Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.In Frankreich kann der Minister der öffentlichen Arbeiten die Eisenbahnen auf Grund einer Verordnung vom 26. April 1862 ermächtigen, für den Durchgangsverkehr die Preise und Bedingungen festzusetzen, die sie für geeignet halten, um den ausländischen Wettbewerb zu besiegen. Die Eisenbahnen sind für die Einführung und Wiedererhöhung der Durchgangstarife an keine vorausgegangene Veröffentlichung oder Frist gebunden, müssen sie nur am Tag vor der Einführung in den im Tarif genannten Stationen aushängen und dem Minister mitteilen, dem das Recht zusteht, deren Anwendung jederzeit zu verbieten. Ausfuhrtarife zu ermäßigten Sätzen können ohne vorherige Veröffentlichung eingeführt werden, wenn sie dem Minister mitgeteilt sind und dieser binnen fünf Tagen keinen Widerspruch erhoben hat. Auch können sie nach drei Monaten, jedoch unter Beobachtung der für die regelmäßigen Tarife vorgeschriebenen Förmlichkeiten, wieder erhöht werden. In dem vom Staat mit den sechs großen Gesellschaften geschlossenen, durch das Gesetz vom 20. November 1883 genehmigten Verträgen haben sich die Gesellschaften verpflichtet, solche Einfuhrtarife für fremde Güter, die den wirtschaftlichen Bedingungen des Zollsystems entgegenwirken, nach Wunsch der Regierung zu ändern, sofern nicht auf einem konkurrierenden Transportweg diese Güter zu niedrigeren Frachtpreisen eingeführt werden. In Rußland (kaiserl. Erlaß vom 11. Juli 1886) sind alle Tarife für den direkten Verkehr mit dem Ausland vor der Einführung dem Ministerium der Verkehrsanstalten zur Genehmigung vorzulegen, und ist es letzterem vorbehalten, das für die Eisenbahn maßgebende Gutachten des Eisenbahnrats einzuholen. Die Tarife werden auf ein Jahr probeweise in Kraft gesetzt und nach Ablauf desselben einer neuerlichen Prüfung mit Rücksicht auf die etwa eingetretenen Änderungen in den Verhältnissen des Handels und der Gewerbe unterzogen. Was im besonderen die Ausfuhr anbelangt, so wird diese in den meisten Ländern durch besondere Tarifbegünstigungen gefördert, insbesondere durch die Einführung von Ausnahmetarifen für die Ausfuhrgüter (s. Ausfuhrtarife). Literatur: Seidler und Freud, Die Eisenbahntarife in ihren Beziehungen zur Vereinspolitik. - Ulrich, Das Eisenbahntarifwesen. Berlin 1886. - Schreiber, Die Eisenbahnen als Glieder der Volkswirtschaft, Wien 1887. v. Röll. Auslaufgleis heißt ein Stumpfgleis, das zur Ablenkung der aus Nebenlinien kommenden Züge von der Hauptlinie dient. Solche A. sollen mit einer möglichst großen Steigung und in einer solchen Länge angelegt werden, daß der abzulenkende Zug noch auf demselben zum Stillstand gebracht werden kann (s. Fanggleise). Zuweilen werden auch die Aufstellungsgleise für abfahrende Züge (Ausfahrgleise) so genannt. Auslegerbrücken (cantilever-bridges; ponts cantilever) sind Brücken mit auskragenden, d. i. über die Stützen hinaus verlängerten Hauptträgern. Letztere können als Balken- oder auch als Bogenträger konstruiert sein, doch werden unter dieser Bezeichnung schlechtweg gewöhnlich Abb. 167. Abb. 168. f festes Auflager oder Gelenk. b horizontal verschiebliches Auflager oder Gelenk. Ausnahmetarife (exceptional tariffs; tarifs exceptionnels; tariffe eccezioriali). Als solche bezeichnet man, im Gegensatz zum Begriffe der normalen Tarife, alle abweichend hiervon gebildeten Gütertarife, s. d. Auspuff (exhaust; echappement; scappamento), die letzte, noch unter einem meßbaren und unter Umständen notwendigen gewissen Druck vor sich gehende Arbeitsphase des zum Betrieb einer maschinellen Anlageverwendeten Wasserdampfes oder Gases. Im engeren Sinne bei Lokomotiven der mit Geräusch (A.) verbundene Austritt des die Zylinder durch das Blasrohr (s. d.) verlassenden Dampfes. Ausputztrichter (hopper, funnel for cindres, cinder chute; tremie a escarbilles; imbuto d'estinzione, spengitore), auch Aschenfalltrichter genannt, ist ein bei Lokomotiven am Rauchkastenboden angebrachter Trichter mit Schieberverschluß, durch den eine rasche Entleerung In Frankreich kann der Minister der öffentlichen Arbeiten die Eisenbahnen auf Grund einer Verordnung vom 26. April 1862 ermächtigen, für den Durchgangsverkehr die Preise und Bedingungen festzusetzen, die sie für geeignet halten, um den ausländischen Wettbewerb zu besiegen. Die Eisenbahnen sind für die Einführung und Wiedererhöhung der Durchgangstarife an keine vorausgegangene Veröffentlichung oder Frist gebunden, müssen sie nur am Tag vor der Einführung in den im Tarif genannten Stationen aushängen und dem Minister mitteilen, dem das Recht zusteht, deren Anwendung jederzeit zu verbieten. Ausfuhrtarife zu ermäßigten Sätzen können ohne vorherige Veröffentlichung eingeführt werden, wenn sie dem Minister mitgeteilt sind und dieser binnen fünf Tagen keinen Widerspruch erhoben hat. Auch können sie nach drei Monaten, jedoch unter Beobachtung der für die regelmäßigen Tarife vorgeschriebenen Förmlichkeiten, wieder erhöht werden. In dem vom Staat mit den sechs großen Gesellschaften geschlossenen, durch das Gesetz vom 20. November 1883 genehmigten Verträgen haben sich die Gesellschaften verpflichtet, solche Einfuhrtarife für fremde Güter, die den wirtschaftlichen Bedingungen des Zollsystems entgegenwirken, nach Wunsch der Regierung zu ändern, sofern nicht auf einem konkurrierenden Transportweg diese Güter zu niedrigeren Frachtpreisen eingeführt werden. In Rußland (kaiserl. Erlaß vom 11. Juli 1886) sind alle Tarife für den direkten Verkehr mit dem Ausland vor der Einführung dem Ministerium der Verkehrsanstalten zur Genehmigung vorzulegen, und ist es letzterem vorbehalten, das für die Eisenbahn maßgebende Gutachten des Eisenbahnrats einzuholen. Die Tarife werden auf ein Jahr probeweise in Kraft gesetzt und nach Ablauf desselben einer neuerlichen Prüfung mit Rücksicht auf die etwa eingetretenen Änderungen in den Verhältnissen des Handels und der Gewerbe unterzogen. Was im besonderen die Ausfuhr anbelangt, so wird diese in den meisten Ländern durch besondere Tarifbegünstigungen gefördert, insbesondere durch die Einführung von Ausnahmetarifen für die Ausfuhrgüter (s. Ausfuhrtarife). Literatur: Seidler und Freud, Die Eisenbahntarife in ihren Beziehungen zur Vereinspolitik. – Ulrich, Das Eisenbahntarifwesen. Berlin 1886. – Schreiber, Die Eisenbahnen als Glieder der Volkswirtschaft, Wien 1887. v. Röll. Auslaufgleis heißt ein Stumpfgleis, das zur Ablenkung der aus Nebenlinien kommenden Züge von der Hauptlinie dient. Solche A. sollen mit einer möglichst großen Steigung und in einer solchen Länge angelegt werden, daß der abzulenkende Zug noch auf demselben zum Stillstand gebracht werden kann (s. Fanggleise). Zuweilen werden auch die Aufstellungsgleise für abfahrende Züge (Ausfahrgleise) so genannt. Auslegerbrücken (cantilever-bridges; ponts cantilever) sind Brücken mit auskragenden, d. i. über die Stützen hinaus verlängerten Hauptträgern. Letztere können als Balken- oder auch als Bogenträger konstruiert sein, doch werden unter dieser Bezeichnung schlechtweg gewöhnlich Abb. 167. Abb. 168. f festes Auflager oder Gelenk. b horizontal verschiebliches Auflager oder Gelenk. Ausnahmetarife (exceptional tariffs; tarifs exceptionnels; tariffe eccezioriali). Als solche bezeichnet man, im Gegensatz zum Begriffe der normalen Tarife, alle abweichend hiervon gebildeten Gütertarife, s. d. Auspuff (exhaust; echappement; scappamento), die letzte, noch unter einem meßbaren und unter Umständen notwendigen gewissen Druck vor sich gehende Arbeitsphase des zum Betrieb einer maschinellen Anlageverwendeten Wasserdampfes oder Gases. Im engeren Sinne bei Lokomotiven der mit Geräusch (A.) verbundene Austritt des die Zylinder durch das Blasrohr (s. d.) verlassenden Dampfes. Ausputztrichter (hopper, funnel for cindres, cinder chute; trémie à escarbilles; imbuto d'estinzione, spengitore), auch Aschenfalltrichter genannt, ist ein bei Lokomotiven am Rauchkastenboden angebrachter Trichter mit Schieberverschluß, durch den eine rasche Entleerung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0332" n="322"/> </p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> kann der Minister der öffentlichen Arbeiten die Eisenbahnen auf Grund einer Verordnung vom 26. April 1862 ermächtigen, für den Durchgangsverkehr die Preise und Bedingungen festzusetzen, die sie für geeignet halten, um den ausländischen Wettbewerb zu besiegen. Die Eisenbahnen sind für die Einführung und Wiedererhöhung der Durchgangstarife an keine vorausgegangene Veröffentlichung oder Frist gebunden, müssen sie nur am Tag vor der Einführung in den im Tarif genannten Stationen aushängen und dem Minister mitteilen, dem das Recht zusteht, deren Anwendung jederzeit zu verbieten. Ausfuhrtarife zu ermäßigten Sätzen können ohne vorherige Veröffentlichung eingeführt werden, wenn sie dem Minister mitgeteilt sind und dieser binnen fünf Tagen keinen Widerspruch erhoben hat. Auch können sie nach drei Monaten, jedoch unter Beobachtung der für die regelmäßigen Tarife vorgeschriebenen Förmlichkeiten, wieder erhöht werden.</p><lb/> <p>In dem vom Staat mit den sechs großen Gesellschaften geschlossenen, durch das Gesetz vom 20. November 1883 genehmigten Verträgen haben sich die Gesellschaften verpflichtet, solche Einfuhrtarife für fremde Güter, die den wirtschaftlichen Bedingungen des Zollsystems entgegenwirken, nach Wunsch der Regierung zu ändern, sofern nicht auf einem konkurrierenden Transportweg diese Güter zu niedrigeren Frachtpreisen eingeführt werden.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Rußland</hi> (kaiserl. Erlaß vom 11. 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In Frankreich kann der Minister der öffentlichen Arbeiten die Eisenbahnen auf Grund einer Verordnung vom 26. April 1862 ermächtigen, für den Durchgangsverkehr die Preise und Bedingungen festzusetzen, die sie für geeignet halten, um den ausländischen Wettbewerb zu besiegen. Die Eisenbahnen sind für die Einführung und Wiedererhöhung der Durchgangstarife an keine vorausgegangene Veröffentlichung oder Frist gebunden, müssen sie nur am Tag vor der Einführung in den im Tarif genannten Stationen aushängen und dem Minister mitteilen, dem das Recht zusteht, deren Anwendung jederzeit zu verbieten. Ausfuhrtarife zu ermäßigten Sätzen können ohne vorherige Veröffentlichung eingeführt werden, wenn sie dem Minister mitgeteilt sind und dieser binnen fünf Tagen keinen Widerspruch erhoben hat. Auch können sie nach drei Monaten, jedoch unter Beobachtung der für die regelmäßigen Tarife vorgeschriebenen Förmlichkeiten, wieder erhöht werden.
In dem vom Staat mit den sechs großen Gesellschaften geschlossenen, durch das Gesetz vom 20. November 1883 genehmigten Verträgen haben sich die Gesellschaften verpflichtet, solche Einfuhrtarife für fremde Güter, die den wirtschaftlichen Bedingungen des Zollsystems entgegenwirken, nach Wunsch der Regierung zu ändern, sofern nicht auf einem konkurrierenden Transportweg diese Güter zu niedrigeren Frachtpreisen eingeführt werden.
In Rußland (kaiserl. Erlaß vom 11. Juli 1886) sind alle Tarife für den direkten Verkehr mit dem Ausland vor der Einführung dem Ministerium der Verkehrsanstalten zur Genehmigung vorzulegen, und ist es letzterem vorbehalten, das für die Eisenbahn maßgebende Gutachten des Eisenbahnrats einzuholen. Die Tarife werden auf ein Jahr probeweise in Kraft gesetzt und nach Ablauf desselben einer neuerlichen Prüfung mit Rücksicht auf die etwa eingetretenen Änderungen in den Verhältnissen des Handels und der Gewerbe unterzogen.
Was im besonderen die Ausfuhr anbelangt, so wird diese in den meisten Ländern durch besondere Tarifbegünstigungen gefördert, insbesondere durch die Einführung von Ausnahmetarifen für die Ausfuhrgüter (s. Ausfuhrtarife).
Literatur: Seidler und Freud, Die Eisenbahntarife in ihren Beziehungen zur Vereinspolitik. – Ulrich, Das Eisenbahntarifwesen. Berlin 1886. – Schreiber, Die Eisenbahnen als Glieder der Volkswirtschaft, Wien 1887.
v. Röll.
Auslaufgleis heißt ein Stumpfgleis, das zur Ablenkung der aus Nebenlinien kommenden Züge von der Hauptlinie dient. Solche A. sollen mit einer möglichst großen Steigung und in einer solchen Länge angelegt werden, daß der abzulenkende Zug noch auf demselben zum Stillstand gebracht werden kann (s. Fanggleise). Zuweilen werden auch die Aufstellungsgleise für abfahrende Züge (Ausfahrgleise) so genannt.
Auslegerbrücken (cantilever-bridges; ponts cantilever) sind Brücken mit auskragenden, d. i. über die Stützen hinaus verlängerten Hauptträgern. Letztere können als Balken- oder auch als Bogenträger konstruiert sein, doch werden unter dieser Bezeichnung schlechtweg gewöhnlich
[Abbildung Abb. 167.
]
[Abbildung Abb. 168. f festes Auflager oder Gelenk. b horizontal verschiebliches Auflager oder Gelenk.
]
nur Balkenbrücken (s. d.) verstanden, deren Hauptträgern das Prinzip der kontinuierlichen Gelenkträger oder Gerberträger (s. d.) zu grunde liegt (Abb. 167). Unter den bestehenden A. besitzt die größte Spannweite die Firth-of-Forth-Brücke in Schottland mit 521·2 m, die aber von der im Bau befindlichen Quebec-Brücke mit 535·8 m Mittelöffnung noch übertroffen wird. Eine große Ausleger-Bogenbrücke (Abb. 168) ist der Lavaur-Viadukt über die Viaur in Frankreich mit einer Mittelöffnung von 250 m (s. auch Eiserne Brücken).
Ausnahmetarife (exceptional tariffs; tarifs exceptionnels; tariffe eccezioriali). Als solche bezeichnet man, im Gegensatz zum Begriffe der normalen Tarife, alle abweichend hiervon gebildeten Gütertarife, s. d.
Auspuff (exhaust; echappement; scappamento), die letzte, noch unter einem meßbaren und unter Umständen notwendigen gewissen Druck vor sich gehende Arbeitsphase des zum Betrieb einer maschinellen Anlageverwendeten Wasserdampfes oder Gases. Im engeren Sinne bei Lokomotiven der mit Geräusch (A.) verbundene Austritt des die Zylinder durch das Blasrohr (s. d.) verlassenden Dampfes.
Ausputztrichter (hopper, funnel for cindres, cinder chute; trémie à escarbilles; imbuto d'estinzione, spengitore), auch Aschenfalltrichter genannt, ist ein bei Lokomotiven am Rauchkastenboden angebrachter Trichter mit Schieberverschluß, durch den eine rasche Entleerung
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