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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Dienstzweigen bildet jedoch die Erlernung eines Handwerks, der Besuch bestimmter Schulen oder der Nachweis gewisser allgemeiner Kenntnisse die Voraussetzung. Dies gilt namentlich für eine Reihe technischer Stellen, dann aber auch z. B. für den Stationsgesamtdienst, der nur im Wege einer Vorprüfung erreicht werden kann, ferner zum Teil auch für den Portierdienst, in dem Sprachenkundige vorzugsweise Anstellung finden.

Im allgemeinen kommen beim Vorhandensein verschiedener persönlicher Voraussetzungen als Anwärter solche ständig auf dauernd notwendigen Posten beschäftigte Taglohnarbeiter (Gehilfen) in Betracht, die nach mindestens einjähriger ständiger Verwendung um Vormerkung für Anfangsstellen in den einzelnen (bestimmt zu bezeichnenden) Dienstgruppen nachsuchen. Die Bewerbung kann sich auf mehrere Dienstgruppen erstrecken, ist jedoch stets nur zu bestimmten Zeitpunkten, nämlich dann zulässig, wenn die zur Bewerbung zugelassenen Altersklassen durch Ausschreiben der Verwaltung aufgerufen werden. Eine frühere Vormerkung kann unterbleiben, weil für die Reihenfolge der Vormerkungen allgemein der Zeitpunkt des Beginnes der anrechnungsfähigen Dienstzeit maßgebend ist.

Die Ausbildung der Bewerber hat sich nach den Anforderungen des Dienstzweiges zu richten, in dem die Anstellung in Aussicht genommen ist. Ebenso ist die Anstellungsprüfung nur auf die Gegenstände zu erstrecken, mit denen der Bewerber nach der Anstellung befaßt sein wird. Die Zeit der Vorbereitung vor der Zulassung zur Anstellungsprüfung muß mindestens 3 Jahre betragen. Hiervon muß eine für jeden Dienstzweig festgesetzte Mindestzeit auf die Sonderausbildung verwendet sein. Die vor der Sonderausbildung im gleichen Dienstzweig zurückgelegte Dienstzeit kann auf die Ausbildungszeit unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Der Bewerber kann während der Vorbereitungszeit aushilfsweise auf verantwortlichen Posten selbständig verwendet werden, wenn durch eine mit ihm vorgenommene praktische Prüfung aktenmäßig festgestellt ist, daß er die Eignung hierzu besitzt. Weitere Prüfungen als die Anstellungsprüfung werden im allgemeinen nicht gefordert. In einzelnen technischen Dienstzweigen bilden jedoch noch besondere Prüfungen die Voraussetzung für die Beförderung.

Für die fortlaufende Weiterbildung des gesamten im äußeren Dienste verwendeten Personals (Beamte und Gehilfen) haben im übrigen die Dienstvorstände durch die Abhaltung regelmäßigen Unterrichts, der als Bestandteil des Dienstes gilt, nachweislich Sorge zu tragen.

Die vom Deutschen Bundesrate festgesetzten Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten, gültig vom 1. Mai 1906, haben gemäß Artikel 46, 2, der deutschen Reichsverfassung für Bayern keine Geltung. Selbstverständlich werden aber auch in Bayern, wie sich schon zum Teil aus dem oben Gesagten ergibt, an die körperlichen und geistigen Eigenschaften der Bewerber entsprechende Anforderungen gestellt.

In Württemberg ist das Ausbildungs- und Prüfungswesen durch die königliche Verordnung betreffend die Prüfungen für den Dienst der Verkehrsanstalten vom 12. Juli 1909 neu geregelt worden.

Danach setzt die Befähigung zum höheren Eisenbahndienst, nämlich zu den Stellen der Vorstände und Mitglieder der Kollegien, der Eisenbahnbetriebsinspektoren, Eisenbahnbetriebs- und Verkehrskontrolleure, der Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren u. s. w. die Ablegung der ersten höheren Justizdienstprüfung oder der Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Verwaltungsingenieur oder Elektroingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart sowie die Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahndienst voraus. Die Zulassung der Ausbildung für letzteren erfolgt in der Eigenschaft eines Referendars. Voraussetzungen für die Zulassung zu der höheren Staatsprüfung sind:

1. eine mindestens zweijährige Ausbildung im Eisenbahndienst,

2. Ablegung der praktischen Prüfung im Telegraphieren,

3. Vorlegung der Militärpapiere,

4. gute Führung.

Die zweijährige Ausbildung zerfällt in eine Probezeit im Betriebsdienst, deren Dauer in der Regel 14 Monate beträgt, von denen 10 Monate auf die Dienstleistung bei einer Bahnstation und 2 Monate auf die Erlernung des Telegraphendienstes entfallen, sowie in eine Probezeit im Verwaltungsdienst von 10 Monaten.

Gegenstände der Staatsprüfung für den höheren Dienst sind namentlich: Eisenbahngesetzgebung, Verwaltung und Betrieb, Verkehrsdienst einschließlich des Tarifwesens, Bahnoberbau und Fahrzeuge. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, treten in das Verhältnis von Eisenbahnassessoren ein. Je nach Freiwerden etatsmäßiger Stellen rücken sie alsdann in die Stellen von Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbetriebsinspektoren und von Kollegialmitgliedern (Finanzräten, Oberfinanzräten u. s. w.) ein.

Dienstzweigen bildet jedoch die Erlernung eines Handwerks, der Besuch bestimmter Schulen oder der Nachweis gewisser allgemeiner Kenntnisse die Voraussetzung. Dies gilt namentlich für eine Reihe technischer Stellen, dann aber auch z. B. für den Stationsgesamtdienst, der nur im Wege einer Vorprüfung erreicht werden kann, ferner zum Teil auch für den Portierdienst, in dem Sprachenkundige vorzugsweise Anstellung finden.

Im allgemeinen kommen beim Vorhandensein verschiedener persönlicher Voraussetzungen als Anwärter solche ständig auf dauernd notwendigen Posten beschäftigte Taglohnarbeiter (Gehilfen) in Betracht, die nach mindestens einjähriger ständiger Verwendung um Vormerkung für Anfangsstellen in den einzelnen (bestimmt zu bezeichnenden) Dienstgruppen nachsuchen. Die Bewerbung kann sich auf mehrere Dienstgruppen erstrecken, ist jedoch stets nur zu bestimmten Zeitpunkten, nämlich dann zulässig, wenn die zur Bewerbung zugelassenen Altersklassen durch Ausschreiben der Verwaltung aufgerufen werden. Eine frühere Vormerkung kann unterbleiben, weil für die Reihenfolge der Vormerkungen allgemein der Zeitpunkt des Beginnes der anrechnungsfähigen Dienstzeit maßgebend ist.

Die Ausbildung der Bewerber hat sich nach den Anforderungen des Dienstzweiges zu richten, in dem die Anstellung in Aussicht genommen ist. Ebenso ist die Anstellungsprüfung nur auf die Gegenstände zu erstrecken, mit denen der Bewerber nach der Anstellung befaßt sein wird. Die Zeit der Vorbereitung vor der Zulassung zur Anstellungsprüfung muß mindestens 3 Jahre betragen. Hiervon muß eine für jeden Dienstzweig festgesetzte Mindestzeit auf die Sonderausbildung verwendet sein. Die vor der Sonderausbildung im gleichen Dienstzweig zurückgelegte Dienstzeit kann auf die Ausbildungszeit unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Der Bewerber kann während der Vorbereitungszeit aushilfsweise auf verantwortlichen Posten selbständig verwendet werden, wenn durch eine mit ihm vorgenommene praktische Prüfung aktenmäßig festgestellt ist, daß er die Eignung hierzu besitzt. Weitere Prüfungen als die Anstellungsprüfung werden im allgemeinen nicht gefordert. In einzelnen technischen Dienstzweigen bilden jedoch noch besondere Prüfungen die Voraussetzung für die Beförderung.

Für die fortlaufende Weiterbildung des gesamten im äußeren Dienste verwendeten Personals (Beamte und Gehilfen) haben im übrigen die Dienstvorstände durch die Abhaltung regelmäßigen Unterrichts, der als Bestandteil des Dienstes gilt, nachweislich Sorge zu tragen.

Die vom Deutschen Bundesrate festgesetzten Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten, gültig vom 1. Mai 1906, haben gemäß Artikel 46, 2, der deutschen Reichsverfassung für Bayern keine Geltung. Selbstverständlich werden aber auch in Bayern, wie sich schon zum Teil aus dem oben Gesagten ergibt, an die körperlichen und geistigen Eigenschaften der Bewerber entsprechende Anforderungen gestellt.

In Württemberg ist das Ausbildungs- und Prüfungswesen durch die königliche Verordnung betreffend die Prüfungen für den Dienst der Verkehrsanstalten vom 12. Juli 1909 neu geregelt worden.

Danach setzt die Befähigung zum höheren Eisenbahndienst, nämlich zu den Stellen der Vorstände und Mitglieder der Kollegien, der Eisenbahnbetriebsinspektoren, Eisenbahnbetriebs- und Verkehrskontrolleure, der Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren u. s. w. die Ablegung der ersten höheren Justizdienstprüfung oder der Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Verwaltungsingenieur oder Elektroingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart sowie die Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahndienst voraus. Die Zulassung der Ausbildung für letzteren erfolgt in der Eigenschaft eines Referendars. Voraussetzungen für die Zulassung zu der höheren Staatsprüfung sind:

1. eine mindestens zweijährige Ausbildung im Eisenbahndienst,

2. Ablegung der praktischen Prüfung im Telegraphieren,

3. Vorlegung der Militärpapiere,

4. gute Führung.

Die zweijährige Ausbildung zerfällt in eine Probezeit im Betriebsdienst, deren Dauer in der Regel 14 Monate beträgt, von denen 10 Monate auf die Dienstleistung bei einer Bahnstation und 2 Monate auf die Erlernung des Telegraphendienstes entfallen, sowie in eine Probezeit im Verwaltungsdienst von 10 Monaten.

Gegenstände der Staatsprüfung für den höheren Dienst sind namentlich: Eisenbahngesetzgebung, Verwaltung und Betrieb, Verkehrsdienst einschließlich des Tarifwesens, Bahnoberbau und Fahrzeuge. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, treten in das Verhältnis von Eisenbahnassessoren ein. Je nach Freiwerden etatsmäßiger Stellen rücken sie alsdann in die Stellen von Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbetriebsinspektoren und von Kollegialmitgliedern (Finanzräten, Oberfinanzräten u. s. w.) ein.

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[306/0316] Dienstzweigen bildet jedoch die Erlernung eines Handwerks, der Besuch bestimmter Schulen oder der Nachweis gewisser allgemeiner Kenntnisse die Voraussetzung. Dies gilt namentlich für eine Reihe technischer Stellen, dann aber auch z. B. für den Stationsgesamtdienst, der nur im Wege einer Vorprüfung erreicht werden kann, ferner zum Teil auch für den Portierdienst, in dem Sprachenkundige vorzugsweise Anstellung finden. Im allgemeinen kommen beim Vorhandensein verschiedener persönlicher Voraussetzungen als Anwärter solche ständig auf dauernd notwendigen Posten beschäftigte Taglohnarbeiter (Gehilfen) in Betracht, die nach mindestens einjähriger ständiger Verwendung um Vormerkung für Anfangsstellen in den einzelnen (bestimmt zu bezeichnenden) Dienstgruppen nachsuchen. Die Bewerbung kann sich auf mehrere Dienstgruppen erstrecken, ist jedoch stets nur zu bestimmten Zeitpunkten, nämlich dann zulässig, wenn die zur Bewerbung zugelassenen Altersklassen durch Ausschreiben der Verwaltung aufgerufen werden. Eine frühere Vormerkung kann unterbleiben, weil für die Reihenfolge der Vormerkungen allgemein der Zeitpunkt des Beginnes der anrechnungsfähigen Dienstzeit maßgebend ist. Die Ausbildung der Bewerber hat sich nach den Anforderungen des Dienstzweiges zu richten, in dem die Anstellung in Aussicht genommen ist. Ebenso ist die Anstellungsprüfung nur auf die Gegenstände zu erstrecken, mit denen der Bewerber nach der Anstellung befaßt sein wird. Die Zeit der Vorbereitung vor der Zulassung zur Anstellungsprüfung muß mindestens 3 Jahre betragen. Hiervon muß eine für jeden Dienstzweig festgesetzte Mindestzeit auf die Sonderausbildung verwendet sein. Die vor der Sonderausbildung im gleichen Dienstzweig zurückgelegte Dienstzeit kann auf die Ausbildungszeit unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Der Bewerber kann während der Vorbereitungszeit aushilfsweise auf verantwortlichen Posten selbständig verwendet werden, wenn durch eine mit ihm vorgenommene praktische Prüfung aktenmäßig festgestellt ist, daß er die Eignung hierzu besitzt. Weitere Prüfungen als die Anstellungsprüfung werden im allgemeinen nicht gefordert. In einzelnen technischen Dienstzweigen bilden jedoch noch besondere Prüfungen die Voraussetzung für die Beförderung. Für die fortlaufende Weiterbildung des gesamten im äußeren Dienste verwendeten Personals (Beamte und Gehilfen) haben im übrigen die Dienstvorstände durch die Abhaltung regelmäßigen Unterrichts, der als Bestandteil des Dienstes gilt, nachweislich Sorge zu tragen. Die vom Deutschen Bundesrate festgesetzten Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten, gültig vom 1. Mai 1906, haben gemäß Artikel 46, 2, der deutschen Reichsverfassung für Bayern keine Geltung. Selbstverständlich werden aber auch in Bayern, wie sich schon zum Teil aus dem oben Gesagten ergibt, an die körperlichen und geistigen Eigenschaften der Bewerber entsprechende Anforderungen gestellt. In Württemberg ist das Ausbildungs- und Prüfungswesen durch die königliche Verordnung betreffend die Prüfungen für den Dienst der Verkehrsanstalten vom 12. Juli 1909 neu geregelt worden. Danach setzt die Befähigung zum höheren Eisenbahndienst, nämlich zu den Stellen der Vorstände und Mitglieder der Kollegien, der Eisenbahnbetriebsinspektoren, Eisenbahnbetriebs- und Verkehrskontrolleure, der Bahnhofinspektoren, Eisenbahninspektoren u. s. w. die Ablegung der ersten höheren Justizdienstprüfung oder der Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Verwaltungsingenieur oder Elektroingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart sowie die Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahndienst voraus. Die Zulassung der Ausbildung für letzteren erfolgt in der Eigenschaft eines Referendars. Voraussetzungen für die Zulassung zu der höheren Staatsprüfung sind: 1. eine mindestens zweijährige Ausbildung im Eisenbahndienst, 2. Ablegung der praktischen Prüfung im Telegraphieren, 3. Vorlegung der Militärpapiere, 4. gute Führung. Die zweijährige Ausbildung zerfällt in eine Probezeit im Betriebsdienst, deren Dauer in der Regel 14 Monate beträgt, von denen 10 Monate auf die Dienstleistung bei einer Bahnstation und 2 Monate auf die Erlernung des Telegraphendienstes entfallen, sowie in eine Probezeit im Verwaltungsdienst von 10 Monaten. Gegenstände der Staatsprüfung für den höheren Dienst sind namentlich: Eisenbahngesetzgebung, Verwaltung und Betrieb, Verkehrsdienst einschließlich des Tarifwesens, Bahnoberbau und Fahrzeuge. Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, treten in das Verhältnis von Eisenbahnassessoren ein. Je nach Freiwerden etatsmäßiger Stellen rücken sie alsdann in die Stellen von Eisenbahninspektoren, Eisenbahnbetriebsinspektoren und von Kollegialmitgliedern (Finanzräten, Oberfinanzräten u. s. w.) ein.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/316>, abgerufen am 19.07.2024.