Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Bahnarten, Bahnsysteme. Nach Art der Übertragung der Zugkräfte und der Anordnung des Gleises unterscheidet man: 1. Reibungsbahnen (Adhäsionsbahnen,) s. d. 2. Bahnen mit mittlerer Reibungsschiene (Dreischienenbahnen,) s. d. 3. Gemischte Reibungs- und Zahnbahnen. 4. Reine Zahnbahnen s. d. 5. Seilbahnen s. d. In allen Fällen hat man a) Standbahnen, wobei der Schwerpunkt der Fahrzeuge oberhalb des Gleises liegt, b) Hänge- oder Schwebebahnen, s. d., bei denen der Schwerpunkt der Fahrzeuge unterhalb des Gleises oder des dieses ersetzenden Drahtseiles liegt. Die Gleise können eine oder mehrere Schienen erhalten, man unterscheidet daher a) einschienige s. d.; b) zweischienige; g) dreischienige Bahnen s. d. Am meisten verbreitet ist die zweischienige Bahn. Je nach der Zahl der auf dem Bahnkörper nebeneinander angeordneten Gleise unterscheidet man eingleisige zweigleisige, auch mehrgleisige Bahnen. Die Spurweite der zweischienigen Bahnen hat verschiedene Größen; hiernach hat man: 1. Regel- oder Vollspurbahnen S = 1·435 m. 2. Breitspurbahnen s. d. S > 1·435 m. 3. Schmalspurbahnen s. d. S < 1·435 m. Nach der Größe des Verkehrs, der Fahrgeschwindigkeit und der hiervon abhängigen Betriebseinrichtungen hat man: A. Haupt- oder Vollbahnen; B. Neben- und Kleinbahnen. Im städtischen Verkehr außerdem a) Straßenbahnen; b) Hoch- und Untergrundbahnen; c) Stufenbahnen. Als Zugkräfte dienen: Lokomotiven, Triebwagen, auch stehende Maschinen, mit Dampf, Gas, Benzin, Preßluft und Elektrizität betrieben; auch die Schwerkraft und tierische Kräfte werden verwendet. Für die Erhaltung der Gleichgewichtslage der Wagen bei einschienigen Bahnen sind auch elektrisch angetriebene Kreisel (Gyroskope) in Vorschlag gebracht s. a. Einschienige Kreiselbahnen. Zur Verminderung der Reibung hat man Flüssigkeiten gebraucht und mit den sog. Gleitbahnen s. d. Versuche gemacht. Je nach dem Eigentümer oder der betriebsführenden Verwaltung unterscheidet man: Staats bahnen s. d., Militärbahnen (Strategische Bahnen) s. d., Kreisbahnen, s. d., städtische Bahnen s. d., Privatbahnen (Bergwerksbahnen, Industrie bahnen) s. d. Dolezalek. Bahnaufsicht, Bahnbewachung, Bahndienst, Streckendienst (permanent way inspection, supervision of railway; surveillance de la voie; sorveglianza della via), die Überwachung der Bahn zur Sicherung. des Zugverkehrs, zur Abwehr von bahnpolizeilichen Übertretungen und Eingriffen in das Bahneigentum, zur Beseitigung von Fahrhindernissen sowie die Bedienung der Signal- und Blockeinrichtungen. Mit der Bahnüberwachung ist in der Regel die Ausführung kleiner Bahnunterhaltungsarbeiten verbunden. Diese Überwachung wird meist durch hierzu besonders bestelltes Personal (Bahn-, Schranken-, Strecken-, Weichen- und Blockwärter) ausgeübt. Auf einigen Bahnen ohne Wegübergänge in Schienenhöhe, bei Nebenbahnen ohne Wegschranken und auf manchen ausländischen Bahnen werden die Strecken zuweilen auch durch Arbeiter der Bahnunterhaltungsrotten untersucht. Zu den Obliegenheiten des Bahnaufsichtspersonales zählen: 1. Das rechtzeitige Schließen und Öffnen der Wegeschranken, die Beleuchtung der Wegübergänge, Offenhalten der Spurrinnen daselbst, Abziehen des Staubes, Besprengen der Übergänge, bei Eisbildung das Bestreuen mit Salz, das Regeln des Ganges der Schranken, Ab leiten des Wassers von der Bahnkrone. 2. Die Untersuchung der Strecke zur Prüfung des Bahnzustandes durch Begehung, hierbei die möglichste Beseitigung betriebsgefährlicher Mängel und Hindernisse und, wenn dies nicht möglich, die Aussteckung der vorgeschriebenen Halte- oder Langsamfahrsignale, Abwehr und Anzeige von Eingriffen in das Bahneigentum sowie von bahnpolizeilichen Übertretungen und Bahnfreveln. Die Beobachtung des Bahnzustandes umfaßt insbesondere die Freihaltung der Umgrenzung des lichten Raumes, namentlich der Spurrinne, ferner die Untersuchung des Gleises in bezug auf Spurweite, Überhöhung, etwaige Einsenkungen, Frosthebungen, Verwerfungen, Schienenbrüche, Fehlen oder Lockerung der Schienenbefestigungs- und Verbindungsmittel, die Prüfung des baulichen Zustandes der Bauwerke, der Damm- und Einschnittböschungen, insbesondere der Felswände gegen Abrutschungen und Abstürze, die Beobachtung von eintretendem Hochwasser, von Eistreiben und Eisstopfungen, Wildwasseranschwellungen und endlich auch die Erhaltung der Grundeigentumsgrenzen durch regelmäßig wiederkehrende Begehungen. 3. Die Bedienung sämtlicher feststehenden Signale mit Laternen und der Blockanlagen, die Abgabe von regelmäßigen Handsignalen mit Scheiben, Fahnen und Laternen, Ab- und Weitergabe der Hör- und Handsignale an benachbarte Wärterposten und Arbeiterrotten, Auslegen von Knallsignalen bei außerordentlichen Fällen, Bedienung und Beobachtung Bahnarten, Bahnsysteme. Nach Art der Übertragung der Zugkräfte und der Anordnung des Gleises unterscheidet man: 1. Reibungsbahnen (Adhäsionsbahnen,) s. d. 2. Bahnen mit mittlerer Reibungsschiene (Dreischienenbahnen,) s. d. 3. Gemischte Reibungs- und Zahnbahnen. 4. Reine Zahnbahnen s. d. 5. Seilbahnen s. d. In allen Fällen hat man a) Standbahnen, wobei der Schwerpunkt der Fahrzeuge oberhalb des Gleises liegt, b) Hänge- oder Schwebebahnen, s. d., bei denen der Schwerpunkt der Fahrzeuge unterhalb des Gleises oder des dieses ersetzenden Drahtseiles liegt. Die Gleise können eine oder mehrere Schienen erhalten, man unterscheidet daher α) einschienige s. d.; β) zweischienige; γ) dreischienige Bahnen s. d. Am meisten verbreitet ist die zweischienige Bahn. Je nach der Zahl der auf dem Bahnkörper nebeneinander angeordneten Gleise unterscheidet man eingleisige zweigleisige, auch mehrgleisige Bahnen. Die Spurweite der zweischienigen Bahnen hat verschiedene Größen; hiernach hat man: 1. Regel- oder Vollspurbahnen S = 1·435 m. 2. Breitspurbahnen s. d. S > 1·435 m. 3. Schmalspurbahnen s. d. S < 1·435 m. Nach der Größe des Verkehrs, der Fahrgeschwindigkeit und der hiervon abhängigen Betriebseinrichtungen hat man: A. Haupt- oder Vollbahnen; B. Neben- und Kleinbahnen. Im städtischen Verkehr außerdem a) Straßenbahnen; b) Hoch- und Untergrundbahnen; c) Stufenbahnen. Als Zugkräfte dienen: Lokomotiven, Triebwagen, auch stehende Maschinen, mit Dampf, Gas, Benzin, Preßluft und Elektrizität betrieben; auch die Schwerkraft und tierische Kräfte werden verwendet. Für die Erhaltung der Gleichgewichtslage der Wagen bei einschienigen Bahnen sind auch elektrisch angetriebene Kreisel (Gyroskope) in Vorschlag gebracht s. a. Einschienige Kreiselbahnen. Zur Verminderung der Reibung hat man Flüssigkeiten gebraucht und mit den sog. Gleitbahnen s. d. Versuche gemacht. Je nach dem Eigentümer oder der betriebsführenden Verwaltung unterscheidet man: Staats bahnen s. d., Militärbahnen (Strategische Bahnen) s. d., Kreisbahnen, s. d., städtische Bahnen s. d., Privatbahnen (Bergwerksbahnen, Industrie bahnen) s. d. Dolezalek. Bahnaufsicht, Bahnbewachung, Bahndienst, Streckendienst (permanent way inspection, supervision of railway; surveillance de la voie; sorveglianza della via), die Überwachung der Bahn zur Sicherung. des Zugverkehrs, zur Abwehr von bahnpolizeilichen Übertretungen und Eingriffen in das Bahneigentum, zur Beseitigung von Fahrhindernissen sowie die Bedienung der Signal- und Blockeinrichtungen. Mit der Bahnüberwachung ist in der Regel die Ausführung kleiner Bahnunterhaltungsarbeiten verbunden. Diese Überwachung wird meist durch hierzu besonders bestelltes Personal (Bahn-, Schranken-, Strecken-, Weichen- und Blockwärter) ausgeübt. Auf einigen Bahnen ohne Wegübergänge in Schienenhöhe, bei Nebenbahnen ohne Wegschranken und auf manchen ausländischen Bahnen werden die Strecken zuweilen auch durch Arbeiter der Bahnunterhaltungsrotten untersucht. Zu den Obliegenheiten des Bahnaufsichtspersonales zählen: 1. Das rechtzeitige Schließen und Öffnen der Wegeschranken, die Beleuchtung der Wegübergänge, Offenhalten der Spurrinnen daselbst, Abziehen des Staubes, Besprengen der Übergänge, bei Eisbildung das Bestreuen mit Salz, das Regeln des Ganges der Schranken, Ab leiten des Wassers von der Bahnkrone. 2. Die Untersuchung der Strecke zur Prüfung des Bahnzustandes durch Begehung, hierbei die möglichste Beseitigung betriebsgefährlicher Mängel und Hindernisse und, wenn dies nicht möglich, die Aussteckung der vorgeschriebenen Halte- oder Langsamfahrsignale, Abwehr und Anzeige von Eingriffen in das Bahneigentum sowie von bahnpolizeilichen Übertretungen und Bahnfreveln. Die Beobachtung des Bahnzustandes umfaßt insbesondere die Freihaltung der Umgrenzung des lichten Raumes, namentlich der Spurrinne, ferner die Untersuchung des Gleises in bezug auf Spurweite, Überhöhung, etwaige Einsenkungen, Frosthebungen, Verwerfungen, Schienenbrüche, Fehlen oder Lockerung der Schienenbefestigungs- und Verbindungsmittel, die Prüfung des baulichen Zustandes der Bauwerke, der Damm- und Einschnittböschungen, insbesondere der Felswände gegen Abrutschungen und Abstürze, die Beobachtung von eintretendem Hochwasser, von Eistreiben und Eisstopfungen, Wildwasseranschwellungen und endlich auch die Erhaltung der Grundeigentumsgrenzen durch regelmäßig wiederkehrende Begehungen. 3. Die Bedienung sämtlicher feststehenden Signale mit Laternen und der Blockanlagen, die Abgabe von regelmäßigen Handsignalen mit Scheiben, Fahnen und Laternen, Ab- und Weitergabe der Hör- und Handsignale an benachbarte Wärterposten und Arbeiterrotten, Auslegen von Knallsignalen bei außerordentlichen Fällen, Bedienung und Beobachtung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0381" n="369"/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Bahnarten, Bahnsysteme.</hi> Nach Art der Übertragung der Zugkräfte und der Anordnung des Gleises unterscheidet man:</p><lb/> <p>1. Reibungsbahnen (Adhäsionsbahnen,) s. d. 2. Bahnen mit mittlerer Reibungsschiene (Dreischienenbahnen,) s. d. 3. Gemischte Reibungs- und Zahnbahnen. 4. Reine Zahnbahnen s. d. 5. 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Bahnarten, Bahnsysteme. Nach Art der Übertragung der Zugkräfte und der Anordnung des Gleises unterscheidet man:
1. Reibungsbahnen (Adhäsionsbahnen,) s. d. 2. Bahnen mit mittlerer Reibungsschiene (Dreischienenbahnen,) s. d. 3. Gemischte Reibungs- und Zahnbahnen. 4. Reine Zahnbahnen s. d. 5. Seilbahnen s. d.
In allen Fällen hat man a) Standbahnen, wobei der Schwerpunkt der Fahrzeuge oberhalb des Gleises liegt, b) Hänge- oder Schwebebahnen, s. d., bei denen der Schwerpunkt der Fahrzeuge unterhalb des Gleises oder des dieses ersetzenden Drahtseiles liegt.
Die Gleise können eine oder mehrere Schienen erhalten, man unterscheidet daher
α) einschienige s. d.; β) zweischienige; γ) dreischienige Bahnen s. d. Am meisten verbreitet ist die zweischienige Bahn. Je nach der Zahl der auf dem Bahnkörper nebeneinander angeordneten Gleise unterscheidet man eingleisige zweigleisige, auch mehrgleisige Bahnen.
Die Spurweite der zweischienigen Bahnen hat verschiedene Größen; hiernach hat man: 1. Regel- oder Vollspurbahnen S = 1·435 m. 2. Breitspurbahnen s. d. S > 1·435 m. 3. Schmalspurbahnen s. d. S < 1·435 m.
Nach der Größe des Verkehrs, der Fahrgeschwindigkeit und der hiervon abhängigen Betriebseinrichtungen hat man:
A. Haupt- oder Vollbahnen; B. Neben- und Kleinbahnen.
Im städtischen Verkehr außerdem
a) Straßenbahnen; b) Hoch- und Untergrundbahnen; c) Stufenbahnen.
Als Zugkräfte dienen: Lokomotiven, Triebwagen, auch stehende Maschinen, mit Dampf, Gas, Benzin, Preßluft und Elektrizität betrieben; auch die Schwerkraft und tierische Kräfte werden verwendet. Für die Erhaltung der Gleichgewichtslage der Wagen bei einschienigen Bahnen sind auch elektrisch angetriebene Kreisel (Gyroskope) in Vorschlag gebracht s. a. Einschienige Kreiselbahnen. Zur Verminderung der Reibung hat man Flüssigkeiten gebraucht und mit den sog. Gleitbahnen s. d. Versuche gemacht.
Je nach dem Eigentümer oder der betriebsführenden Verwaltung unterscheidet man: Staats bahnen s. d., Militärbahnen (Strategische Bahnen) s. d., Kreisbahnen, s. d., städtische Bahnen s. d., Privatbahnen (Bergwerksbahnen, Industrie bahnen) s. d.
Dolezalek.
Bahnaufsicht, Bahnbewachung, Bahndienst, Streckendienst (permanent way inspection, supervision of railway; surveillance de la voie; sorveglianza della via), die Überwachung der Bahn zur Sicherung. des Zugverkehrs, zur Abwehr von bahnpolizeilichen Übertretungen und Eingriffen in das Bahneigentum, zur Beseitigung von Fahrhindernissen sowie die Bedienung der Signal- und Blockeinrichtungen. Mit der Bahnüberwachung ist in der Regel die Ausführung kleiner Bahnunterhaltungsarbeiten verbunden. Diese Überwachung wird meist durch hierzu besonders bestelltes Personal (Bahn-, Schranken-, Strecken-, Weichen- und Blockwärter) ausgeübt. Auf einigen Bahnen ohne Wegübergänge in Schienenhöhe, bei Nebenbahnen ohne Wegschranken und auf manchen ausländischen Bahnen werden die Strecken zuweilen auch durch Arbeiter der Bahnunterhaltungsrotten untersucht.
Zu den Obliegenheiten des Bahnaufsichtspersonales zählen:
1. Das rechtzeitige Schließen und Öffnen der Wegeschranken, die Beleuchtung der Wegübergänge, Offenhalten der Spurrinnen daselbst, Abziehen des Staubes, Besprengen der Übergänge, bei Eisbildung das Bestreuen mit Salz, das Regeln des Ganges der Schranken, Ab leiten des Wassers von der Bahnkrone.
2. Die Untersuchung der Strecke zur Prüfung des Bahnzustandes durch Begehung, hierbei die möglichste Beseitigung betriebsgefährlicher Mängel und Hindernisse und, wenn dies nicht möglich, die Aussteckung der vorgeschriebenen Halte- oder Langsamfahrsignale, Abwehr und Anzeige von Eingriffen in das Bahneigentum sowie von bahnpolizeilichen Übertretungen und Bahnfreveln. Die Beobachtung des Bahnzustandes umfaßt insbesondere die Freihaltung der Umgrenzung des lichten Raumes, namentlich der Spurrinne, ferner die Untersuchung des Gleises in bezug auf Spurweite, Überhöhung, etwaige Einsenkungen, Frosthebungen, Verwerfungen, Schienenbrüche, Fehlen oder Lockerung der Schienenbefestigungs- und Verbindungsmittel, die Prüfung des baulichen Zustandes der Bauwerke, der Damm- und Einschnittböschungen, insbesondere der Felswände gegen Abrutschungen und Abstürze, die Beobachtung von eintretendem Hochwasser, von Eistreiben und Eisstopfungen, Wildwasseranschwellungen und endlich auch die Erhaltung der Grundeigentumsgrenzen durch regelmäßig wiederkehrende Begehungen.
3. Die Bedienung sämtlicher feststehenden Signale mit Laternen und der Blockanlagen, die Abgabe von regelmäßigen Handsignalen mit Scheiben, Fahnen und Laternen, Ab- und Weitergabe der Hör- und Handsignale an benachbarte Wärterposten und Arbeiterrotten, Auslegen von Knallsignalen bei außerordentlichen Fällen, Bedienung und Beobachtung
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/381>, abgerufen am 22.02.2025. |