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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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sich nach dem Eisenbahnverkehre richten. Diese Seite des B. hängt enge mit der Frage zusammen, ob der B. ein selbständiges Gewerbe ist, das den Gewerbeordnungen der einzelnen Länder und den durch diese festgesetzten Beschränkungen unterliegt, oder ob der B. zum Eisenbahnbetrieb selbst gehört und als solcher den durch die Gewerbeordnungen angeordneten Beschränkungen nicht unterliegt, da ausnahmslos in allen Staaten die Gewerbeordnungen auf die Eisenbahnen keine Anwendung finden.

Diese letztere Auffassung ist aber zumeist noch nicht zum Durchbruch gelangt, wenngleich in den meisten Ländern unter Bedachtnahme auf die Verkehrsbedürfnisse gewisse Erleichterungen zugestanden werden. In Deutschland hat in den letzten Jahren eine Bewegung eingesetzt, die dahin zielt, den B. als zum Eisenbahnbetrieb gehörig den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu entziehen. Es kam auch tatsächlich wiederholt zu gerichtlichen Entscheidungen, die den B. als einen Bestandteil des eigentlichen Eisenbahnbetriebs erklärten, so daß auf ihn die Gewerbeordnung (§ 6, RGO.) keine Anwendung findet, eine Auffassung, die auch in der Praxis allmählich Eingang fand und auch, insoweit es sich um die Verschleißstellen im abgesperrten Teil des Bahnhofes handelt, unwidersprochen blieb.

In den andern Ländern ist der B. noch ganz den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen, doch werden ihm seitens der Gewerbeaufsichtsbehörden die größtmöglichen Erleichterungen zugestanden.

Riesenfeld.


Bahnhofdienstanweisung, -ordnung, umfaßt die Regelung des Zug-, Signal- und Verschiebedienstes, des Verkehrs auf den Bahnsteigen, den Zufuhrswegen und Ladestraßen sowie die Handhabung der Bahnpolizei innerhalb des Bahnhofsbereichs. Umfangreiche Bahnhofsanlagen werden in mehrere Bezirke geteilt, die je einem besonderen Aufsichtsbeamten unterstellt werden. Diese haben sich vor Anordnung der die Grenzen des eigenen Bezirkes überschreitenden Betriebsvorgänge nötigenfalls durch Fernsprecher, Telegraph oder Blockeinrichtungen mit den Nachbarbezirken in Verbindung zu setzen. Die Abgrenzung der Bezirke ist dabei für die verschiedenen Dienstzweige nicht immer eine gleichmäßige. So kann es zweckmäßig sein, die Aufsicht über die Zugfahrten anders zu verteilen als die Aufsicht über das Verschieben. In allen Fällen ist es aber unerläßlich, die Pflichten und Befugnisse der den Fahrdienst beaufsichtigenden Beamten ganz bestimmt und scharf abzugrenzen, und dies geschieht durch Herausgabe örtlicher Zusatzbestimmungen zu den allgemeinen Dienstvorschriften, die sobald sie umfangreicher werden, die Bezeichnung B. führen. - Zunahme des Verkehrs, Erweiterung der baulichen Anlagen, im Betrieb gemachte Erfahrungen und andere Umstände bringen es mit sich, daß diese örtlichen, von den leitenden Stellen erlassenen Bestimmungen häufig ergänzt, erweitert oder geändert werden. Vielleicht sind solche Änderungen nur vorübergehender Art. Jedenfalls müssen sie den Beamten vielfach schon bekanntgegeben werden, bevor sie in die B. übertragen und eingearbeitet sind. Ebenso muß auch Fürsorge dafür getroffen werden, daß die Beamten, die infolge von Erkrankungen oder aus sonstigen Gründen unerwartet als Vertreter oder Ablöser den Aufsichtsdienst übernehmen müssen, an einer Stelle die B. und alle sonstigen Bestimmungen vorfinden, die als örtliche Ergänzungen der allgemeinen Betriebsvorschriften für den Bahnhof getroffen sind. In den deutschen Fahrdienstvorschriften ist daher im § 7 (7) angeordnet, daß, soweit nicht einfache Verhältnisse vorliegen, auf jedem Bahnhofe ein Merkbuch oder eine B. vorhanden sein muß, worin die Besonderheiten des Bahnhofes und seiner Einrichtungen und sonstige für die Dienstbesorgung in Betracht kommenden Umstände vom Bahnhofvorstande vermerkt werden. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen sind die je nach der Größe des Bahnhofes mehr oder weniger umfangreichen Eintragungen in das Merkbuch nach folgenden Abschnitten geordnet: 1. Örtliche Ausführungsbestimmungen für die Unfallmeldevorschriften und für die Anforderung von Hilfe bei Unfällen mit Angaben über die Zugehörigkeit des Bahnhofes zu den Staats- und Eisenbahnverwaltungsbehörden, insbesondere den Gerichten und der Polizei, über die Wohnungen der Ärzte, der Beamten, der Samariter- und sonstigen Mannschaften für den Hilfsdienst bei Unfällen u. dgl.; 2. Wohnungsangaben für sämtliche Bediensteten der Station; 3. Feuerlöschwesen; 4. Behandlung schadhafter Wagen (Angabe der zuständigen Werkstätten); 5. Meldung und Absendung leerer Güterwagen; 6. Behandlung der Desinfektionswagen; 7. Anweisungen örtlicher Art für die auf dem Bahnhof tätigen Betriebsbeamten. Sind die Anweisungen im Abschnitt 7 so umfangreich, daß sie als besondere Dienstvorschrift herausgegeben und den Beamten persönlich zugeteilt werden müssen, so tritt an Stelle dieses Abschnittes die B. Sie stellt nötigenfalls an der Hand eines Gleisplans und auf Grund vorausgeschickter Beschreibungen der baulichen Anlagen des Bahnhofes,

sich nach dem Eisenbahnverkehre richten. Diese Seite des B. hängt enge mit der Frage zusammen, ob der B. ein selbständiges Gewerbe ist, das den Gewerbeordnungen der einzelnen Länder und den durch diese festgesetzten Beschränkungen unterliegt, oder ob der B. zum Eisenbahnbetrieb selbst gehört und als solcher den durch die Gewerbeordnungen angeordneten Beschränkungen nicht unterliegt, da ausnahmslos in allen Staaten die Gewerbeordnungen auf die Eisenbahnen keine Anwendung finden.

Diese letztere Auffassung ist aber zumeist noch nicht zum Durchbruch gelangt, wenngleich in den meisten Ländern unter Bedachtnahme auf die Verkehrsbedürfnisse gewisse Erleichterungen zugestanden werden. In Deutschland hat in den letzten Jahren eine Bewegung eingesetzt, die dahin zielt, den B. als zum Eisenbahnbetrieb gehörig den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu entziehen. Es kam auch tatsächlich wiederholt zu gerichtlichen Entscheidungen, die den B. als einen Bestandteil des eigentlichen Eisenbahnbetriebs erklärten, so daß auf ihn die Gewerbeordnung (§ 6, RGO.) keine Anwendung findet, eine Auffassung, die auch in der Praxis allmählich Eingang fand und auch, insoweit es sich um die Verschleißstellen im abgesperrten Teil des Bahnhofes handelt, unwidersprochen blieb.

In den andern Ländern ist der B. noch ganz den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen, doch werden ihm seitens der Gewerbeaufsichtsbehörden die größtmöglichen Erleichterungen zugestanden.

Riesenfeld.


Bahnhofdienstanweisung, -ordnung, umfaßt die Regelung des Zug-, Signal- und Verschiebedienstes, des Verkehrs auf den Bahnsteigen, den Zufuhrswegen und Ladestraßen sowie die Handhabung der Bahnpolizei innerhalb des Bahnhofsbereichs. Umfangreiche Bahnhofsanlagen werden in mehrere Bezirke geteilt, die je einem besonderen Aufsichtsbeamten unterstellt werden. Diese haben sich vor Anordnung der die Grenzen des eigenen Bezirkes überschreitenden Betriebsvorgänge nötigenfalls durch Fernsprecher, Telegraph oder Blockeinrichtungen mit den Nachbarbezirken in Verbindung zu setzen. Die Abgrenzung der Bezirke ist dabei für die verschiedenen Dienstzweige nicht immer eine gleichmäßige. So kann es zweckmäßig sein, die Aufsicht über die Zugfahrten anders zu verteilen als die Aufsicht über das Verschieben. In allen Fällen ist es aber unerläßlich, die Pflichten und Befugnisse der den Fahrdienst beaufsichtigenden Beamten ganz bestimmt und scharf abzugrenzen, und dies geschieht durch Herausgabe örtlicher Zusatzbestimmungen zu den allgemeinen Dienstvorschriften, die sobald sie umfangreicher werden, die Bezeichnung B. führen. – Zunahme des Verkehrs, Erweiterung der baulichen Anlagen, im Betrieb gemachte Erfahrungen und andere Umstände bringen es mit sich, daß diese örtlichen, von den leitenden Stellen erlassenen Bestimmungen häufig ergänzt, erweitert oder geändert werden. Vielleicht sind solche Änderungen nur vorübergehender Art. Jedenfalls müssen sie den Beamten vielfach schon bekanntgegeben werden, bevor sie in die B. übertragen und eingearbeitet sind. Ebenso muß auch Fürsorge dafür getroffen werden, daß die Beamten, die infolge von Erkrankungen oder aus sonstigen Gründen unerwartet als Vertreter oder Ablöser den Aufsichtsdienst übernehmen müssen, an einer Stelle die B. und alle sonstigen Bestimmungen vorfinden, die als örtliche Ergänzungen der allgemeinen Betriebsvorschriften für den Bahnhof getroffen sind. In den deutschen Fahrdienstvorschriften ist daher im § 7 (7) angeordnet, daß, soweit nicht einfache Verhältnisse vorliegen, auf jedem Bahnhofe ein Merkbuch oder eine B. vorhanden sein muß, worin die Besonderheiten des Bahnhofes und seiner Einrichtungen und sonstige für die Dienstbesorgung in Betracht kommenden Umstände vom Bahnhofvorstande vermerkt werden. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen sind die je nach der Größe des Bahnhofes mehr oder weniger umfangreichen Eintragungen in das Merkbuch nach folgenden Abschnitten geordnet: 1. Örtliche Ausführungsbestimmungen für die Unfallmeldevorschriften und für die Anforderung von Hilfe bei Unfällen mit Angaben über die Zugehörigkeit des Bahnhofes zu den Staats- und Eisenbahnverwaltungsbehörden, insbesondere den Gerichten und der Polizei, über die Wohnungen der Ärzte, der Beamten, der Samariter- und sonstigen Mannschaften für den Hilfsdienst bei Unfällen u. dgl.; 2. Wohnungsangaben für sämtliche Bediensteten der Station; 3. Feuerlöschwesen; 4. Behandlung schadhafter Wagen (Angabe der zuständigen Werkstätten); 5. Meldung und Absendung leerer Güterwagen; 6. Behandlung der Desinfektionswagen; 7. Anweisungen örtlicher Art für die auf dem Bahnhof tätigen Betriebsbeamten. Sind die Anweisungen im Abschnitt 7 so umfangreich, daß sie als besondere Dienstvorschrift herausgegeben und den Beamten persönlich zugeteilt werden müssen, so tritt an Stelle dieses Abschnittes die B. Sie stellt nötigenfalls an der Hand eines Gleisplans und auf Grund vorausgeschickter Beschreibungen der baulichen Anlagen des Bahnhofes,

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[407/0422] sich nach dem Eisenbahnverkehre richten. Diese Seite des B. hängt enge mit der Frage zusammen, ob der B. ein selbständiges Gewerbe ist, das den Gewerbeordnungen der einzelnen Länder und den durch diese festgesetzten Beschränkungen unterliegt, oder ob der B. zum Eisenbahnbetrieb selbst gehört und als solcher den durch die Gewerbeordnungen angeordneten Beschränkungen nicht unterliegt, da ausnahmslos in allen Staaten die Gewerbeordnungen auf die Eisenbahnen keine Anwendung finden. Diese letztere Auffassung ist aber zumeist noch nicht zum Durchbruch gelangt, wenngleich in den meisten Ländern unter Bedachtnahme auf die Verkehrsbedürfnisse gewisse Erleichterungen zugestanden werden. In Deutschland hat in den letzten Jahren eine Bewegung eingesetzt, die dahin zielt, den B. als zum Eisenbahnbetrieb gehörig den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu entziehen. Es kam auch tatsächlich wiederholt zu gerichtlichen Entscheidungen, die den B. als einen Bestandteil des eigentlichen Eisenbahnbetriebs erklärten, so daß auf ihn die Gewerbeordnung (§ 6, RGO.) keine Anwendung findet, eine Auffassung, die auch in der Praxis allmählich Eingang fand und auch, insoweit es sich um die Verschleißstellen im abgesperrten Teil des Bahnhofes handelt, unwidersprochen blieb. In den andern Ländern ist der B. noch ganz den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen, doch werden ihm seitens der Gewerbeaufsichtsbehörden die größtmöglichen Erleichterungen zugestanden. Riesenfeld. Bahnhofdienstanweisung, -ordnung, umfaßt die Regelung des Zug-, Signal- und Verschiebedienstes, des Verkehrs auf den Bahnsteigen, den Zufuhrswegen und Ladestraßen sowie die Handhabung der Bahnpolizei innerhalb des Bahnhofsbereichs. Umfangreiche Bahnhofsanlagen werden in mehrere Bezirke geteilt, die je einem besonderen Aufsichtsbeamten unterstellt werden. Diese haben sich vor Anordnung der die Grenzen des eigenen Bezirkes überschreitenden Betriebsvorgänge nötigenfalls durch Fernsprecher, Telegraph oder Blockeinrichtungen mit den Nachbarbezirken in Verbindung zu setzen. Die Abgrenzung der Bezirke ist dabei für die verschiedenen Dienstzweige nicht immer eine gleichmäßige. So kann es zweckmäßig sein, die Aufsicht über die Zugfahrten anders zu verteilen als die Aufsicht über das Verschieben. In allen Fällen ist es aber unerläßlich, die Pflichten und Befugnisse der den Fahrdienst beaufsichtigenden Beamten ganz bestimmt und scharf abzugrenzen, und dies geschieht durch Herausgabe örtlicher Zusatzbestimmungen zu den allgemeinen Dienstvorschriften, die sobald sie umfangreicher werden, die Bezeichnung B. führen. – Zunahme des Verkehrs, Erweiterung der baulichen Anlagen, im Betrieb gemachte Erfahrungen und andere Umstände bringen es mit sich, daß diese örtlichen, von den leitenden Stellen erlassenen Bestimmungen häufig ergänzt, erweitert oder geändert werden. Vielleicht sind solche Änderungen nur vorübergehender Art. Jedenfalls müssen sie den Beamten vielfach schon bekanntgegeben werden, bevor sie in die B. übertragen und eingearbeitet sind. Ebenso muß auch Fürsorge dafür getroffen werden, daß die Beamten, die infolge von Erkrankungen oder aus sonstigen Gründen unerwartet als Vertreter oder Ablöser den Aufsichtsdienst übernehmen müssen, an einer Stelle die B. und alle sonstigen Bestimmungen vorfinden, die als örtliche Ergänzungen der allgemeinen Betriebsvorschriften für den Bahnhof getroffen sind. In den deutschen Fahrdienstvorschriften ist daher im § 7 (7) angeordnet, daß, soweit nicht einfache Verhältnisse vorliegen, auf jedem Bahnhofe ein Merkbuch oder eine B. vorhanden sein muß, worin die Besonderheiten des Bahnhofes und seiner Einrichtungen und sonstige für die Dienstbesorgung in Betracht kommenden Umstände vom Bahnhofvorstande vermerkt werden. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen sind die je nach der Größe des Bahnhofes mehr oder weniger umfangreichen Eintragungen in das Merkbuch nach folgenden Abschnitten geordnet: 1. Örtliche Ausführungsbestimmungen für die Unfallmeldevorschriften und für die Anforderung von Hilfe bei Unfällen mit Angaben über die Zugehörigkeit des Bahnhofes zu den Staats- und Eisenbahnverwaltungsbehörden, insbesondere den Gerichten und der Polizei, über die Wohnungen der Ärzte, der Beamten, der Samariter- und sonstigen Mannschaften für den Hilfsdienst bei Unfällen u. dgl.; 2. Wohnungsangaben für sämtliche Bediensteten der Station; 3. Feuerlöschwesen; 4. Behandlung schadhafter Wagen (Angabe der zuständigen Werkstätten); 5. Meldung und Absendung leerer Güterwagen; 6. Behandlung der Desinfektionswagen; 7. Anweisungen örtlicher Art für die auf dem Bahnhof tätigen Betriebsbeamten. Sind die Anweisungen im Abschnitt 7 so umfangreich, daß sie als besondere Dienstvorschrift herausgegeben und den Beamten persönlich zugeteilt werden müssen, so tritt an Stelle dieses Abschnittes die B. Sie stellt nötigenfalls an der Hand eines Gleisplans und auf Grund vorausgeschickter Beschreibungen der baulichen Anlagen des Bahnhofes,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/422>, abgerufen am 22.12.2024.