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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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eine größere Fläche des Pfeilers zu verteilen, 2. die Lage des Angriffspunktes des Stützendruckes bestimmt zu machen und 3. allfällig auch Verschiebungen bei Temperaturänderungen möglichst widerstandslos zu gestatten. Je nachdem diese letzte Anforderung erfüllt ist oder nicht, unterscheidet man bewegliche (verschiebliche) und feste (unverschiebliche) Lager. Die Balkenträger erhalten nur ein festes Lager, während die übrigen A. längsverschieblich anzuordnen sind. Die Bogenträger erfordern unverschiebbare A. Die Fixierung des Stützpunktes, eine Anforderung, die bei allen größeren eisernen Tragwerken gestellt werden muß, wird durch Kipp- oder Gelenklager erzielt, wogegen ebene Flächenlager nur für Balkenträger von ganz kleinen Spannweiten oder für eingespannte Bogen Anwendung finden.

Die beweglichen (verschiebbaren) Lager sind entweder: 1. Gleitlager, bei denen zwei Lagerplatten mit gehobelten und geschmierten Flächen aufeinander gleiten. Anwendbar nur bei kleinen Stützweiten. 2. Walzen- oder Stelzenlager, bei denen die Bewegung durch Wälzung auf zylinderförmigen Körpern stattfindet. Diese Lager bestehen aus drei Hauptteilen: der Unterlagsplatte, den Walzen oder Walzensegmenten (Stelzen) und aus dem eigentlichen Lagerkörper. 3. Pendellager, bei welchen Bewegungen der aufgelagerten Konstruktion durch Schiefstellung eines oben und unten um feste Achsen drehbaren Stützpendels ermöglicht werden (Pendelpfeiler).

Die Kipplagerung (Gelenklagerung kann im allgemeinen in zweifacher Art erreicht werden: entweder erfolgt die Übertragung des Druckes durch zwei sich berührende Zylinder- oder Kugelflächen von gleicher Krümmung, von denen die eine konkav, die andere konvex ist (Zapfenkipplager, bzw. Kugelkipplager) oder sie erfolgt in zylindrischen Flächen von verschiedener Krümmung, gewöhnlich dann mit einer ebenen Fläche auf einer Zylinderfläche (Wälzungsgelenk oder Tangentialkipplager). Die Berührungsfläche liegt zwischen zwei Teilen: dem Balancier, der unmittelbar mit dem Träger verbunden ist, und dem Lagerkörper, der bei festen Lagern auf dem Mauerwerk, bei beweglichen auf den Walzen oder Stelzen ruht (s. auch Eiserne Brücken).

Melan.


Aufliefern (delivery; presentation des marchandises au transport, remise au transport; rimessa delle merci), Anliefern, das Anbringen eines Gutes an die Abfertigungsstelle zum Zweck des Abschlusses eines Beförderungsvertrages. Obgleich es diesem vorausgeht, sind in den reglementarischen Bestimmungen Vorschriften über das A. enthalten, von deren Beachtung der Abschluß des Beförderungsvertrages abhängt.

Außerdem bestehen noch besondere Vorschriften für das A. der einzelnen Arten von Gütern, so für Gepäck, Eilgut, Frachtgut, Leichen, Tiere, Fahrzeuge, bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explodierbare Güter u. s. w. (s. darüber die einzelnen Artikel).


Aufnahme des Geländes, Feld- und Zeichnungsarbeiten zum Zweck der Darstellung eines Geländeabschnitts in Form von Karten und Plänen. Die A. des Geländes kann sich entweder nur auf die horizontale Dimension erstrecken: Horizontalaufnahme (s. d.), die Darstellung des Situations- oder Lageplans, oder auf die Höhenverhältnisse: Vertikalaufnahme (s. d.) zur Entwicklung von Profilenschnitten, oder endlich: gleichzeitige Horizontal- und Vertikalaufnahme (s. Tachymetrie) zur Herstellung von Karten- und Schichtenplänen.


Aufnahmebescheinigungsgebühr (dues of the receipt; frais du bulletin d'acceptation; tassa di consegna), Gebühr für die Ausfertigung eines Aufnahmescheins oder den Vollzug eines Frachtbriefduplikates oder die Bescheinigung im Quittungsbuch bei der Aufnahme von Eil- und Frachtgütern, lebenden Tieren und Leichen. In Österreich und Ungarn beträgt die A. in allen 3 Fällen 10 h. In Deutschland werden für die Ausstellung eines Aufnahmescheines 10 Pf., in Belgien 20 Cent., erhoben. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der staatlichen Aufnahmestempelgebühr, die in Österreich, Ungarn und Bosnien-Hercegovina für die Aufnahme eines Gutes zu einem stempelpflichtigen Frachtbrief auch dann zur Erhebung gelangt, wenn keine Aufnahmebescheinigung erteilt wird.


Aufnahmeschein (certification, receipt; bulletin d'acceptation; bolletino di consegna), Empfangsschein, die Bescheinigung des Frachtführers (der Bahn) über die ihm zur Beförderung übergebenen Güter, die dem Versender ausgehändigt wird; sie besteht dem Inhalte nach in einer Abschrift des Frachtbriefes.

Nach Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr ist die Eisenbahn verpflichtet, den Empfang des Frachtgutes, unter Angabe des Datums der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden Duplikate desselben zu bescheinigen. Dieses Duplikat hat nicht die Bedeutung des Originalfrachtbriefes und ebensowenig die eines Konnossements (Ladescheins). Bei dem auf Grund des Internationalen Übereinkommens sich abwickelnden Frachtverkehrs ist eine andere Art der Aufnahmsbescheinigung, somit auch die Erteilung eines A. nicht zulässig.

eine größere Fläche des Pfeilers zu verteilen, 2. die Lage des Angriffspunktes des Stützendruckes bestimmt zu machen und 3. allfällig auch Verschiebungen bei Temperaturänderungen möglichst widerstandslos zu gestatten. Je nachdem diese letzte Anforderung erfüllt ist oder nicht, unterscheidet man bewegliche (verschiebliche) und feste (unverschiebliche) Lager. Die Balkenträger erhalten nur ein festes Lager, während die übrigen A. längsverschieblich anzuordnen sind. Die Bogenträger erfordern unverschiebbare A. Die Fixierung des Stützpunktes, eine Anforderung, die bei allen größeren eisernen Tragwerken gestellt werden muß, wird durch Kipp- oder Gelenklager erzielt, wogegen ebene Flächenlager nur für Balkenträger von ganz kleinen Spannweiten oder für eingespannte Bogen Anwendung finden.

Die beweglichen (verschiebbaren) Lager sind entweder: 1. Gleitlager, bei denen zwei Lagerplatten mit gehobelten und geschmierten Flächen aufeinander gleiten. Anwendbar nur bei kleinen Stützweiten. 2. Walzen- oder Stelzenlager, bei denen die Bewegung durch Wälzung auf zylinderförmigen Körpern stattfindet. Diese Lager bestehen aus drei Hauptteilen: der Unterlagsplatte, den Walzen oder Walzensegmenten (Stelzen) und aus dem eigentlichen Lagerkörper. 3. Pendellager, bei welchen Bewegungen der aufgelagerten Konstruktion durch Schiefstellung eines oben und unten um feste Achsen drehbaren Stützpendels ermöglicht werden (Pendelpfeiler).

Die Kipplagerung (Gelenklagerung kann im allgemeinen in zweifacher Art erreicht werden: entweder erfolgt die Übertragung des Druckes durch zwei sich berührende Zylinder- oder Kugelflächen von gleicher Krümmung, von denen die eine konkav, die andere konvex ist (Zapfenkipplager, bzw. Kugelkipplager) oder sie erfolgt in zylindrischen Flächen von verschiedener Krümmung, gewöhnlich dann mit einer ebenen Fläche auf einer Zylinderfläche (Wälzungsgelenk oder Tangentialkipplager). Die Berührungsfläche liegt zwischen zwei Teilen: dem Balancier, der unmittelbar mit dem Träger verbunden ist, und dem Lagerkörper, der bei festen Lagern auf dem Mauerwerk, bei beweglichen auf den Walzen oder Stelzen ruht (s. auch Eiserne Brücken).

Melan.


Aufliefern (delivery; présentation des marchandises au transport, remise au transport; rimessa delle merci), Anliefern, das Anbringen eines Gutes an die Abfertigungsstelle zum Zweck des Abschlusses eines Beförderungsvertrages. Obgleich es diesem vorausgeht, sind in den reglementarischen Bestimmungen Vorschriften über das A. enthalten, von deren Beachtung der Abschluß des Beförderungsvertrages abhängt.

Außerdem bestehen noch besondere Vorschriften für das A. der einzelnen Arten von Gütern, so für Gepäck, Eilgut, Frachtgut, Leichen, Tiere, Fahrzeuge, bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explodierbare Güter u. s. w. (s. darüber die einzelnen Artikel).


Aufnahme des Geländes, Feld- und Zeichnungsarbeiten zum Zweck der Darstellung eines Geländeabschnitts in Form von Karten und Plänen. Die A. des Geländes kann sich entweder nur auf die horizontale Dimension erstrecken: Horizontalaufnahme (s. d.), die Darstellung des Situations- oder Lageplans, oder auf die Höhenverhältnisse: Vertikalaufnahme (s. d.) zur Entwicklung von Profilenschnitten, oder endlich: gleichzeitige Horizontal- und Vertikalaufnahme (s. Tachymetrie) zur Herstellung von Karten- und Schichtenplänen.


Aufnahmebescheinigungsgebühr (dues of the receipt; frais du bulletin d'acceptation; tassa di consegna), Gebühr für die Ausfertigung eines Aufnahmescheins oder den Vollzug eines Frachtbriefduplikates oder die Bescheinigung im Quittungsbuch bei der Aufnahme von Eil- und Frachtgütern, lebenden Tieren und Leichen. In Österreich und Ungarn beträgt die A. in allen 3 Fällen 10 h. In Deutschland werden für die Ausstellung eines Aufnahmescheines 10 Pf., in Belgien 20 Cent., erhoben. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der staatlichen Aufnahmestempelgebühr, die in Österreich, Ungarn und Bosnien-Hercegovina für die Aufnahme eines Gutes zu einem stempelpflichtigen Frachtbrief auch dann zur Erhebung gelangt, wenn keine Aufnahmebescheinigung erteilt wird.


Aufnahmeschein (certification, receipt; bulletin d'acceptation; bolletino di consegna), Empfangsschein, die Bescheinigung des Frachtführers (der Bahn) über die ihm zur Beförderung übergebenen Güter, die dem Versender ausgehändigt wird; sie besteht dem Inhalte nach in einer Abschrift des Frachtbriefes.

Nach Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr ist die Eisenbahn verpflichtet, den Empfang des Frachtgutes, unter Angabe des Datums der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden Duplikate desselben zu bescheinigen. Dieses Duplikat hat nicht die Bedeutung des Originalfrachtbriefes und ebensowenig die eines Konnossements (Ladescheins). Bei dem auf Grund des Internationalen Übereinkommens sich abwickelnden Frachtverkehrs ist eine andere Art der Aufnahmsbescheinigung, somit auch die Erteilung eines A. nicht zulässig.

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[282/0292] eine größere Fläche des Pfeilers zu verteilen, 2. die Lage des Angriffspunktes des Stützendruckes bestimmt zu machen und 3. allfällig auch Verschiebungen bei Temperaturänderungen möglichst widerstandslos zu gestatten. Je nachdem diese letzte Anforderung erfüllt ist oder nicht, unterscheidet man bewegliche (verschiebliche) und feste (unverschiebliche) Lager. Die Balkenträger erhalten nur ein festes Lager, während die übrigen A. längsverschieblich anzuordnen sind. Die Bogenträger erfordern unverschiebbare A. Die Fixierung des Stützpunktes, eine Anforderung, die bei allen größeren eisernen Tragwerken gestellt werden muß, wird durch Kipp- oder Gelenklager erzielt, wogegen ebene Flächenlager nur für Balkenträger von ganz kleinen Spannweiten oder für eingespannte Bogen Anwendung finden. Die beweglichen (verschiebbaren) Lager sind entweder: 1. Gleitlager, bei denen zwei Lagerplatten mit gehobelten und geschmierten Flächen aufeinander gleiten. Anwendbar nur bei kleinen Stützweiten. 2. Walzen- oder Stelzenlager, bei denen die Bewegung durch Wälzung auf zylinderförmigen Körpern stattfindet. Diese Lager bestehen aus drei Hauptteilen: der Unterlagsplatte, den Walzen oder Walzensegmenten (Stelzen) und aus dem eigentlichen Lagerkörper. 3. Pendellager, bei welchen Bewegungen der aufgelagerten Konstruktion durch Schiefstellung eines oben und unten um feste Achsen drehbaren Stützpendels ermöglicht werden (Pendelpfeiler). Die Kipplagerung (Gelenklagerung kann im allgemeinen in zweifacher Art erreicht werden: entweder erfolgt die Übertragung des Druckes durch zwei sich berührende Zylinder- oder Kugelflächen von gleicher Krümmung, von denen die eine konkav, die andere konvex ist (Zapfenkipplager, bzw. Kugelkipplager) oder sie erfolgt in zylindrischen Flächen von verschiedener Krümmung, gewöhnlich dann mit einer ebenen Fläche auf einer Zylinderfläche (Wälzungsgelenk oder Tangentialkipplager). Die Berührungsfläche liegt zwischen zwei Teilen: dem Balancier, der unmittelbar mit dem Träger verbunden ist, und dem Lagerkörper, der bei festen Lagern auf dem Mauerwerk, bei beweglichen auf den Walzen oder Stelzen ruht (s. auch Eiserne Brücken). Melan. Aufliefern (delivery; présentation des marchandises au transport, remise au transport; rimessa delle merci), Anliefern, das Anbringen eines Gutes an die Abfertigungsstelle zum Zweck des Abschlusses eines Beförderungsvertrages. Obgleich es diesem vorausgeht, sind in den reglementarischen Bestimmungen Vorschriften über das A. enthalten, von deren Beachtung der Abschluß des Beförderungsvertrages abhängt. Außerdem bestehen noch besondere Vorschriften für das A. der einzelnen Arten von Gütern, so für Gepäck, Eilgut, Frachtgut, Leichen, Tiere, Fahrzeuge, bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explodierbare Güter u. s. w. (s. darüber die einzelnen Artikel). Aufnahme des Geländes, Feld- und Zeichnungsarbeiten zum Zweck der Darstellung eines Geländeabschnitts in Form von Karten und Plänen. Die A. des Geländes kann sich entweder nur auf die horizontale Dimension erstrecken: Horizontalaufnahme (s. d.), die Darstellung des Situations- oder Lageplans, oder auf die Höhenverhältnisse: Vertikalaufnahme (s. d.) zur Entwicklung von Profilenschnitten, oder endlich: gleichzeitige Horizontal- und Vertikalaufnahme (s. Tachymetrie) zur Herstellung von Karten- und Schichtenplänen. Aufnahmebescheinigungsgebühr (dues of the receipt; frais du bulletin d'acceptation; tassa di consegna), Gebühr für die Ausfertigung eines Aufnahmescheins oder den Vollzug eines Frachtbriefduplikates oder die Bescheinigung im Quittungsbuch bei der Aufnahme von Eil- und Frachtgütern, lebenden Tieren und Leichen. In Österreich und Ungarn beträgt die A. in allen 3 Fällen 10 h. In Deutschland werden für die Ausstellung eines Aufnahmescheines 10 Pf., in Belgien 20 Cent., erhoben. Die A. ist nicht zu verwechseln mit der staatlichen Aufnahmestempelgebühr, die in Österreich, Ungarn und Bosnien-Hercegovina für die Aufnahme eines Gutes zu einem stempelpflichtigen Frachtbrief auch dann zur Erhebung gelangt, wenn keine Aufnahmebescheinigung erteilt wird. Aufnahmeschein (certification, receipt; bulletin d'acceptation; bolletino di consegna), Empfangsschein, die Bescheinigung des Frachtführers (der Bahn) über die ihm zur Beförderung übergebenen Güter, die dem Versender ausgehändigt wird; sie besteht dem Inhalte nach in einer Abschrift des Frachtbriefes. Nach Art. 8 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr ist die Eisenbahn verpflichtet, den Empfang des Frachtgutes, unter Angabe des Datums der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden Duplikate desselben zu bescheinigen. Dieses Duplikat hat nicht die Bedeutung des Originalfrachtbriefes und ebensowenig die eines Konnossements (Ladescheins). Bei dem auf Grund des Internationalen Übereinkommens sich abwickelnden Frachtverkehrs ist eine andere Art der Aufnahmsbescheinigung, somit auch die Erteilung eines A. nicht zulässig.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/292>, abgerufen am 22.12.2024.