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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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oder ohne Entschuldigung dem Dienste fern bleiben.

In Victoria (Australien) wurde durch das Eisenbahnstreikgesetz von 1903 die Dienstentlassung gegen alle diejenigen ausgesprochen, die sich an dem Ausstand im Mai jenes Jahres beteiligt hatten.

In einer Reihe anderer Staaten sind die gesetzgeberischen Maßnahmen nicht nur auf den Eisenbahnverkehr beschränkt.

In Italien setzt das Strafgesetzbuch vom Jahre 1889 500-3000 £ Geldstrafe und zeitweise Amtsenthebung auf das gemeinsame Verlassen des Dienstes durch öffentliche Beamte auf Grund einer Verabredung von drei oder mehr Personen. Dienstentlassung oder Disziplinarstrafe steht auf das Fernbleiben der Eisenbahnbediensteten vom Dienst, Unterbrechung und Störung des regelmäßigen Betriebes (Obstruktion). Die Eisenbahngesetze von 1905 und 1907 legen allen Eisenbahnbediensteten den Charakter von öffentlichen Beamten bei.

In Ungarn unterliegen nach dem Strafgesetzbuch von 1878 öffentliche Beamte, die den Dienst verweigern, einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten. Wird die Dienstverweigerung von zwei oder mehreren auf Grund gemeinschaftlicher Verabredung begangen, so erhöht sich die Strafe auf Kerker bis zu 3 Jahren.

Von Schweizer Kantonen hat Zürich in sein Strafgesetzbuch von 1908 Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 1000 Fr. aufgenommen für vorsätzliche Pflichtverletzung der Angestellten öffentlicher Staats- und Gemeindebetriebe, wenn dadurch Leib oder Leben von Personen oder wertvolles öffentliches oder privates Gut gefährdet wird.

Das rumänische Vereinsgesetz von 1909 verbietet den Beamten und Arbeitern von Behörden und Unternehmungen, die öffentlichen Versorgungszwecken dienen, den Ausstand bei Strafe der Dienstentlassung unter Verlust der Pensionsansprüche.

In Neusüdwales sind Ausstände, durch welche die Öffentlichkeit ganz oder größtenteils der Versorgung mit notwendigen Lebensbedürfnissen beraubt würde, insbesondere auch Ausstände in staatlichen Verkehrsanstalten, durch das Gesetz über gewerbliche Streitigkeiten von 1908 bei Gefängnisstrafe bis zu 2 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1000 L verboten. Eine Novelle hierzu vom 20. Dezember 1909 bedroht Versammlungen von zwei oder mehr Personen zur Herbeiführung, Unterstützung, Fortsetzung oder Leitung eines solchen Ausstandes mit Gefängnis bis zu 12 Monaten.

Wieder andere Staaten suchen dem Streik dadurch vorzubeugen, daß sie die Behandlung der Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in geordnete Bahnen lenken und während dieses Verfahrens die A. verbieten. Nebenher gehen dabei mehrfach Strafandrohungen gegen Antreiben zum Streik durch Außenstehende.

In Spanien verlangt das Gesetz, betreffend Ausstände und Koalitionen von 1909, daß A., die die Einstellung des Eisenbahnbetriebs oder die Unterbrechung der Licht- oder Wasserzufuhr bezwecken, der Behörde mindestens 8 Tage, Ausstände im Straßenbahnbetrieb mindestens 5 Tage vorher unter Angabe der Gründe anzuzeigen sind. Führer und Anstifter, die die rechtzeitige Anzeige unterlassen, haben strenge Haft verwirkt.

Das türkische Streikgesetz von 1909 schreibt Einigungsverhandlungen vor. Wer an einem Ausstande in einem öffentlichen Dienstzweig (Eisenbahn-, Hafen-, Beleuchtungsdienst etc.) vor Beendigung dieser Verhandlungen oder entgegen dem dabei geschlossenen Vergleich teilnimmt, verfällt in Gefängnisstrafe von 1 Tag bis zu 1 Woche und 25-100 Piaster Geldstrafe. Auf die Aufreizung zu einem verbotenen Streik in öffentlichen Dienstzweigen sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfreiheit durch Hetzerei und betrügerische Umtriebe steht 1 Woche bis 6 Monate Gefängnis oder 1 bis 25 türk. Pfund Geldstrafe, und wenn dabei Drohungen und Gewalttätigkeiten angewendet werden, 1 Monat bis 1 Jahr Gefängnis oder 1-50 Pfund Geldstrafe. Die Bildung von Gewerkvereinen ist dabei den Bediensteten in öffentlichen Dienstzweigen untersagt und auf deren Organisation 1 Woche bis 6 Monate Gefängnis oder 1-25 Pfund Geldstrafe gesetzt.

In Kanada droht das Streikverhütungsgesetz von 1907 für A. durch Eisenbahnbedienstete vor dem Austrag der obligatorischen Einigungsverhandlungen 10-15 $ Geldstrafe für jeden Streiktag und für die Aufreizung dazu 50 bis 1000 $ Geldstrafe an.

In Transvaal ist durch Gesetz von 1909 Geld- oder Arreststrafe auf jeden Ausstand gesetzt, der unternommen wird, bevor das vorgeschriebene Einigungsverfahren stattgefunden hat oder bevor 1 Monat nach Veröffentlichung des Schiedsspruches der Einigungskommission verflossen ist.

In Frankreich ist der Kammer ein Gesetzentwurf unterbreitet, der für Streitigkeiten zwischen Eisenbahngesellschaften und Bediensteten ein Einigungs- und Schiedsverfahren vorschreibt und bei Strafe der Dienstentlassung die A. während des Verfahrens oder entgegen dem Schiedsspruch verbietet. Gegen die Verbände und Syndikate, die zu einem Ausstande

oder ohne Entschuldigung dem Dienste fern bleiben.

In Victoria (Australien) wurde durch das Eisenbahnstreikgesetz von 1903 die Dienstentlassung gegen alle diejenigen ausgesprochen, die sich an dem Ausstand im Mai jenes Jahres beteiligt hatten.

In einer Reihe anderer Staaten sind die gesetzgeberischen Maßnahmen nicht nur auf den Eisenbahnverkehr beschränkt.

In Italien setzt das Strafgesetzbuch vom Jahre 1889 500–3000 £ Geldstrafe und zeitweise Amtsenthebung auf das gemeinsame Verlassen des Dienstes durch öffentliche Beamte auf Grund einer Verabredung von drei oder mehr Personen. Dienstentlassung oder Disziplinarstrafe steht auf das Fernbleiben der Eisenbahnbediensteten vom Dienst, Unterbrechung und Störung des regelmäßigen Betriebes (Obstruktion). Die Eisenbahngesetze von 1905 und 1907 legen allen Eisenbahnbediensteten den Charakter von öffentlichen Beamten bei.

In Ungarn unterliegen nach dem Strafgesetzbuch von 1878 öffentliche Beamte, die den Dienst verweigern, einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten. Wird die Dienstverweigerung von zwei oder mehreren auf Grund gemeinschaftlicher Verabredung begangen, so erhöht sich die Strafe auf Kerker bis zu 3 Jahren.

Von Schweizer Kantonen hat Zürich in sein Strafgesetzbuch von 1908 Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 1000 Fr. aufgenommen für vorsätzliche Pflichtverletzung der Angestellten öffentlicher Staats- und Gemeindebetriebe, wenn dadurch Leib oder Leben von Personen oder wertvolles öffentliches oder privates Gut gefährdet wird.

Das rumänische Vereinsgesetz von 1909 verbietet den Beamten und Arbeitern von Behörden und Unternehmungen, die öffentlichen Versorgungszwecken dienen, den Ausstand bei Strafe der Dienstentlassung unter Verlust der Pensionsansprüche.

In Neusüdwales sind Ausstände, durch welche die Öffentlichkeit ganz oder größtenteils der Versorgung mit notwendigen Lebensbedürfnissen beraubt würde, insbesondere auch Ausstände in staatlichen Verkehrsanstalten, durch das Gesetz über gewerbliche Streitigkeiten von 1908 bei Gefängnisstrafe bis zu 2 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1000 verboten. Eine Novelle hierzu vom 20. Dezember 1909 bedroht Versammlungen von zwei oder mehr Personen zur Herbeiführung, Unterstützung, Fortsetzung oder Leitung eines solchen Ausstandes mit Gefängnis bis zu 12 Monaten.

Wieder andere Staaten suchen dem Streik dadurch vorzubeugen, daß sie die Behandlung der Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in geordnete Bahnen lenken und während dieses Verfahrens die A. verbieten. Nebenher gehen dabei mehrfach Strafandrohungen gegen Antreiben zum Streik durch Außenstehende.

In Spanien verlangt das Gesetz, betreffend Ausstände und Koalitionen von 1909, daß A., die die Einstellung des Eisenbahnbetriebs oder die Unterbrechung der Licht- oder Wasserzufuhr bezwecken, der Behörde mindestens 8 Tage, Ausstände im Straßenbahnbetrieb mindestens 5 Tage vorher unter Angabe der Gründe anzuzeigen sind. Führer und Anstifter, die die rechtzeitige Anzeige unterlassen, haben strenge Haft verwirkt.

Das türkische Streikgesetz von 1909 schreibt Einigungsverhandlungen vor. Wer an einem Ausstande in einem öffentlichen Dienstzweig (Eisenbahn-, Hafen-, Beleuchtungsdienst etc.) vor Beendigung dieser Verhandlungen oder entgegen dem dabei geschlossenen Vergleich teilnimmt, verfällt in Gefängnisstrafe von 1 Tag bis zu 1 Woche und 25–100 Piaster Geldstrafe. Auf die Aufreizung zu einem verbotenen Streik in öffentlichen Dienstzweigen sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfreiheit durch Hetzerei und betrügerische Umtriebe steht 1 Woche bis 6 Monate Gefängnis oder 1 bis 25 türk. Pfund Geldstrafe, und wenn dabei Drohungen und Gewalttätigkeiten angewendet werden, 1 Monat bis 1 Jahr Gefängnis oder 1–50 Pfund Geldstrafe. Die Bildung von Gewerkvereinen ist dabei den Bediensteten in öffentlichen Dienstzweigen untersagt und auf deren Organisation 1 Woche bis 6 Monate Gefängnis oder 1–25 Pfund Geldstrafe gesetzt.

In Kanada droht das Streikverhütungsgesetz von 1907 für A. durch Eisenbahnbedienstete vor dem Austrag der obligatorischen Einigungsverhandlungen 10–15 $ Geldstrafe für jeden Streiktag und für die Aufreizung dazu 50 bis 1000 $ Geldstrafe an.

In Transvaal ist durch Gesetz von 1909 Geld- oder Arreststrafe auf jeden Ausstand gesetzt, der unternommen wird, bevor das vorgeschriebene Einigungsverfahren stattgefunden hat oder bevor 1 Monat nach Veröffentlichung des Schiedsspruches der Einigungskommission verflossen ist.

In Frankreich ist der Kammer ein Gesetzentwurf unterbreitet, der für Streitigkeiten zwischen Eisenbahngesellschaften und Bediensteten ein Einigungs- und Schiedsverfahren vorschreibt und bei Strafe der Dienstentlassung die A. während des Verfahrens oder entgegen dem Schiedsspruch verbietet. Gegen die Verbände und Syndikate, die zu einem Ausstande

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[235/0244] oder ohne Entschuldigung dem Dienste fern bleiben. In Victoria (Australien) wurde durch das Eisenbahnstreikgesetz von 1903 die Dienstentlassung gegen alle diejenigen ausgesprochen, die sich an dem Ausstand im Mai jenes Jahres beteiligt hatten. In einer Reihe anderer Staaten sind die gesetzgeberischen Maßnahmen nicht nur auf den Eisenbahnverkehr beschränkt. In Italien setzt das Strafgesetzbuch vom Jahre 1889 500–3000 £ Geldstrafe und zeitweise Amtsenthebung auf das gemeinsame Verlassen des Dienstes durch öffentliche Beamte auf Grund einer Verabredung von drei oder mehr Personen. Dienstentlassung oder Disziplinarstrafe steht auf das Fernbleiben der Eisenbahnbediensteten vom Dienst, Unterbrechung und Störung des regelmäßigen Betriebes (Obstruktion). Die Eisenbahngesetze von 1905 und 1907 legen allen Eisenbahnbediensteten den Charakter von öffentlichen Beamten bei. In Ungarn unterliegen nach dem Strafgesetzbuch von 1878 öffentliche Beamte, die den Dienst verweigern, einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten. Wird die Dienstverweigerung von zwei oder mehreren auf Grund gemeinschaftlicher Verabredung begangen, so erhöht sich die Strafe auf Kerker bis zu 3 Jahren. Von Schweizer Kantonen hat Zürich in sein Strafgesetzbuch von 1908 Gefängnis oder Geldstrafe bis zu 1000 Fr. aufgenommen für vorsätzliche Pflichtverletzung der Angestellten öffentlicher Staats- und Gemeindebetriebe, wenn dadurch Leib oder Leben von Personen oder wertvolles öffentliches oder privates Gut gefährdet wird. Das rumänische Vereinsgesetz von 1909 verbietet den Beamten und Arbeitern von Behörden und Unternehmungen, die öffentlichen Versorgungszwecken dienen, den Ausstand bei Strafe der Dienstentlassung unter Verlust der Pensionsansprüche. In Neusüdwales sind Ausstände, durch welche die Öffentlichkeit ganz oder größtenteils der Versorgung mit notwendigen Lebensbedürfnissen beraubt würde, insbesondere auch Ausstände in staatlichen Verkehrsanstalten, durch das Gesetz über gewerbliche Streitigkeiten von 1908 bei Gefängnisstrafe bis zu 2 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1000 ₤ verboten. Eine Novelle hierzu vom 20. Dezember 1909 bedroht Versammlungen von zwei oder mehr Personen zur Herbeiführung, Unterstützung, Fortsetzung oder Leitung eines solchen Ausstandes mit Gefängnis bis zu 12 Monaten. Wieder andere Staaten suchen dem Streik dadurch vorzubeugen, daß sie die Behandlung der Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in geordnete Bahnen lenken und während dieses Verfahrens die A. verbieten. Nebenher gehen dabei mehrfach Strafandrohungen gegen Antreiben zum Streik durch Außenstehende. In Spanien verlangt das Gesetz, betreffend Ausstände und Koalitionen von 1909, daß A., die die Einstellung des Eisenbahnbetriebs oder die Unterbrechung der Licht- oder Wasserzufuhr bezwecken, der Behörde mindestens 8 Tage, Ausstände im Straßenbahnbetrieb mindestens 5 Tage vorher unter Angabe der Gründe anzuzeigen sind. Führer und Anstifter, die die rechtzeitige Anzeige unterlassen, haben strenge Haft verwirkt. Das türkische Streikgesetz von 1909 schreibt Einigungsverhandlungen vor. Wer an einem Ausstande in einem öffentlichen Dienstzweig (Eisenbahn-, Hafen-, Beleuchtungsdienst etc.) vor Beendigung dieser Verhandlungen oder entgegen dem dabei geschlossenen Vergleich teilnimmt, verfällt in Gefängnisstrafe von 1 Tag bis zu 1 Woche und 25–100 Piaster Geldstrafe. Auf die Aufreizung zu einem verbotenen Streik in öffentlichen Dienstzweigen sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfreiheit durch Hetzerei und betrügerische Umtriebe steht 1 Woche bis 6 Monate Gefängnis oder 1 bis 25 türk. Pfund Geldstrafe, und wenn dabei Drohungen und Gewalttätigkeiten angewendet werden, 1 Monat bis 1 Jahr Gefängnis oder 1–50 Pfund Geldstrafe. Die Bildung von Gewerkvereinen ist dabei den Bediensteten in öffentlichen Dienstzweigen untersagt und auf deren Organisation 1 Woche bis 6 Monate Gefängnis oder 1–25 Pfund Geldstrafe gesetzt. In Kanada droht das Streikverhütungsgesetz von 1907 für A. durch Eisenbahnbedienstete vor dem Austrag der obligatorischen Einigungsverhandlungen 10–15 $ Geldstrafe für jeden Streiktag und für die Aufreizung dazu 50 bis 1000 $ Geldstrafe an. In Transvaal ist durch Gesetz von 1909 Geld- oder Arreststrafe auf jeden Ausstand gesetzt, der unternommen wird, bevor das vorgeschriebene Einigungsverfahren stattgefunden hat oder bevor 1 Monat nach Veröffentlichung des Schiedsspruches der Einigungskommission verflossen ist. In Frankreich ist der Kammer ein Gesetzentwurf unterbreitet, der für Streitigkeiten zwischen Eisenbahngesellschaften und Bediensteten ein Einigungs- und Schiedsverfahren vorschreibt und bei Strafe der Dienstentlassung die A. während des Verfahrens oder entgegen dem Schiedsspruch verbietet. Gegen die Verbände und Syndikate, die zu einem Ausstande

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/244>, abgerufen am 24.11.2024.