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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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ihre Aufgaben umfassender, die Stellen daher gehobener, so gehen sie in Deutschland aus den Besuchern vierkursiger Baugewerkschulen hervor, die nach mehrjähriger Verwendung bei einer Bahnunterhaltungssektion (Betriebsamt, Betriebs-, Bau-, Neubauinspektion), ferner bei Bauausführungen als Bauaufseher, mindestens 2 Jahre mit der Unterstützung und Vertretung von B. im Bahnunterhaltungs- und Bahnmeisterdienst ausgebildet sind und sich sodann der Bahnmeisterprüfung mit Erfolg unterzogen haben.

Sind die Bezirke, damit auch die Aufgaben und die Stellung geringer, so werden die B. auch dem aus der Reihe der Bauhandwerker (Zimmerer, Schlosser u. s. w.) hervorgegangenen Stande der Bauaufseher entnommen, besonders solchen, die bei Eisenbahnneubauten tätig waren. In jedem Falle ist Voraussetzung, daß sie bereits mit den Eigenarten einer Bahnstrecke, mit den einzelnen Bauhandwerken und Bauteilen, mit den Arbeiterverhältnissen, Baustoffen und deren Bezugsquellen sowie mit den bei den Eisenbahnen vorkommenden besonderen Arbeiten vertraut und vermöge ihres praktischen Bildungsganges in der Lage sind, selbständig einzugreifen; ferner müssen sie in schriftlichen und rechnerischen Arbeiten ausreichende Fertigkeiten besitzen.

Bei den an den B. zu stellenden Anforderungen sowie mit Rücksicht auf seine Stellung und sein Ansehen ist es ausgeschlossen, die B. der Reihe der Bahnwärter (s. d.) zu entnehmen. Dagegen ist es zulässig, sie aus den Stellen der Vorarbeiter oder Rottenführer zu nehmen. Bahnmeisterstellen an akademisch gebildete Techniker zu übertragen, wie es gelegentlich zu einer Zeit beklagenswerten hohen Überschusses an solchen Technikern geschah, ist verfehlt, nicht so sehr, weil sie mit den erforderlichen praktischen Handgriffen nicht vertraut sind, sondern weil die Stellung ihrer Bildung und ihren Ansprüchen nicht entsprechen kann, und daher stets das Bestreben vorhanden sein wird, so bald wie möglich in eine ihrer Bildung entsprechende Stellung zu gelangen.

In Preußen ist für die Erlangung einer Bahnmeisterstelle weiterhin eine zwölfmonatige Beschäftigung im Bahnmeisterdienst und eine sechsmonatige Beschäftigung im technischen Bureau eines Betriebsamtes erforderlich. Eine Beschäftigung beim Bahnneubau kann bis zu einem Jahr unter der Bedingung angerechnet werden, daß mindestens 6 Monate auf die Verlegung und Unterhaltung des Oberbaues und weitere 6 Monate auf die Beschäftigung im Bureau einer Bauabteilung entfallen. In Bayern wird eine dreijährige Beschäftigung beim Bahnbau oder bei der Bahnunterhaltung gefordert mit der Maßgabe, daß hiervon 12 Monate im Bahnunterhaltungsdienste bei einem B. zugebracht sein müssen. Militäranwärter sind weder in Preußen noch in Bayern als B. zugelassen.

In Österreich sind bei den Staatsbahnen die Bahnmeisterstellen jenen ausgedienten Unteroffizieren vorbehalten, denen nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. April 1872, RGB. Nr. 60, der Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen im niederen Staatseisenbahndienste zusteht. Die Anwärter auf solche Posten haben sich einer 6 monatigen Probedienstleistung bei der Eisenbahn zu unterziehen, bleiben jedoch während dieser Zeit im Heeresverbande. Nach mit gutem Erfolge abgelegter Prüfung, die nach beendeter Probedienstzeit abzunehmen ist, werden die Anwärter für einen Bahnmeisterposten in Vormerkung genommen und rücken wieder zu ihrem Truppenkörper ein. Die definitive Einberufung als B. erfolgt sodann nach Maßgabe verfügbarer Posten. Gegenwärtig herrscht das Bestreben vor, diese Begünstigung auf die Unteroffiziere der technischen Truppen zu beschränken.

Der B. ist der Vorgesetzte sämtlicher Wärter und Arbeiter seines Bezirkes. Den B. werden meist Strecken (Bahnmeisterbezirke) von 7 bis 14, aber auch bis 22 km Hauptbahnen, bei Nebenbahnen 20 bis 36 km zugewiesen, je nachdem sie die Strecke täglich zu begehen haben oder nicht. Die tägliche Begehung ist seit etwa einem Jahrzehnt im allgemeinen nicht mehr gebräuchlich. Die Vorschriften gehen meist dahin, daß die B. ihre ganze Strecke regelmäßig mindestens wöchentlich zweimal, die Teilstrecken aber, in denen Arbeiten ausgeführt werden, häufiger zu begehen und die Arbeiten möglichst persönlich zu leiten und zu überwachen haben, unbedingt aber die, bei denen die Fahrbarkeit der Gleise unterbrochen wird. Die B. haben den Dienst der Bahnwärter, auch durch nächtliche Bereisungen und Begehungen, zu überwachen, die Anordnungen für die Unterhaltungsarbeiten zu treffen, die hierzu erforderlichen Baustoffe anzufordern, die Bestellzettel der Sektion (dem Betriebsamte) zur Genehmigung vorzulegen, Vermerke über die beschäftigten Arbeiter, die Arbeitszeiten und die geleisteten Arbeiten in den Arbeitsbüchern aufzunehmen, die Lohnlisten und Zahlungsberechnungen der Handwerker und Lieferanten aufzustellen, die Geschäfte der Kranken- und Alterspensionskassen und der Unfallversicherung für die ihnen Unterstellten zu erledigen, den Lohnauszahlungen beizuwohnen, bei der Prüfung der Feuerlöschgeräte

ihre Aufgaben umfassender, die Stellen daher gehobener, so gehen sie in Deutschland aus den Besuchern vierkursiger Baugewerkschulen hervor, die nach mehrjähriger Verwendung bei einer Bahnunterhaltungssektion (Betriebsamt, Betriebs-, Bau-, Neubauinspektion), ferner bei Bauausführungen als Bauaufseher, mindestens 2 Jahre mit der Unterstützung und Vertretung von B. im Bahnunterhaltungs- und Bahnmeisterdienst ausgebildet sind und sich sodann der Bahnmeisterprüfung mit Erfolg unterzogen haben.

Sind die Bezirke, damit auch die Aufgaben und die Stellung geringer, so werden die B. auch dem aus der Reihe der Bauhandwerker (Zimmerer, Schlosser u. s. w.) hervorgegangenen Stande der Bauaufseher entnommen, besonders solchen, die bei Eisenbahnneubauten tätig waren. In jedem Falle ist Voraussetzung, daß sie bereits mit den Eigenarten einer Bahnstrecke, mit den einzelnen Bauhandwerken und Bauteilen, mit den Arbeiterverhältnissen, Baustoffen und deren Bezugsquellen sowie mit den bei den Eisenbahnen vorkommenden besonderen Arbeiten vertraut und vermöge ihres praktischen Bildungsganges in der Lage sind, selbständig einzugreifen; ferner müssen sie in schriftlichen und rechnerischen Arbeiten ausreichende Fertigkeiten besitzen.

Bei den an den B. zu stellenden Anforderungen sowie mit Rücksicht auf seine Stellung und sein Ansehen ist es ausgeschlossen, die B. der Reihe der Bahnwärter (s. d.) zu entnehmen. Dagegen ist es zulässig, sie aus den Stellen der Vorarbeiter oder Rottenführer zu nehmen. Bahnmeisterstellen an akademisch gebildete Techniker zu übertragen, wie es gelegentlich zu einer Zeit beklagenswerten hohen Überschusses an solchen Technikern geschah, ist verfehlt, nicht so sehr, weil sie mit den erforderlichen praktischen Handgriffen nicht vertraut sind, sondern weil die Stellung ihrer Bildung und ihren Ansprüchen nicht entsprechen kann, und daher stets das Bestreben vorhanden sein wird, so bald wie möglich in eine ihrer Bildung entsprechende Stellung zu gelangen.

In Preußen ist für die Erlangung einer Bahnmeisterstelle weiterhin eine zwölfmonatige Beschäftigung im Bahnmeisterdienst und eine sechsmonatige Beschäftigung im technischen Bureau eines Betriebsamtes erforderlich. Eine Beschäftigung beim Bahnneubau kann bis zu einem Jahr unter der Bedingung angerechnet werden, daß mindestens 6 Monate auf die Verlegung und Unterhaltung des Oberbaues und weitere 6 Monate auf die Beschäftigung im Bureau einer Bauabteilung entfallen. In Bayern wird eine dreijährige Beschäftigung beim Bahnbau oder bei der Bahnunterhaltung gefordert mit der Maßgabe, daß hiervon 12 Monate im Bahnunterhaltungsdienste bei einem B. zugebracht sein müssen. Militäranwärter sind weder in Preußen noch in Bayern als B. zugelassen.

In Österreich sind bei den Staatsbahnen die Bahnmeisterstellen jenen ausgedienten Unteroffizieren vorbehalten, denen nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. April 1872, RGB. Nr. 60, der Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen im niederen Staatseisenbahndienste zusteht. Die Anwärter auf solche Posten haben sich einer 6 monatigen Probedienstleistung bei der Eisenbahn zu unterziehen, bleiben jedoch während dieser Zeit im Heeresverbande. Nach mit gutem Erfolge abgelegter Prüfung, die nach beendeter Probedienstzeit abzunehmen ist, werden die Anwärter für einen Bahnmeisterposten in Vormerkung genommen und rücken wieder zu ihrem Truppenkörper ein. Die definitive Einberufung als B. erfolgt sodann nach Maßgabe verfügbarer Posten. Gegenwärtig herrscht das Bestreben vor, diese Begünstigung auf die Unteroffiziere der technischen Truppen zu beschränken.

Der B. ist der Vorgesetzte sämtlicher Wärter und Arbeiter seines Bezirkes. Den B. werden meist Strecken (Bahnmeisterbezirke) von 7 bis 14, aber auch bis 22 km Hauptbahnen, bei Nebenbahnen 20 bis 36 km zugewiesen, je nachdem sie die Strecke täglich zu begehen haben oder nicht. Die tägliche Begehung ist seit etwa einem Jahrzehnt im allgemeinen nicht mehr gebräuchlich. Die Vorschriften gehen meist dahin, daß die B. ihre ganze Strecke regelmäßig mindestens wöchentlich zweimal, die Teilstrecken aber, in denen Arbeiten ausgeführt werden, häufiger zu begehen und die Arbeiten möglichst persönlich zu leiten und zu überwachen haben, unbedingt aber die, bei denen die Fahrbarkeit der Gleise unterbrochen wird. Die B. haben den Dienst der Bahnwärter, auch durch nächtliche Bereisungen und Begehungen, zu überwachen, die Anordnungen für die Unterhaltungsarbeiten zu treffen, die hierzu erforderlichen Baustoffe anzufordern, die Bestellzettel der Sektion (dem Betriebsamte) zur Genehmigung vorzulegen, Vermerke über die beschäftigten Arbeiter, die Arbeitszeiten und die geleisteten Arbeiten in den Arbeitsbüchern aufzunehmen, die Lohnlisten und Zahlungsberechnungen der Handwerker und Lieferanten aufzustellen, die Geschäfte der Kranken- und Alterspensionskassen und der Unfallversicherung für die ihnen Unterstellten zu erledigen, den Lohnauszahlungen beizuwohnen, bei der Prüfung der Feuerlöschgeräte

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[419/0434] ihre Aufgaben umfassender, die Stellen daher gehobener, so gehen sie in Deutschland aus den Besuchern vierkursiger Baugewerkschulen hervor, die nach mehrjähriger Verwendung bei einer Bahnunterhaltungssektion (Betriebsamt, Betriebs-, Bau-, Neubauinspektion), ferner bei Bauausführungen als Bauaufseher, mindestens 2 Jahre mit der Unterstützung und Vertretung von B. im Bahnunterhaltungs- und Bahnmeisterdienst ausgebildet sind und sich sodann der Bahnmeisterprüfung mit Erfolg unterzogen haben. Sind die Bezirke, damit auch die Aufgaben und die Stellung geringer, so werden die B. auch dem aus der Reihe der Bauhandwerker (Zimmerer, Schlosser u. s. w.) hervorgegangenen Stande der Bauaufseher entnommen, besonders solchen, die bei Eisenbahnneubauten tätig waren. In jedem Falle ist Voraussetzung, daß sie bereits mit den Eigenarten einer Bahnstrecke, mit den einzelnen Bauhandwerken und Bauteilen, mit den Arbeiterverhältnissen, Baustoffen und deren Bezugsquellen sowie mit den bei den Eisenbahnen vorkommenden besonderen Arbeiten vertraut und vermöge ihres praktischen Bildungsganges in der Lage sind, selbständig einzugreifen; ferner müssen sie in schriftlichen und rechnerischen Arbeiten ausreichende Fertigkeiten besitzen. Bei den an den B. zu stellenden Anforderungen sowie mit Rücksicht auf seine Stellung und sein Ansehen ist es ausgeschlossen, die B. der Reihe der Bahnwärter (s. d.) zu entnehmen. Dagegen ist es zulässig, sie aus den Stellen der Vorarbeiter oder Rottenführer zu nehmen. Bahnmeisterstellen an akademisch gebildete Techniker zu übertragen, wie es gelegentlich zu einer Zeit beklagenswerten hohen Überschusses an solchen Technikern geschah, ist verfehlt, nicht so sehr, weil sie mit den erforderlichen praktischen Handgriffen nicht vertraut sind, sondern weil die Stellung ihrer Bildung und ihren Ansprüchen nicht entsprechen kann, und daher stets das Bestreben vorhanden sein wird, so bald wie möglich in eine ihrer Bildung entsprechende Stellung zu gelangen. In Preußen ist für die Erlangung einer Bahnmeisterstelle weiterhin eine zwölfmonatige Beschäftigung im Bahnmeisterdienst und eine sechsmonatige Beschäftigung im technischen Bureau eines Betriebsamtes erforderlich. Eine Beschäftigung beim Bahnneubau kann bis zu einem Jahr unter der Bedingung angerechnet werden, daß mindestens 6 Monate auf die Verlegung und Unterhaltung des Oberbaues und weitere 6 Monate auf die Beschäftigung im Bureau einer Bauabteilung entfallen. In Bayern wird eine dreijährige Beschäftigung beim Bahnbau oder bei der Bahnunterhaltung gefordert mit der Maßgabe, daß hiervon 12 Monate im Bahnunterhaltungsdienste bei einem B. zugebracht sein müssen. Militäranwärter sind weder in Preußen noch in Bayern als B. zugelassen. In Österreich sind bei den Staatsbahnen die Bahnmeisterstellen jenen ausgedienten Unteroffizieren vorbehalten, denen nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. April 1872, RGB. Nr. 60, der Anspruch auf die Verleihung von Anstellungen im niederen Staatseisenbahndienste zusteht. Die Anwärter auf solche Posten haben sich einer 6 monatigen Probedienstleistung bei der Eisenbahn zu unterziehen, bleiben jedoch während dieser Zeit im Heeresverbande. Nach mit gutem Erfolge abgelegter Prüfung, die nach beendeter Probedienstzeit abzunehmen ist, werden die Anwärter für einen Bahnmeisterposten in Vormerkung genommen und rücken wieder zu ihrem Truppenkörper ein. Die definitive Einberufung als B. erfolgt sodann nach Maßgabe verfügbarer Posten. Gegenwärtig herrscht das Bestreben vor, diese Begünstigung auf die Unteroffiziere der technischen Truppen zu beschränken. Der B. ist der Vorgesetzte sämtlicher Wärter und Arbeiter seines Bezirkes. Den B. werden meist Strecken (Bahnmeisterbezirke) von 7 bis 14, aber auch bis 22 km Hauptbahnen, bei Nebenbahnen 20 bis 36 km zugewiesen, je nachdem sie die Strecke täglich zu begehen haben oder nicht. Die tägliche Begehung ist seit etwa einem Jahrzehnt im allgemeinen nicht mehr gebräuchlich. Die Vorschriften gehen meist dahin, daß die B. ihre ganze Strecke regelmäßig mindestens wöchentlich zweimal, die Teilstrecken aber, in denen Arbeiten ausgeführt werden, häufiger zu begehen und die Arbeiten möglichst persönlich zu leiten und zu überwachen haben, unbedingt aber die, bei denen die Fahrbarkeit der Gleise unterbrochen wird. Die B. haben den Dienst der Bahnwärter, auch durch nächtliche Bereisungen und Begehungen, zu überwachen, die Anordnungen für die Unterhaltungsarbeiten zu treffen, die hierzu erforderlichen Baustoffe anzufordern, die Bestellzettel der Sektion (dem Betriebsamte) zur Genehmigung vorzulegen, Vermerke über die beschäftigten Arbeiter, die Arbeitszeiten und die geleisteten Arbeiten in den Arbeitsbüchern aufzunehmen, die Lohnlisten und Zahlungsberechnungen der Handwerker und Lieferanten aufzustellen, die Geschäfte der Kranken- und Alterspensionskassen und der Unfallversicherung für die ihnen Unterstellten zu erledigen, den Lohnauszahlungen beizuwohnen, bei der Prüfung der Feuerlöschgeräte

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/434>, abgerufen am 16.07.2024.