Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

Beamten in Betracht. Weitere Erfordernisse für die Einstellung sind Unbescholtenheit, Erfüllung der Militärdienstpflicht, körperliche Brauchbarkeit und Lebensalter unter 40 Jahren.

Die Assessoren und Regierungsbaumeister werden vom Minister der öffentlichen Arbeiten für den Staatseisenbahndienst angenommen und den Eisenbahndirektionen überwiesen.

Die Assessoren haben eine in der Regel einjährige Probe- und Ausbildungszeit zurückzulegen, während der sie aus dem Ressort der Justiz-pp. Verwaltung von dem vorgesetzten Minister beurlaubt werden. Während der Ausbildungszeit sollen sie sich eine Übersicht über die Beziehungen zwischen den einzelnen Gliedern der Staatseisenbahnverwaltung und den übrigen Verwaltungszweigen verschaffen, sich mit den Einrichtungen der Staatseisenbahnverwaltung bekannt machen und ein volles Verständnis für die den einzelnen Dienststellen und Beamtenklassen übertragenen Geschäfte unter persönlicher Teilnahme an diesen sich aneignen. Sie werden zu diesem Zweck, nach einer einleitenden Beschäftigung bei der königlichen Eisenbahndirektion, in der ersten Hälfte des Probejahres bei einem Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen-, Werkstättenamt und den diesen untergeordneten Dienststellen, im zweiten Halbjahre vorzugsweise bei der königlichen Eisenbahndirektion in den nichttechnischen Dezernaten beschäftigt. Nach Ablauf des Probejahres wird auf den Bericht des Eisenbahndirektionspräsidenten über ihre dauernde Übernahme in den Staatseisenbahndienst vom Minister der öffentlichen Arbeiten entschieden. Die Gerichtsassessoren werden im Falle ihrer Beibehaltung alsdann zu Regierungsassessoren ernannt.

Die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs, die dem Minister der öffentlichen Arbeiten als Ressortminister dienstlich und disziplinarisch unterstellt sind, sind zunächst zum Zweck ihrer Fortbildung und der Erprobung ihrer praktischen Brauchbarkeit für den Staatseisenbahndienst tunlichst bei einem größeren Betriebsamte zu beschäftigen, u. zw. derart, daß sie sich mit allen Einzelheiten des Betriebs- und Bahnunterhaltungsdienstes genauer vertraut machen, insbesondere auch mit den die Signal- und Sicherungs- sowie die Telegraphenanlagen betreffenden technischen Angelegenheiten. Um sich weiterhin Sicherheit und Gewandtheit in der praktischen Handhabung des Betriebs- und Baudienstes in fortschreitendem Maße zu eigen zu machen, sind sie demnächst möglichst abwechselnd im Neubau-, Bahnunterhaltungs- und Betriebsdienst zu beschäftigen, auch mit den Vertretungen von beurlaubten oder erkrankten Betriebsamtsvorständen zu betrauen.

Die Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs sollen möglichst in allen Zweigen des höheren maschinentechnischen Eisenbahndienstes, d. h. im Werkstättenwesen, Maschinenbetriebsdienst, maschinentechnischen Konstruktionsarbeiten und Abnahmewesen beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigung soll bei den Werkstätten- und Maschinenämtern in der Regel je 3 Monate betragen, während deren Bemessung für die Ausbildung bei den königlichen Eisenbahndirektionen diesen überlassen ist.

Nach Vollendung einer zweijährigen Staatsdienstzeit kann alsdann der Minister der öffentlichen Arbeiten für die endgültig zu übernehmenden Regierungsbaumeister die Unkündbarkeit der Anstellung aussprechen.

Zur Ausbildung der höheren Staatseisenbahnbeamten werden fachwissenschaftliche Vorlesungen von höheren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, von Universitätslehrern u. s. w. gehalten. Sie erstrecken sich auf Eisenbahnrecht, die Verwaltung der preußischen Staatseisenbahnen, wirtschaftliche Aufgaben der Eisenbahnen (Nationalökonomie), insbesondere auch Tarifwesen, auf Eisenbahnbetrieb, Technologie und Elektrotechnik.

B. bezüglich der mittleren und unteren Beamten.

Die Personen, die für den mittleren und unteren Dienst angenommen werden, müssen gleichfalls eine Reihe von Vorbedingungen hinsichtlich des Lebensalters, der körperlichen Tauglichkeit, der Schulbildung und ihrer Militärpflicht erfüllen, auch müssen sie unbescholten und schuldenfrei sein.

Für die einzelnen Dienststellungen ist sodann eine Vorbereitungszeit festgesetzt, während der die praktische Ausbildung erfolgt. Die Einführung in den Vorbereitungsdienst geschieht nach näherer Anweisung des vorgesetzten Amtsvorstandes oder der königlichen Eisenbahndirektion durch einen Dienstvorgesetzten. Gleichzeitig werden dem Dienstanfänger die erforderlichen Dienstanweisungen und sonstigen Vorschriften zu seiner Unterweisung, insbesondere auch zum Zweck des Selbststudiums, übergeben. Zur Heranbildung der Dienstanfänger für den mittleren Eisenbahndienst bestehen außerdem in allen Direktionsbezirken Eisenbahnschulen, in denen alle für die einzelnen Prüfungen in Betracht kommenden Lehrstoffe durch höhere und geeignete mittlere Beamte nach einem bestimmten Lehrplane behandelt werden. Näheres s. unter Eisenbahnschulen.

Beamten in Betracht. Weitere Erfordernisse für die Einstellung sind Unbescholtenheit, Erfüllung der Militärdienstpflicht, körperliche Brauchbarkeit und Lebensalter unter 40 Jahren.

Die Assessoren und Regierungsbaumeister werden vom Minister der öffentlichen Arbeiten für den Staatseisenbahndienst angenommen und den Eisenbahndirektionen überwiesen.

Die Assessoren haben eine in der Regel einjährige Probe- und Ausbildungszeit zurückzulegen, während der sie aus dem Ressort der Justiz-pp. Verwaltung von dem vorgesetzten Minister beurlaubt werden. Während der Ausbildungszeit sollen sie sich eine Übersicht über die Beziehungen zwischen den einzelnen Gliedern der Staatseisenbahnverwaltung und den übrigen Verwaltungszweigen verschaffen, sich mit den Einrichtungen der Staatseisenbahnverwaltung bekannt machen und ein volles Verständnis für die den einzelnen Dienststellen und Beamtenklassen übertragenen Geschäfte unter persönlicher Teilnahme an diesen sich aneignen. Sie werden zu diesem Zweck, nach einer einleitenden Beschäftigung bei der königlichen Eisenbahndirektion, in der ersten Hälfte des Probejahres bei einem Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen-, Werkstättenamt und den diesen untergeordneten Dienststellen, im zweiten Halbjahre vorzugsweise bei der königlichen Eisenbahndirektion in den nichttechnischen Dezernaten beschäftigt. Nach Ablauf des Probejahres wird auf den Bericht des Eisenbahndirektionspräsidenten über ihre dauernde Übernahme in den Staatseisenbahndienst vom Minister der öffentlichen Arbeiten entschieden. Die Gerichtsassessoren werden im Falle ihrer Beibehaltung alsdann zu Regierungsassessoren ernannt.

Die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs, die dem Minister der öffentlichen Arbeiten als Ressortminister dienstlich und disziplinarisch unterstellt sind, sind zunächst zum Zweck ihrer Fortbildung und der Erprobung ihrer praktischen Brauchbarkeit für den Staatseisenbahndienst tunlichst bei einem größeren Betriebsamte zu beschäftigen, u. zw. derart, daß sie sich mit allen Einzelheiten des Betriebs- und Bahnunterhaltungsdienstes genauer vertraut machen, insbesondere auch mit den die Signal- und Sicherungs- sowie die Telegraphenanlagen betreffenden technischen Angelegenheiten. Um sich weiterhin Sicherheit und Gewandtheit in der praktischen Handhabung des Betriebs- und Baudienstes in fortschreitendem Maße zu eigen zu machen, sind sie demnächst möglichst abwechselnd im Neubau-, Bahnunterhaltungs- und Betriebsdienst zu beschäftigen, auch mit den Vertretungen von beurlaubten oder erkrankten Betriebsamtsvorständen zu betrauen.

Die Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs sollen möglichst in allen Zweigen des höheren maschinentechnischen Eisenbahndienstes, d. h. im Werkstättenwesen, Maschinenbetriebsdienst, maschinentechnischen Konstruktionsarbeiten und Abnahmewesen beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigung soll bei den Werkstätten- und Maschinenämtern in der Regel je 3 Monate betragen, während deren Bemessung für die Ausbildung bei den königlichen Eisenbahndirektionen diesen überlassen ist.

Nach Vollendung einer zweijährigen Staatsdienstzeit kann alsdann der Minister der öffentlichen Arbeiten für die endgültig zu übernehmenden Regierungsbaumeister die Unkündbarkeit der Anstellung aussprechen.

Zur Ausbildung der höheren Staatseisenbahnbeamten werden fachwissenschaftliche Vorlesungen von höheren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, von Universitätslehrern u. s. w. gehalten. Sie erstrecken sich auf Eisenbahnrecht, die Verwaltung der preußischen Staatseisenbahnen, wirtschaftliche Aufgaben der Eisenbahnen (Nationalökonomie), insbesondere auch Tarifwesen, auf Eisenbahnbetrieb, Technologie und Elektrotechnik.

B. bezüglich der mittleren und unteren Beamten.

Die Personen, die für den mittleren und unteren Dienst angenommen werden, müssen gleichfalls eine Reihe von Vorbedingungen hinsichtlich des Lebensalters, der körperlichen Tauglichkeit, der Schulbildung und ihrer Militärpflicht erfüllen, auch müssen sie unbescholten und schuldenfrei sein.

Für die einzelnen Dienststellungen ist sodann eine Vorbereitungszeit festgesetzt, während der die praktische Ausbildung erfolgt. Die Einführung in den Vorbereitungsdienst geschieht nach näherer Anweisung des vorgesetzten Amtsvorstandes oder der königlichen Eisenbahndirektion durch einen Dienstvorgesetzten. Gleichzeitig werden dem Dienstanfänger die erforderlichen Dienstanweisungen und sonstigen Vorschriften zu seiner Unterweisung, insbesondere auch zum Zweck des Selbststudiums, übergeben. Zur Heranbildung der Dienstanfänger für den mittleren Eisenbahndienst bestehen außerdem in allen Direktionsbezirken Eisenbahnschulen, in denen alle für die einzelnen Prüfungen in Betracht kommenden Lehrstoffe durch höhere und geeignete mittlere Beamte nach einem bestimmten Lehrplane behandelt werden. Näheres s. unter Eisenbahnschulen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0312" n="302"/>
Beamten in Betracht. Weitere Erfordernisse für die Einstellung sind Unbescholtenheit, Erfüllung der Militärdienstpflicht, körperliche Brauchbarkeit und Lebensalter unter 40 Jahren.</p><lb/>
          <p>Die Assessoren und Regierungsbaumeister werden vom Minister der öffentlichen Arbeiten für den Staatseisenbahndienst angenommen und den Eisenbahndirektionen überwiesen.</p><lb/>
          <p>Die <hi rendition="#g">Assessoren</hi> haben eine in der Regel einjährige Probe- und Ausbildungszeit zurückzulegen, während der sie aus dem Ressort der Justiz-pp. Verwaltung von dem vorgesetzten Minister beurlaubt werden. Während der Ausbildungszeit sollen sie sich eine Übersicht über die Beziehungen zwischen den einzelnen Gliedern der Staatseisenbahnverwaltung und den übrigen Verwaltungszweigen verschaffen, sich mit den Einrichtungen der Staatseisenbahnverwaltung bekannt machen und ein volles Verständnis für die den einzelnen Dienststellen und Beamtenklassen übertragenen Geschäfte unter persönlicher Teilnahme an diesen sich aneignen. Sie werden zu diesem Zweck, nach einer einleitenden Beschäftigung bei der königlichen Eisenbahndirektion, in der ersten Hälfte des Probejahres bei einem Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen-, Werkstättenamt und den diesen untergeordneten Dienststellen, im zweiten Halbjahre vorzugsweise bei der königlichen Eisenbahndirektion in den nichttechnischen Dezernaten beschäftigt. Nach Ablauf des Probejahres wird auf den Bericht des Eisenbahndirektionspräsidenten über ihre dauernde Übernahme in den Staatseisenbahndienst vom Minister der öffentlichen Arbeiten entschieden. Die Gerichtsassessoren werden im Falle ihrer Beibehaltung alsdann zu Regierungsassessoren ernannt.</p><lb/>
          <p>Die Regierungsbaumeister des <hi rendition="#g">Eisenbahnbaufachs</hi>, die dem Minister der öffentlichen Arbeiten als Ressortminister dienstlich und disziplinarisch unterstellt sind, sind zunächst zum Zweck ihrer Fortbildung und der Erprobung ihrer praktischen Brauchbarkeit für den Staatseisenbahndienst tunlichst bei einem größeren Betriebsamte zu beschäftigen, u. zw. derart, daß sie sich mit allen Einzelheiten des Betriebs- und Bahnunterhaltungsdienstes genauer vertraut machen, insbesondere auch mit den die Signal- und Sicherungs- sowie die Telegraphenanlagen betreffenden technischen Angelegenheiten. Um sich weiterhin Sicherheit und Gewandtheit in der praktischen Handhabung des Betriebs- und Baudienstes in fortschreitendem Maße zu eigen zu machen, sind sie demnächst möglichst abwechselnd im Neubau-, Bahnunterhaltungs- und Betriebsdienst zu beschäftigen, auch mit den Vertretungen von beurlaubten oder erkrankten Betriebsamtsvorständen zu betrauen.</p><lb/>
          <p>Die Regierungsbaumeister des <hi rendition="#g">Maschinenbaufachs</hi> sollen möglichst in allen Zweigen des höheren maschinentechnischen Eisenbahndienstes, d. h. im Werkstättenwesen, Maschinenbetriebsdienst, maschinentechnischen Konstruktionsarbeiten und Abnahmewesen beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigung soll bei den Werkstätten- und Maschinenämtern in der Regel je 3 Monate betragen, während deren Bemessung für die Ausbildung bei den königlichen Eisenbahndirektionen diesen überlassen ist.</p><lb/>
          <p>Nach Vollendung einer zweijährigen Staatsdienstzeit kann alsdann der Minister der öffentlichen Arbeiten für die endgültig zu übernehmenden Regierungsbaumeister die Unkündbarkeit der Anstellung aussprechen.</p><lb/>
          <p>Zur Ausbildung der höheren Staatseisenbahnbeamten werden fachwissenschaftliche Vorlesungen von höheren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, von Universitätslehrern u. s. w. gehalten. Sie erstrecken sich auf Eisenbahnrecht, die Verwaltung der preußischen Staatseisenbahnen, wirtschaftliche Aufgaben der Eisenbahnen (Nationalökonomie), insbesondere auch Tarifwesen, auf Eisenbahnbetrieb, Technologie und Elektrotechnik.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#i">B.</hi> bezüglich der <hi rendition="#g">mittleren und unteren</hi> Beamten.</p><lb/>
          <p>Die Personen, die für den mittleren und unteren Dienst angenommen werden, müssen gleichfalls eine Reihe von Vorbedingungen hinsichtlich des Lebensalters, der körperlichen Tauglichkeit, der Schulbildung und ihrer Militärpflicht erfüllen, auch müssen sie unbescholten und schuldenfrei sein.</p><lb/>
          <p>Für die einzelnen Dienststellungen ist sodann eine Vorbereitungszeit festgesetzt, während der die praktische Ausbildung erfolgt. Die Einführung in den Vorbereitungsdienst geschieht nach näherer Anweisung des vorgesetzten Amtsvorstandes oder der königlichen Eisenbahndirektion durch einen Dienstvorgesetzten. Gleichzeitig werden dem Dienstanfänger die erforderlichen Dienstanweisungen und sonstigen Vorschriften zu seiner Unterweisung, insbesondere auch zum Zweck des Selbststudiums, übergeben. Zur Heranbildung der Dienstanfänger für den mittleren Eisenbahndienst bestehen außerdem in allen Direktionsbezirken Eisenbahnschulen, in denen alle für die einzelnen Prüfungen in Betracht kommenden Lehrstoffe durch höhere und geeignete mittlere Beamte nach einem bestimmten Lehrplane behandelt werden. Näheres s. unter Eisenbahnschulen.
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[302/0312] Beamten in Betracht. Weitere Erfordernisse für die Einstellung sind Unbescholtenheit, Erfüllung der Militärdienstpflicht, körperliche Brauchbarkeit und Lebensalter unter 40 Jahren. Die Assessoren und Regierungsbaumeister werden vom Minister der öffentlichen Arbeiten für den Staatseisenbahndienst angenommen und den Eisenbahndirektionen überwiesen. Die Assessoren haben eine in der Regel einjährige Probe- und Ausbildungszeit zurückzulegen, während der sie aus dem Ressort der Justiz-pp. Verwaltung von dem vorgesetzten Minister beurlaubt werden. Während der Ausbildungszeit sollen sie sich eine Übersicht über die Beziehungen zwischen den einzelnen Gliedern der Staatseisenbahnverwaltung und den übrigen Verwaltungszweigen verschaffen, sich mit den Einrichtungen der Staatseisenbahnverwaltung bekannt machen und ein volles Verständnis für die den einzelnen Dienststellen und Beamtenklassen übertragenen Geschäfte unter persönlicher Teilnahme an diesen sich aneignen. Sie werden zu diesem Zweck, nach einer einleitenden Beschäftigung bei der königlichen Eisenbahndirektion, in der ersten Hälfte des Probejahres bei einem Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen-, Werkstättenamt und den diesen untergeordneten Dienststellen, im zweiten Halbjahre vorzugsweise bei der königlichen Eisenbahndirektion in den nichttechnischen Dezernaten beschäftigt. Nach Ablauf des Probejahres wird auf den Bericht des Eisenbahndirektionspräsidenten über ihre dauernde Übernahme in den Staatseisenbahndienst vom Minister der öffentlichen Arbeiten entschieden. Die Gerichtsassessoren werden im Falle ihrer Beibehaltung alsdann zu Regierungsassessoren ernannt. Die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs, die dem Minister der öffentlichen Arbeiten als Ressortminister dienstlich und disziplinarisch unterstellt sind, sind zunächst zum Zweck ihrer Fortbildung und der Erprobung ihrer praktischen Brauchbarkeit für den Staatseisenbahndienst tunlichst bei einem größeren Betriebsamte zu beschäftigen, u. zw. derart, daß sie sich mit allen Einzelheiten des Betriebs- und Bahnunterhaltungsdienstes genauer vertraut machen, insbesondere auch mit den die Signal- und Sicherungs- sowie die Telegraphenanlagen betreffenden technischen Angelegenheiten. Um sich weiterhin Sicherheit und Gewandtheit in der praktischen Handhabung des Betriebs- und Baudienstes in fortschreitendem Maße zu eigen zu machen, sind sie demnächst möglichst abwechselnd im Neubau-, Bahnunterhaltungs- und Betriebsdienst zu beschäftigen, auch mit den Vertretungen von beurlaubten oder erkrankten Betriebsamtsvorständen zu betrauen. Die Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs sollen möglichst in allen Zweigen des höheren maschinentechnischen Eisenbahndienstes, d. h. im Werkstättenwesen, Maschinenbetriebsdienst, maschinentechnischen Konstruktionsarbeiten und Abnahmewesen beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigung soll bei den Werkstätten- und Maschinenämtern in der Regel je 3 Monate betragen, während deren Bemessung für die Ausbildung bei den königlichen Eisenbahndirektionen diesen überlassen ist. Nach Vollendung einer zweijährigen Staatsdienstzeit kann alsdann der Minister der öffentlichen Arbeiten für die endgültig zu übernehmenden Regierungsbaumeister die Unkündbarkeit der Anstellung aussprechen. Zur Ausbildung der höheren Staatseisenbahnbeamten werden fachwissenschaftliche Vorlesungen von höheren Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, von Universitätslehrern u. s. w. gehalten. Sie erstrecken sich auf Eisenbahnrecht, die Verwaltung der preußischen Staatseisenbahnen, wirtschaftliche Aufgaben der Eisenbahnen (Nationalökonomie), insbesondere auch Tarifwesen, auf Eisenbahnbetrieb, Technologie und Elektrotechnik. B. bezüglich der mittleren und unteren Beamten. Die Personen, die für den mittleren und unteren Dienst angenommen werden, müssen gleichfalls eine Reihe von Vorbedingungen hinsichtlich des Lebensalters, der körperlichen Tauglichkeit, der Schulbildung und ihrer Militärpflicht erfüllen, auch müssen sie unbescholten und schuldenfrei sein. Für die einzelnen Dienststellungen ist sodann eine Vorbereitungszeit festgesetzt, während der die praktische Ausbildung erfolgt. Die Einführung in den Vorbereitungsdienst geschieht nach näherer Anweisung des vorgesetzten Amtsvorstandes oder der königlichen Eisenbahndirektion durch einen Dienstvorgesetzten. Gleichzeitig werden dem Dienstanfänger die erforderlichen Dienstanweisungen und sonstigen Vorschriften zu seiner Unterweisung, insbesondere auch zum Zweck des Selbststudiums, übergeben. Zur Heranbildung der Dienstanfänger für den mittleren Eisenbahndienst bestehen außerdem in allen Direktionsbezirken Eisenbahnschulen, in denen alle für die einzelnen Prüfungen in Betracht kommenden Lehrstoffe durch höhere und geeignete mittlere Beamte nach einem bestimmten Lehrplane behandelt werden. Näheres s. unter Eisenbahnschulen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:39Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:39Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/312
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/312>, abgerufen am 24.11.2024.