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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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3. Bahnhofswächters, Stationsschaffners (Bahnhofspförtners und Bahnsteigschaffners),

4. Lademeisters, Magazinaufsehers, Fahrkartenausgebers, einer Eisenbahngehilfin,

5. Maschinenwärters, Lokomotivheizers, Maschinenwärters bei elektrischen Anlagen, Wagenmeisters, Werkführers, Rangierführers,

6. Bahnmeisters, Werkmeisters, technischen Bureauassistenten,

7. Eisenbahnassistenten,

8. Kanzlisten,

9. technischen Eisenbahnsekretärs oder wer

10. als Zivilsupernumerar für den mittleren nichttechnischen Dienst angenommen ist.

Zu dieser Prüfung werden die Prüflinge entweder auf Veranlassung des vorgesetzten Amtsvorstandes oder der königlichen Eisenbahndirektion von Amtswegen vorgeladen. Besteht ein Dienstanfänger die Prüfung ganz oder teilweise nicht, so hat er sie in den nicht bestandenen Teilen oder Gegenständen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu wiederholen. Diese soll bei den Dienstanfängern zu 1-3 längstens drei, bei denen zu 4 und 5 längstens sechs, bei denen zu 6 und 8 sechs bis längstens neun Monate, bei denen zu 7 sechs oder neun, bei denen zu 9 und 10 sechs oder zwölf Monate betragen. Bestehen sie die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht, so sind sie zu entlassen oder mit ihrem Einverständnis in einer geringeren Stellung, für die sie die Anstellungsfähigkeit und Befähigung besitzen, zu verwenden. Eine drittmalige Ablegung der Prüfung ist bei den Dienstanfängern zu 9 und 10 überhaupt nicht zulässig, den übrigen Dienstanfängern darf sie nur unter besonderen Umständen und ganz ausnahmsweise von der königlichen Eisenbahndirektion nachgelassen werden, wenn es von den zuständigen vorgesetzten Stellen besonders befürwortet wird.

Durch das Bestehen der Prüfung wird die Befähigung zur selbständigen Verrichtung der Dienstgeschäfte erworben und eine der Vorbedingungen für die erste etatmäßige Anstellung erfüllt (s. auch Anwärter).

Die Zulassung zur Beförderungsprüfung, u. zw.:

a) vom Bahnwärter zum Weichensteller, vom Weichensteller zum Weichensteller 1. Klasse,

b) vom Schaffner zum Zugführer,

c) vom Lokomotivheizer zum Lokomotivführer,

d) vom Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen zum Maschinisten bei elektrischen Anlagen

sowie die Zulassung der versorgungsberechtigten und der aus dem unteren Betriebsdienste hervorgegangenen Beamten zur Fachprüfung 1. Klasse erfolgt nach Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit auf Antrag. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung darf sie auf Antrag des beteiligten Beamten nach einer Frist von 6 oder 12 Monaten wiederholt werden. Eine drittmalige Ablegung der Prüfung darf ausnahmsweise für die Beamten von a-d von der königlichen Eisenbahndirektion nachgelassen werden, wenn dies von den hierfür maßgebenden Stellen befürwortet wird und bei der königlichen Eisenbahndirektion die Überzeugung besteht, daß der Beamte die praktische Befähigung für das höhere Amt besitzt.

Durch das Bestehen der Prüfung erwirbt im übrigen kein Anwärter einen Anspruch auf Beförderung. Diese unterbleibt vielmehr, wenn der Anwärter in Zukunft den Anforderungen des Amtes nicht voll entspricht.

Ohne förmliche Prüfung, vorwiegend nach dem Grade der Tüchtigkeit der Beamten, erfolgen die Beförderungen zum Oberbahnhofsvorsteher, Obergütervorsteher, Oberkassenvorsteher, Betriebskontrolleur, Hauptkassenkassierer, Eisenbahnsekretär (einschl. Verkehrskontrolleur) und Obermaterialienvorsteher aus der Zahl der Bahnhofsvorsteher, Gütervorsteher und Kassenvorsteher, zum Werkstättenvorsteher für den Betriebsdienst aus der Zahl der Betriebswerkmeister, zum Werkstättenvorsteher für Betriebs-Wagenwerkmeistereien aus der Zahl der Betriebs-Wagenwerkmeister, zum Oberbahnmeister aus der Zahl der Bahnmeister 1. Klasse, zum Bahnmeister 1. Klasse aus der Zahl der Bahnmeister, zum Werkführer für Stellwerke aus der Zahl der Stellwerksoberschlosser, zum Stellwerksoberschlosser aus der Zahl der Stellwerksschlosser (Weichensteller), zum Stellwerksweichensteller aus der Zahl der Weichensteller, zum Rangiermeister aus der Zahl der Rangierführer.

Für die Abnahme der Prüfungen bestehen für die verschiedenen Beamtenkategorien besondere Prüfungsausschüsse, als deren Mitglieder grundsätzlich nur etatsmäßige Beamte in Betracht kommen, deren Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen hat.

Die Prüfungen zerfallen in der Regel in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, doch kann, falls dies von dem Prüfungsausschuß für notwendig erachtet wird, auch noch eine praktische Prüfung (z. B. für den Telegraphendienst) hinzugefügt werden. Im allgemeinen sollen die Prüflinge mit den wichtigen und im praktischen Dienste hauptsächlich zur Anwendung kommenden Vorschriften genau bekannt, mit den übrigen Bestimmungen aber im wesentlichen vertraut sein und insbesondere ein richtiges Verständnis sowie die Fähigkeit zeigen, sich leicht darin zurechtzufinden.

3. Bahnhofswächters, Stationsschaffners (Bahnhofspförtners und Bahnsteigschaffners),

4. Lademeisters, Magazinaufsehers, Fahrkartenausgebers, einer Eisenbahngehilfin,

5. Maschinenwärters, Lokomotivheizers, Maschinenwärters bei elektrischen Anlagen, Wagenmeisters, Werkführers, Rangierführers,

6. Bahnmeisters, Werkmeisters, technischen Bureauassistenten,

7. Eisenbahnassistenten,

8. Kanzlisten,

9. technischen Eisenbahnsekretärs oder wer

10. als Zivilsupernumerar für den mittleren nichttechnischen Dienst angenommen ist.

Zu dieser Prüfung werden die Prüflinge entweder auf Veranlassung des vorgesetzten Amtsvorstandes oder der königlichen Eisenbahndirektion von Amtswegen vorgeladen. Besteht ein Dienstanfänger die Prüfung ganz oder teilweise nicht, so hat er sie in den nicht bestandenen Teilen oder Gegenständen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu wiederholen. Diese soll bei den Dienstanfängern zu 1–3 längstens drei, bei denen zu 4 und 5 längstens sechs, bei denen zu 6 und 8 sechs bis längstens neun Monate, bei denen zu 7 sechs oder neun, bei denen zu 9 und 10 sechs oder zwölf Monate betragen. Bestehen sie die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht, so sind sie zu entlassen oder mit ihrem Einverständnis in einer geringeren Stellung, für die sie die Anstellungsfähigkeit und Befähigung besitzen, zu verwenden. Eine drittmalige Ablegung der Prüfung ist bei den Dienstanfängern zu 9 und 10 überhaupt nicht zulässig, den übrigen Dienstanfängern darf sie nur unter besonderen Umständen und ganz ausnahmsweise von der königlichen Eisenbahndirektion nachgelassen werden, wenn es von den zuständigen vorgesetzten Stellen besonders befürwortet wird.

Durch das Bestehen der Prüfung wird die Befähigung zur selbständigen Verrichtung der Dienstgeschäfte erworben und eine der Vorbedingungen für die erste etatmäßige Anstellung erfüllt (s. auch Anwärter).

Die Zulassung zur Beförderungsprüfung, u. zw.:

a) vom Bahnwärter zum Weichensteller, vom Weichensteller zum Weichensteller 1. Klasse,

b) vom Schaffner zum Zugführer,

c) vom Lokomotivheizer zum Lokomotivführer,

d) vom Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen zum Maschinisten bei elektrischen Anlagen

sowie die Zulassung der versorgungsberechtigten und der aus dem unteren Betriebsdienste hervorgegangenen Beamten zur Fachprüfung 1. Klasse erfolgt nach Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit auf Antrag. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung darf sie auf Antrag des beteiligten Beamten nach einer Frist von 6 oder 12 Monaten wiederholt werden. Eine drittmalige Ablegung der Prüfung darf ausnahmsweise für die Beamten von ad von der königlichen Eisenbahndirektion nachgelassen werden, wenn dies von den hierfür maßgebenden Stellen befürwortet wird und bei der königlichen Eisenbahndirektion die Überzeugung besteht, daß der Beamte die praktische Befähigung für das höhere Amt besitzt.

Durch das Bestehen der Prüfung erwirbt im übrigen kein Anwärter einen Anspruch auf Beförderung. Diese unterbleibt vielmehr, wenn der Anwärter in Zukunft den Anforderungen des Amtes nicht voll entspricht.

Ohne förmliche Prüfung, vorwiegend nach dem Grade der Tüchtigkeit der Beamten, erfolgen die Beförderungen zum Oberbahnhofsvorsteher, Obergütervorsteher, Oberkassenvorsteher, Betriebskontrolleur, Hauptkassenkassierer, Eisenbahnsekretär (einschl. Verkehrskontrolleur) und Obermaterialienvorsteher aus der Zahl der Bahnhofsvorsteher, Gütervorsteher und Kassenvorsteher, zum Werkstättenvorsteher für den Betriebsdienst aus der Zahl der Betriebswerkmeister, zum Werkstättenvorsteher für Betriebs-Wagenwerkmeistereien aus der Zahl der Betriebs-Wagenwerkmeister, zum Oberbahnmeister aus der Zahl der Bahnmeister 1. Klasse, zum Bahnmeister 1. Klasse aus der Zahl der Bahnmeister, zum Werkführer für Stellwerke aus der Zahl der Stellwerksoberschlosser, zum Stellwerksoberschlosser aus der Zahl der Stellwerksschlosser (Weichensteller), zum Stellwerksweichensteller aus der Zahl der Weichensteller, zum Rangiermeister aus der Zahl der Rangierführer.

Für die Abnahme der Prüfungen bestehen für die verschiedenen Beamtenkategorien besondere Prüfungsausschüsse, als deren Mitglieder grundsätzlich nur etatsmäßige Beamte in Betracht kommen, deren Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen hat.

Die Prüfungen zerfallen in der Regel in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, doch kann, falls dies von dem Prüfungsausschuß für notwendig erachtet wird, auch noch eine praktische Prüfung (z. B. für den Telegraphendienst) hinzugefügt werden. Im allgemeinen sollen die Prüflinge mit den wichtigen und im praktischen Dienste hauptsächlich zur Anwendung kommenden Vorschriften genau bekannt, mit den übrigen Bestimmungen aber im wesentlichen vertraut sein und insbesondere ein richtiges Verständnis sowie die Fähigkeit zeigen, sich leicht darin zurechtzufinden.

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[304/0314] 3. Bahnhofswächters, Stationsschaffners (Bahnhofspförtners und Bahnsteigschaffners), 4. Lademeisters, Magazinaufsehers, Fahrkartenausgebers, einer Eisenbahngehilfin, 5. Maschinenwärters, Lokomotivheizers, Maschinenwärters bei elektrischen Anlagen, Wagenmeisters, Werkführers, Rangierführers, 6. Bahnmeisters, Werkmeisters, technischen Bureauassistenten, 7. Eisenbahnassistenten, 8. Kanzlisten, 9. technischen Eisenbahnsekretärs oder wer 10. als Zivilsupernumerar für den mittleren nichttechnischen Dienst angenommen ist. Zu dieser Prüfung werden die Prüflinge entweder auf Veranlassung des vorgesetzten Amtsvorstandes oder der königlichen Eisenbahndirektion von Amtswegen vorgeladen. Besteht ein Dienstanfänger die Prüfung ganz oder teilweise nicht, so hat er sie in den nicht bestandenen Teilen oder Gegenständen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu wiederholen. Diese soll bei den Dienstanfängern zu 1–3 längstens drei, bei denen zu 4 und 5 längstens sechs, bei denen zu 6 und 8 sechs bis längstens neun Monate, bei denen zu 7 sechs oder neun, bei denen zu 9 und 10 sechs oder zwölf Monate betragen. Bestehen sie die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht, so sind sie zu entlassen oder mit ihrem Einverständnis in einer geringeren Stellung, für die sie die Anstellungsfähigkeit und Befähigung besitzen, zu verwenden. Eine drittmalige Ablegung der Prüfung ist bei den Dienstanfängern zu 9 und 10 überhaupt nicht zulässig, den übrigen Dienstanfängern darf sie nur unter besonderen Umständen und ganz ausnahmsweise von der königlichen Eisenbahndirektion nachgelassen werden, wenn es von den zuständigen vorgesetzten Stellen besonders befürwortet wird. Durch das Bestehen der Prüfung wird die Befähigung zur selbständigen Verrichtung der Dienstgeschäfte erworben und eine der Vorbedingungen für die erste etatmäßige Anstellung erfüllt (s. auch Anwärter). Die Zulassung zur Beförderungsprüfung, u. zw.: a) vom Bahnwärter zum Weichensteller, vom Weichensteller zum Weichensteller 1. Klasse, b) vom Schaffner zum Zugführer, c) vom Lokomotivheizer zum Lokomotivführer, d) vom Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen zum Maschinisten bei elektrischen Anlagen sowie die Zulassung der versorgungsberechtigten und der aus dem unteren Betriebsdienste hervorgegangenen Beamten zur Fachprüfung 1. Klasse erfolgt nach Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit auf Antrag. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung darf sie auf Antrag des beteiligten Beamten nach einer Frist von 6 oder 12 Monaten wiederholt werden. Eine drittmalige Ablegung der Prüfung darf ausnahmsweise für die Beamten von a–d von der königlichen Eisenbahndirektion nachgelassen werden, wenn dies von den hierfür maßgebenden Stellen befürwortet wird und bei der königlichen Eisenbahndirektion die Überzeugung besteht, daß der Beamte die praktische Befähigung für das höhere Amt besitzt. Durch das Bestehen der Prüfung erwirbt im übrigen kein Anwärter einen Anspruch auf Beförderung. Diese unterbleibt vielmehr, wenn der Anwärter in Zukunft den Anforderungen des Amtes nicht voll entspricht. Ohne förmliche Prüfung, vorwiegend nach dem Grade der Tüchtigkeit der Beamten, erfolgen die Beförderungen zum Oberbahnhofsvorsteher, Obergütervorsteher, Oberkassenvorsteher, Betriebskontrolleur, Hauptkassenkassierer, Eisenbahnsekretär (einschl. Verkehrskontrolleur) und Obermaterialienvorsteher aus der Zahl der Bahnhofsvorsteher, Gütervorsteher und Kassenvorsteher, zum Werkstättenvorsteher für den Betriebsdienst aus der Zahl der Betriebswerkmeister, zum Werkstättenvorsteher für Betriebs-Wagenwerkmeistereien aus der Zahl der Betriebs-Wagenwerkmeister, zum Oberbahnmeister aus der Zahl der Bahnmeister 1. Klasse, zum Bahnmeister 1. Klasse aus der Zahl der Bahnmeister, zum Werkführer für Stellwerke aus der Zahl der Stellwerksoberschlosser, zum Stellwerksoberschlosser aus der Zahl der Stellwerksschlosser (Weichensteller), zum Stellwerksweichensteller aus der Zahl der Weichensteller, zum Rangiermeister aus der Zahl der Rangierführer. Für die Abnahme der Prüfungen bestehen für die verschiedenen Beamtenkategorien besondere Prüfungsausschüsse, als deren Mitglieder grundsätzlich nur etatsmäßige Beamte in Betracht kommen, deren Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen hat. Die Prüfungen zerfallen in der Regel in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, doch kann, falls dies von dem Prüfungsausschuß für notwendig erachtet wird, auch noch eine praktische Prüfung (z. B. für den Telegraphendienst) hinzugefügt werden. Im allgemeinen sollen die Prüflinge mit den wichtigen und im praktischen Dienste hauptsächlich zur Anwendung kommenden Vorschriften genau bekannt, mit den übrigen Bestimmungen aber im wesentlichen vertraut sein und insbesondere ein richtiges Verständnis sowie die Fähigkeit zeigen, sich leicht darin zurechtzufinden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/314>, abgerufen am 25.11.2024.