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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Die Vorbereitungszeit dient zugleich als Probezeit. Treten während der Ausbildung in der Person des Dienstanfängers erhebliche Mängel hervor, so ist von den mit der Überwachung der Ausbildung betrauten Beamten alsbald der vorgesetzten Stelle zu berichten. Erweist sich der Dienstanfänger während dieser Zeit als ungeeignet, so ist er wieder zu entlassen, ohne daß die Beendigung der Probezeit abgewartet zu werden braucht.

Welche Kenntnisse die einzelnen Dienstanfänger sich zu erwerben und welchen Erfordernissen sie zu genügen haben, darüber geben, soweit es sich um demnächstige Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte handelt, die für ganz Deutschland (mit Ausnahme von Bayern) geltenden, vom Bundesrate festgesetzten Bestimmungen über die "Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten", gültig vom 1. Mai 1906, Aufschluß. In diesen sind als gemeinsame Erfordernisse, die jeder unter diese Bestimmungen fallende Beamte erfüllen muß, folgende genannt:

1. Bei der ersten Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes müssen die Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten in der Regel mindestens 21 Jahre alt sein, dürfen aber das 40. Lebensjahr nicht über schritten haben.

2. Die Beamten müssen unbescholten sein; sie müssen die zur Wahrnehmung ihres Dienstes nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen.

3. Die Beamten müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und in dem für ihren Dienst erforderlichen Umfang in den vier Grundarten rechnen können.

4. Die Beamten müssen Fertigkeit im Gebrauche des Fernsprechers besitzen.

5. Jeder Beamte muß die schriftlichen oder gedruckten Anweisungen über seine dienstlichen Obliegenheiten und die seiner Untergebenen kennen.

6. Jeder Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte muß die Eisenbahn -Bau- und -betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung mit den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Eisenbahn-Verkehrsordnung mit ihren Ausführungsbestimmungen und die Militär-Eisenbahnordnung kennen, soweit diese Ordnungen seinen eigenen Dienstkreis und den seiner Untergebenen berühren.

Im Anschluß daran sind dann weiterhin für jede einzelne Kategorie von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten (Wächter, Pförtner [Stationsdiener], Bahnsteigschaffner, Bremser, Wagenwärter, Schaffner, Zugführer, Rangiermeister [Schirrmeister], Schrankenwärter, Bahnwärter, Rottenführer, Weichensteller, Blockwärter, Haltepunktwärter, Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen, Vorsteher oder Aufseher kleinerer Bahnhöfe, Vorsteher mittlerer Bahnhöfe, Vorsteher größerer Bahnhöfe, Lokomotivheizer, Lokomotivführer und Bahnmeister) die besonderen, von jedem einzelnen zu erfüllenden Erfordernisse aufgezählt. Zu betonen ist aber hierbei, daß diese bundesrätlichen Befähigungsvorschriften nur das Mindestmaß der Anforderungen enthalten, denen die vorgenannten Beamten in ihrer Eigenschaft als Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte genügen müssen. Den Landesaufsichtsbehörden ist es überlassen geblieben, noch weitergehende Anforderungen, soweit sie für notwendig erachtet werden, festzusetzen. Für den Bereich der preußischen Staatseisenbahnen werden denn auch durch die "Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Staatseisenbahnbeamten", gültig vom 1. Mai 1909, noch in dem "besonderen Teil" das Mindestmaß teilweise erheblich überschreitende Kenntnisse gefordert. Außerdem ist an derselben Stelle für alle übrigen, in den bundesrätlichen Befähigungsvorschriften nicht genannten Beamtenklassen angeordnet, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Dienstanfänger sich während ihrer Vorbereitungszeit anzueignen haben. Es kommen hierbei die Laufbahn zum Bahnhofswächter, Rangierführer, Lademeister, Magazinaufseher, Fahrkartenausgeber, zur Eisenbahngehilfin, zum Kanzlisten, Stellwerkschlosser, Maschinenwärter, Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Wagenmeister, Werkführer, Werkführer für Telegraphenwerkstätten, Werkmeister, technischen Bureauassistenten, technischen Eisenbahnsekretär und Eisenbahnbetriebsingenieur in Betracht.

Ist die Ausbildung beendet und erscheint die Überzeugung begründet, daß der Bedienstete genügend vorbereitet und befähigt ist, den Dienst in der Stellung, für die die Vorbereitung erfolgt ist, selbständig wahrzunehmen, so hat er die erworbenen Kenntnisse in einer mit ihm vorzunehmenden Prüfung nachzuweisen. Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen "Prüfungen für die erste Anstellung" und "Prüfungen für die Beförderung".

Die Prüfung für die erste Anstellung haben abzulegen:

Die Dienstanfänger für den Dienst eines

1. Bahnwärters, Weichenstellers, Eisenbahngehilfen, Stellwerkschlossers, Rottenführers,

2. Wagenwärters, Schaffners,

Die Vorbereitungszeit dient zugleich als Probezeit. Treten während der Ausbildung in der Person des Dienstanfängers erhebliche Mängel hervor, so ist von den mit der Überwachung der Ausbildung betrauten Beamten alsbald der vorgesetzten Stelle zu berichten. Erweist sich der Dienstanfänger während dieser Zeit als ungeeignet, so ist er wieder zu entlassen, ohne daß die Beendigung der Probezeit abgewartet zu werden braucht.

Welche Kenntnisse die einzelnen Dienstanfänger sich zu erwerben und welchen Erfordernissen sie zu genügen haben, darüber geben, soweit es sich um demnächstige Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte handelt, die für ganz Deutschland (mit Ausnahme von Bayern) geltenden, vom Bundesrate festgesetzten Bestimmungen über die „Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten“, gültig vom 1. Mai 1906, Aufschluß. In diesen sind als gemeinsame Erfordernisse, die jeder unter diese Bestimmungen fallende Beamte erfüllen muß, folgende genannt:

1. Bei der ersten Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes müssen die Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten in der Regel mindestens 21 Jahre alt sein, dürfen aber das 40. Lebensjahr nicht über schritten haben.

2. Die Beamten müssen unbescholten sein; sie müssen die zur Wahrnehmung ihres Dienstes nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen.

3. Die Beamten müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und in dem für ihren Dienst erforderlichen Umfang in den vier Grundarten rechnen können.

4. Die Beamten müssen Fertigkeit im Gebrauche des Fernsprechers besitzen.

5. Jeder Beamte muß die schriftlichen oder gedruckten Anweisungen über seine dienstlichen Obliegenheiten und die seiner Untergebenen kennen.

6. Jeder Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte muß die Eisenbahn -Bau- und -betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung mit den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Eisenbahn-Verkehrsordnung mit ihren Ausführungsbestimmungen und die Militär-Eisenbahnordnung kennen, soweit diese Ordnungen seinen eigenen Dienstkreis und den seiner Untergebenen berühren.

Im Anschluß daran sind dann weiterhin für jede einzelne Kategorie von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten (Wächter, Pförtner [Stationsdiener], Bahnsteigschaffner, Bremser, Wagenwärter, Schaffner, Zugführer, Rangiermeister [Schirrmeister], Schrankenwärter, Bahnwärter, Rottenführer, Weichensteller, Blockwärter, Haltepunktwärter, Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen, Vorsteher oder Aufseher kleinerer Bahnhöfe, Vorsteher mittlerer Bahnhöfe, Vorsteher größerer Bahnhöfe, Lokomotivheizer, Lokomotivführer und Bahnmeister) die besonderen, von jedem einzelnen zu erfüllenden Erfordernisse aufgezählt. Zu betonen ist aber hierbei, daß diese bundesrätlichen Befähigungsvorschriften nur das Mindestmaß der Anforderungen enthalten, denen die vorgenannten Beamten in ihrer Eigenschaft als Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte genügen müssen. Den Landesaufsichtsbehörden ist es überlassen geblieben, noch weitergehende Anforderungen, soweit sie für notwendig erachtet werden, festzusetzen. Für den Bereich der preußischen Staatseisenbahnen werden denn auch durch die „Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Staatseisenbahnbeamten“, gültig vom 1. Mai 1909, noch in dem „besonderen Teil“ das Mindestmaß teilweise erheblich überschreitende Kenntnisse gefordert. Außerdem ist an derselben Stelle für alle übrigen, in den bundesrätlichen Befähigungsvorschriften nicht genannten Beamtenklassen angeordnet, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Dienstanfänger sich während ihrer Vorbereitungszeit anzueignen haben. Es kommen hierbei die Laufbahn zum Bahnhofswächter, Rangierführer, Lademeister, Magazinaufseher, Fahrkartenausgeber, zur Eisenbahngehilfin, zum Kanzlisten, Stellwerkschlosser, Maschinenwärter, Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Wagenmeister, Werkführer, Werkführer für Telegraphenwerkstätten, Werkmeister, technischen Bureauassistenten, technischen Eisenbahnsekretär und Eisenbahnbetriebsingenieur in Betracht.

Ist die Ausbildung beendet und erscheint die Überzeugung begründet, daß der Bedienstete genügend vorbereitet und befähigt ist, den Dienst in der Stellung, für die die Vorbereitung erfolgt ist, selbständig wahrzunehmen, so hat er die erworbenen Kenntnisse in einer mit ihm vorzunehmenden Prüfung nachzuweisen. Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen „Prüfungen für die erste Anstellung“ und „Prüfungen für die Beförderung“.

Die Prüfung für die erste Anstellung haben abzulegen:

Die Dienstanfänger für den Dienst eines

1. Bahnwärters, Weichenstellers, Eisenbahngehilfen, Stellwerkschlossers, Rottenführers,

2. Wagenwärters, Schaffners,

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[303/0313] Die Vorbereitungszeit dient zugleich als Probezeit. Treten während der Ausbildung in der Person des Dienstanfängers erhebliche Mängel hervor, so ist von den mit der Überwachung der Ausbildung betrauten Beamten alsbald der vorgesetzten Stelle zu berichten. Erweist sich der Dienstanfänger während dieser Zeit als ungeeignet, so ist er wieder zu entlassen, ohne daß die Beendigung der Probezeit abgewartet zu werden braucht. Welche Kenntnisse die einzelnen Dienstanfänger sich zu erwerben und welchen Erfordernissen sie zu genügen haben, darüber geben, soweit es sich um demnächstige Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte handelt, die für ganz Deutschland (mit Ausnahme von Bayern) geltenden, vom Bundesrate festgesetzten Bestimmungen über die „Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten“, gültig vom 1. Mai 1906, Aufschluß. In diesen sind als gemeinsame Erfordernisse, die jeder unter diese Bestimmungen fallende Beamte erfüllen muß, folgende genannt: 1. Bei der ersten Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes müssen die Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten in der Regel mindestens 21 Jahre alt sein, dürfen aber das 40. Lebensjahr nicht über schritten haben. 2. Die Beamten müssen unbescholten sein; sie müssen die zur Wahrnehmung ihres Dienstes nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen. 3. Die Beamten müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und in dem für ihren Dienst erforderlichen Umfang in den vier Grundarten rechnen können. 4. Die Beamten müssen Fertigkeit im Gebrauche des Fernsprechers besitzen. 5. Jeder Beamte muß die schriftlichen oder gedruckten Anweisungen über seine dienstlichen Obliegenheiten und die seiner Untergebenen kennen. 6. Jeder Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte muß die Eisenbahn -Bau- und -betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung mit den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Eisenbahn-Verkehrsordnung mit ihren Ausführungsbestimmungen und die Militär-Eisenbahnordnung kennen, soweit diese Ordnungen seinen eigenen Dienstkreis und den seiner Untergebenen berühren. Im Anschluß daran sind dann weiterhin für jede einzelne Kategorie von Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamten (Wächter, Pförtner [Stationsdiener], Bahnsteigschaffner, Bremser, Wagenwärter, Schaffner, Zugführer, Rangiermeister [Schirrmeister], Schrankenwärter, Bahnwärter, Rottenführer, Weichensteller, Blockwärter, Haltepunktwärter, Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen, Vorsteher oder Aufseher kleinerer Bahnhöfe, Vorsteher mittlerer Bahnhöfe, Vorsteher größerer Bahnhöfe, Lokomotivheizer, Lokomotivführer und Bahnmeister) die besonderen, von jedem einzelnen zu erfüllenden Erfordernisse aufgezählt. Zu betonen ist aber hierbei, daß diese bundesrätlichen Befähigungsvorschriften nur das Mindestmaß der Anforderungen enthalten, denen die vorgenannten Beamten in ihrer Eigenschaft als Eisenbahn-Betriebs- und -Polizeibeamte genügen müssen. Den Landesaufsichtsbehörden ist es überlassen geblieben, noch weitergehende Anforderungen, soweit sie für notwendig erachtet werden, festzusetzen. Für den Bereich der preußischen Staatseisenbahnen werden denn auch durch die „Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Staatseisenbahnbeamten“, gültig vom 1. Mai 1909, noch in dem „besonderen Teil“ das Mindestmaß teilweise erheblich überschreitende Kenntnisse gefordert. Außerdem ist an derselben Stelle für alle übrigen, in den bundesrätlichen Befähigungsvorschriften nicht genannten Beamtenklassen angeordnet, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Dienstanfänger sich während ihrer Vorbereitungszeit anzueignen haben. Es kommen hierbei die Laufbahn zum Bahnhofswächter, Rangierführer, Lademeister, Magazinaufseher, Fahrkartenausgeber, zur Eisenbahngehilfin, zum Kanzlisten, Stellwerkschlosser, Maschinenwärter, Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Wagenmeister, Werkführer, Werkführer für Telegraphenwerkstätten, Werkmeister, technischen Bureauassistenten, technischen Eisenbahnsekretär und Eisenbahnbetriebsingenieur in Betracht. Ist die Ausbildung beendet und erscheint die Überzeugung begründet, daß der Bedienstete genügend vorbereitet und befähigt ist, den Dienst in der Stellung, für die die Vorbereitung erfolgt ist, selbständig wahrzunehmen, so hat er die erworbenen Kenntnisse in einer mit ihm vorzunehmenden Prüfung nachzuweisen. Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen „Prüfungen für die erste Anstellung“ und „Prüfungen für die Beförderung“. Die Prüfung für die erste Anstellung haben abzulegen: Die Dienstanfänger für den Dienst eines 1. Bahnwärters, Weichenstellers, Eisenbahngehilfen, Stellwerkschlossers, Rottenführers, 2. Wagenwärters, Schaffners,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/313>, abgerufen am 19.07.2024.