Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.weil Erweiterungsbauten, namentlich in Bahnhöfen, leicht eine Veränderung bedingen, gerne versetzbar aus Holz oder Wellblech hergestellt. Die B. besitzen gewöhnlich nur einen Raum von 3-10 m2 Fläche. Es ist nicht rätlich, den Raum zu klein zu wählen, weil sonst die strahlende Hitze des nahen Ofens die Gesundheit des Wärters, namentlich bei dem häufigen Wechsel mit der Kälte im Freien, schädigt und auch die Aufmerksamkeit des ![]() Abb. 278. Bahnwärterwachlokal. Mit den B. werden hier und da noch ein Magazinsraum und Abort verbunden. v. Weikard. Bahnwagenfahrten, Kleinwagenfahrten, Fahrten mit Bahnwagen, Bahnmeisterwagen (Rollwagen), Draisinen, Eisenbahnfahrrädern, Gleismessern, überhaupt allen unter den Begriff der Kleinwagen (s. Bahndienstwagen) fallenden Wagenarten, zur Beförderung der für die Bahn- und Telegraphenunterhaltung und für die Bahnwärter erforderlichen Materialien und Geräte, der mit der Arbeitsleitung und der Kontrolle des Bahnunterhaltungs- und Aufsichtsdienstes betrauten Beamten, ferner der Bahnärzte, Hebammen (in dringenden Fällen), der Zahlmeister u. s. w. zu den Arbeitsstellen, Wärterposten, Lohnzahlungen, etwa auch zu Verhandlungs- und Unfallstellen zwischen zwei Stationen. Diese zwischen dem Zugverkehr nach Bedarf vorzunehmenden Fahrten erfordern, weil sie nicht unter dem Schutze der Signale vor sich gehen, weitgehende Vorsichtsmaßregeln, bei deren Außerachtlassung sie eine stete Gefahr für die Beteiligten und für den Zugverkehr bilden. Sie sind daher auf das Notwendigste zu beschränken. In der Nacht, bei Nebel, Störungen in den Signal- und Blockanlagen sowie im Zugverkehr, sollten sie gänzlich unterlassen und verboten werden. Infolge der Unzuträglichkeiten, die bei den B. vorkommen, haben viele Bahnverwaltungen, namentlich französische und englische, versucht, sie durch Arbeitszüge (s. d.) gänzlich zu ersetzen, jedoch ohne den gewünschten Erfolg. B. sind daher nach wie vor bei Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßregeln bei den meisten Bahnen gestattet. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 4. November 1904 bestimmt in § 72 über von Hand bewegte Wagen und Kleinwagen folgendes: "Eisenbahn- und Kleinwagen, die durch Menschen oder Tiere bewegt werden, und Triebkleinwagen dürfen nur mit Vorwissen der benachbarten Bahnhöfe auf die freie Strecke gebracht werden. Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem Gleis entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen." Nach den deutschen Fahrdienstvorschriften vom 1. August 1907 ist die Benutzung von Kleinwagen untersagt: a) den Bahnmeistern bei den regelmäßigen Streckenuntersuchungen, wenn ihnen hierzu nicht etwa Eisenbahnfahrräder überwiesen sind; b) den Arbeitern, um von der Wohnung zur Arbeitstelle und zurück oder zur Lohnauszahlung zu fahren; c) zu nichtdienstlichen persönlichen Zwecken, abgesehen bei Beförderung von Umzugsgut, Brennmaterial und Wasser für Bahnbeamte, die an der freien Strecke wohnen, nach besonderer Genehmigung. Draisinen und Fahrräder müssen mit kräftig wirkender Bremse versehen sein, die vom Führer vor Antritt der Fahrt zu untersuchen ist. Für die Fahrt hat der Führer die Zustimmung des Fahrdienstleiters der Ausgangsstation einzuholen. Für die Fahrten auf freier Strecke ist eine Fahranweisung in der Regel durch den Bahnmeister aufzustellen. Wird der weil Erweiterungsbauten, namentlich in Bahnhöfen, leicht eine Veränderung bedingen, gerne versetzbar aus Holz oder Wellblech hergestellt. Die B. besitzen gewöhnlich nur einen Raum von 3–10 m2 Fläche. Es ist nicht rätlich, den Raum zu klein zu wählen, weil sonst die strahlende Hitze des nahen Ofens die Gesundheit des Wärters, namentlich bei dem häufigen Wechsel mit der Kälte im Freien, schädigt und auch die Aufmerksamkeit des ![]() Abb. 278. Bahnwärterwachlokal. Mit den B. werden hier und da noch ein Magazinsraum und Abort verbunden. v. Weikard. Bahnwagenfahrten, Kleinwagenfahrten, Fahrten mit Bahnwagen, Bahnmeisterwagen (Rollwagen), Draisinen, Eisenbahnfahrrädern, Gleismessern, überhaupt allen unter den Begriff der Kleinwagen (s. Bahndienstwagen) fallenden Wagenarten, zur Beförderung der für die Bahn- und Telegraphenunterhaltung und für die Bahnwärter erforderlichen Materialien und Geräte, der mit der Arbeitsleitung und der Kontrolle des Bahnunterhaltungs- und Aufsichtsdienstes betrauten Beamten, ferner der Bahnärzte, Hebammen (in dringenden Fällen), der Zahlmeister u. s. w. zu den Arbeitsstellen, Wärterposten, Lohnzahlungen, etwa auch zu Verhandlungs- und Unfallstellen zwischen zwei Stationen. Diese zwischen dem Zugverkehr nach Bedarf vorzunehmenden Fahrten erfordern, weil sie nicht unter dem Schutze der Signale vor sich gehen, weitgehende Vorsichtsmaßregeln, bei deren Außerachtlassung sie eine stete Gefahr für die Beteiligten und für den Zugverkehr bilden. Sie sind daher auf das Notwendigste zu beschränken. In der Nacht, bei Nebel, Störungen in den Signal- und Blockanlagen sowie im Zugverkehr, sollten sie gänzlich unterlassen und verboten werden. Infolge der Unzuträglichkeiten, die bei den B. vorkommen, haben viele Bahnverwaltungen, namentlich französische und englische, versucht, sie durch Arbeitszüge (s. d.) gänzlich zu ersetzen, jedoch ohne den gewünschten Erfolg. B. sind daher nach wie vor bei Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßregeln bei den meisten Bahnen gestattet. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 4. November 1904 bestimmt in § 72 über von Hand bewegte Wagen und Kleinwagen folgendes: „Eisenbahn- und Kleinwagen, die durch Menschen oder Tiere bewegt werden, und Triebkleinwagen dürfen nur mit Vorwissen der benachbarten Bahnhöfe auf die freie Strecke gebracht werden. Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem Gleis entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen.“ Nach den deutschen Fahrdienstvorschriften vom 1. August 1907 ist die Benutzung von Kleinwagen untersagt: a) den Bahnmeistern bei den regelmäßigen Streckenuntersuchungen, wenn ihnen hierzu nicht etwa Eisenbahnfahrräder überwiesen sind; b) den Arbeitern, um von der Wohnung zur Arbeitstelle und zurück oder zur Lohnauszahlung zu fahren; c) zu nichtdienstlichen persönlichen Zwecken, abgesehen bei Beförderung von Umzugsgut, Brennmaterial und Wasser für Bahnbeamte, die an der freien Strecke wohnen, nach besonderer Genehmigung. Draisinen und Fahrräder müssen mit kräftig wirkender Bremse versehen sein, die vom Führer vor Antritt der Fahrt zu untersuchen ist. Für die Fahrt hat der Führer die Zustimmung des Fahrdienstleiters der Ausgangsstation einzuholen. Für die Fahrten auf freier Strecke ist eine Fahranweisung in der Regel durch den Bahnmeister aufzustellen. 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Es empfiehlt sich, den Ausgang der Bude nicht unmittelbar einem nahen Gleis zuzukehren, oder ihn nach Abb. 278 mit einem Schutzgeländer zu versehen, da andernfalls infolge übereilten Herausstürzens des Wärters sich leicht Unfälle ereignen.</p><lb/> <p>Mit den B. werden hier und da noch ein Magazinsraum und Abort verbunden.</p><lb/> <p rendition="#right">v. Weikard.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Bahnwagenfahrten,</hi> Kleinwagenfahrten, Fahrten mit Bahnwagen, Bahnmeisterwagen (Rollwagen), Draisinen, Eisenbahnfahrrädern, Gleismessern, überhaupt allen unter den Begriff der Kleinwagen (s. 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Infolge der Unzuträglichkeiten, die bei den B. vorkommen, haben viele Bahnverwaltungen, namentlich französische und englische, versucht, sie durch Arbeitszüge (s. d.) gänzlich zu ersetzen, jedoch ohne den gewünschten Erfolg. B. sind daher nach wie vor bei Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßregeln bei den meisten Bahnen gestattet.</p><lb/> <p>Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 4. November 1904 bestimmt in § 72 über von Hand bewegte Wagen und Kleinwagen folgendes:</p><lb/> <p>„Eisenbahn- und Kleinwagen, die durch Menschen oder Tiere bewegt werden, und Triebkleinwagen dürfen nur mit Vorwissen der benachbarten Bahnhöfe auf die freie Strecke gebracht werden.</p><lb/> <p>Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem Gleis entfernt werden. 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weil Erweiterungsbauten, namentlich in Bahnhöfen, leicht eine Veränderung bedingen, gerne versetzbar aus Holz oder Wellblech hergestellt. Die B. besitzen gewöhnlich nur einen Raum von 3–10 m2 Fläche.
Es ist nicht rätlich, den Raum zu klein zu wählen, weil sonst die strahlende Hitze des nahen Ofens die Gesundheit des Wärters, namentlich bei dem häufigen Wechsel mit der Kälte im Freien, schädigt und auch die Aufmerksamkeit des
[Abbildung Abb. 278. Bahnwärterwachlokal.
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Wärters erschlaffen und Schlaftrunkenheit hervorrufen kann. Es empfiehlt sich, den Ausgang der Bude nicht unmittelbar einem nahen Gleis zuzukehren, oder ihn nach Abb. 278 mit einem Schutzgeländer zu versehen, da andernfalls infolge übereilten Herausstürzens des Wärters sich leicht Unfälle ereignen.
Mit den B. werden hier und da noch ein Magazinsraum und Abort verbunden.
v. Weikard.
Bahnwagenfahrten, Kleinwagenfahrten, Fahrten mit Bahnwagen, Bahnmeisterwagen (Rollwagen), Draisinen, Eisenbahnfahrrädern, Gleismessern, überhaupt allen unter den Begriff der Kleinwagen (s. Bahndienstwagen) fallenden Wagenarten, zur Beförderung der für die Bahn- und Telegraphenunterhaltung und für die Bahnwärter erforderlichen Materialien und Geräte, der mit der Arbeitsleitung und der Kontrolle des Bahnunterhaltungs- und Aufsichtsdienstes betrauten Beamten, ferner der Bahnärzte, Hebammen (in dringenden Fällen), der Zahlmeister u. s. w. zu den Arbeitsstellen, Wärterposten, Lohnzahlungen, etwa auch zu Verhandlungs- und Unfallstellen zwischen zwei Stationen. Diese zwischen dem Zugverkehr nach Bedarf vorzunehmenden Fahrten erfordern, weil sie nicht unter dem Schutze der Signale vor sich gehen, weitgehende Vorsichtsmaßregeln, bei deren Außerachtlassung sie eine stete Gefahr für die Beteiligten und für den Zugverkehr bilden. Sie sind daher auf das Notwendigste zu beschränken. In der Nacht, bei Nebel, Störungen in den Signal- und Blockanlagen sowie im Zugverkehr, sollten sie gänzlich unterlassen und verboten werden. Infolge der Unzuträglichkeiten, die bei den B. vorkommen, haben viele Bahnverwaltungen, namentlich französische und englische, versucht, sie durch Arbeitszüge (s. d.) gänzlich zu ersetzen, jedoch ohne den gewünschten Erfolg. B. sind daher nach wie vor bei Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßregeln bei den meisten Bahnen gestattet.
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Haupt- und Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 4. November 1904 bestimmt in § 72 über von Hand bewegte Wagen und Kleinwagen folgendes:
„Eisenbahn- und Kleinwagen, die durch Menschen oder Tiere bewegt werden, und Triebkleinwagen dürfen nur mit Vorwissen der benachbarten Bahnhöfe auf die freie Strecke gebracht werden.
Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem Gleis entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen.“
Nach den deutschen Fahrdienstvorschriften vom 1. August 1907 ist die Benutzung von Kleinwagen untersagt:
a) den Bahnmeistern bei den regelmäßigen Streckenuntersuchungen, wenn ihnen hierzu nicht etwa Eisenbahnfahrräder überwiesen sind;
b) den Arbeitern, um von der Wohnung zur Arbeitstelle und zurück oder zur Lohnauszahlung zu fahren;
c) zu nichtdienstlichen persönlichen Zwecken, abgesehen bei Beförderung von Umzugsgut, Brennmaterial und Wasser für Bahnbeamte, die an der freien Strecke wohnen, nach besonderer Genehmigung.
Draisinen und Fahrräder müssen mit kräftig wirkender Bremse versehen sein, die vom Führer vor Antritt der Fahrt zu untersuchen ist. Für die Fahrt hat der Führer die Zustimmung des Fahrdienstleiters der Ausgangsstation einzuholen. Für die Fahrten auf freier Strecke ist eine Fahranweisung in der Regel durch den Bahnmeister aufzustellen. Wird der
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/481>, abgerufen am 02.07.2024. |