Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Bahnnetz anschließen, in dieses als Zweigbahn einlaufen oder bis zu einem Hafen verlängert werden." Diese Grundzüge einer erweiterten Eisenbahnpolitik werden von den Provinzen heftig angegriffen, die darin eine Beschränkung ihrer Autonomie sehen, und der Nationalkongreß hat, wie schon gesagt, in dieser brennenden Frage noch das letzte entscheidende Wort zu sprechen. Es sei hier noch kurz ein Gesetz erwähnt, das berufen ist, die gegenwärtig noch wenig der Kultur eröffneten Gebiete Chaco, Formosa, Neuquen, Rio Negro, Chubut und Santa Cruz mit Verkehrswegen auszustatten: das Gesetz "de Fomento de los Territorios", dessen Schöpfer gleichfalls der Minister der öffentlichen Bauten Dr. Exequiel Ramos Mexia ist. Durch dieses Gesetz ist die Regierung ermächtigt, Eisenbahnen zu bauen und sie hat bereits verschiedene im Norden der Republik (Formosa nach Embarcacion, Baranqueras nach Metan mit Zweigbahn nach Quimili, im ganzen ungefähr 1629 km) sowie im Süden, in Patagonien (San Antonio nach Nahuel-Huapi, Puerto Deseado nach Nahuel-Huapi und Comodoro Rivadavia nach Lago Buenos Aires, im ganzen ungefähr 2120 km), in Angriff genommen. Das zu dem Bau dieser Bahnen nötige Kapital ist durch den Verkauf der durchquerten Nationalländereien zu beschaffen und zu diesem Zweck ist auf jeder Seite der Bahn eine breite Zone Staatsland freigehalten, das in bestimmten Zeiträumen, u. zw. nach Fertigstellung von je 100 km Bahn, versteigert wird. Als Grundkapital ist durch eine Anleihe die Summe von 100 Mill. gesichert worden. Bis zur Gegenwart sind ungefähr 900 km solcher Bahnen fertiggestellt worden. III. Verwaltung und Gesetzgebung. Die Eisenbahnen A. werden eingeteilt in National- und Provinzialbahnen. Nationalbahnen sind solche, die: 1. Eigentum der Nation sind, 2. von der Nation genehmigt sind, 3. die Hauptstadt oder ein Nationalgebiet mit einer oder mehreren Provinzen oder Gebieten, oder eine Provinz mit einer anderen, oder irgend einen Ort der Nation mit einem Nachbarstaat verbinden. Provinzialbahnen sind die von irgend einer Provinz, innerhalb ihrer Grenzen gebauten oder genehmigten Bahnen. Erstere (Nationalbahnen) sind dem Nationaleisenbahngesetz vom 24. November 1891 unterworfen (ursprünglich Gesetz vom 18. September 1872), leztere (Provinzialbahnen) nur den Artikeln 33-68 dieses Gesetzes. Die Nationalbahnen (gegenwärtig fast alle Bahnen der Republik) sind dem Bautenministerium (Ministerio de obras Publicas) unterstellt; seine ausübenden Organe (insoweit das Eisenbahnwesen in Frage kommt) sind die Generaleisenbahndirektion und die Verwaltungsdirektion der Staatsbahnen. Die Generaleisenbahndirektion hat 10 Unterabteilungen für: Trassierung und Projektierung neuer Linien, Bau, insofern es sich um Staatsbahnen handelt, Tiefenbohrungen, Bau und Unterhaltung der Zufahrtsstraßen zu den Stationen (Gesetz vom 1. Oktober 1907), Inspektion der Staats- und Privatbahnen, Inspektion des rollenden Materials und der Fahrpläne, Tarifwesen, Verwaltung des Baufonds der Staatsbahnen und ihrer Zufahrtsstraßen sowie Inspektion des Betriebskapitals sämtlicher Nationalbahnen, Eisenbahnstatistik und Inspektion der zollfreien Einführung der Eisenbahnmaterialien. Alle Nationaleisenbahnen (Staatsbahnen und Privatbahnen) sind der Eisenbahndirektion unterstellt, insofern es sich um Ausübung des Eisenbahngesetzes handelt. Die Verwaltungsdirektion der Staatsbahnen hat die selbständige Leitung des Betriebs der Staatsbahnen auszuüben; sie zerfällt in Unterabteilungen für Bahnerhaltung, Lokomotiv- und Werkstättendienst (Unterhaltung des rollenden Materials), kommerziellen Dienst (Tarife und Fahrdienst) und finanzielle Verwaltung und ist, besonders in letzterer Hinsicht, mit großen und weitgehenden Vollmachten versehen. Das Eisenbahngesetz vom 24. November 1891, dem alle Nationalbahnen infolge ihrer Konzessionen unterstellt sind, gibt dem Staate große Rechte. Art. 1-4 verfügen die Einteilung der Bahnen in National- u. Provinzialbahnen. Art. 5-11 enthalten Bestimmungen über Bahnpolizei (Bau und Unterhaltung der Bahn). Art. 12-15 über Zusammensetzung der Züge und Fahrdienst. Art. 16-17 enthalten Auflagepflichten (Kreuzungen mit gewöhnlichen Wegen, Kanälen und anderen Eisenbahnen). Art. 18-21 Verpflichtungen der Bahnen dem Staate gegenüber (kostenlose Beförderung der Post, Eisenbahninspektoren und Justizbeamten im Dienst, Übernahme und Verwaltung der Bahnen durch den Staat im Kriegsfalle etc.). Art. 22-25 Pflichten der Eisenbahnen unter sich (gemeinsame Benutzung von Betriebsstrecken und Stationen). Art. 26-32 enthalten allgemeine Bestimmungen für die Konzessionierung neuer Eisenbahnlinien (ergänzt durch das Gesetz vom 1. Oktober 1907 s. u.). Art. 33-53 allgemeine Beförderungsbedingungen für Personen und Güter (Fahrpläne, Tarife, Anschlüsse, Freigepäck, Haftpflicht für verlorene Gegenstände, Beschwerdebücher, Hilfe bei Unglücksfällen, Transport feuergefährlicher Gegenstände, Frachtbriefe, Lieferfristen, mit Vorzug zu transportierende Güter, Spezialtarife, Transport chemisch zersetzbarer Güter). Art. 54-63 Anliegerpflichten der Besitzer der von der Bahn durchkreuzten Gelände (Entwässerung der Gelände, Betreten der Bahnnetz anschließen, in dieses als Zweigbahn einlaufen oder bis zu einem Hafen verlängert werden.“ Diese Grundzüge einer erweiterten Eisenbahnpolitik werden von den Provinzen heftig angegriffen, die darin eine Beschränkung ihrer Autonomie sehen, und der Nationalkongreß hat, wie schon gesagt, in dieser brennenden Frage noch das letzte entscheidende Wort zu sprechen. Es sei hier noch kurz ein Gesetz erwähnt, das berufen ist, die gegenwärtig noch wenig der Kultur eröffneten Gebiete Chaco, Formosa, Neuquen, Rio Negro, Chubut und Santa Cruz mit Verkehrswegen auszustatten: das Gesetz „de Fomento de los Territorios“, dessen Schöpfer gleichfalls der Minister der öffentlichen Bauten Dr. Exequiel Ramos Mexia ist. Durch dieses Gesetz ist die Regierung ermächtigt, Eisenbahnen zu bauen und sie hat bereits verschiedene im Norden der Republik (Formosa nach Embarcacion, Baranqueras nach Metan mit Zweigbahn nach Quimili, im ganzen ungefähr 1629 km) sowie im Süden, in Patagonien (San Antonio nach Nahuel-Huapi, Puerto Deseado nach Nahuel-Huapi und Comodoro Rivadavia nach Lago Buenos Aires, im ganzen ungefähr 2120 km), in Angriff genommen. Das zu dem Bau dieser Bahnen nötige Kapital ist durch den Verkauf der durchquerten Nationalländereien zu beschaffen und zu diesem Zweck ist auf jeder Seite der Bahn eine breite Zone Staatsland freigehalten, das in bestimmten Zeiträumen, u. zw. nach Fertigstellung von je 100 km Bahn, versteigert wird. Als Grundkapital ist durch eine Anleihe die Summe von 100 Mill. gesichert worden. Bis zur Gegenwart sind ungefähr 900 km solcher Bahnen fertiggestellt worden. III. Verwaltung und Gesetzgebung. Die Eisenbahnen A. werden eingeteilt in National- und Provinzialbahnen. Nationalbahnen sind solche, die: 1. Eigentum der Nation sind, 2. von der Nation genehmigt sind, 3. die Hauptstadt oder ein Nationalgebiet mit einer oder mehreren Provinzen oder Gebieten, oder eine Provinz mit einer anderen, oder irgend einen Ort der Nation mit einem Nachbarstaat verbinden. Provinzialbahnen sind die von irgend einer Provinz, innerhalb ihrer Grenzen gebauten oder genehmigten Bahnen. Erstere (Nationalbahnen) sind dem Nationaleisenbahngesetz vom 24. November 1891 unterworfen (ursprünglich Gesetz vom 18. September 1872), leztere (Provinzialbahnen) nur den Artikeln 33–68 dieses Gesetzes. Die Nationalbahnen (gegenwärtig fast alle Bahnen der Republik) sind dem Bautenministerium (Ministerio de obras Publicas) unterstellt; seine ausübenden Organe (insoweit das Eisenbahnwesen in Frage kommt) sind die Generaleisenbahndirektion und die Verwaltungsdirektion der Staatsbahnen. Die Generaleisenbahndirektion hat 10 Unterabteilungen für: Trassierung und Projektierung neuer Linien, Bau, insofern es sich um Staatsbahnen handelt, Tiefenbohrungen, Bau und Unterhaltung der Zufahrtsstraßen zu den Stationen (Gesetz vom 1. Oktober 1907), Inspektion der Staats- und Privatbahnen, Inspektion des rollenden Materials und der Fahrpläne, Tarifwesen, Verwaltung des Baufonds der Staatsbahnen und ihrer Zufahrtsstraßen sowie Inspektion des Betriebskapitals sämtlicher Nationalbahnen, Eisenbahnstatistik und Inspektion der zollfreien Einführung der Eisenbahnmaterialien. Alle Nationaleisenbahnen (Staatsbahnen und Privatbahnen) sind der Eisenbahndirektion unterstellt, insofern es sich um Ausübung des Eisenbahngesetzes handelt. Die Verwaltungsdirektion der Staatsbahnen hat die selbständige Leitung des Betriebs der Staatsbahnen auszuüben; sie zerfällt in Unterabteilungen für Bahnerhaltung, Lokomotiv- und Werkstättendienst (Unterhaltung des rollenden Materials), kommerziellen Dienst (Tarife und Fahrdienst) und finanzielle Verwaltung und ist, besonders in letzterer Hinsicht, mit großen und weitgehenden Vollmachten versehen. Das Eisenbahngesetz vom 24. November 1891, dem alle Nationalbahnen infolge ihrer Konzessionen unterstellt sind, gibt dem Staate große Rechte. Art. 1–4 verfügen die Einteilung der Bahnen in National- u. Provinzialbahnen. Art. 5–11 enthalten Bestimmungen über Bahnpolizei (Bau und Unterhaltung der Bahn). Art. 12–15 über Zusammensetzung der Züge und Fahrdienst. Art. 16–17 enthalten Auflagepflichten (Kreuzungen mit gewöhnlichen Wegen, Kanälen und anderen Eisenbahnen). Art. 18–21 Verpflichtungen der Bahnen dem Staate gegenüber (kostenlose Beförderung der Post, Eisenbahninspektoren und Justizbeamten im Dienst, Übernahme und Verwaltung der Bahnen durch den Staat im Kriegsfalle etc.). Art. 22–25 Pflichten der Eisenbahnen unter sich (gemeinsame Benutzung von Betriebsstrecken und Stationen). Art. 26–32 enthalten allgemeine Bestimmungen für die Konzessionierung neuer Eisenbahnlinien (ergänzt durch das Gesetz vom 1. Oktober 1907 s. u.). Art. 33–53 allgemeine Beförderungsbedingungen für Personen und Güter (Fahrpläne, Tarife, Anschlüsse, Freigepäck, Haftpflicht für verlorene Gegenstände, Beschwerdebücher, Hilfe bei Unglücksfällen, Transport feuergefährlicher Gegenstände, Frachtbriefe, Lieferfristen, mit Vorzug zu transportierende Güter, Spezialtarife, Transport chemisch zersetzbarer Güter). 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Art. 33–53 allgemeine Beförderungsbedingungen für Personen und Güter (Fahrpläne, Tarife, Anschlüsse, Freigepäck, Haftpflicht für verlorene Gegenstände, Beschwerdebücher, Hilfe bei Unglücksfällen, Transport feuergefährlicher Gegenstände, Frachtbriefe, Lieferfristen, mit Vorzug zu transportierende Güter, Spezialtarife, Transport chemisch zersetzbarer Güter). Art. 54–63 Anliegerpflichten der Besitzer der von der Bahn durchkreuzten Gelände (Entwässerung der Gelände, Betreten der </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [254/0263]
Bahnnetz anschließen, in dieses als Zweigbahn einlaufen oder bis zu einem Hafen verlängert werden.“
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Es sei hier noch kurz ein Gesetz erwähnt, das berufen ist, die gegenwärtig noch wenig der Kultur eröffneten Gebiete Chaco, Formosa, Neuquen, Rio Negro, Chubut und Santa Cruz mit Verkehrswegen auszustatten: das Gesetz „de Fomento de los Territorios“, dessen Schöpfer gleichfalls der Minister der öffentlichen Bauten Dr. Exequiel Ramos Mexia ist. Durch dieses Gesetz ist die Regierung ermächtigt, Eisenbahnen zu bauen und sie hat bereits verschiedene im Norden der Republik (Formosa nach Embarcacion, Baranqueras nach Metan mit Zweigbahn nach Quimili, im ganzen ungefähr 1629 km) sowie im Süden, in Patagonien (San Antonio nach Nahuel-Huapi, Puerto Deseado nach Nahuel-Huapi und Comodoro Rivadavia nach Lago Buenos Aires, im ganzen ungefähr 2120 km), in Angriff genommen.
Das zu dem Bau dieser Bahnen nötige Kapital ist durch den Verkauf der durchquerten Nationalländereien zu beschaffen und zu diesem Zweck ist auf jeder Seite der Bahn eine breite Zone Staatsland freigehalten, das in bestimmten Zeiträumen, u. zw. nach Fertigstellung von je 100 km Bahn, versteigert wird. Als Grundkapital ist durch eine Anleihe die Summe von 100 Mill. gesichert worden. Bis zur Gegenwart sind ungefähr 900 km solcher Bahnen fertiggestellt worden.
III. Verwaltung und Gesetzgebung.
Die Eisenbahnen A. werden eingeteilt in National- und Provinzialbahnen. Nationalbahnen sind solche, die: 1. Eigentum der Nation sind, 2. von der Nation genehmigt sind, 3. die Hauptstadt oder ein Nationalgebiet mit einer oder mehreren Provinzen oder Gebieten, oder eine Provinz mit einer anderen, oder irgend einen Ort der Nation mit einem Nachbarstaat verbinden. Provinzialbahnen sind die von irgend einer Provinz, innerhalb ihrer Grenzen gebauten oder genehmigten Bahnen.
Erstere (Nationalbahnen) sind dem Nationaleisenbahngesetz vom 24. November 1891 unterworfen (ursprünglich Gesetz vom 18. September 1872), leztere (Provinzialbahnen) nur den Artikeln 33–68 dieses Gesetzes.
Die Nationalbahnen (gegenwärtig fast alle Bahnen der Republik) sind dem Bautenministerium (Ministerio de obras Publicas) unterstellt; seine ausübenden Organe (insoweit das Eisenbahnwesen in Frage kommt) sind die Generaleisenbahndirektion und die Verwaltungsdirektion der Staatsbahnen. Die Generaleisenbahndirektion hat 10 Unterabteilungen für: Trassierung und Projektierung neuer Linien, Bau, insofern es sich um Staatsbahnen handelt, Tiefenbohrungen, Bau und Unterhaltung der Zufahrtsstraßen zu den Stationen (Gesetz vom 1. Oktober 1907), Inspektion der Staats- und Privatbahnen, Inspektion des rollenden Materials und der Fahrpläne, Tarifwesen, Verwaltung des Baufonds der Staatsbahnen und ihrer Zufahrtsstraßen sowie Inspektion des Betriebskapitals sämtlicher Nationalbahnen, Eisenbahnstatistik und Inspektion der zollfreien Einführung der Eisenbahnmaterialien. Alle Nationaleisenbahnen (Staatsbahnen und Privatbahnen) sind der Eisenbahndirektion unterstellt, insofern es sich um Ausübung des Eisenbahngesetzes handelt. Die Verwaltungsdirektion der Staatsbahnen hat die selbständige Leitung des Betriebs der Staatsbahnen auszuüben; sie zerfällt in Unterabteilungen für Bahnerhaltung, Lokomotiv- und Werkstättendienst (Unterhaltung des rollenden Materials), kommerziellen Dienst (Tarife und Fahrdienst) und finanzielle Verwaltung und ist, besonders in letzterer Hinsicht, mit großen und weitgehenden Vollmachten versehen.
Das Eisenbahngesetz vom 24. November 1891, dem alle Nationalbahnen infolge ihrer Konzessionen unterstellt sind, gibt dem Staate große Rechte.
Art. 1–4 verfügen die Einteilung der Bahnen in National- u. Provinzialbahnen. Art. 5–11 enthalten Bestimmungen über Bahnpolizei (Bau und Unterhaltung der Bahn). Art. 12–15 über Zusammensetzung der Züge und Fahrdienst. Art. 16–17 enthalten Auflagepflichten (Kreuzungen mit gewöhnlichen Wegen, Kanälen und anderen Eisenbahnen). Art. 18–21 Verpflichtungen der Bahnen dem Staate gegenüber (kostenlose Beförderung der Post, Eisenbahninspektoren und Justizbeamten im Dienst, Übernahme und Verwaltung der Bahnen durch den Staat im Kriegsfalle etc.). Art. 22–25 Pflichten der Eisenbahnen unter sich (gemeinsame Benutzung von Betriebsstrecken und Stationen). Art. 26–32 enthalten allgemeine Bestimmungen für die Konzessionierung neuer Eisenbahnlinien (ergänzt durch das Gesetz vom 1. Oktober 1907 s. u.). Art. 33–53 allgemeine Beförderungsbedingungen für Personen und Güter (Fahrpläne, Tarife, Anschlüsse, Freigepäck, Haftpflicht für verlorene Gegenstände, Beschwerdebücher, Hilfe bei Unglücksfällen, Transport feuergefährlicher Gegenstände, Frachtbriefe, Lieferfristen, mit Vorzug zu transportierende Güter, Spezialtarife, Transport chemisch zersetzbarer Güter). Art. 54–63 Anliegerpflichten der Besitzer der von der Bahn durchkreuzten Gelände (Entwässerung der Gelände, Betreten der
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/263>, abgerufen am 16.07.2024. |