Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.handeln, die sodann mit einem Obergeschosse auszuführen sind. Was die Größe und Anzahl der Wohnräume anbelangt, so werden, da sich die Bahnwärter aus dem Stande der Arbeiter ergänzen, die Wohnräume im allgemeinen in solcher Größe und Anordnung ausgeführt, wie es den landesüblichen Anschauungen über den Wohnungsbedarf der arbeitenden Bevölkerung entspricht. Hierbei sind die baupolizeilichen Abb. 273-277. Bahnwärterhaus. Der meist bedeutende Kindersegen der Wärterfamilien ergibt die Notwendigkeit, die Wohn- und Schlafräume, wenigstens bei der Mehrzahl der Wärterwohnhäuser, so auszuführen, daß eine Trennung der Schlafräume der heranwachsenden Kinder nach dem Geschlechte und von den Schlafräumen der Eltern möglich ist und eine Überfüllung der Schlafräume nicht statthat. Diesen Bedingungen entsprechend sollten B. mit nur einer Wohnung (s. Abb. 273-277) wenigstens folgende Räume enthalten: Eine Küche von 10-15 m2 Fläche; eine Wohnstube, zugleich Schlafstube der Eltern von 20-30 m2; zwei Kammern als Schlafräume der Kinder (getrennt nach dem Geschlecht) von je 12-15 m2; einen Keller; einen Abort und ein Nebengebäude, entweder freistehend oder an das Wärterhaus angebaut, bei hoher Aufdämmung (Terrasse) etwa auch in einem unteren Geschosse untergebracht, mit Stallung für eine Kuh oder doch ein Paar Ziegen, Futterlager, Holzlege und Werkzeugkammer. Wird der Wärter durch andere Personen als seine Familienangehörigen abgelöst, wie es bei Erkrankungen, Beurlaubungen, Ableben des Wärters und etwa auch der ablösenden Familienangehörigen zutrifft, dann sollte auch ein eigener Dienstraum für den Ablöser vorhanden sein, damit sich dieser zwischen seinen Dienstverrichtungen nicht in der ohnedies oft beschränkten Wohnung des Wärters aufhalten muß. Dies ist - abgesehen von der Störung der Ruhe der Wärterfamilie, namentlich zur Nachtzeit, und der eigenen Behaglichkeit des Ablösers - handeln, die sodann mit einem Obergeschosse auszuführen sind. Was die Größe und Anzahl der Wohnräume anbelangt, so werden, da sich die Bahnwärter aus dem Stande der Arbeiter ergänzen, die Wohnräume im allgemeinen in solcher Größe und Anordnung ausgeführt, wie es den landesüblichen Anschauungen über den Wohnungsbedarf der arbeitenden Bevölkerung entspricht. Hierbei sind die baupolizeilichen Abb. 273–277. Bahnwärterhaus. Der meist bedeutende Kindersegen der Wärterfamilien ergibt die Notwendigkeit, die Wohn- und Schlafräume, wenigstens bei der Mehrzahl der Wärterwohnhäuser, so auszuführen, daß eine Trennung der Schlafräume der heranwachsenden Kinder nach dem Geschlechte und von den Schlafräumen der Eltern möglich ist und eine Überfüllung der Schlafräume nicht statthat. Diesen Bedingungen entsprechend sollten B. mit nur einer Wohnung (s. Abb. 273–277) wenigstens folgende Räume enthalten: Eine Küche von 10–15 m2 Fläche; eine Wohnstube, zugleich Schlafstube der Eltern von 20–30 m2; zwei Kammern als Schlafräume der Kinder (getrennt nach dem Geschlecht) von je 12–15 m2; einen Keller; einen Abort und ein Nebengebäude, entweder freistehend oder an das Wärterhaus angebaut, bei hoher Aufdämmung (Terrasse) etwa auch in einem unteren Geschosse untergebracht, mit Stallung für eine Kuh oder doch ein Paar Ziegen, Futterlager, Holzlege und Werkzeugkammer. Wird der Wärter durch andere Personen als seine Familienangehörigen abgelöst, wie es bei Erkrankungen, Beurlaubungen, Ableben des Wärters und etwa auch der ablösenden Familienangehörigen zutrifft, dann sollte auch ein eigener Dienstraum für den Ablöser vorhanden sein, damit sich dieser zwischen seinen Dienstverrichtungen nicht in der ohnedies oft beschränkten Wohnung des Wärters aufhalten muß. Dies ist – abgesehen von der Störung der Ruhe der Wärterfamilie, namentlich zur Nachtzeit, und der eigenen Behaglichkeit des Ablösers – <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0479" n="464"/> handeln, die sodann mit einem Obergeschosse auszuführen sind.</p><lb/> <p>Was die Größe und Anzahl der Wohnräume anbelangt, so werden, da sich die Bahnwärter aus dem Stande der Arbeiter ergänzen, die Wohnräume im allgemeinen in solcher Größe und Anordnung ausgeführt, wie es den landesüblichen Anschauungen über den Wohnungsbedarf der arbeitenden Bevölkerung entspricht. Hierbei sind die baupolizeilichen<lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen01_1912/figures/roell_eisenbahnwesen01_1912_figure-0631.jpg" rendition="#c"><head>Abb. 273–277. Bahnwärterhaus.</head><lb/></figure><lb/> Vorschriften zu beachten und den Forderungen der Hygiene und Wohnungspolizei Rechnung zu tragen.</p><lb/> <p>Der meist bedeutende Kindersegen der Wärterfamilien ergibt die Notwendigkeit, die Wohn- und Schlafräume, wenigstens bei der Mehrzahl der Wärterwohnhäuser, so auszuführen, daß eine Trennung der Schlafräume der heranwachsenden Kinder nach dem Geschlechte und von den Schlafräumen der Eltern möglich ist und eine Überfüllung der Schlafräume nicht statthat.</p><lb/> <p>Diesen Bedingungen entsprechend sollten B. mit nur einer Wohnung (s. Abb. 273–277) wenigstens folgende Räume enthalten:</p><lb/> <p>Eine Küche von 10–15 <hi rendition="#i">m</hi><hi rendition="#sup">2</hi> Fläche;</p><lb/> <p>eine Wohnstube, zugleich Schlafstube der Eltern von 20–30 <hi rendition="#i">m</hi><hi rendition="#sup">2</hi>;</p><lb/> <p>zwei Kammern als Schlafräume der Kinder (getrennt nach dem Geschlecht) von je 12–15 <hi rendition="#i">m</hi><hi rendition="#sup">2</hi>;</p><lb/> <p>einen Keller;</p><lb/> <p>einen Abort und</p><lb/> <p>ein Nebengebäude, entweder freistehend oder an das Wärterhaus angebaut, bei hoher Aufdämmung (Terrasse) etwa auch in einem unteren Geschosse untergebracht, mit Stallung für eine Kuh oder doch ein Paar Ziegen, Futterlager, Holzlege und Werkzeugkammer.</p><lb/> <p>Wird der Wärter durch andere Personen als seine Familienangehörigen abgelöst, wie es bei Erkrankungen, Beurlaubungen, Ableben des Wärters und etwa auch der ablösenden Familienangehörigen zutrifft, dann sollte auch ein eigener Dienstraum für den Ablöser vorhanden sein, damit sich dieser zwischen seinen Dienstverrichtungen nicht in der ohnedies oft beschränkten Wohnung des Wärters aufhalten muß. Dies ist – abgesehen von der Störung der Ruhe der Wärterfamilie, namentlich zur Nachtzeit, und der eigenen Behaglichkeit des Ablösers – </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [464/0479]
handeln, die sodann mit einem Obergeschosse auszuführen sind.
Was die Größe und Anzahl der Wohnräume anbelangt, so werden, da sich die Bahnwärter aus dem Stande der Arbeiter ergänzen, die Wohnräume im allgemeinen in solcher Größe und Anordnung ausgeführt, wie es den landesüblichen Anschauungen über den Wohnungsbedarf der arbeitenden Bevölkerung entspricht. Hierbei sind die baupolizeilichen
[Abbildung Abb. 273–277. Bahnwärterhaus.
]
Vorschriften zu beachten und den Forderungen der Hygiene und Wohnungspolizei Rechnung zu tragen.
Der meist bedeutende Kindersegen der Wärterfamilien ergibt die Notwendigkeit, die Wohn- und Schlafräume, wenigstens bei der Mehrzahl der Wärterwohnhäuser, so auszuführen, daß eine Trennung der Schlafräume der heranwachsenden Kinder nach dem Geschlechte und von den Schlafräumen der Eltern möglich ist und eine Überfüllung der Schlafräume nicht statthat.
Diesen Bedingungen entsprechend sollten B. mit nur einer Wohnung (s. Abb. 273–277) wenigstens folgende Räume enthalten:
Eine Küche von 10–15 m2 Fläche;
eine Wohnstube, zugleich Schlafstube der Eltern von 20–30 m2;
zwei Kammern als Schlafräume der Kinder (getrennt nach dem Geschlecht) von je 12–15 m2;
einen Keller;
einen Abort und
ein Nebengebäude, entweder freistehend oder an das Wärterhaus angebaut, bei hoher Aufdämmung (Terrasse) etwa auch in einem unteren Geschosse untergebracht, mit Stallung für eine Kuh oder doch ein Paar Ziegen, Futterlager, Holzlege und Werkzeugkammer.
Wird der Wärter durch andere Personen als seine Familienangehörigen abgelöst, wie es bei Erkrankungen, Beurlaubungen, Ableben des Wärters und etwa auch der ablösenden Familienangehörigen zutrifft, dann sollte auch ein eigener Dienstraum für den Ablöser vorhanden sein, damit sich dieser zwischen seinen Dienstverrichtungen nicht in der ohnedies oft beschränkten Wohnung des Wärters aufhalten muß. Dies ist – abgesehen von der Störung der Ruhe der Wärterfamilie, namentlich zur Nachtzeit, und der eigenen Behaglichkeit des Ablösers –
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:39Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:39Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |