Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.sowie die Zuweisung dieser Arbeiten an bestimmte Dienststellen anbelangt, so sind hiefür die jeweiligen, nach Art und Bedeutung des Abrechnungsobjektes mehr oder minder umfangreichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (Verträge, Übereinkommen, Regulative, gemeinsame Instruktionen, Statuten gemeinsamer Dienststellen etc.) maßgebend. Diese Vereinbarungen weisen selbstverständlich je nach Zweck und Objekt die größte Mannigfaltigkeit auf. Bezüglich der A. über die erwähnten Betriebsleistungen besonderer Art, wie Gemeinschaftsdienst in Grenzstationen, Betriebführung für fremde Rechnung, Peageverkehr u. s. w. beschränken sich die betreffenden Verträge in der Regel auf die Vorzeichnung der Grundlinien und der darzustellenden Einzelheiten und lassen der Durchführung freien Spielraum, wenn sich auch bei häufigerem Vorkommen einer oder der anderen Art da oder dort ein besonderes Schema herausgebildet haben mag; für die Entwicklung systematischer Vorschriften besteht hier infolge der stets ganz beschränkten Anzahl der Beteiligten keine Veranlassung. Dagegen entstanden infolge der überwiegenden finanziellen Bedeutung, der Größe des Geltungsbereiches und des Umfangs des Rechnungsmaterials solche systematische Vereinbarungen über gleichmäßige Herstellung der Abrechnungsunterlagen, Aufstellung der A. (im engeren Sinne) und Ausgleichung, also einheitliche Abrechnungssysteme für die zwei weitaus wichtigsten Abrechnungsgebiete, d. i. für die A. über die gegenseitige Wagenbenutzung und -reparatur - Näheres hierüber s. bei Wagenübergang - und für die A. über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern im Verkehre zwischen zwei oder mehreren Bahnen oder auch zwischen selbständigen Verwaltungsgebieten einer und derselben Bahn. Im letzteren Falle beschränken sich die Abrechnungsbeziehungen allerdings mehr auf die Feststellung der Einnahmen und die Kontrolle der Rechnungslegung der Verkehrsdienststellen, ähneln aber doch in ihrem Gefüge bis zu einem gewissen Grade der A. zwischen fremden Bahnen, wenn auch eine Aufteilung der Beförderungsgebühren oder gar ein Ausgleich von Schuld und Forderung - abgesehen von Ausnahmfällen besonderer Art - naturgemäß nicht stattfindet. Zu den Abrechnungssystemen der Transportverkehre übergehend, ist zwischen "Abrechnung" im engeren Sinne, d. i. die Entwicklung der Forderung und Schuld jeder Bahn aus den einzelnen Verkehren mit anderen Bahnen, und der "Ausgleichung" (Saldierung) der zwischen denselben Bahnen aus verschiedenen Verkehren sich ergebenden Forderungen und Schulden zu unterscheiden. Ferner sind einige Unterarten dieser "A. im engeren Sinne" auseinander zu halten. Gegenstand derselben ist zunächst die Aufteilung der (nach einheitlichen, sog. direkten Tarifen berechneten) gemeinsamen Einnahmen und die Gutbringung der für Rechnung anderer Bahnen erhobenen besonderen Einnahmen und sonstigen Beträge (Beförderungsgebühren der Vorstrecke im Falle der sog. Umkartierung oder bei streckenweiser Frachtberechnung mit direkter Kartierung, Nebengebühren, Nachnahmen, Zölle, Unterwegsauslagen) auf Grund der in den Stationsrechnungen nachgewiesenen Transportleistung und Geldbewegung ("Erhebungen") einerseits und der Anteilszahlen, bzw.Tarife sowie der Wegleitungs- (Instradierungs-) Vorschriften anderseits. Diese A. umfassen somit, gegliedert nach den einzelnen Tarif- oder Abrechnungsverbänden, den gesamten Verkehr der Bahnen untereinander und finden in ununterbrochener Aufeinanderfolge für die vereinbarten Zeitperioden statt - sog. "normale" oder "Verbandsabrechnung", bzw., wenn sie nicht für ganze Tarifverbände, sondern für gewisse örtliche Verkehrsgruppen - meist in vereinfachter Form - erfolgt, je nach der üblich gewordenen Bezeichnung des betreffenden Verkehres "Nachbar-, Anschluß-, Wechsel-, Gruppenverkehrsabrechnung" u. s. w. genannt (auch - wenngleich ungenau - schlechthin unter "monatlicher A." verstanden). Eine sehr wesentliche Ergänzung dieser A., ihnen aber erst in größeren Zeitabständen nachfolgend, bilden für einen großen Teil des Güterverkehrs (insbesondere in Österreich-Ungarn infolge sehr verwickelter Konkurrenzverhältnisse) die bereits erwähnten, ebenfalls nach Verbänden gegliederten Kartellabrechnungen, die eine genaue Durchführung jener Kartellvereinbarungen über die Teilung des Güterverkehrs auf Konkurrenzstrecken zum Gegenstand haben, die im Zuge der Güterabfertigung und der normalen A. nicht genau oder - z. B. infolge Ausschließung gewisser Beförderungswege von der Naturalbedienung - gar nicht, realisiert werden können. Sie bezwecken somit die Feststellung der auf den Konkurrenzstrecken gegenüber dem vereinbarten Verkehrsanteil (Quote) zu viel oder zu wenig beförderten Gütermengen, bzw. der gebührenden Reingewinnanteile (Gebührenanteile nach Abzug der Manipulations- und Beförderungskosten, der sog. "Regiespesen") und die Befriedigung der sich daraus ergebenden Ausgleichsansprüche. Diese erfolgt durch periodische Zuweisung eines entsprechend sowie die Zuweisung dieser Arbeiten an bestimmte Dienststellen anbelangt, so sind hiefür die jeweiligen, nach Art und Bedeutung des Abrechnungsobjektes mehr oder minder umfangreichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (Verträge, Übereinkommen, Regulative, gemeinsame Instruktionen, Statuten gemeinsamer Dienststellen etc.) maßgebend. Diese Vereinbarungen weisen selbstverständlich je nach Zweck und Objekt die größte Mannigfaltigkeit auf. Bezüglich der A. über die erwähnten Betriebsleistungen besonderer Art, wie Gemeinschaftsdienst in Grenzstationen, Betriebführung für fremde Rechnung, Péageverkehr u. s. w. beschränken sich die betreffenden Verträge in der Regel auf die Vorzeichnung der Grundlinien und der darzustellenden Einzelheiten und lassen der Durchführung freien Spielraum, wenn sich auch bei häufigerem Vorkommen einer oder der anderen Art da oder dort ein besonderes Schema herausgebildet haben mag; für die Entwicklung systematischer Vorschriften besteht hier infolge der stets ganz beschränkten Anzahl der Beteiligten keine Veranlassung. Dagegen entstanden infolge der überwiegenden finanziellen Bedeutung, der Größe des Geltungsbereiches und des Umfangs des Rechnungsmaterials solche systematische Vereinbarungen über gleichmäßige Herstellung der Abrechnungsunterlagen, Aufstellung der A. (im engeren Sinne) und Ausgleichung, also einheitliche Abrechnungssysteme für die zwei weitaus wichtigsten Abrechnungsgebiete, d. i. für die A. über die gegenseitige Wagenbenutzung und -reparatur – Näheres hierüber s. bei Wagenübergang – und für die A. über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern im Verkehre zwischen zwei oder mehreren Bahnen oder auch zwischen selbständigen Verwaltungsgebieten einer und derselben Bahn. Im letzteren Falle beschränken sich die Abrechnungsbeziehungen allerdings mehr auf die Feststellung der Einnahmen und die Kontrolle der Rechnungslegung der Verkehrsdienststellen, ähneln aber doch in ihrem Gefüge bis zu einem gewissen Grade der A. zwischen fremden Bahnen, wenn auch eine Aufteilung der Beförderungsgebühren oder gar ein Ausgleich von Schuld und Forderung – abgesehen von Ausnahmfällen besonderer Art – naturgemäß nicht stattfindet. Zu den Abrechnungssystemen der Transportverkehre übergehend, ist zwischen „Abrechnung“ im engeren Sinne, d. i. die Entwicklung der Forderung und Schuld jeder Bahn aus den einzelnen Verkehren mit anderen Bahnen, und der „Ausgleichung“ (Saldierung) der zwischen denselben Bahnen aus verschiedenen Verkehren sich ergebenden Forderungen und Schulden zu unterscheiden. Ferner sind einige Unterarten dieser „A. im engeren Sinne“ auseinander zu halten. Gegenstand derselben ist zunächst die Aufteilung der (nach einheitlichen, sog. direkten Tarifen berechneten) gemeinsamen Einnahmen und die Gutbringung der für Rechnung anderer Bahnen erhobenen besonderen Einnahmen und sonstigen Beträge (Beförderungsgebühren der Vorstrecke im Falle der sog. Umkartierung oder bei streckenweiser Frachtberechnung mit direkter Kartierung, Nebengebühren, Nachnahmen, Zölle, Unterwegsauslagen) auf Grund der in den Stationsrechnungen nachgewiesenen Transportleistung und Geldbewegung („Erhebungen“) einerseits und der Anteilszahlen, bzw.Tarife sowie der Wegleitungs- (Instradierungs-) Vorschriften anderseits. Diese A. umfassen somit, gegliedert nach den einzelnen Tarif- oder Abrechnungsverbänden, den gesamten Verkehr der Bahnen untereinander und finden in ununterbrochener Aufeinanderfolge für die vereinbarten Zeitperioden statt – sog. „normale“ oder „Verbandsabrechnung“, bzw., wenn sie nicht für ganze Tarifverbände, sondern für gewisse örtliche Verkehrsgruppen – meist in vereinfachter Form – erfolgt, je nach der üblich gewordenen Bezeichnung des betreffenden Verkehres „Nachbar-, Anschluß-, Wechsel-, Gruppenverkehrsabrechnung“ u. s. w. genannt (auch – wenngleich ungenau – schlechthin unter „monatlicher A.“ verstanden). Eine sehr wesentliche Ergänzung dieser A., ihnen aber erst in größeren Zeitabständen nachfolgend, bilden für einen großen Teil des Güterverkehrs (insbesondere in Österreich-Ungarn infolge sehr verwickelter Konkurrenzverhältnisse) die bereits erwähnten, ebenfalls nach Verbänden gegliederten Kartellabrechnungen, die eine genaue Durchführung jener Kartellvereinbarungen über die Teilung des Güterverkehrs auf Konkurrenzstrecken zum Gegenstand haben, die im Zuge der Güterabfertigung und der normalen A. nicht genau oder – z. B. infolge Ausschließung gewisser Beförderungswege von der Naturalbedienung – gar nicht, realisiert werden können. Sie bezwecken somit die Feststellung der auf den Konkurrenzstrecken gegenüber dem vereinbarten Verkehrsanteil (Quote) zu viel oder zu wenig beförderten Gütermengen, bzw. der gebührenden Reingewinnanteile (Gebührenanteile nach Abzug der Manipulations- und Beförderungskosten, der sog. „Regiespesen“) und die Befriedigung der sich daraus ergebenden Ausgleichsansprüche. Diese erfolgt durch periodische Zuweisung eines entsprechend <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0045" n="37"/> sowie die Zuweisung dieser Arbeiten an bestimmte <hi rendition="#g">Dienststellen</hi> anbelangt, so sind hiefür die jeweiligen, nach Art und Bedeutung des Abrechnungsobjektes mehr oder minder umfangreichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (Verträge, Übereinkommen, Regulative, gemeinsame Instruktionen, Statuten gemeinsamer Dienststellen etc.) maßgebend. Diese Vereinbarungen weisen selbstverständlich je nach Zweck und Objekt die größte Mannigfaltigkeit auf. Bezüglich der A. über die erwähnten Betriebsleistungen besonderer Art, wie Gemeinschaftsdienst in Grenzstationen, Betriebführung für fremde Rechnung, Péageverkehr u. s. w. beschränken sich die betreffenden Verträge in der Regel auf die Vorzeichnung der Grundlinien und der darzustellenden Einzelheiten und lassen der Durchführung freien Spielraum, wenn sich auch bei häufigerem Vorkommen einer oder der anderen Art da oder dort ein besonderes Schema herausgebildet haben mag; für die Entwicklung systematischer Vorschriften besteht hier infolge der stets ganz beschränkten Anzahl der Beteiligten keine Veranlassung. Dagegen entstanden infolge der überwiegenden finanziellen Bedeutung, der Größe des Geltungsbereiches und des Umfangs des Rechnungsmaterials solche systematische Vereinbarungen über gleichmäßige Herstellung der Abrechnungsunterlagen, Aufstellung der A. 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Sie bezwecken somit die Feststellung der auf den Konkurrenzstrecken gegenüber dem vereinbarten Verkehrsanteil (Quote) zu viel oder zu wenig beförderten Gütermengen, bzw. der gebührenden Reingewinnanteile (Gebührenanteile nach Abzug der Manipulations- und Beförderungskosten, der sog. „Regiespesen“) und die Befriedigung der sich daraus ergebenden Ausgleichsansprüche. Diese erfolgt durch periodische Zuweisung eines entsprechend </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [37/0045]
sowie die Zuweisung dieser Arbeiten an bestimmte Dienststellen anbelangt, so sind hiefür die jeweiligen, nach Art und Bedeutung des Abrechnungsobjektes mehr oder minder umfangreichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (Verträge, Übereinkommen, Regulative, gemeinsame Instruktionen, Statuten gemeinsamer Dienststellen etc.) maßgebend. Diese Vereinbarungen weisen selbstverständlich je nach Zweck und Objekt die größte Mannigfaltigkeit auf. Bezüglich der A. über die erwähnten Betriebsleistungen besonderer Art, wie Gemeinschaftsdienst in Grenzstationen, Betriebführung für fremde Rechnung, Péageverkehr u. s. w. beschränken sich die betreffenden Verträge in der Regel auf die Vorzeichnung der Grundlinien und der darzustellenden Einzelheiten und lassen der Durchführung freien Spielraum, wenn sich auch bei häufigerem Vorkommen einer oder der anderen Art da oder dort ein besonderes Schema herausgebildet haben mag; für die Entwicklung systematischer Vorschriften besteht hier infolge der stets ganz beschränkten Anzahl der Beteiligten keine Veranlassung. Dagegen entstanden infolge der überwiegenden finanziellen Bedeutung, der Größe des Geltungsbereiches und des Umfangs des Rechnungsmaterials solche systematische Vereinbarungen über gleichmäßige Herstellung der Abrechnungsunterlagen, Aufstellung der A. (im engeren Sinne) und Ausgleichung, also einheitliche Abrechnungssysteme für die zwei weitaus wichtigsten Abrechnungsgebiete, d. i. für die A. über die gegenseitige Wagenbenutzung und -reparatur – Näheres hierüber s. bei Wagenübergang – und für die A. über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern im Verkehre zwischen zwei oder mehreren Bahnen oder auch zwischen selbständigen Verwaltungsgebieten einer und derselben Bahn. Im letzteren Falle beschränken sich die Abrechnungsbeziehungen allerdings mehr auf die Feststellung der Einnahmen und die Kontrolle der Rechnungslegung der Verkehrsdienststellen, ähneln aber doch in ihrem Gefüge bis zu einem gewissen Grade der A. zwischen fremden Bahnen, wenn auch eine Aufteilung der Beförderungsgebühren oder gar ein Ausgleich von Schuld und Forderung – abgesehen von Ausnahmfällen besonderer Art – naturgemäß nicht stattfindet.
Zu den Abrechnungssystemen der Transportverkehre übergehend, ist zwischen „Abrechnung“ im engeren Sinne, d. i. die Entwicklung der Forderung und Schuld jeder Bahn aus den einzelnen Verkehren mit anderen Bahnen, und der „Ausgleichung“ (Saldierung) der zwischen denselben Bahnen aus verschiedenen Verkehren sich ergebenden Forderungen und Schulden zu unterscheiden. Ferner sind einige Unterarten dieser „A. im engeren Sinne“ auseinander zu halten.
Gegenstand derselben ist zunächst die Aufteilung der (nach einheitlichen, sog. direkten Tarifen berechneten) gemeinsamen Einnahmen und die Gutbringung der für Rechnung anderer Bahnen erhobenen besonderen Einnahmen und sonstigen Beträge (Beförderungsgebühren der Vorstrecke im Falle der sog. Umkartierung oder bei streckenweiser Frachtberechnung mit direkter Kartierung, Nebengebühren, Nachnahmen, Zölle, Unterwegsauslagen) auf Grund der in den Stationsrechnungen nachgewiesenen Transportleistung und Geldbewegung („Erhebungen“) einerseits und der Anteilszahlen, bzw.Tarife sowie der Wegleitungs- (Instradierungs-) Vorschriften anderseits. Diese A. umfassen somit, gegliedert nach den einzelnen Tarif- oder Abrechnungsverbänden, den gesamten Verkehr der Bahnen untereinander und finden in ununterbrochener Aufeinanderfolge für die vereinbarten Zeitperioden statt – sog. „normale“ oder „Verbandsabrechnung“, bzw., wenn sie nicht für ganze Tarifverbände, sondern für gewisse örtliche Verkehrsgruppen – meist in vereinfachter Form – erfolgt, je nach der üblich gewordenen Bezeichnung des betreffenden Verkehres „Nachbar-, Anschluß-, Wechsel-, Gruppenverkehrsabrechnung“ u. s. w. genannt (auch – wenngleich ungenau – schlechthin unter „monatlicher A.“ verstanden). Eine sehr wesentliche Ergänzung dieser A., ihnen aber erst in größeren Zeitabständen nachfolgend, bilden für einen großen Teil des Güterverkehrs (insbesondere in Österreich-Ungarn infolge sehr verwickelter Konkurrenzverhältnisse) die bereits erwähnten, ebenfalls nach Verbänden gegliederten Kartellabrechnungen, die eine genaue Durchführung jener Kartellvereinbarungen über die Teilung des Güterverkehrs auf Konkurrenzstrecken zum Gegenstand haben, die im Zuge der Güterabfertigung und der normalen A. nicht genau oder – z. B. infolge Ausschließung gewisser Beförderungswege von der Naturalbedienung – gar nicht, realisiert werden können. Sie bezwecken somit die Feststellung der auf den Konkurrenzstrecken gegenüber dem vereinbarten Verkehrsanteil (Quote) zu viel oder zu wenig beförderten Gütermengen, bzw. der gebührenden Reingewinnanteile (Gebührenanteile nach Abzug der Manipulations- und Beförderungskosten, der sog. „Regiespesen“) und die Befriedigung der sich daraus ergebenden Ausgleichsansprüche. Diese erfolgt durch periodische Zuweisung eines entsprechend
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