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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Berechnung der Lieferfrist von Sendungen lebender Tiere keine A. berechnet (s. Lieferfristen).

In Italien ist ein anderer Maßstab genommen. Für Eilgüter bis zu 50 kg wird keine, für schwerere Eilgüter eine A. von 18 Stunden berechnet. Für Frachtgüter beträgt sie 24 Stunden für die größeren und 36 Stunden für die kleineren Stationen.


Abfertigungsgebühren (Expeditionsgebühren) (expedition dues; taux d'expedition; tasse di spedizione), diejenigen tarifmäßigen Nebengebühren, welche die Bestimmung haben, den Eisenbahnen eine Vergütung für die von der Länge des Beförderungswegs mehr oder weniger unabhängigen und mit einer jeden Expedition von Gütern in höherem oder minderem Grad notwendig verbundenen Leistungen und Haftungsverbindlichkeiten zu gewähren. In Österreich-Ungarn ist an Stelle der Bezeichnung A. die Bezeichnung "Manipulationsgebühren" üblich. Die A. sind in der Regel für alle Entfernungen gleich. Doch kommen auch A. vor, welche nach bestimmten Entfernungsstufen zunehmen; dies ist insbesondere der Fall bei den A. der deutschen Gütertarife und bei einzelnen Tarifklassen der belgischen Staatsbahnen (s. Gütertarife).


Abfertigungspersonal (Expeditionspersonal) (expedition personal; personnel pour l'expedition des marchandises; personale del servizio di spedizione) das teils aus Beamten, teils aus deren Gehilfen bestehende Personal, das in den Bahnhöfen ständig mit der Besorgung der Abfertigung von Personen und Gütern beschäftigt ist. Während in ganz kleinen Stationen dasselbe Personal mit der Abfertigung der Personen und der Güter betraut sein kann, ist in mittleren und größeren Stationen eine Arbeitsteilung erforderlich, die ein besonderes Personal für den Personendienst, für den Gepäckdienst und für den Güterdienst nötig macht.

Alle beteiligten Beamten, Gehilfen (Unterbeamten etc.) und Arbeiter einer Abfertigungsstelle sind für die richtige Ausführung des ihnen zugewiesenen Dienstes verantwortlich, sie müssen mit allen ihren Dienst betreffenden Vorschriften genau vertraut sein. Der Vorstand der Abfertigungsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die notwendigen Arbeitskräfte vorhanden sind und hat erforderlichenfalls bei der vorgesetzten Dienststelle eine entsprechende Vermehrung zu beantragen, anderseits hat er überflüssige Beamte, Gehilfen und Arbeiter zur Verfügung zu stellen. Dem Vorstand der Abfertigungsstelle obliegt die Überwachung der gesamten Geschäftsführung der ihm unterstellten Abfertigungsstelle. Der Vorstand hat auch dafür zu sorgen, daß die in Gebrauch befindlichen Wägevorrichtungen, Gepäckkarren, Aufzüge (Fahrstühle) u. s. w. in Ordnung sind; er hat die Ausführung des Rollfuhrdienstes zu überwachen. Dem Vorstand der Abfertigungsstelle obliegt ferner die Sorge für die Sicherheit der in Gewahrsam der Eisenbahn befindlichen Gepäckstücke und Güter.


Abfertigungsvorschriften (expedition rules; reglements d'expedition; norme per le spedizioni), Expeditionsvorschriften oder Manipulationsinstruktionen nennt man die Dienstvorschriften für die mit der Abfertigung (s. d.) betrauten Vollzugs- (Exekutiv-) Organe, also in erster Reihe die Abfertigungsstellen, dann aber auch die Zugsbegleiter (Zugsführer, Schaffner, Packmeister u. dgl.).

Die Grundlage der A. bilden die reglementarischen und Tarif-Vorschriften, den Gegenstand die Beförderung von Personen, Reisegepäck (auch mitgeführten Hunden), Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, dann von Eil- und Frachtgütern.

Die A. wurden ursprünglich und werden zum Teil noch jetzt von den einzelnen Verwaltungen erlassen, überdies nach Beförderungsgegenständen und Dienstzweigen getrennt behandelt. So bilden insbesondere die zu den A. im weiteren Sinne gehörenden Bestimmungen über die Be- und Verrechnung der Einnahmen aus der Beförderung zumeist den Inhalt eigener Verrechnungsvorschriften. Durch wesentliche Vereinfachung der Einnahmenverrechnung und Kontrollmaßnahmen kann jedoch von der Verfassung besonderer Verrechnungsvorschriften abgesehen werden. Überhaupt hat der Zug nach Vereinheitlichung und Vereinfachung im Eisenbahnwesen auch hier sich wirksam erwiesen. In dieser Beziehung ist Deutschland sehr weit fortgeschritten.

In dem ganzen Bereich des alle Eisenbahnen von irgend welcher Bedeutung umfassenden Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes gelten einheitliche "allgemeine A.", soweit sie nicht durch Zusatzbestimmungen der einzelnen Verwaltungen außer Kraft gesetzt, ergänzt oder abgeändert werden. Die jüngste auf Grund der neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung erstellte Ausgabe (1909) behandelt im Teile I die Abfertigung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen und lebenden Tieren ohne Verrechnungsvorschriften, im Teile II die Abfertigung von Eil- und Frachtgütern einschließlich der Verrechnungsvorschriften für den inländischen Verkehr. Neben den "allgemeinen A." bestehen für den Bereich des Verkehrsverbandes noch sonstige gemeinsame Anordnungen und Behelfe in Form von sog. "Kundmachungen", z. B. für die Erfüllung der Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistischen Vorschriften.

Berechnung der Lieferfrist von Sendungen lebender Tiere keine A. berechnet (s. Lieferfristen).

In Italien ist ein anderer Maßstab genommen. Für Eilgüter bis zu 50 kg wird keine, für schwerere Eilgüter eine A. von 18 Stunden berechnet. Für Frachtgüter beträgt sie 24 Stunden für die größeren und 36 Stunden für die kleineren Stationen.


Abfertigungsgebühren (Expeditionsgebühren) (expedition dues; taux d'expédition; tasse di spedizione), diejenigen tarifmäßigen Nebengebühren, welche die Bestimmung haben, den Eisenbahnen eine Vergütung für die von der Länge des Beförderungswegs mehr oder weniger unabhängigen und mit einer jeden Expedition von Gütern in höherem oder minderem Grad notwendig verbundenen Leistungen und Haftungsverbindlichkeiten zu gewähren. In Österreich-Ungarn ist an Stelle der Bezeichnung A. die Bezeichnung „Manipulationsgebühren“ üblich. Die A. sind in der Regel für alle Entfernungen gleich. Doch kommen auch A. vor, welche nach bestimmten Entfernungsstufen zunehmen; dies ist insbesondere der Fall bei den A. der deutschen Gütertarife und bei einzelnen Tarifklassen der belgischen Staatsbahnen (s. Gütertarife).


Abfertigungspersonal (Expeditionspersonal) (expedition personal; personnel pour l'expédition des marchandises; personale del servizio di spedizione) das teils aus Beamten, teils aus deren Gehilfen bestehende Personal, das in den Bahnhöfen ständig mit der Besorgung der Abfertigung von Personen und Gütern beschäftigt ist. Während in ganz kleinen Stationen dasselbe Personal mit der Abfertigung der Personen und der Güter betraut sein kann, ist in mittleren und größeren Stationen eine Arbeitsteilung erforderlich, die ein besonderes Personal für den Personendienst, für den Gepäckdienst und für den Güterdienst nötig macht.

Alle beteiligten Beamten, Gehilfen (Unterbeamten etc.) und Arbeiter einer Abfertigungsstelle sind für die richtige Ausführung des ihnen zugewiesenen Dienstes verantwortlich, sie müssen mit allen ihren Dienst betreffenden Vorschriften genau vertraut sein. Der Vorstand der Abfertigungsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die notwendigen Arbeitskräfte vorhanden sind und hat erforderlichenfalls bei der vorgesetzten Dienststelle eine entsprechende Vermehrung zu beantragen, anderseits hat er überflüssige Beamte, Gehilfen und Arbeiter zur Verfügung zu stellen. Dem Vorstand der Abfertigungsstelle obliegt die Überwachung der gesamten Geschäftsführung der ihm unterstellten Abfertigungsstelle. Der Vorstand hat auch dafür zu sorgen, daß die in Gebrauch befindlichen Wägevorrichtungen, Gepäckkarren, Aufzüge (Fahrstühle) u. s. w. in Ordnung sind; er hat die Ausführung des Rollfuhrdienstes zu überwachen. Dem Vorstand der Abfertigungsstelle obliegt ferner die Sorge für die Sicherheit der in Gewahrsam der Eisenbahn befindlichen Gepäckstücke und Güter.


Abfertigungsvorschriften (expedition rules; règlements d'expédition; norme per le spedizioni), Expeditionsvorschriften oder Manipulationsinstruktionen nennt man die Dienstvorschriften für die mit der Abfertigung (s. d.) betrauten Vollzugs- (Exekutiv-) Organe, also in erster Reihe die Abfertigungsstellen, dann aber auch die Zugsbegleiter (Zugsführer, Schaffner, Packmeister u. dgl.).

Die Grundlage der A. bilden die reglementarischen und Tarif-Vorschriften, den Gegenstand die Beförderung von Personen, Reisegepäck (auch mitgeführten Hunden), Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, dann von Eil- und Frachtgütern.

Die A. wurden ursprünglich und werden zum Teil noch jetzt von den einzelnen Verwaltungen erlassen, überdies nach Beförderungsgegenständen und Dienstzweigen getrennt behandelt. So bilden insbesondere die zu den A. im weiteren Sinne gehörenden Bestimmungen über die Be- und Verrechnung der Einnahmen aus der Beförderung zumeist den Inhalt eigener Verrechnungsvorschriften. Durch wesentliche Vereinfachung der Einnahmenverrechnung und Kontrollmaßnahmen kann jedoch von der Verfassung besonderer Verrechnungsvorschriften abgesehen werden. Überhaupt hat der Zug nach Vereinheitlichung und Vereinfachung im Eisenbahnwesen auch hier sich wirksam erwiesen. In dieser Beziehung ist Deutschland sehr weit fortgeschritten.

In dem ganzen Bereich des alle Eisenbahnen von irgend welcher Bedeutung umfassenden Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes gelten einheitliche „allgemeine A.“, soweit sie nicht durch Zusatzbestimmungen der einzelnen Verwaltungen außer Kraft gesetzt, ergänzt oder abgeändert werden. Die jüngste auf Grund der neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung erstellte Ausgabe (1909) behandelt im Teile I die Abfertigung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen und lebenden Tieren ohne Verrechnungsvorschriften, im Teile II die Abfertigung von Eil- und Frachtgütern einschließlich der Verrechnungsvorschriften für den inländischen Verkehr. Neben den „allgemeinen A.“ bestehen für den Bereich des Verkehrsverbandes noch sonstige gemeinsame Anordnungen und Behelfe in Form von sog. „Kundmachungen“, z. B. für die Erfüllung der Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistischen Vorschriften.

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[16/0024] Berechnung der Lieferfrist von Sendungen lebender Tiere keine A. berechnet (s. Lieferfristen). In Italien ist ein anderer Maßstab genommen. Für Eilgüter bis zu 50 kg wird keine, für schwerere Eilgüter eine A. von 18 Stunden berechnet. Für Frachtgüter beträgt sie 24 Stunden für die größeren und 36 Stunden für die kleineren Stationen. Abfertigungsgebühren (Expeditionsgebühren) (expedition dues; taux d'expédition; tasse di spedizione), diejenigen tarifmäßigen Nebengebühren, welche die Bestimmung haben, den Eisenbahnen eine Vergütung für die von der Länge des Beförderungswegs mehr oder weniger unabhängigen und mit einer jeden Expedition von Gütern in höherem oder minderem Grad notwendig verbundenen Leistungen und Haftungsverbindlichkeiten zu gewähren. In Österreich-Ungarn ist an Stelle der Bezeichnung A. die Bezeichnung „Manipulationsgebühren“ üblich. Die A. sind in der Regel für alle Entfernungen gleich. Doch kommen auch A. vor, welche nach bestimmten Entfernungsstufen zunehmen; dies ist insbesondere der Fall bei den A. der deutschen Gütertarife und bei einzelnen Tarifklassen der belgischen Staatsbahnen (s. Gütertarife). Abfertigungspersonal (Expeditionspersonal) (expedition personal; personnel pour l'expédition des marchandises; personale del servizio di spedizione) das teils aus Beamten, teils aus deren Gehilfen bestehende Personal, das in den Bahnhöfen ständig mit der Besorgung der Abfertigung von Personen und Gütern beschäftigt ist. Während in ganz kleinen Stationen dasselbe Personal mit der Abfertigung der Personen und der Güter betraut sein kann, ist in mittleren und größeren Stationen eine Arbeitsteilung erforderlich, die ein besonderes Personal für den Personendienst, für den Gepäckdienst und für den Güterdienst nötig macht. Alle beteiligten Beamten, Gehilfen (Unterbeamten etc.) und Arbeiter einer Abfertigungsstelle sind für die richtige Ausführung des ihnen zugewiesenen Dienstes verantwortlich, sie müssen mit allen ihren Dienst betreffenden Vorschriften genau vertraut sein. Der Vorstand der Abfertigungsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die notwendigen Arbeitskräfte vorhanden sind und hat erforderlichenfalls bei der vorgesetzten Dienststelle eine entsprechende Vermehrung zu beantragen, anderseits hat er überflüssige Beamte, Gehilfen und Arbeiter zur Verfügung zu stellen. Dem Vorstand der Abfertigungsstelle obliegt die Überwachung der gesamten Geschäftsführung der ihm unterstellten Abfertigungsstelle. Der Vorstand hat auch dafür zu sorgen, daß die in Gebrauch befindlichen Wägevorrichtungen, Gepäckkarren, Aufzüge (Fahrstühle) u. s. w. in Ordnung sind; er hat die Ausführung des Rollfuhrdienstes zu überwachen. Dem Vorstand der Abfertigungsstelle obliegt ferner die Sorge für die Sicherheit der in Gewahrsam der Eisenbahn befindlichen Gepäckstücke und Güter. Abfertigungsvorschriften (expedition rules; règlements d'expédition; norme per le spedizioni), Expeditionsvorschriften oder Manipulationsinstruktionen nennt man die Dienstvorschriften für die mit der Abfertigung (s. d.) betrauten Vollzugs- (Exekutiv-) Organe, also in erster Reihe die Abfertigungsstellen, dann aber auch die Zugsbegleiter (Zugsführer, Schaffner, Packmeister u. dgl.). Die Grundlage der A. bilden die reglementarischen und Tarif-Vorschriften, den Gegenstand die Beförderung von Personen, Reisegepäck (auch mitgeführten Hunden), Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren, dann von Eil- und Frachtgütern. Die A. wurden ursprünglich und werden zum Teil noch jetzt von den einzelnen Verwaltungen erlassen, überdies nach Beförderungsgegenständen und Dienstzweigen getrennt behandelt. So bilden insbesondere die zu den A. im weiteren Sinne gehörenden Bestimmungen über die Be- und Verrechnung der Einnahmen aus der Beförderung zumeist den Inhalt eigener Verrechnungsvorschriften. Durch wesentliche Vereinfachung der Einnahmenverrechnung und Kontrollmaßnahmen kann jedoch von der Verfassung besonderer Verrechnungsvorschriften abgesehen werden. Überhaupt hat der Zug nach Vereinheitlichung und Vereinfachung im Eisenbahnwesen auch hier sich wirksam erwiesen. In dieser Beziehung ist Deutschland sehr weit fortgeschritten. In dem ganzen Bereich des alle Eisenbahnen von irgend welcher Bedeutung umfassenden Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes gelten einheitliche „allgemeine A.“, soweit sie nicht durch Zusatzbestimmungen der einzelnen Verwaltungen außer Kraft gesetzt, ergänzt oder abgeändert werden. Die jüngste auf Grund der neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung erstellte Ausgabe (1909) behandelt im Teile I die Abfertigung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen und lebenden Tieren ohne Verrechnungsvorschriften, im Teile II die Abfertigung von Eil- und Frachtgütern einschließlich der Verrechnungsvorschriften für den inländischen Verkehr. Neben den „allgemeinen A.“ bestehen für den Bereich des Verkehrsverbandes noch sonstige gemeinsame Anordnungen und Behelfe in Form von sog. „Kundmachungen“, z. B. für die Erfüllung der Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistischen Vorschriften.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/24>, abgerufen am 24.11.2024.