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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Das Nachfüllen und Instandhalten der A. sowie die Geldabfuhr wird vielfach durch Bahnbedienstete besorgt, denen hiefür vom Unternehmer ein Anteil an der Bruttoeinnahme zugesprochen wird.

Der Unternehmer haftet für jeden Schaden, der durch die Aufstellung oder durch den Betrieb der A. den Anlagen der Bahnanstalt oder dritten Personen zugefügt wird, und sind Reklamationen wegen nicht richtig funktionierender A. an den Unternehmer zu richten. Die behördliche Bewilligung zum Betrieb der A. hat der Unternehmer der Bahnanstalt vorzuweisen, und hat er auch alle Steuern und Gebühren sowie etwaige Reparaturkosten sowohl an den A. als auch am Bahneigentum, das durch die Aufstellung der A. beschädigt wurde, letzteres auch nach endgültiger Entfernung der A., aus Eigenem zu bestreiten.

Zumeist wird für die Aufstellung der A. ein Platzzins eingehoben und außerdem eine entsprechende Kaution zur allfälligen Schadloshaltung der Bahnverwaltung verlangt.

Die Bedingungen für die Anbringung der A. in den Personenwagen sind im allgemeinen mit den in den Verträgen für die Aufstellung auf den Bahnhöfen enthaltenen Bedingungen gleichlautend, nur ist für die in Kurswagen angebrachten A., die im Verkehr Zollgrenzen zu überschreiten haben, noch die Zustimmung der in Betracht kommenden ausländischen Zollbehörden einzuholen, wobei das Einverständnis der ausländischen Bahnverwaltungen vorausgesetzt ist.

Die A. in Personenwagen müssen entweder so gebaut sein, daß ein klagloses Funktionieren auch nach Einwurf der entsprechenden ausländischen Münzsorten verbürgt ist, oder aber es muß der A. vor Überschreitung der Grenzstationen so versperrt werden, daß ein Einwerfen von Geldstücken unmöglich ist. Wird ein Wagen, in dem A. angebracht sind, aus irgend einem Grund außer Verkehr gestellt, oder erfolgt überhaupt eine Betriebseinstellung, so hat die Automatenunternehmung nach den Vertragsbestimmungen in der Regel kein Anrecht auf Ersatz des Verdienstentganges und läuft gleichwohl die Platzmiete weiter.


Automatisches Blocksystem (automatic block installation; installation de blok automatique; disposizione di blocco automatico). Beim a. B. werden die Blocksignale durch den fahrenden Zug selbst auf Halt und Frei gestellt (s. Blockeinrichtungen).


Avisieren (to advise; aviser; avvisare), die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft des Gutes. Im Geltungsbereich des VDEV. (§ 56 des VBR., übereinstimmend mit §§ 76 und 79 EBR. und EVO.) steht es der Eisenbahn frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Empfänger auf seine Kosten zuzuführen oder ihn von der Ankunft zu benachrichtigen. Von der Ankunft anderer Güter ist der Empfänger zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf verzichtet und bei bahnlagernd gestellten Gütern, wenn der Absender sie im Frachtbriefe nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat.

Die Benachrichtigung geschieht nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Telephon (Fernsprecher) oder schriftlich durch besonderen Boten. Auf schriftlichen Antrag des Empfängers kann die Abfertigungsstelle eine besondere Art der Benachrichtigung (z. B. durch Telegraph, Rohrpost) mit ihm vereinbaren.

Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber sofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen 2 Stunden nach der Ankunft zu erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach 6 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung erst am folgenden Morgen verlangt werden.

Die Benachrichtigung gilt als bewirkt:

a) bei Zustellung durch die Post 4 Stunden, durch Telegramm 1 Stunde nach der Aufgabe;

b) bei Zustellung durch Telephon (Fernsprecher) mit der Aufgabe;

c) bei anderer Zustellung mit der Aushändigung.

Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich. Für die Zustellung kann die Eisenbahn den Ersatz ihrer Auslagen verlangen.

Die Benachrichtigung durch die Post erfolgt in Österreich für jede Sendung gesondert in den der Station nächstgelegenen Postorten und den Orten der zugehörigen Landbriefträgersprengel mit einfachen, außerhalb dieser mit rekommandierten Schreiben, in Ungarn, Bosnien und der Hercegovina stets mit rekommandierten Schreiben. Ausnahmen müssen vereinbart sein. Die zur Benachrichtigung verwendeten "Aviso- und Bezugscheine" bilden bei einzelnen Verwaltungen - so bei den österr. Staatsbahnen - einen Teil der Güterkarten für den Lokalverkehr. In Deutschland dienen zur Benachrichtigung durch die Post Postkarten nach einem einheitlichen Muster.

In Rußland werden über alle angekommenen Güter sofort kurze Bekanntmachungen ausgehängt oder alphabetische Auskunftsregister aufgestellt und auf Verlangen der Empfänger auch Auskünfte unverzüglich erteilt. Abgesehen hiervon hat die Eisenbahn, wenn die Adresse des Empfängers im Frachtbrief unter Angabe der

Das Nachfüllen und Instandhalten der A. sowie die Geldabfuhr wird vielfach durch Bahnbedienstete besorgt, denen hiefür vom Unternehmer ein Anteil an der Bruttoeinnahme zugesprochen wird.

Der Unternehmer haftet für jeden Schaden, der durch die Aufstellung oder durch den Betrieb der A. den Anlagen der Bahnanstalt oder dritten Personen zugefügt wird, und sind Reklamationen wegen nicht richtig funktionierender A. an den Unternehmer zu richten. Die behördliche Bewilligung zum Betrieb der A. hat der Unternehmer der Bahnanstalt vorzuweisen, und hat er auch alle Steuern und Gebühren sowie etwaige Reparaturkosten sowohl an den A. als auch am Bahneigentum, das durch die Aufstellung der A. beschädigt wurde, letzteres auch nach endgültiger Entfernung der A., aus Eigenem zu bestreiten.

Zumeist wird für die Aufstellung der A. ein Platzzins eingehoben und außerdem eine entsprechende Kaution zur allfälligen Schadloshaltung der Bahnverwaltung verlangt.

Die Bedingungen für die Anbringung der A. in den Personenwagen sind im allgemeinen mit den in den Verträgen für die Aufstellung auf den Bahnhöfen enthaltenen Bedingungen gleichlautend, nur ist für die in Kurswagen angebrachten A., die im Verkehr Zollgrenzen zu überschreiten haben, noch die Zustimmung der in Betracht kommenden ausländischen Zollbehörden einzuholen, wobei das Einverständnis der ausländischen Bahnverwaltungen vorausgesetzt ist.

Die A. in Personenwagen müssen entweder so gebaut sein, daß ein klagloses Funktionieren auch nach Einwurf der entsprechenden ausländischen Münzsorten verbürgt ist, oder aber es muß der A. vor Überschreitung der Grenzstationen so versperrt werden, daß ein Einwerfen von Geldstücken unmöglich ist. Wird ein Wagen, in dem A. angebracht sind, aus irgend einem Grund außer Verkehr gestellt, oder erfolgt überhaupt eine Betriebseinstellung, so hat die Automatenunternehmung nach den Vertragsbestimmungen in der Regel kein Anrecht auf Ersatz des Verdienstentganges und läuft gleichwohl die Platzmiete weiter.


Automatisches Blocksystem (automatic block installation; installation de blok automatique; disposizione di blocco automatico). Beim a. B. werden die Blocksignale durch den fahrenden Zug selbst auf Halt und Frei gestellt (s. Blockeinrichtungen).


Avisieren (to advise; aviser; avvisare), die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft des Gutes. Im Geltungsbereich des VDEV. (§ 56 des VBR., übereinstimmend mit §§ 76 und 79 EBR. und EVO.) steht es der Eisenbahn frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Empfänger auf seine Kosten zuzuführen oder ihn von der Ankunft zu benachrichtigen. Von der Ankunft anderer Güter ist der Empfänger zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf verzichtet und bei bahnlagernd gestellten Gütern, wenn der Absender sie im Frachtbriefe nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat.

Die Benachrichtigung geschieht nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Telephon (Fernsprecher) oder schriftlich durch besonderen Boten. Auf schriftlichen Antrag des Empfängers kann die Abfertigungsstelle eine besondere Art der Benachrichtigung (z. B. durch Telegraph, Rohrpost) mit ihm vereinbaren.

Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber sofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen 2 Stunden nach der Ankunft zu erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach 6 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung erst am folgenden Morgen verlangt werden.

Die Benachrichtigung gilt als bewirkt:

a) bei Zustellung durch die Post 4 Stunden, durch Telegramm 1 Stunde nach der Aufgabe;

b) bei Zustellung durch Telephon (Fernsprecher) mit der Aufgabe;

c) bei anderer Zustellung mit der Aushändigung.

Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich. Für die Zustellung kann die Eisenbahn den Ersatz ihrer Auslagen verlangen.

Die Benachrichtigung durch die Post erfolgt in Österreich für jede Sendung gesondert in den der Station nächstgelegenen Postorten und den Orten der zugehörigen Landbriefträgersprengel mit einfachen, außerhalb dieser mit rekommandierten Schreiben, in Ungarn, Bosnien und der Hercegovina stets mit rekommandierten Schreiben. Ausnahmen müssen vereinbart sein. Die zur Benachrichtigung verwendeten „Aviso- und Bezugscheine“ bilden bei einzelnen Verwaltungen – so bei den österr. Staatsbahnen – einen Teil der Güterkarten für den Lokalverkehr. In Deutschland dienen zur Benachrichtigung durch die Post Postkarten nach einem einheitlichen Muster.

In Rußland werden über alle angekommenen Güter sofort kurze Bekanntmachungen ausgehängt oder alphabetische Auskunftsregister aufgestellt und auf Verlangen der Empfänger auch Auskünfte unverzüglich erteilt. Abgesehen hiervon hat die Eisenbahn, wenn die Adresse des Empfängers im Frachtbrief unter Angabe der

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[343/0353] Das Nachfüllen und Instandhalten der A. sowie die Geldabfuhr wird vielfach durch Bahnbedienstete besorgt, denen hiefür vom Unternehmer ein Anteil an der Bruttoeinnahme zugesprochen wird. Der Unternehmer haftet für jeden Schaden, der durch die Aufstellung oder durch den Betrieb der A. den Anlagen der Bahnanstalt oder dritten Personen zugefügt wird, und sind Reklamationen wegen nicht richtig funktionierender A. an den Unternehmer zu richten. Die behördliche Bewilligung zum Betrieb der A. hat der Unternehmer der Bahnanstalt vorzuweisen, und hat er auch alle Steuern und Gebühren sowie etwaige Reparaturkosten sowohl an den A. als auch am Bahneigentum, das durch die Aufstellung der A. beschädigt wurde, letzteres auch nach endgültiger Entfernung der A., aus Eigenem zu bestreiten. Zumeist wird für die Aufstellung der A. ein Platzzins eingehoben und außerdem eine entsprechende Kaution zur allfälligen Schadloshaltung der Bahnverwaltung verlangt. Die Bedingungen für die Anbringung der A. in den Personenwagen sind im allgemeinen mit den in den Verträgen für die Aufstellung auf den Bahnhöfen enthaltenen Bedingungen gleichlautend, nur ist für die in Kurswagen angebrachten A., die im Verkehr Zollgrenzen zu überschreiten haben, noch die Zustimmung der in Betracht kommenden ausländischen Zollbehörden einzuholen, wobei das Einverständnis der ausländischen Bahnverwaltungen vorausgesetzt ist. Die A. in Personenwagen müssen entweder so gebaut sein, daß ein klagloses Funktionieren auch nach Einwurf der entsprechenden ausländischen Münzsorten verbürgt ist, oder aber es muß der A. vor Überschreitung der Grenzstationen so versperrt werden, daß ein Einwerfen von Geldstücken unmöglich ist. Wird ein Wagen, in dem A. angebracht sind, aus irgend einem Grund außer Verkehr gestellt, oder erfolgt überhaupt eine Betriebseinstellung, so hat die Automatenunternehmung nach den Vertragsbestimmungen in der Regel kein Anrecht auf Ersatz des Verdienstentganges und läuft gleichwohl die Platzmiete weiter. Automatisches Blocksystem (automatic block installation; installation de blok automatique; disposizione di blocco automatico). Beim a. B. werden die Blocksignale durch den fahrenden Zug selbst auf Halt und Frei gestellt (s. Blockeinrichtungen). Avisieren (to advise; aviser; avvisare), die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft des Gutes. Im Geltungsbereich des VDEV. (§ 56 des VBR., übereinstimmend mit §§ 76 und 79 EBR. und EVO.) steht es der Eisenbahn frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Empfänger auf seine Kosten zuzuführen oder ihn von der Ankunft zu benachrichtigen. Von der Ankunft anderer Güter ist der Empfänger zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger schriftlich darauf verzichtet und bei bahnlagernd gestellten Gütern, wenn der Absender sie im Frachtbriefe nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat. Die Benachrichtigung geschieht nach Wahl der Eisenbahn durch die Post, durch Telephon (Fernsprecher) oder schriftlich durch besonderen Boten. Auf schriftlichen Antrag des Empfängers kann die Abfertigungsstelle eine besondere Art der Benachrichtigung (z. B. durch Telegraph, Rohrpost) mit ihm vereinbaren. Die Benachrichtigung hat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber sofort nach der Bereitstellung, bei Eilgut binnen 2 Stunden nach der Ankunft zu erfolgen. Bei Eilgut, das an Werktagen nach 6 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung erst am folgenden Morgen verlangt werden. Die Benachrichtigung gilt als bewirkt: a) bei Zustellung durch die Post 4 Stunden, durch Telegramm 1 Stunde nach der Aufgabe; b) bei Zustellung durch Telephon (Fernsprecher) mit der Aufgabe; c) bei anderer Zustellung mit der Aushändigung. Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich. Für die Zustellung kann die Eisenbahn den Ersatz ihrer Auslagen verlangen. Die Benachrichtigung durch die Post erfolgt in Österreich für jede Sendung gesondert in den der Station nächstgelegenen Postorten und den Orten der zugehörigen Landbriefträgersprengel mit einfachen, außerhalb dieser mit rekommandierten Schreiben, in Ungarn, Bosnien und der Hercegovina stets mit rekommandierten Schreiben. Ausnahmen müssen vereinbart sein. Die zur Benachrichtigung verwendeten „Aviso- und Bezugscheine“ bilden bei einzelnen Verwaltungen – so bei den österr. Staatsbahnen – einen Teil der Güterkarten für den Lokalverkehr. In Deutschland dienen zur Benachrichtigung durch die Post Postkarten nach einem einheitlichen Muster. In Rußland werden über alle angekommenen Güter sofort kurze Bekanntmachungen ausgehängt oder alphabetische Auskunftsregister aufgestellt und auf Verlangen der Empfänger auch Auskünfte unverzüglich erteilt. Abgesehen hiervon hat die Eisenbahn, wenn die Adresse des Empfängers im Frachtbrief unter Angabe der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/353>, abgerufen am 22.12.2024.