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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Gehört endlich die Bahn einem privaten Rechtssubjekt, so muß den vertragsmäßigen Angestellten des Unternehmens ein Stück staatlichen Imperiums delegiert werden.

Da das Wesen der bahnpolizeilichen Funktionen dasselbe bleibt, ob dieselben von Staats-, Landes-, Gemeinde- u. s. w. oder von Privatangestellten versehen werden, ist auch die Rechtsstellung aller Kategorien von B., namentlich dem Publikum gegenüber, im allgemeinen einheitlich geregelt.

Der Kreis der B. erstreckt sich nicht auf alle Bahnorgane, sondern nur auf jene, welche vermöge ihrer Dienstesobliegenheiten in die Lage kommen, eine Befehls- und Zwangsgewalt zu handhaben, bzw. polizeiliche Zwecke zu verfolgen. Das Gesetz kann entweder die nähere Normierung der hierhergehörigen Angestellten den Dienstesvorschriften der Bahn überlassen und sich mit allgemeinen Andeutungen begnügen, oder es zählt die Gattungen von Beamten, welche zu polizeilichen Funktionen berufen sind, auf. Den ersten Weg hat die österreichische Eisenbahnbetriebsordnung (vgl. insbesondere die §§ 93 und 102; Krasny, im Österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, 788) und das schweizerische Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878 (Art. 12, Abs. 1) eingeschlagen; den zweiten die deutsche Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (§§ 74 und 45). Die letztere bezeichnet als Eisenbahnpolizeibeamte:

1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten,

2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,

3. die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahrdienstleiter (das sind jene Beamten, welche die Zugfolge innerhalb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regeln, § 51, Abs. 1, Bemerkung),

4. die Bahnhofmeister, die Telegraphenmeister,

5. die Rottenführer,

6. die Weichensteller,

7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter,

8. die Zugbegleitungsbeamten,

9. die Betriebswerkmeister,

10. die Lokomotivführer und Heizer,

11. die Rangiermeister und Wagenmeister,

12. die Pförtner,

13. die Bahnsteigschaffner,

14. die Wächter.

Was das französische Recht anbelangt, so enthält die mit Dekret vom 1. März 1901 abgeänderte Verordnung vom 15. November 1846 unter anderem auch Bestimmungen über die Commissaires speciaux de police et les agents sous leurs ordres, welche den Bahnbetrieb zu überwachen haben.

Nicht in diesen Zusammenhang gehören Normen wie beispielsweise Art. I des schweizerischen Reglements, betreffend Polizeitransporte, vom 21. Juni 1909, wo nicht bahnpolizeiliche, sondern allgemeinpolizeiliche Organe unter anderen genannt sind.

Wie keiner näheren Ausführung bedarf, ist nicht die gesamte Tätigkeit der B. eine "polizeiliche", sondern sie haben neben anderen Funktionen auch polizeiliche zu versehen (vgl. Schunk a. a. O. 35; über den Begriff der polizeilichen Tätigkeit den vorhergehenden Art. "Bahnpolizei").

Die B. haben öffentliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben. Daher bedürfen sie einerseits eines besonderen Schutzes gegen Widerstand, Gefährdung und Beleidigung, anderseits müssen dem Staate und dem Publikum Garantien dafür geboten werden, daß diese Organe ihre Befugnisse nicht überschreiten oder gar mißbrauchen.

Die B. werden, gleichgültig, ob sie Staatsbeamte oder Privatangestellte sind, demselben besonderen Rechtsschutze wie andere öffentliche Funktionäre unterstellt. Nach dem deutschen Reichsstrafrecht sind Widerstand, Nötigung, Gefangenenbefreiung und Beleidigung, wenn sie gegenüber B. begangen werden, nach den Bestimmungen über die Verübung solcher Delikte gegen Beamte zu bestrafen (§§ 113, 114, 120, 196 StGB.; Schunck, a. a. O., 36). Analoges gilt vom österr. Strafgesetzbuch (§§ 68, 81, 217, 279, 307 und 312; Ziffer, a. a. O., 842; vgl. auch noch § 102, Abs. 3, der Eisenbahnbetriebsordnung). Nach Art. 25 des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1845 sind Widerstand und widerrechtliches Benehmen gegen B. als Rebellion nach dem Code penal zu bestrafen. Nach Art. 12, Abs. 2, des schweizerischen Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 stehen die B. hinsichtlich ihres amtlichen Charakters den kantonalen Polizeibediensteten gleich. Zu diesen Normen gesellen sich in manchen Rechtsordnungen noch solche zum Schutze gegen ungerechtfertigte Zivil- und strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer Amtshandlungen, so in Preußen (Schunck, a. a. O., 36). B. und sonstige Polizeibeamte sind zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet (§ 76 der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung, §§ 90 und 101 der österr. Eisenbahnbetriebsordnung).

Was die Garantien gegen Überschreitung der polizeilichen Machtbefugnisse anbelangt so kommt hauptsächlich dreierlei in Betracht:

Gehört endlich die Bahn einem privaten Rechtssubjekt, so muß den vertragsmäßigen Angestellten des Unternehmens ein Stück staatlichen Imperiums delegiert werden.

Da das Wesen der bahnpolizeilichen Funktionen dasselbe bleibt, ob dieselben von Staats-, Landes-, Gemeinde- u. s. w. oder von Privatangestellten versehen werden, ist auch die Rechtsstellung aller Kategorien von B., namentlich dem Publikum gegenüber, im allgemeinen einheitlich geregelt.

Der Kreis der B. erstreckt sich nicht auf alle Bahnorgane, sondern nur auf jene, welche vermöge ihrer Dienstesobliegenheiten in die Lage kommen, eine Befehls- und Zwangsgewalt zu handhaben, bzw. polizeiliche Zwecke zu verfolgen. Das Gesetz kann entweder die nähere Normierung der hierhergehörigen Angestellten den Dienstesvorschriften der Bahn überlassen und sich mit allgemeinen Andeutungen begnügen, oder es zählt die Gattungen von Beamten, welche zu polizeilichen Funktionen berufen sind, auf. Den ersten Weg hat die österreichische Eisenbahnbetriebsordnung (vgl. insbesondere die §§ 93 und 102; Krasny, im Österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, 788) und das schweizerische Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878 (Art. 12, Abs. 1) eingeschlagen; den zweiten die deutsche Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (§§ 74 und 45). Die letztere bezeichnet als Eisenbahnpolizeibeamte:

1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten,

2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,

3. die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahrdienstleiter (das sind jene Beamten, welche die Zugfolge innerhalb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regeln, § 51, Abs. 1, Bemerkung),

4. die Bahnhofmeister, die Telegraphenmeister,

5. die Rottenführer,

6. die Weichensteller,

7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter,

8. die Zugbegleitungsbeamten,

9. die Betriebswerkmeister,

10. die Lokomotivführer und Heizer,

11. die Rangiermeister und Wagenmeister,

12. die Pförtner,

13. die Bahnsteigschaffner,

14. die Wächter.

Was das französische Recht anbelangt, so enthält die mit Dekret vom 1. März 1901 abgeänderte Verordnung vom 15. November 1846 unter anderem auch Bestimmungen über die Commissaires spéciaux de police et les agents sous leurs ordres, welche den Bahnbetrieb zu überwachen haben.

Nicht in diesen Zusammenhang gehören Normen wie beispielsweise Art. I des schweizerischen Reglements, betreffend Polizeitransporte, vom 21. Juni 1909, wo nicht bahnpolizeiliche, sondern allgemeinpolizeiliche Organe unter anderen genannt sind.

Wie keiner näheren Ausführung bedarf, ist nicht die gesamte Tätigkeit der B. eine „polizeiliche“, sondern sie haben neben anderen Funktionen auch polizeiliche zu versehen (vgl. Schunk a. a. O. 35; über den Begriff der polizeilichen Tätigkeit den vorhergehenden Art. „Bahnpolizei“).

Die B. haben öffentliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben. Daher bedürfen sie einerseits eines besonderen Schutzes gegen Widerstand, Gefährdung und Beleidigung, anderseits müssen dem Staate und dem Publikum Garantien dafür geboten werden, daß diese Organe ihre Befugnisse nicht überschreiten oder gar mißbrauchen.

Die B. werden, gleichgültig, ob sie Staatsbeamte oder Privatangestellte sind, demselben besonderen Rechtsschutze wie andere öffentliche Funktionäre unterstellt. Nach dem deutschen Reichsstrafrecht sind Widerstand, Nötigung, Gefangenenbefreiung und Beleidigung, wenn sie gegenüber B. begangen werden, nach den Bestimmungen über die Verübung solcher Delikte gegen Beamte zu bestrafen (§§ 113, 114, 120, 196 StGB.; Schunck, a. a. O., 36). Analoges gilt vom österr. Strafgesetzbuch (§§ 68, 81, 217, 279, 307 und 312; Ziffer, a. a. O., 842; vgl. auch noch § 102, Abs. 3, der Eisenbahnbetriebsordnung). Nach Art. 25 des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1845 sind Widerstand und widerrechtliches Benehmen gegen B. als Rebellion nach dem Code pénal zu bestrafen. Nach Art. 12, Abs. 2, des schweizerischen Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 stehen die B. hinsichtlich ihres amtlichen Charakters den kantonalen Polizeibediensteten gleich. Zu diesen Normen gesellen sich in manchen Rechtsordnungen noch solche zum Schutze gegen ungerechtfertigte Zivil- und strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer Amtshandlungen, so in Preußen (Schunck, a. a. O., 36). B. und sonstige Polizeibeamte sind zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet (§ 76 der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung, §§ 90 und 101 der österr. Eisenbahnbetriebsordnung).

Was die Garantien gegen Überschreitung der polizeilichen Machtbefugnisse anbelangt so kommt hauptsächlich dreierlei in Betracht:

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[425/0440] Gehört endlich die Bahn einem privaten Rechtssubjekt, so muß den vertragsmäßigen Angestellten des Unternehmens ein Stück staatlichen Imperiums delegiert werden. Da das Wesen der bahnpolizeilichen Funktionen dasselbe bleibt, ob dieselben von Staats-, Landes-, Gemeinde- u. s. w. oder von Privatangestellten versehen werden, ist auch die Rechtsstellung aller Kategorien von B., namentlich dem Publikum gegenüber, im allgemeinen einheitlich geregelt. Der Kreis der B. erstreckt sich nicht auf alle Bahnorgane, sondern nur auf jene, welche vermöge ihrer Dienstesobliegenheiten in die Lage kommen, eine Befehls- und Zwangsgewalt zu handhaben, bzw. polizeiliche Zwecke zu verfolgen. Das Gesetz kann entweder die nähere Normierung der hierhergehörigen Angestellten den Dienstesvorschriften der Bahn überlassen und sich mit allgemeinen Andeutungen begnügen, oder es zählt die Gattungen von Beamten, welche zu polizeilichen Funktionen berufen sind, auf. Den ersten Weg hat die österreichische Eisenbahnbetriebsordnung (vgl. insbesondere die §§ 93 und 102; Krasny, im Österr. Staatswörterbuch von Mischler und Ulbrich, 788) und das schweizerische Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878 (Art. 12, Abs. 1) eingeschlagen; den zweiten die deutsche Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (§§ 74 und 45). Die letztere bezeichnet als Eisenbahnpolizeibeamte: 1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten, 2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure, 3. die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahrdienstleiter (das sind jene Beamten, welche die Zugfolge innerhalb eines Bezirkes unter eigener Verantwortung regeln, § 51, Abs. 1, Bemerkung), 4. die Bahnhofmeister, die Telegraphenmeister, 5. die Rottenführer, 6. die Weichensteller, 7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter, 8. die Zugbegleitungsbeamten, 9. die Betriebswerkmeister, 10. die Lokomotivführer und Heizer, 11. die Rangiermeister und Wagenmeister, 12. die Pförtner, 13. die Bahnsteigschaffner, 14. die Wächter. Was das französische Recht anbelangt, so enthält die mit Dekret vom 1. März 1901 abgeänderte Verordnung vom 15. November 1846 unter anderem auch Bestimmungen über die Commissaires spéciaux de police et les agents sous leurs ordres, welche den Bahnbetrieb zu überwachen haben. Nicht in diesen Zusammenhang gehören Normen wie beispielsweise Art. I des schweizerischen Reglements, betreffend Polizeitransporte, vom 21. Juni 1909, wo nicht bahnpolizeiliche, sondern allgemeinpolizeiliche Organe unter anderen genannt sind. Wie keiner näheren Ausführung bedarf, ist nicht die gesamte Tätigkeit der B. eine „polizeiliche“, sondern sie haben neben anderen Funktionen auch polizeiliche zu versehen (vgl. Schunk a. a. O. 35; über den Begriff der polizeilichen Tätigkeit den vorhergehenden Art. „Bahnpolizei“). Die B. haben öffentliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben. Daher bedürfen sie einerseits eines besonderen Schutzes gegen Widerstand, Gefährdung und Beleidigung, anderseits müssen dem Staate und dem Publikum Garantien dafür geboten werden, daß diese Organe ihre Befugnisse nicht überschreiten oder gar mißbrauchen. Die B. werden, gleichgültig, ob sie Staatsbeamte oder Privatangestellte sind, demselben besonderen Rechtsschutze wie andere öffentliche Funktionäre unterstellt. Nach dem deutschen Reichsstrafrecht sind Widerstand, Nötigung, Gefangenenbefreiung und Beleidigung, wenn sie gegenüber B. begangen werden, nach den Bestimmungen über die Verübung solcher Delikte gegen Beamte zu bestrafen (§§ 113, 114, 120, 196 StGB.; Schunck, a. a. O., 36). Analoges gilt vom österr. Strafgesetzbuch (§§ 68, 81, 217, 279, 307 und 312; Ziffer, a. a. O., 842; vgl. auch noch § 102, Abs. 3, der Eisenbahnbetriebsordnung). Nach Art. 25 des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1845 sind Widerstand und widerrechtliches Benehmen gegen B. als Rebellion nach dem Code pénal zu bestrafen. Nach Art. 12, Abs. 2, des schweizerischen Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 stehen die B. hinsichtlich ihres amtlichen Charakters den kantonalen Polizeibediensteten gleich. Zu diesen Normen gesellen sich in manchen Rechtsordnungen noch solche zum Schutze gegen ungerechtfertigte Zivil- und strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer Amtshandlungen, so in Preußen (Schunck, a. a. O., 36). B. und sonstige Polizeibeamte sind zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet (§ 76 der deutschen Eisenbahnbau- und -betriebsordnung, §§ 90 und 101 der österr. Eisenbahnbetriebsordnung). Was die Garantien gegen Überschreitung der polizeilichen Machtbefugnisse anbelangt so kommt hauptsächlich dreierlei in Betracht:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/440>, abgerufen am 22.11.2024.