorläute- und Geschwindigkeitszwang ausgerüsteten Antrieben ist der

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[50/0058] andere Verwaltungen und auch die Deutsche Eisenbahnbau- und Betriebsordnung fordern die Sichtbarkeit der Schlagbäume des Schrankens vom Antrieb aus; bei den österreichischen Bahnverwaltungen besteht dieses Erfordernis nicht und muß daher bei letzteren das hörbare Warnungssignal, das „Vorläuten“, so ausgebildet sein, daß eine willkürliche [Abbildung Abb. 52. ] Kürzung der Vorläutedauer oder die gänzliche Aufhebung des vor dem Niedergang der Schlagbäume ertönenden Vorläutens nicht eintreten kann. Zugschranken werden unterteilt in solche α) ohne Läutewerk, die bei Entfernungen bis zu 50 m, wenn der freie Ausblick auf den Wegübergang vorhanden und eine Verständigung vom Antrieb zu denselben durch Zuruf möglich ist, zulässig sind; bei größeren Entfernungen verwendet man solche β) mit Läutewerk, das an der Läutewerkssäule angebracht ist und, weithin hörbar, bei jeder Kurbelumdrehung am Antrieb 25–45 Sek. lang vor Niedergang der Schlagbäume ertönt. Die Dauer des Vorläutens richtet sich nach der Entfernung der Schlagbäume voneinander und der Länge der ortsüblichen Fuhrwerke. Bei den älteren, mit Läutewerk und einfachem Drahtzug ausgeführten Zugschranken ist eine Vorläutesicherung nicht vorhanden, weshalb die Schlagbäume mindestens 7·6 m vom nächsten Schienenstrang entfernt angeordnet werden, um etwa eingeschlossene Fuhrwerke vor Unfällen zu bewahren. Neuere Zugschranken, die den an sie gestellten Forderungen entsprechen, sind mit 1. Vorläute- und Geschwindigkeitszwang am Antrieb; 2. Doppeldrahtzug und 3. Vorläutesicherung am Schranken ausgerüstet und wird die Entfernung der Schlagbäume vom nächsten Schienenstrang mit 3·0 m, ausnahmsweise mit 2·25 m festgesetzt. Bei diesen mit Vorläute- und Geschwindigkeitszwang ausgerüsteten Antrieben ist der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/58>, abgerufen am 16.07.2024.