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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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teile eines billigen Transportes zugute kommen, so wäre es kurzsichtig und unverständig gewesen, den Betriebskoeffizienten auf 60% zu beschränken, da dies mit einer Beschränkung des Eisenbahnnetzes gleichbedeutend gewesen wäre. Um aber auch hier die Willkür möglichst zu beseitigen, wurde durch die Art. 7-8 des Reglements dieses Gesetzes bestimmt, daß als außerordentliche Ausgaben (außer den gewöhnlichen Betriebsausgaben) zu betrachten seien:

1. die Abgabe von 3%;

2. die jährlich für Tilgung des etwa auf feste Termine angewandten Kapitals zu verwendenden Summen;

3. die jährlichen Reservefonds, als die zu betrachten seien:

a) Erneuerung des Oberbaues, der metallischen Teile von Brücken und Durchlässen, der Telegraphen, Signale, Lokomotiven, Molen, Einrichtungen für Licht- und Krafterzeugung, für rollendes und für schwimmendes Material. Hierfür wurde eine jährliche Ausgabe von 21/2% ihres Wertes festgesetzt.

b) Unfälle, gerichtliche und unvorhergesehene Ausgaben. Für diese Fälle ist kein fester Koeffizient vorgesehen; der entsprechende Betrag ist im gegebenen Falle in Übereinstimmung mit der Regierung festzusetzen.

c) Feuerversicherung. 1/4% des Wertes des zu versichernden Materials, bis zu einem Höchst betrage, der in Übereinstimmung mit der Regierung festzusetzen ist.

d) Pensions- und Wohltätigkeitsfonds. In diesem Falle die zu diesem Zwecke wirklich zu verwendenden Kapitalien.

Der diesem Gesetz entsprechende Beitrag der Eisenbahnen zum Wegefonds betrug im Jahre 1910 annähernd 5. Mill. M., die durch eine hierfür besonders von der Bundesregierung ernannten Kommission verwaltet werden. Diese wird gebildet durch den Generaldirektor der Eisenbahnen als Vorsitzenden, den Generaldirektor der Wege und Brücken als Stellvertreter und den von der Regierung jährlich zu bestimmenden Generaldirektoren der Privat- und Staatsbahnen als Beisitzende.

Art. 9 lautet in der Übersetzung: "Die Tarife für Personen und Güterbeförderung sind der Revision der Bundesregierung unterworfen im Falle die Bruttoeinnahmen im Mittel während 3 aufeinander folgenden Jahren 17% des in Aktien und Obligationen von der Regierung anerkannten Kapitals überschreiten und vorausgesetzt, daß die Ausgaben nicht mehr betragen als 60% der Einnahmen. Sollte das Verhältnis der Ausgaben größer sein während 3 aufeinander folgenden Jahren, so hat die Gesellschaft dies der Regierung zu beweisen; in diesem Falle ist die Revisionsgrenze entsprechend zu erhöhen. Zu diesem Zwecke ist das Kapital durch die Regierung mit dem Augenblicke der Betriebseröffnung festzusetzen und das Kapital kann ohne Zustimmung der Regierung nicht vermehrt werden."

Das Anlagekapital sämtlicher Gesellschaften ist nach genauer Prüfung, unter Ausschluß aller künstlich geschaffener Werte (Verwässerungen) von der Generaleisenbahndirektion festgesetzt und von der Regierung genehmigt worden. Die Kapitalverrechnung wird durch genannte Direktion, der zu diesem Zwecke bestimmte Organe zur Verfügung gestellt worden sind, im laufenden gehalten; sie hat die jährlichen Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Neubauten und Erweiterungen müssen ihr zu diesem Zwecke in jedem besonderen Falle zur Kenntnisnahme oder Kapitalisierung unterbreitet werden. Art. 10 bestimmt, daß die Materialien, die der Nation gehören und durch Gesetze für öffentliche Bauten bestimmt sind, von den Bahnen mit einer Tarifermäßigung von 50% zu befördern sind, desgleichen die Militärtransporte, Kriegsartikel, Nationalbeamte oder Offiziere und Soldaten, die im Auftrage der Nation reisen und endlich Einwanderer. Gleiches Recht steht der Beförderung der Provinzialpolizei und den offiziellen Telegrammen zu. Art. 11 bestimmt, daß die Tarife der Eisenbahntelegraphen denen der Nationaltelegraphen gleich sein müssen, sowie, daß die zu verwendenden Apparate der Genehmigung der Nationalregierung zu unterbreiten sind. Art. 12 verfügt die kostenlose Beförderung der Postsäcke und Postbeamten in besonderen Wagen abteilen. Die Bahnen müssen ferner der Regierung einen Draht der Telegraphenleitung zur Verfügung stellen und in den Stationen einen Raum für ein Post- und Telegraphenbureau. Desgleichen den Anschluß der Nationaltelegraphen gestatten und auf ihren Brücken einen besonderen Steig für Reiter und Fußgänger anbringen. Art. 13 verpfichtet die Bahnen, die Brücken, die über Flüsse und Kanäle führen, im Falle diese schiffbar gemacht werden, ohne Anspruch auf Entschädigung in bewegliche umzuwandeln. Art. 14-15. Die Vorarbeiten und Bauten sind auf Kosten der Bahnen unter Kontrolle der Regierung zu machen, der Bau und Betrieb ist dem Eisenbahngesetz und den bestehenden oder in Zukunft zu genehmigenden Vorschriften unterworfen. Art. 16. Die Regierung behält sich das Recht der Enteignung vor, für das um 20% erhöhte, vom Staate anerkannte Kapital. Art. 17. Die Konzessionen können nicht auf andere im Lande schon bestehende Gesellschaften, ohne Genehmigung des Kongresses übertragen werden (Verschmelzungen u. s. w.). Art. 18. Die Eisenbahnen sind ermächtigt, nach Genehmigung der Regierung Zweiglinien bis zu 30 km Länge zu bauen. Durch ein Sondergesetz wurde einige Jahre später dieses Recht erweitert und die Regierung von dem Kongresse bevollmächtigt, die Erlaubnis für den Bau von Zweiglinien bis zu 75 km Länge zu geben. Art. 19 und 20 ordnen an, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestehenden Eisenbahngesellschaften, der Vorteile des Art. 8 teilhaftig werden können, falls sie dies innerhalb 6 Monaten beantragen und gleichzeitig die durch Art. 9 auferlegten Pflichten auf sich nehmen, und daß die, die sich diesem Gesetz nicht freiwillig unterwerfen, nach Ablauf der ihnen durch ihre Konzession bewilligten Ausnahmen oder Vergünstigungen alle Steuern zu entrichten haben. Gegenwärtig haben sich fast alle Gesellschaften diesem Gesetze unterworfen. Art. 21 bestimmt, daß die zu verwendenden Schwellen aus Hartholz (Landesprodukt) hergestellt werden müssen.

Im Oktober 1910 kam in Buenos Aires der erste südamerikanische Eisenbahnkongreß unter Vorsitz des Generaldirektors Ing. A. Schneidewind zu stände, zu dem der argentinische Staat die Republiken Südamerikas eingeladen hatte, und zu dem Brasilien, Chile, Peru, Uruguay, Paraguay und Venezuela Vertreter gesandt hatten. Der wichtigste Beschluß dieses Eisenbahnkongresses war die Schaffung einer permanenten Kommission in Buenos Aires. Ferner wurde beschlossen, eine einheitliche, permanente südamerikanische Eisenbahnstatistik ins Leben zu rufen sowie die Schaffung einer

teile eines billigen Transportes zugute kommen, so wäre es kurzsichtig und unverständig gewesen, den Betriebskoeffizienten auf 60% zu beschränken, da dies mit einer Beschränkung des Eisenbahnnetzes gleichbedeutend gewesen wäre. Um aber auch hier die Willkür möglichst zu beseitigen, wurde durch die Art. 7–8 des Reglements dieses Gesetzes bestimmt, daß als außerordentliche Ausgaben (außer den gewöhnlichen Betriebsausgaben) zu betrachten seien:

1. die Abgabe von 3%;

2. die jährlich für Tilgung des etwa auf feste Termine angewandten Kapitals zu verwendenden Summen;

3. die jährlichen Reservefonds, als die zu betrachten seien:

a) Erneuerung des Oberbaues, der metallischen Teile von Brücken und Durchlässen, der Telegraphen, Signale, Lokomotiven, Molen, Einrichtungen für Licht- und Krafterzeugung, für rollendes und für schwimmendes Material. Hierfür wurde eine jährliche Ausgabe von 21/2% ihres Wertes festgesetzt.

b) Unfälle, gerichtliche und unvorhergesehene Ausgaben. Für diese Fälle ist kein fester Koeffizient vorgesehen; der entsprechende Betrag ist im gegebenen Falle in Übereinstimmung mit der Regierung festzusetzen.

c) Feuerversicherung. 1/4% des Wertes des zu versichernden Materials, bis zu einem Höchst betrage, der in Übereinstimmung mit der Regierung festzusetzen ist.

d) Pensions- und Wohltätigkeitsfonds. In diesem Falle die zu diesem Zwecke wirklich zu verwendenden Kapitalien.

Der diesem Gesetz entsprechende Beitrag der Eisenbahnen zum Wegefonds betrug im Jahre 1910 annähernd 5. Mill. M., die durch eine hierfür besonders von der Bundesregierung ernannten Kommission verwaltet werden. Diese wird gebildet durch den Generaldirektor der Eisenbahnen als Vorsitzenden, den Generaldirektor der Wege und Brücken als Stellvertreter und den von der Regierung jährlich zu bestimmenden Generaldirektoren der Privat- und Staatsbahnen als Beisitzende.

Art. 9 lautet in der Übersetzung: „Die Tarife für Personen und Güterbeförderung sind der Revision der Bundesregierung unterworfen im Falle die Bruttoeinnahmen im Mittel während 3 aufeinander folgenden Jahren 17% des in Aktien und Obligationen von der Regierung anerkannten Kapitals überschreiten und vorausgesetzt, daß die Ausgaben nicht mehr betragen als 60% der Einnahmen. Sollte das Verhältnis der Ausgaben größer sein während 3 aufeinander folgenden Jahren, so hat die Gesellschaft dies der Regierung zu beweisen; in diesem Falle ist die Revisionsgrenze entsprechend zu erhöhen. Zu diesem Zwecke ist das Kapital durch die Regierung mit dem Augenblicke der Betriebseröffnung festzusetzen und das Kapital kann ohne Zustimmung der Regierung nicht vermehrt werden.“

Das Anlagekapital sämtlicher Gesellschaften ist nach genauer Prüfung, unter Ausschluß aller künstlich geschaffener Werte (Verwässerungen) von der Generaleisenbahndirektion festgesetzt und von der Regierung genehmigt worden. Die Kapitalverrechnung wird durch genannte Direktion, der zu diesem Zwecke bestimmte Organe zur Verfügung gestellt worden sind, im laufenden gehalten; sie hat die jährlichen Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Neubauten und Erweiterungen müssen ihr zu diesem Zwecke in jedem besonderen Falle zur Kenntnisnahme oder Kapitalisierung unterbreitet werden. Art. 10 bestimmt, daß die Materialien, die der Nation gehören und durch Gesetze für öffentliche Bauten bestimmt sind, von den Bahnen mit einer Tarifermäßigung von 50% zu befördern sind, desgleichen die Militärtransporte, Kriegsartikel, Nationalbeamte oder Offiziere und Soldaten, die im Auftrage der Nation reisen und endlich Einwanderer. Gleiches Recht steht der Beförderung der Provinzialpolizei und den offiziellen Telegrammen zu. Art. 11 bestimmt, daß die Tarife der Eisenbahntelegraphen denen der Nationaltelegraphen gleich sein müssen, sowie, daß die zu verwendenden Apparate der Genehmigung der Nationalregierung zu unterbreiten sind. Art. 12 verfügt die kostenlose Beförderung der Postsäcke und Postbeamten in besonderen Wagen abteilen. Die Bahnen müssen ferner der Regierung einen Draht der Telegraphenleitung zur Verfügung stellen und in den Stationen einen Raum für ein Post- und Telegraphenbureau. Desgleichen den Anschluß der Nationaltelegraphen gestatten und auf ihren Brücken einen besonderen Steig für Reiter und Fußgänger anbringen. Art. 13 verpfichtet die Bahnen, die Brücken, die über Flüsse und Kanäle führen, im Falle diese schiffbar gemacht werden, ohne Anspruch auf Entschädigung in bewegliche umzuwandeln. Art. 14–15. Die Vorarbeiten und Bauten sind auf Kosten der Bahnen unter Kontrolle der Regierung zu machen, der Bau und Betrieb ist dem Eisenbahngesetz und den bestehenden oder in Zukunft zu genehmigenden Vorschriften unterworfen. Art. 16. Die Regierung behält sich das Recht der Enteignung vor, für das um 20% erhöhte, vom Staate anerkannte Kapital. Art. 17. Die Konzessionen können nicht auf andere im Lande schon bestehende Gesellschaften, ohne Genehmigung des Kongresses übertragen werden (Verschmelzungen u. s. w.). Art. 18. Die Eisenbahnen sind ermächtigt, nach Genehmigung der Regierung Zweiglinien bis zu 30 km Länge zu bauen. Durch ein Sondergesetz wurde einige Jahre später dieses Recht erweitert und die Regierung von dem Kongresse bevollmächtigt, die Erlaubnis für den Bau von Zweiglinien bis zu 75 km Länge zu geben. Art. 19 und 20 ordnen an, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestehenden Eisenbahngesellschaften, der Vorteile des Art. 8 teilhaftig werden können, falls sie dies innerhalb 6 Monaten beantragen und gleichzeitig die durch Art. 9 auferlegten Pflichten auf sich nehmen, und daß die, die sich diesem Gesetz nicht freiwillig unterwerfen, nach Ablauf der ihnen durch ihre Konzession bewilligten Ausnahmen oder Vergünstigungen alle Steuern zu entrichten haben. Gegenwärtig haben sich fast alle Gesellschaften diesem Gesetze unterworfen. Art. 21 bestimmt, daß die zu verwendenden Schwellen aus Hartholz (Landesprodukt) hergestellt werden müssen.

Im Oktober 1910 kam in Buenos Aires der erste südamerikanische Eisenbahnkongreß unter Vorsitz des Generaldirektors Ing. A. Schneidewind zu stände, zu dem der argentinische Staat die Republiken Südamerikas eingeladen hatte, und zu dem Brasilien, Chile, Peru, Uruguay, Paraguay und Venezuela Vertreter gesandt hatten. Der wichtigste Beschluß dieses Eisenbahnkongresses war die Schaffung einer permanenten Kommission in Buenos Aires. Ferner wurde beschlossen, eine einheitliche, permanente südamerikanische Eisenbahnstatistik ins Leben zu rufen sowie die Schaffung einer

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[256/0265] teile eines billigen Transportes zugute kommen, so wäre es kurzsichtig und unverständig gewesen, den Betriebskoeffizienten auf 60% zu beschränken, da dies mit einer Beschränkung des Eisenbahnnetzes gleichbedeutend gewesen wäre. Um aber auch hier die Willkür möglichst zu beseitigen, wurde durch die Art. 7–8 des Reglements dieses Gesetzes bestimmt, daß als außerordentliche Ausgaben (außer den gewöhnlichen Betriebsausgaben) zu betrachten seien: 1. die Abgabe von 3%; 2. die jährlich für Tilgung des etwa auf feste Termine angewandten Kapitals zu verwendenden Summen; 3. die jährlichen Reservefonds, als die zu betrachten seien: a) Erneuerung des Oberbaues, der metallischen Teile von Brücken und Durchlässen, der Telegraphen, Signale, Lokomotiven, Molen, Einrichtungen für Licht- und Krafterzeugung, für rollendes und für schwimmendes Material. Hierfür wurde eine jährliche Ausgabe von 21/2% ihres Wertes festgesetzt. b) Unfälle, gerichtliche und unvorhergesehene Ausgaben. Für diese Fälle ist kein fester Koeffizient vorgesehen; der entsprechende Betrag ist im gegebenen Falle in Übereinstimmung mit der Regierung festzusetzen. c) Feuerversicherung. 1/4% des Wertes des zu versichernden Materials, bis zu einem Höchst betrage, der in Übereinstimmung mit der Regierung festzusetzen ist. d) Pensions- und Wohltätigkeitsfonds. In diesem Falle die zu diesem Zwecke wirklich zu verwendenden Kapitalien. Der diesem Gesetz entsprechende Beitrag der Eisenbahnen zum Wegefonds betrug im Jahre 1910 annähernd 5. Mill. M., die durch eine hierfür besonders von der Bundesregierung ernannten Kommission verwaltet werden. Diese wird gebildet durch den Generaldirektor der Eisenbahnen als Vorsitzenden, den Generaldirektor der Wege und Brücken als Stellvertreter und den von der Regierung jährlich zu bestimmenden Generaldirektoren der Privat- und Staatsbahnen als Beisitzende. Art. 9 lautet in der Übersetzung: „Die Tarife für Personen und Güterbeförderung sind der Revision der Bundesregierung unterworfen im Falle die Bruttoeinnahmen im Mittel während 3 aufeinander folgenden Jahren 17% des in Aktien und Obligationen von der Regierung anerkannten Kapitals überschreiten und vorausgesetzt, daß die Ausgaben nicht mehr betragen als 60% der Einnahmen. Sollte das Verhältnis der Ausgaben größer sein während 3 aufeinander folgenden Jahren, so hat die Gesellschaft dies der Regierung zu beweisen; in diesem Falle ist die Revisionsgrenze entsprechend zu erhöhen. Zu diesem Zwecke ist das Kapital durch die Regierung mit dem Augenblicke der Betriebseröffnung festzusetzen und das Kapital kann ohne Zustimmung der Regierung nicht vermehrt werden.“ Das Anlagekapital sämtlicher Gesellschaften ist nach genauer Prüfung, unter Ausschluß aller künstlich geschaffener Werte (Verwässerungen) von der Generaleisenbahndirektion festgesetzt und von der Regierung genehmigt worden. Die Kapitalverrechnung wird durch genannte Direktion, der zu diesem Zwecke bestimmte Organe zur Verfügung gestellt worden sind, im laufenden gehalten; sie hat die jährlichen Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Neubauten und Erweiterungen müssen ihr zu diesem Zwecke in jedem besonderen Falle zur Kenntnisnahme oder Kapitalisierung unterbreitet werden. Art. 10 bestimmt, daß die Materialien, die der Nation gehören und durch Gesetze für öffentliche Bauten bestimmt sind, von den Bahnen mit einer Tarifermäßigung von 50% zu befördern sind, desgleichen die Militärtransporte, Kriegsartikel, Nationalbeamte oder Offiziere und Soldaten, die im Auftrage der Nation reisen und endlich Einwanderer. Gleiches Recht steht der Beförderung der Provinzialpolizei und den offiziellen Telegrammen zu. Art. 11 bestimmt, daß die Tarife der Eisenbahntelegraphen denen der Nationaltelegraphen gleich sein müssen, sowie, daß die zu verwendenden Apparate der Genehmigung der Nationalregierung zu unterbreiten sind. Art. 12 verfügt die kostenlose Beförderung der Postsäcke und Postbeamten in besonderen Wagen abteilen. Die Bahnen müssen ferner der Regierung einen Draht der Telegraphenleitung zur Verfügung stellen und in den Stationen einen Raum für ein Post- und Telegraphenbureau. Desgleichen den Anschluß der Nationaltelegraphen gestatten und auf ihren Brücken einen besonderen Steig für Reiter und Fußgänger anbringen. Art. 13 verpfichtet die Bahnen, die Brücken, die über Flüsse und Kanäle führen, im Falle diese schiffbar gemacht werden, ohne Anspruch auf Entschädigung in bewegliche umzuwandeln. Art. 14–15. Die Vorarbeiten und Bauten sind auf Kosten der Bahnen unter Kontrolle der Regierung zu machen, der Bau und Betrieb ist dem Eisenbahngesetz und den bestehenden oder in Zukunft zu genehmigenden Vorschriften unterworfen. Art. 16. Die Regierung behält sich das Recht der Enteignung vor, für das um 20% erhöhte, vom Staate anerkannte Kapital. Art. 17. Die Konzessionen können nicht auf andere im Lande schon bestehende Gesellschaften, ohne Genehmigung des Kongresses übertragen werden (Verschmelzungen u. s. w.). Art. 18. Die Eisenbahnen sind ermächtigt, nach Genehmigung der Regierung Zweiglinien bis zu 30 km Länge zu bauen. Durch ein Sondergesetz wurde einige Jahre später dieses Recht erweitert und die Regierung von dem Kongresse bevollmächtigt, die Erlaubnis für den Bau von Zweiglinien bis zu 75 km Länge zu geben. Art. 19 und 20 ordnen an, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestehenden Eisenbahngesellschaften, der Vorteile des Art. 8 teilhaftig werden können, falls sie dies innerhalb 6 Monaten beantragen und gleichzeitig die durch Art. 9 auferlegten Pflichten auf sich nehmen, und daß die, die sich diesem Gesetz nicht freiwillig unterwerfen, nach Ablauf der ihnen durch ihre Konzession bewilligten Ausnahmen oder Vergünstigungen alle Steuern zu entrichten haben. Gegenwärtig haben sich fast alle Gesellschaften diesem Gesetze unterworfen. Art. 21 bestimmt, daß die zu verwendenden Schwellen aus Hartholz (Landesprodukt) hergestellt werden müssen. Im Oktober 1910 kam in Buenos Aires der erste südamerikanische Eisenbahnkongreß unter Vorsitz des Generaldirektors Ing. A. Schneidewind zu stände, zu dem der argentinische Staat die Republiken Südamerikas eingeladen hatte, und zu dem Brasilien, Chile, Peru, Uruguay, Paraguay und Venezuela Vertreter gesandt hatten. Der wichtigste Beschluß dieses Eisenbahnkongresses war die Schaffung einer permanenten Kommission in Buenos Aires. Ferner wurde beschlossen, eine einheitliche, permanente südamerikanische Eisenbahnstatistik ins Leben zu rufen sowie die Schaffung einer

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/265>, abgerufen am 26.11.2024.