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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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obliegt dagegen auf Grund des von der Direktion genehmigten Etats die Durchführung sämtlicher Arbeiten im Bezirk, die zur betriebssichern und wirtschaftlichen Erhaltung und Verbesserung des Bahnzustandes sowie zur Herstellung von Ergänzungs- und Erweiterungsbauten für die Befriedigung der Betriebs- und Verkehrsbedürfnisse erforderlich sind und von den Bahnmeistern im Eigenbetriebe durch Arbeiterrotten oder durch Verdingung von Unternehmern und Handwerksmeistern ausgeführt werden, ferner die Führung der Bestellbücher (Bestellzettelbücher), Aufstellung der Akkordabrechnungen, Abnahme der vergebenen Bauarbeiten, Aufstellung von kleineren Bauentwürfen, die Bearbeitung des Voranschlags für die gesamten Unterhaltungskosten des zugewiesenen Streckenteils, die Material- und Inventarbeschaffung, die Verrechnung der Ausgaben für die Unterhaltungs- und sonstigen Arbeiten mit Führung der Handbücher, die Überwachung des Bahnaufsichtsdienstes nebst Aufstellung der Diensteinteilungen, die Verwaltung des Bahneigentums und seiner Nutzungen und die Bearbeitung der Personalangelegenheiten.

Den Bahnmeistern (s. d.) (Bahnaufsehern) dagegen ist übertragen die meist wöchentlich 2-3mal vorzunehmende unmittelbare Überwachung des Zustands der Bahnanlagen, die Überwachung und Ausführung der von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) angeordneten oder aus den allgemeinen Vorschriften sich ergebenden Arbeiten, die Ausstellung der Lohnlisten auf Grund der Rapporte (Tagebücher) der Rottenführer (Vorarbeiter) und der Zahlungsberechnungen nach den von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) genehmigten Bestellscheinen (Bestellzetteln), die Aufnahme der geleisteten Arbeiten, Verwaltung der eisernen Bestände an Bahnunterhaltungsmaterialien und Arbeitsgeräten, Annahme der Arbeiter nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften und der von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) getroffenen Bestimmungen, Behandlung der förmlichen Angelegenheiten der Kranken- und Arbeiterpensionskasse, Unfallanzeigen, Einführung und Ausbildung der Arbeiter für den Unterhaltungs-, Überwachungs-, Weichen- und Blockdienst und die Überwachung des Wärterpersonals.

Die Bahnwärter (s. d.) endlich werden, sofern ihre anderen, unter "Bahnaufsicht" erörterten Dienstpflichten es gestatten, vielfach auch zur Ausführung kleinerer Unterhaltungsarbeiten herangezogen, so z. B. zum Nachmessen der Spurweite des Gleises, Nachziehen gelockerter Schrauben und Nägel, Unterstopfung loser Schwellen, Auswechseln gebrochener Unterlagplatten, Reinigen der Bahnkrone von Gras, Räumen der Bahngräben, zur Hilfeleistung bei Auswechslung von Schwellen und Schienen sowie ausnahmsweise auch zur Überwachung der Bahnarbeiter.

Zur Untersuchung des Zustandes der Bahn, Erhebung, Anordnung, Prüfung und Überwachung der Unterhaltungsarbeiten dienen die Bahnbereisungen. Abgesehen von besonderen Anlässen, haben die Beamten der Direktionen und Inspektorate die Strecken im ganzen des öfteren zu bereisen, häufiger erfolgt die Besichtigung durch die Streckeningenieure (Vorstände der Betriebsämter, Bahnerhaltungssektionen). Den Bahnmeistern ist durch ihre vorgesetzte Stelle die Zahl der wöchentlichen Begehungen vorgeschrieben. Je nach den Jahreszeiten und Witterungsverhältnissen haben diese Untersuchungen häufiger stattzufinden. Die Bahnmeister haben die Bahnunterhaltungsarbeiten tunlichst persönlich zu leiten und zu überwachen, u. zw. unbedingt dann, wenn die Fahrbarkeit des Gleises unterbrochen wird oder in Frage gestellt werden kann, desgleichen alle größeren Arbeiten, wie Gleisumbauten, Brückenauswechslungen u. dgl. Nur bei dringenden Behinderungen dürfen sich die Bahnmeister hierbei in gewissen Fällen durch einen erfahrenen und pflichttreuen Rottenführer (Vorarbeiter) vertreten lassen. Die Benutzung der Draisine bei den regelmäßigen Streckenuntersuchungen und als Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle ist den Bahnmeistern meist untersagt. Bei außergewöhnlichen Anlässen haben sich sowohl die Beamten der Direktion als auch die Streckenvorstände und Bahnmeister auf kürzestem Wege an Ort und Stelle zu sofortigem Eingreifen zu begeben. Alle Arbeiten, gleichviel ob sie stetig wiederkehren oder außergewöhnliche Herstellungen betreffen, bedürfen der oberbehördlichen Genehmigung in der Form der Etats- (Jahrespräliminare-) Festsetzung oder der einzelnen Genehmigung. Diese erfolgt in der Regel auf Grund von schriftlichen Anträgen, denen Entwurf und Kostenanschlag beigefügt ist; durch unvorgesehene Ereignisse hervorgerufene oder wegen Gefahr für die Sicherheit des Betriebs sofort ausgeführte Arbeiten ist aufs schleunigste nachträglich die Genehmigung einzuholen.

Der Anschlag für den Ausgabe- und Wirtschaftsetat (Jahrespräliminare), der alle innerhalb eines Rechnungsjahres voraussichtlich entstehenden Kosten für Arbeitsleistungen und Materialien enthält, wird auf Grund der Erfahrungen (statistischen Daten) früherer Jahre für die sog. laufenden - stetig wiederkehrenden - Arbeiten, unter Berücksichtigung

obliegt dagegen auf Grund des von der Direktion genehmigten Etats die Durchführung sämtlicher Arbeiten im Bezirk, die zur betriebssichern und wirtschaftlichen Erhaltung und Verbesserung des Bahnzustandes sowie zur Herstellung von Ergänzungs- und Erweiterungsbauten für die Befriedigung der Betriebs- und Verkehrsbedürfnisse erforderlich sind und von den Bahnmeistern im Eigenbetriebe durch Arbeiterrotten oder durch Verdingung von Unternehmern und Handwerksmeistern ausgeführt werden, ferner die Führung der Bestellbücher (Bestellzettelbücher), Aufstellung der Akkordabrechnungen, Abnahme der vergebenen Bauarbeiten, Aufstellung von kleineren Bauentwürfen, die Bearbeitung des Voranschlags für die gesamten Unterhaltungskosten des zugewiesenen Streckenteils, die Material- und Inventarbeschaffung, die Verrechnung der Ausgaben für die Unterhaltungs- und sonstigen Arbeiten mit Führung der Handbücher, die Überwachung des Bahnaufsichtsdienstes nebst Aufstellung der Diensteinteilungen, die Verwaltung des Bahneigentums und seiner Nutzungen und die Bearbeitung der Personalangelegenheiten.

Den Bahnmeistern (s. d.) (Bahnaufsehern) dagegen ist übertragen die meist wöchentlich 2–3mal vorzunehmende unmittelbare Überwachung des Zustands der Bahnanlagen, die Überwachung und Ausführung der von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) angeordneten oder aus den allgemeinen Vorschriften sich ergebenden Arbeiten, die Ausstellung der Lohnlisten auf Grund der Rapporte (Tagebücher) der Rottenführer (Vorarbeiter) und der Zahlungsberechnungen nach den von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) genehmigten Bestellscheinen (Bestellzetteln), die Aufnahme der geleisteten Arbeiten, Verwaltung der eisernen Bestände an Bahnunterhaltungsmaterialien und Arbeitsgeräten, Annahme der Arbeiter nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften und der von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) getroffenen Bestimmungen, Behandlung der förmlichen Angelegenheiten der Kranken- und Arbeiterpensionskasse, Unfallanzeigen, Einführung und Ausbildung der Arbeiter für den Unterhaltungs-, Überwachungs-, Weichen- und Blockdienst und die Überwachung des Wärterpersonals.

Die Bahnwärter (s. d.) endlich werden, sofern ihre anderen, unter „Bahnaufsicht“ erörterten Dienstpflichten es gestatten, vielfach auch zur Ausführung kleinerer Unterhaltungsarbeiten herangezogen, so z. B. zum Nachmessen der Spurweite des Gleises, Nachziehen gelockerter Schrauben und Nägel, Unterstopfung loser Schwellen, Auswechseln gebrochener Unterlagplatten, Reinigen der Bahnkrone von Gras, Räumen der Bahngräben, zur Hilfeleistung bei Auswechslung von Schwellen und Schienen sowie ausnahmsweise auch zur Überwachung der Bahnarbeiter.

Zur Untersuchung des Zustandes der Bahn, Erhebung, Anordnung, Prüfung und Überwachung der Unterhaltungsarbeiten dienen die Bahnbereisungen. Abgesehen von besonderen Anlässen, haben die Beamten der Direktionen und Inspektorate die Strecken im ganzen des öfteren zu bereisen, häufiger erfolgt die Besichtigung durch die Streckeningenieure (Vorstände der Betriebsämter, Bahnerhaltungssektionen). Den Bahnmeistern ist durch ihre vorgesetzte Stelle die Zahl der wöchentlichen Begehungen vorgeschrieben. Je nach den Jahreszeiten und Witterungsverhältnissen haben diese Untersuchungen häufiger stattzufinden. Die Bahnmeister haben die Bahnunterhaltungsarbeiten tunlichst persönlich zu leiten und zu überwachen, u. zw. unbedingt dann, wenn die Fahrbarkeit des Gleises unterbrochen wird oder in Frage gestellt werden kann, desgleichen alle größeren Arbeiten, wie Gleisumbauten, Brückenauswechslungen u. dgl. Nur bei dringenden Behinderungen dürfen sich die Bahnmeister hierbei in gewissen Fällen durch einen erfahrenen und pflichttreuen Rottenführer (Vorarbeiter) vertreten lassen. Die Benutzung der Draisine bei den regelmäßigen Streckenuntersuchungen und als Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle ist den Bahnmeistern meist untersagt. Bei außergewöhnlichen Anlässen haben sich sowohl die Beamten der Direktion als auch die Streckenvorstände und Bahnmeister auf kürzestem Wege an Ort und Stelle zu sofortigem Eingreifen zu begeben. Alle Arbeiten, gleichviel ob sie stetig wiederkehren oder außergewöhnliche Herstellungen betreffen, bedürfen der oberbehördlichen Genehmigung in der Form der Etats- (Jahrespräliminare-) Festsetzung oder der einzelnen Genehmigung. Diese erfolgt in der Regel auf Grund von schriftlichen Anträgen, denen Entwurf und Kostenanschlag beigefügt ist; durch unvorgesehene Ereignisse hervorgerufene oder wegen Gefahr für die Sicherheit des Betriebs sofort ausgeführte Arbeiten ist aufs schleunigste nachträglich die Genehmigung einzuholen.

Der Anschlag für den Ausgabe- und Wirtschaftsetat (Jahrespräliminare), der alle innerhalb eines Rechnungsjahres voraussichtlich entstehenden Kosten für Arbeitsleistungen und Materialien enthält, wird auf Grund der Erfahrungen (statistischen Daten) früherer Jahre für die sog. laufenden – stetig wiederkehrenden – Arbeiten, unter Berücksichtigung

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obliegt dagegen auf Grund des von der Direktion genehmigten Etats die Durchführung sämtlicher Arbeiten im Bezirk, die zur betriebssichern und wirtschaftlichen Erhaltung und Verbesserung des Bahnzustandes sowie zur Herstellung von Ergänzungs- und Erweiterungsbauten für die Befriedigung der Betriebs- und Verkehrsbedürfnisse erforderlich sind und von den Bahnmeistern im Eigenbetriebe durch Arbeiterrotten oder durch Verdingung von Unternehmern und Handwerksmeistern ausgeführt werden, ferner die Führung der Bestellbücher (Bestellzettelbücher), Aufstellung der Akkordabrechnungen, Abnahme der vergebenen Bauarbeiten, Aufstellung von kleineren Bauentwürfen, die Bearbeitung des Voranschlags für die gesamten Unterhaltungskosten des zugewiesenen Streckenteils, die Material- und Inventarbeschaffung, die Verrechnung der Ausgaben für die Unterhaltungs- und sonstigen Arbeiten mit Führung der Handbücher, die Überwachung des Bahnaufsichtsdienstes nebst Aufstellung der Diensteinteilungen, die Verwaltung des Bahneigentums und seiner Nutzungen und die Bearbeitung der Personalangelegenheiten.</p><lb/>
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[437/0452] obliegt dagegen auf Grund des von der Direktion genehmigten Etats die Durchführung sämtlicher Arbeiten im Bezirk, die zur betriebssichern und wirtschaftlichen Erhaltung und Verbesserung des Bahnzustandes sowie zur Herstellung von Ergänzungs- und Erweiterungsbauten für die Befriedigung der Betriebs- und Verkehrsbedürfnisse erforderlich sind und von den Bahnmeistern im Eigenbetriebe durch Arbeiterrotten oder durch Verdingung von Unternehmern und Handwerksmeistern ausgeführt werden, ferner die Führung der Bestellbücher (Bestellzettelbücher), Aufstellung der Akkordabrechnungen, Abnahme der vergebenen Bauarbeiten, Aufstellung von kleineren Bauentwürfen, die Bearbeitung des Voranschlags für die gesamten Unterhaltungskosten des zugewiesenen Streckenteils, die Material- und Inventarbeschaffung, die Verrechnung der Ausgaben für die Unterhaltungs- und sonstigen Arbeiten mit Führung der Handbücher, die Überwachung des Bahnaufsichtsdienstes nebst Aufstellung der Diensteinteilungen, die Verwaltung des Bahneigentums und seiner Nutzungen und die Bearbeitung der Personalangelegenheiten. Den Bahnmeistern (s. d.) (Bahnaufsehern) dagegen ist übertragen die meist wöchentlich 2–3mal vorzunehmende unmittelbare Überwachung des Zustands der Bahnanlagen, die Überwachung und Ausführung der von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) angeordneten oder aus den allgemeinen Vorschriften sich ergebenden Arbeiten, die Ausstellung der Lohnlisten auf Grund der Rapporte (Tagebücher) der Rottenführer (Vorarbeiter) und der Zahlungsberechnungen nach den von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) genehmigten Bestellscheinen (Bestellzetteln), die Aufnahme der geleisteten Arbeiten, Verwaltung der eisernen Bestände an Bahnunterhaltungsmaterialien und Arbeitsgeräten, Annahme der Arbeiter nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften und der von den Ingenieursektionen (Betriebsämtern) getroffenen Bestimmungen, Behandlung der förmlichen Angelegenheiten der Kranken- und Arbeiterpensionskasse, Unfallanzeigen, Einführung und Ausbildung der Arbeiter für den Unterhaltungs-, Überwachungs-, Weichen- und Blockdienst und die Überwachung des Wärterpersonals. Die Bahnwärter (s. d.) endlich werden, sofern ihre anderen, unter „Bahnaufsicht“ erörterten Dienstpflichten es gestatten, vielfach auch zur Ausführung kleinerer Unterhaltungsarbeiten herangezogen, so z. B. zum Nachmessen der Spurweite des Gleises, Nachziehen gelockerter Schrauben und Nägel, Unterstopfung loser Schwellen, Auswechseln gebrochener Unterlagplatten, Reinigen der Bahnkrone von Gras, Räumen der Bahngräben, zur Hilfeleistung bei Auswechslung von Schwellen und Schienen sowie ausnahmsweise auch zur Überwachung der Bahnarbeiter. Zur Untersuchung des Zustandes der Bahn, Erhebung, Anordnung, Prüfung und Überwachung der Unterhaltungsarbeiten dienen die Bahnbereisungen. Abgesehen von besonderen Anlässen, haben die Beamten der Direktionen und Inspektorate die Strecken im ganzen des öfteren zu bereisen, häufiger erfolgt die Besichtigung durch die Streckeningenieure (Vorstände der Betriebsämter, Bahnerhaltungssektionen). Den Bahnmeistern ist durch ihre vorgesetzte Stelle die Zahl der wöchentlichen Begehungen vorgeschrieben. Je nach den Jahreszeiten und Witterungsverhältnissen haben diese Untersuchungen häufiger stattzufinden. Die Bahnmeister haben die Bahnunterhaltungsarbeiten tunlichst persönlich zu leiten und zu überwachen, u. zw. unbedingt dann, wenn die Fahrbarkeit des Gleises unterbrochen wird oder in Frage gestellt werden kann, desgleichen alle größeren Arbeiten, wie Gleisumbauten, Brückenauswechslungen u. dgl. Nur bei dringenden Behinderungen dürfen sich die Bahnmeister hierbei in gewissen Fällen durch einen erfahrenen und pflichttreuen Rottenführer (Vorarbeiter) vertreten lassen. Die Benutzung der Draisine bei den regelmäßigen Streckenuntersuchungen und als Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle ist den Bahnmeistern meist untersagt. Bei außergewöhnlichen Anlässen haben sich sowohl die Beamten der Direktion als auch die Streckenvorstände und Bahnmeister auf kürzestem Wege an Ort und Stelle zu sofortigem Eingreifen zu begeben. Alle Arbeiten, gleichviel ob sie stetig wiederkehren oder außergewöhnliche Herstellungen betreffen, bedürfen der oberbehördlichen Genehmigung in der Form der Etats- (Jahrespräliminare-) Festsetzung oder der einzelnen Genehmigung. Diese erfolgt in der Regel auf Grund von schriftlichen Anträgen, denen Entwurf und Kostenanschlag beigefügt ist; durch unvorgesehene Ereignisse hervorgerufene oder wegen Gefahr für die Sicherheit des Betriebs sofort ausgeführte Arbeiten ist aufs schleunigste nachträglich die Genehmigung einzuholen. Der Anschlag für den Ausgabe- und Wirtschaftsetat (Jahrespräliminare), der alle innerhalb eines Rechnungsjahres voraussichtlich entstehenden Kosten für Arbeitsleistungen und Materialien enthält, wird auf Grund der Erfahrungen (statistischen Daten) früherer Jahre für die sog. laufenden – stetig wiederkehrenden – Arbeiten, unter Berücksichtigung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/452>, abgerufen am 16.07.2024.