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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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und Gerätschaften bezahlt. Jede Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach vorausgegangener Prüfung der Rechnungsbelege durch die hierzu berufenen Überwachungsorgane. Eine Ausnahme hiervon kann bei geringfügigen Beträgen oder bei dringenden Arbeiten gestattet werden; dann wird der Betrag unter Vorbehalt der nachträglichen Prüfung und Richtigstellung unmittelbar durch den Streckeningenieur oder den Vorstand des Betriebsamtes ausgezahlt. Für im Handakkord vergebene Arbeiten kann den genannten Beamten auch die Vollmacht zur Anweisung größerer Beträge erteilt werden.

Um den Streckeningenieuren und Vorständen der Betriebsämter die Begleichung der laufenden Ausgaben zu ermöglichen, sind ihnen kleinere Geldbeträge zu überweisen. Im allgemeinen soll jedoch an dem Grundsatze festgehalten werden, daß die Zahlungen nicht durch den Rechnungsleger, sondern stets durch die Bahnkassen zu erfolgen haben. Die Geldrechnung wird monatlich von jedem Rechnungsleger für die ihm zugewiesene Strecke aufgestellt. Sämtliche ausgezahlten Beträge müssen auch in demselben Monat verrechnet werden. Den Betriebsämtern obliegt neben der gesonderten Verrechnung ihrer eigenen Auslagen auch die Zusammenstellung der Schlußziffern aller Monatsrechnungen ihres Streckenbezirks. Diese kurz zusammengefaßten Nachweise der Gesamtunterhaltungskosten eines Streckenbezirks - belegt mit sämtlichen Monatsrechnungen - sollen spätestens 12-14 Tage nach Schluß der Rechnungsperiode an die leitende Stelle eingesandt werden, damit die Zentralstelle noch rechtzeitig in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls in das Gebaren der ausübenden Streckenbeamten einzugreifen. Die Entscheidung, ob und inwieweit die in einem Jahre nicht ausgenutzten Mittel auf das folgende Jahr übertragen werden können, steht den Zentralstellen zu.

II. Materialrechnung.

Die Materialrechnung erstreckt sich auf das gesamte Gebaren bei den für den Bahnunterhaltungsdienst beschafften und für ihn zu verwendenden Materialien. Der Geldwert der Materialien bildet das "Materialvorratskonto".

Die Beschaffung, Verwaltung und fortlaufende Vervollständigung der gesamten Materialien erfolgt hauptsächlich durch die Zentralleitung, bei der entweder eine für alle Dienstzweige gemeinsame Materialabteilung oder mehrere nach den Dienstzweigen getrennte bestehen. Im letzteren Falle soll jedoch der Ankauf und die Verwaltung von Materialien, die von mehreren Dienstzweigen verbraucht werden, lediglich einer Abteilung zufallen. Die Trennung der Materialverwaltungen in die verschiedenen Zweige des Eisenbahndienstes, insbesondere in die beiden technischen Zweige (Bahnunterhaltung und Maschinendienst) empfiehlt sich bei größeren Bahnen, weil diesen Dienstzweigen ohnehin meist die Feststellung des Bedarfs, Aufstellung der Lieferungsbedingungen, die Erprobung des zu liefernden Materials und seine Überwachung auf den Lagerplätzen obliegt.

Über die Materialbewegung ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit in erster Linie die betreffende Fachabteilung genau zu unterrichten. Bei getrennter Materialverwaltung braucht der Nachweis über die Materialbewegung nur in einfacher Ausfertigung geliefert zu werden, während bei nur einer für den Betriebs-, Maschinen- und Bahnunterhaltungsdienst gemeinsamen Materialverwaltung die doppelte Ausfertigung erforderlich wird. Im letzteren Falle wird das ohnehin umfangreiche Schreibgeschäft durch den doppelten Nachweis sowie durch die in der Regel notwendig werdende Beteiligung zweier Beamten bei der Übernahme vermehrt und die Materialverwaltung verteuert.

Die beschafften und nicht sofort verwendeten Materialien werden in den sog. Materialmagazinen (Depots) aufbewahrt, deren Anzahl von der Länge der Bahn abhängig ist. Für ihre Verwaltung bestehen eigene Dienststellen. Die Bahnunterhaltungsmaterialien werden jedoch in der Regel von den Streckeningenieuren oder Bahnmeistern aufbewahrt. (In Österreich werden sie von den Vorständen der Bahnerhaltungssektionen verwaltet.)

Bei der Materialverwaltung (s. d.) kommen folgende Arbeiten vor: Feststellen des Bedarfs, Beschaffung, Übernahme, Aufbewahrung und Überwachung der Verwendung und fortlaufenden Vervollständigung.

Die Menge des zu beschaffenden Materials wird durch die Fachabteilungen auf Grundlage des in den Vorjahren stattgefundenen Verbrauchs festgestellt. Das Jahreserfordernis sowie eine infolge unvorhergesehener Arbeiten sich ergebende Nachschaffung während des Jahres ist der Materialverwaltung rechtzeitig bekanntzugeben.

Der Bedarf wird im Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergebung beschafft.

Die Beschaffung erfolgt auf Grund der Lieferungsbedingungen, die ausführliche Bestimmungen über Form und Güte des Lieferungsgegenstandes, über den Vorgang bei der Übernahme, besonders bei Entnahme von Proben und Vornahme von Versuchen, über Haft, Lieferungszeit, Bezugs- und Ablieferungsorte

und Gerätschaften bezahlt. Jede Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach vorausgegangener Prüfung der Rechnungsbelege durch die hierzu berufenen Überwachungsorgane. Eine Ausnahme hiervon kann bei geringfügigen Beträgen oder bei dringenden Arbeiten gestattet werden; dann wird der Betrag unter Vorbehalt der nachträglichen Prüfung und Richtigstellung unmittelbar durch den Streckeningenieur oder den Vorstand des Betriebsamtes ausgezahlt. Für im Handakkord vergebene Arbeiten kann den genannten Beamten auch die Vollmacht zur Anweisung größerer Beträge erteilt werden.

Um den Streckeningenieuren und Vorständen der Betriebsämter die Begleichung der laufenden Ausgaben zu ermöglichen, sind ihnen kleinere Geldbeträge zu überweisen. Im allgemeinen soll jedoch an dem Grundsatze festgehalten werden, daß die Zahlungen nicht durch den Rechnungsleger, sondern stets durch die Bahnkassen zu erfolgen haben. Die Geldrechnung wird monatlich von jedem Rechnungsleger für die ihm zugewiesene Strecke aufgestellt. Sämtliche ausgezahlten Beträge müssen auch in demselben Monat verrechnet werden. Den Betriebsämtern obliegt neben der gesonderten Verrechnung ihrer eigenen Auslagen auch die Zusammenstellung der Schlußziffern aller Monatsrechnungen ihres Streckenbezirks. Diese kurz zusammengefaßten Nachweise der Gesamtunterhaltungskosten eines Streckenbezirks – belegt mit sämtlichen Monatsrechnungen – sollen spätestens 12–14 Tage nach Schluß der Rechnungsperiode an die leitende Stelle eingesandt werden, damit die Zentralstelle noch rechtzeitig in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls in das Gebaren der ausübenden Streckenbeamten einzugreifen. Die Entscheidung, ob und inwieweit die in einem Jahre nicht ausgenutzten Mittel auf das folgende Jahr übertragen werden können, steht den Zentralstellen zu.

II. Materialrechnung.

Die Materialrechnung erstreckt sich auf das gesamte Gebaren bei den für den Bahnunterhaltungsdienst beschafften und für ihn zu verwendenden Materialien. Der Geldwert der Materialien bildet das „Materialvorratskonto“.

Die Beschaffung, Verwaltung und fortlaufende Vervollständigung der gesamten Materialien erfolgt hauptsächlich durch die Zentralleitung, bei der entweder eine für alle Dienstzweige gemeinsame Materialabteilung oder mehrere nach den Dienstzweigen getrennte bestehen. Im letzteren Falle soll jedoch der Ankauf und die Verwaltung von Materialien, die von mehreren Dienstzweigen verbraucht werden, lediglich einer Abteilung zufallen. Die Trennung der Materialverwaltungen in die verschiedenen Zweige des Eisenbahndienstes, insbesondere in die beiden technischen Zweige (Bahnunterhaltung und Maschinendienst) empfiehlt sich bei größeren Bahnen, weil diesen Dienstzweigen ohnehin meist die Feststellung des Bedarfs, Aufstellung der Lieferungsbedingungen, die Erprobung des zu liefernden Materials und seine Überwachung auf den Lagerplätzen obliegt.

Über die Materialbewegung ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit in erster Linie die betreffende Fachabteilung genau zu unterrichten. Bei getrennter Materialverwaltung braucht der Nachweis über die Materialbewegung nur in einfacher Ausfertigung geliefert zu werden, während bei nur einer für den Betriebs-, Maschinen- und Bahnunterhaltungsdienst gemeinsamen Materialverwaltung die doppelte Ausfertigung erforderlich wird. Im letzteren Falle wird das ohnehin umfangreiche Schreibgeschäft durch den doppelten Nachweis sowie durch die in der Regel notwendig werdende Beteiligung zweier Beamten bei der Übernahme vermehrt und die Materialverwaltung verteuert.

Die beschafften und nicht sofort verwendeten Materialien werden in den sog. Materialmagazinen (Depots) aufbewahrt, deren Anzahl von der Länge der Bahn abhängig ist. Für ihre Verwaltung bestehen eigene Dienststellen. Die Bahnunterhaltungsmaterialien werden jedoch in der Regel von den Streckeningenieuren oder Bahnmeistern aufbewahrt. (In Österreich werden sie von den Vorständen der Bahnerhaltungssektionen verwaltet.)

Bei der Materialverwaltung (s. d.) kommen folgende Arbeiten vor: Feststellen des Bedarfs, Beschaffung, Übernahme, Aufbewahrung und Überwachung der Verwendung und fortlaufenden Vervollständigung.

Die Menge des zu beschaffenden Materials wird durch die Fachabteilungen auf Grundlage des in den Vorjahren stattgefundenen Verbrauchs festgestellt. Das Jahreserfordernis sowie eine infolge unvorhergesehener Arbeiten sich ergebende Nachschaffung während des Jahres ist der Materialverwaltung rechtzeitig bekanntzugeben.

Der Bedarf wird im Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergebung beschafft.

Die Beschaffung erfolgt auf Grund der Lieferungsbedingungen, die ausführliche Bestimmungen über Form und Güte des Lieferungsgegenstandes, über den Vorgang bei der Übernahme, besonders bei Entnahme von Proben und Vornahme von Versuchen, über Haft, Lieferungszeit, Bezugs- und Ablieferungsorte

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[454/0469] und Gerätschaften bezahlt. Jede Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach vorausgegangener Prüfung der Rechnungsbelege durch die hierzu berufenen Überwachungsorgane. Eine Ausnahme hiervon kann bei geringfügigen Beträgen oder bei dringenden Arbeiten gestattet werden; dann wird der Betrag unter Vorbehalt der nachträglichen Prüfung und Richtigstellung unmittelbar durch den Streckeningenieur oder den Vorstand des Betriebsamtes ausgezahlt. Für im Handakkord vergebene Arbeiten kann den genannten Beamten auch die Vollmacht zur Anweisung größerer Beträge erteilt werden. Um den Streckeningenieuren und Vorständen der Betriebsämter die Begleichung der laufenden Ausgaben zu ermöglichen, sind ihnen kleinere Geldbeträge zu überweisen. Im allgemeinen soll jedoch an dem Grundsatze festgehalten werden, daß die Zahlungen nicht durch den Rechnungsleger, sondern stets durch die Bahnkassen zu erfolgen haben. Die Geldrechnung wird monatlich von jedem Rechnungsleger für die ihm zugewiesene Strecke aufgestellt. Sämtliche ausgezahlten Beträge müssen auch in demselben Monat verrechnet werden. Den Betriebsämtern obliegt neben der gesonderten Verrechnung ihrer eigenen Auslagen auch die Zusammenstellung der Schlußziffern aller Monatsrechnungen ihres Streckenbezirks. Diese kurz zusammengefaßten Nachweise der Gesamtunterhaltungskosten eines Streckenbezirks – belegt mit sämtlichen Monatsrechnungen – sollen spätestens 12–14 Tage nach Schluß der Rechnungsperiode an die leitende Stelle eingesandt werden, damit die Zentralstelle noch rechtzeitig in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls in das Gebaren der ausübenden Streckenbeamten einzugreifen. Die Entscheidung, ob und inwieweit die in einem Jahre nicht ausgenutzten Mittel auf das folgende Jahr übertragen werden können, steht den Zentralstellen zu. II. Materialrechnung. Die Materialrechnung erstreckt sich auf das gesamte Gebaren bei den für den Bahnunterhaltungsdienst beschafften und für ihn zu verwendenden Materialien. Der Geldwert der Materialien bildet das „Materialvorratskonto“. Die Beschaffung, Verwaltung und fortlaufende Vervollständigung der gesamten Materialien erfolgt hauptsächlich durch die Zentralleitung, bei der entweder eine für alle Dienstzweige gemeinsame Materialabteilung oder mehrere nach den Dienstzweigen getrennte bestehen. Im letzteren Falle soll jedoch der Ankauf und die Verwaltung von Materialien, die von mehreren Dienstzweigen verbraucht werden, lediglich einer Abteilung zufallen. Die Trennung der Materialverwaltungen in die verschiedenen Zweige des Eisenbahndienstes, insbesondere in die beiden technischen Zweige (Bahnunterhaltung und Maschinendienst) empfiehlt sich bei größeren Bahnen, weil diesen Dienstzweigen ohnehin meist die Feststellung des Bedarfs, Aufstellung der Lieferungsbedingungen, die Erprobung des zu liefernden Materials und seine Überwachung auf den Lagerplätzen obliegt. Über die Materialbewegung ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit in erster Linie die betreffende Fachabteilung genau zu unterrichten. Bei getrennter Materialverwaltung braucht der Nachweis über die Materialbewegung nur in einfacher Ausfertigung geliefert zu werden, während bei nur einer für den Betriebs-, Maschinen- und Bahnunterhaltungsdienst gemeinsamen Materialverwaltung die doppelte Ausfertigung erforderlich wird. Im letzteren Falle wird das ohnehin umfangreiche Schreibgeschäft durch den doppelten Nachweis sowie durch die in der Regel notwendig werdende Beteiligung zweier Beamten bei der Übernahme vermehrt und die Materialverwaltung verteuert. Die beschafften und nicht sofort verwendeten Materialien werden in den sog. Materialmagazinen (Depots) aufbewahrt, deren Anzahl von der Länge der Bahn abhängig ist. Für ihre Verwaltung bestehen eigene Dienststellen. Die Bahnunterhaltungsmaterialien werden jedoch in der Regel von den Streckeningenieuren oder Bahnmeistern aufbewahrt. (In Österreich werden sie von den Vorständen der Bahnerhaltungssektionen verwaltet.) Bei der Materialverwaltung (s. d.) kommen folgende Arbeiten vor: Feststellen des Bedarfs, Beschaffung, Übernahme, Aufbewahrung und Überwachung der Verwendung und fortlaufenden Vervollständigung. Die Menge des zu beschaffenden Materials wird durch die Fachabteilungen auf Grundlage des in den Vorjahren stattgefundenen Verbrauchs festgestellt. Das Jahreserfordernis sowie eine infolge unvorhergesehener Arbeiten sich ergebende Nachschaffung während des Jahres ist der Materialverwaltung rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bedarf wird im Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergebung beschafft. Die Beschaffung erfolgt auf Grund der Lieferungsbedingungen, die ausführliche Bestimmungen über Form und Güte des Lieferungsgegenstandes, über den Vorgang bei der Übernahme, besonders bei Entnahme von Proben und Vornahme von Versuchen, über Haft, Lieferungszeit, Bezugs- und Ablieferungsorte

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/469>, abgerufen am 18.07.2024.