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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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für Bürgschaftsleistung übernommenen Bürgschaften darf den Betrag von 200,000.000 K nicht übersteigen. Für diese Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Staat subsidiär bis zu dem genannten Höchstbetrage. Die Darlehen, für die der Fonds Bürgschaft leistet, sind als mündelsichere Anlagen zu behandeln.

Das Garantiemaximum von 200,000.000 K beruht auf den von der Regierung aufgestellten Berechnungen, wonach je 1 Mill. des, wie erwähnt, mit 25 Mill. zu dotierenden Fonds ausreicht, um 8 Mill. zweite Hypotheken zu decken. Demzufolge wird die Kredithilfe des Fonds, nachdem 50% des Kapitalsbedarfes durch erste Hypotheken gedeckt und 10% vom Bauführer aufzubringen sein werden, eine Investition von einer halben Milliarde gestatten. Mit einem so beträchtlichen Betrage wird wohl in absehbarer Zeit die Wohnungsnot behoben oder doch wenigstens ganz wesentlich gemildert werden.

Zur Wahrnehmung der lokalen Wohnungsverhältnisse können Wohnungsausschüsse gebildet werden. Diese sind zur Abgabe von Gutachten über Darlehensgesuche und zur selbständigen Stellung von Anträgen berufen. Diesen Wohnungsausschüssen sind insbesondere Vertreter von Gemeinden und sozialen Versicherungsanstalten sowie Vertreter der gemeinnützigen Bauvereinigungen beizuziehen.

In Gemäßheit des § 15 des Gesetzes wurde mittels Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 14. Juni 1911, RGB. Nr. 118, das Statut für den Wohnungsfürsorgefonds veröffentlicht. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Statuts sind folgende: Bei der Kredithilfe durch den Wohnungsfürsorgefonds wird vorausgesetzt, daß an dem betreffenden Orte ein nachweisbares dringendes Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung vorliegt.

Auf drei gesonderten und doch untereinander in inniger, unauflöslicher Verbindung stehenden Wegen sollen die Mittel für den Kleinwohnungsbau aufgebracht werden: durch die pupillarsichere Hypothek, die die Werthälfte deckt, und dazu die normalen Mittel des Kapitalmarktes heranziehen kann. Durch die zweite Hypothek, die nunmehr durch die Institution des Wohnungsfürsorgefonds kraft gesetzlicher Bestimmung ebenfalls die Pupillarsicherheit erlangt hat. Alle Vorschriften des Statuts verfolgen den Zweck, die Sicherheit dieser zweiten Hypothek, ganz abgesehen von der staatlichen Garantie, auch in der ganzen Anlage und Verwaltung der gemeinnützigen Wohnungsbauten selbst zu begründen. Aber die zweite Hypothek geht nur bis zu 90% des Liegenschaftswertes; die noch erübrigenden 10% müssen durch die eigenen Mittel des Bauführers aufgebracht werden (Art. 16). Die Baugenossenschaft, die die Kredithilfe des Fonds in Anspruch nimmt, wird also den Nachweis führen müssen, daß dieser Teil des Bauaufwandes durch die bar eingezahlten Genossenschaftsanteile gedeckt erscheint; die bloße Zeichnung von Geschäftsanteilen oder der Nachweis eines Darlehens in entsprechender Höhe wird dazu nicht genügen, denn die Fondsverwaltung geht offenbar von der Ansicht aus, daß ein ausreichendes materielles Interesse des Darlehenswerbers an der dauernden Rentabilität seiner Unternehmung nur dann gewährleistet ist, wenn er wenigstens den zehnten Teil der Gesamtkosten aus eigenen Mitteln beigetragen hat. Das Statut lehnt auch jenen, von den Baugenossenschaften Deutschlands vielfach betretenen Weg ab, durch Spareinlagen der Mitglieder diesen Betrag zu beschaffen, also Baugenossenschaften und Sparverein zu kombinieren. Nur für die Errichtung von Eigenhäusern wird die Entgegennahme von Spareinlagen für zulässig erklärt, woferne sie den Charakter von Anzahlungen auf den Kaufpreis des Eigenhauses tragen (Art. 14 des Statuts). Denn die Kredithilfe des Fonds soll sowohl der Schaffung von Miethäusern dienen, die dauernd im Eigentume der gemeinnützigen Körperschaft zu verbleiben haben, als auch zur Errichtung von Eigenhäusern, d. h. von Häusern mit einer beschränkten Anzahl von Kleinwohnungen, die zur Eigentumsübertragung an physische Personen bestimmt sind. An Privatpersonen kann schon gemäß den Vorschriften des Gesetzes die Unterstützung des Fonds niemals gewährt werden; auch der Bau von Eigenhäusern darf nur durch Vermittlung einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgen. Das Fondsstatut nimmt in Aussicht, daß der eigentliche, den Eigentumsübergang begründende Kaufvertrag über ein solches Eigenhaus zwischen der gemeinnützigen Körperschaft und dem Erwerber erst dann abgeschlossen werden darf, wenn 35% der Gestehungskosten getilgt sind. Von dem mit Fondshilfe beschafften Hypothekardarlehen müssen überdies mindestens 4/10 abgestoßen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der präsumtive Erwerber das Haus bloß auf Grund eines Bestandvertrages bewohnen; nicht er, sondern die gemeinnützige Körperschaft, die das Darlehen erhalten hat, haftet für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Annuitäten. Hat der Erwerber das Eigentum an dem

für Bürgschaftsleistung übernommenen Bürgschaften darf den Betrag von 200,000.000 K nicht übersteigen. Für diese Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Staat subsidiär bis zu dem genannten Höchstbetrage. Die Darlehen, für die der Fonds Bürgschaft leistet, sind als mündelsichere Anlagen zu behandeln.

Das Garantiemaximum von 200,000.000 K beruht auf den von der Regierung aufgestellten Berechnungen, wonach je 1 Mill. des, wie erwähnt, mit 25 Mill. zu dotierenden Fonds ausreicht, um 8 Mill. zweite Hypotheken zu decken. Demzufolge wird die Kredithilfe des Fonds, nachdem 50% des Kapitalsbedarfes durch erste Hypotheken gedeckt und 10% vom Bauführer aufzubringen sein werden, eine Investition von einer halben Milliarde gestatten. Mit einem so beträchtlichen Betrage wird wohl in absehbarer Zeit die Wohnungsnot behoben oder doch wenigstens ganz wesentlich gemildert werden.

Zur Wahrnehmung der lokalen Wohnungsverhältnisse können Wohnungsausschüsse gebildet werden. Diese sind zur Abgabe von Gutachten über Darlehensgesuche und zur selbständigen Stellung von Anträgen berufen. Diesen Wohnungsausschüssen sind insbesondere Vertreter von Gemeinden und sozialen Versicherungsanstalten sowie Vertreter der gemeinnützigen Bauvereinigungen beizuziehen.

In Gemäßheit des § 15 des Gesetzes wurde mittels Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 14. Juni 1911, RGB. Nr. 118, das Statut für den Wohnungsfürsorgefonds veröffentlicht. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Statuts sind folgende: Bei der Kredithilfe durch den Wohnungsfürsorgefonds wird vorausgesetzt, daß an dem betreffenden Orte ein nachweisbares dringendes Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung vorliegt.

Auf drei gesonderten und doch untereinander in inniger, unauflöslicher Verbindung stehenden Wegen sollen die Mittel für den Kleinwohnungsbau aufgebracht werden: durch die pupillarsichere Hypothek, die die Werthälfte deckt, und dazu die normalen Mittel des Kapitalmarktes heranziehen kann. Durch die zweite Hypothek, die nunmehr durch die Institution des Wohnungsfürsorgefonds kraft gesetzlicher Bestimmung ebenfalls die Pupillarsicherheit erlangt hat. Alle Vorschriften des Statuts verfolgen den Zweck, die Sicherheit dieser zweiten Hypothek, ganz abgesehen von der staatlichen Garantie, auch in der ganzen Anlage und Verwaltung der gemeinnützigen Wohnungsbauten selbst zu begründen. Aber die zweite Hypothek geht nur bis zu 90% des Liegenschaftswertes; die noch erübrigenden 10% müssen durch die eigenen Mittel des Bauführers aufgebracht werden (Art. 16). Die Baugenossenschaft, die die Kredithilfe des Fonds in Anspruch nimmt, wird also den Nachweis führen müssen, daß dieser Teil des Bauaufwandes durch die bar eingezahlten Genossenschaftsanteile gedeckt erscheint; die bloße Zeichnung von Geschäftsanteilen oder der Nachweis eines Darlehens in entsprechender Höhe wird dazu nicht genügen, denn die Fondsverwaltung geht offenbar von der Ansicht aus, daß ein ausreichendes materielles Interesse des Darlehenswerbers an der dauernden Rentabilität seiner Unternehmung nur dann gewährleistet ist, wenn er wenigstens den zehnten Teil der Gesamtkosten aus eigenen Mitteln beigetragen hat. Das Statut lehnt auch jenen, von den Baugenossenschaften Deutschlands vielfach betretenen Weg ab, durch Spareinlagen der Mitglieder diesen Betrag zu beschaffen, also Baugenossenschaften und Sparverein zu kombinieren. Nur für die Errichtung von Eigenhäusern wird die Entgegennahme von Spareinlagen für zulässig erklärt, woferne sie den Charakter von Anzahlungen auf den Kaufpreis des Eigenhauses tragen (Art. 14 des Statuts). Denn die Kredithilfe des Fonds soll sowohl der Schaffung von Miethäusern dienen, die dauernd im Eigentume der gemeinnützigen Körperschaft zu verbleiben haben, als auch zur Errichtung von Eigenhäusern, d. h. von Häusern mit einer beschränkten Anzahl von Kleinwohnungen, die zur Eigentumsübertragung an physische Personen bestimmt sind. An Privatpersonen kann schon gemäß den Vorschriften des Gesetzes die Unterstützung des Fonds niemals gewährt werden; auch der Bau von Eigenhäusern darf nur durch Vermittlung einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgen. Das Fondsstatut nimmt in Aussicht, daß der eigentliche, den Eigentumsübergang begründende Kaufvertrag über ein solches Eigenhaus zwischen der gemeinnützigen Körperschaft und dem Erwerber erst dann abgeschlossen werden darf, wenn 35% der Gestehungskosten getilgt sind. Von dem mit Fondshilfe beschafften Hypothekardarlehen müssen überdies mindestens 4/10 abgestoßen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der präsumtive Erwerber das Haus bloß auf Grund eines Bestandvertrages bewohnen; nicht er, sondern die gemeinnützige Körperschaft, die das Darlehen erhalten hat, haftet für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Annuitäten. Hat der Erwerber das Eigentum an dem

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[225/0234] für Bürgschaftsleistung übernommenen Bürgschaften darf den Betrag von 200,000.000 K nicht übersteigen. Für diese Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Staat subsidiär bis zu dem genannten Höchstbetrage. Die Darlehen, für die der Fonds Bürgschaft leistet, sind als mündelsichere Anlagen zu behandeln. Das Garantiemaximum von 200,000.000 K beruht auf den von der Regierung aufgestellten Berechnungen, wonach je 1 Mill. des, wie erwähnt, mit 25 Mill. zu dotierenden Fonds ausreicht, um 8 Mill. zweite Hypotheken zu decken. Demzufolge wird die Kredithilfe des Fonds, nachdem 50% des Kapitalsbedarfes durch erste Hypotheken gedeckt und 10% vom Bauführer aufzubringen sein werden, eine Investition von einer halben Milliarde gestatten. Mit einem so beträchtlichen Betrage wird wohl in absehbarer Zeit die Wohnungsnot behoben oder doch wenigstens ganz wesentlich gemildert werden. Zur Wahrnehmung der lokalen Wohnungsverhältnisse können Wohnungsausschüsse gebildet werden. Diese sind zur Abgabe von Gutachten über Darlehensgesuche und zur selbständigen Stellung von Anträgen berufen. Diesen Wohnungsausschüssen sind insbesondere Vertreter von Gemeinden und sozialen Versicherungsanstalten sowie Vertreter der gemeinnützigen Bauvereinigungen beizuziehen. In Gemäßheit des § 15 des Gesetzes wurde mittels Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 14. Juni 1911, RGB. Nr. 118, das Statut für den Wohnungsfürsorgefonds veröffentlicht. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Statuts sind folgende: Bei der Kredithilfe durch den Wohnungsfürsorgefonds wird vorausgesetzt, daß an dem betreffenden Orte ein nachweisbares dringendes Bedürfnis für die Verbesserung der Wohnverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung vorliegt. Auf drei gesonderten und doch untereinander in inniger, unauflöslicher Verbindung stehenden Wegen sollen die Mittel für den Kleinwohnungsbau aufgebracht werden: durch die pupillarsichere Hypothek, die die Werthälfte deckt, und dazu die normalen Mittel des Kapitalmarktes heranziehen kann. Durch die zweite Hypothek, die nunmehr durch die Institution des Wohnungsfürsorgefonds kraft gesetzlicher Bestimmung ebenfalls die Pupillarsicherheit erlangt hat. Alle Vorschriften des Statuts verfolgen den Zweck, die Sicherheit dieser zweiten Hypothek, ganz abgesehen von der staatlichen Garantie, auch in der ganzen Anlage und Verwaltung der gemeinnützigen Wohnungsbauten selbst zu begründen. Aber die zweite Hypothek geht nur bis zu 90% des Liegenschaftswertes; die noch erübrigenden 10% müssen durch die eigenen Mittel des Bauführers aufgebracht werden (Art. 16). Die Baugenossenschaft, die die Kredithilfe des Fonds in Anspruch nimmt, wird also den Nachweis führen müssen, daß dieser Teil des Bauaufwandes durch die bar eingezahlten Genossenschaftsanteile gedeckt erscheint; die bloße Zeichnung von Geschäftsanteilen oder der Nachweis eines Darlehens in entsprechender Höhe wird dazu nicht genügen, denn die Fondsverwaltung geht offenbar von der Ansicht aus, daß ein ausreichendes materielles Interesse des Darlehenswerbers an der dauernden Rentabilität seiner Unternehmung nur dann gewährleistet ist, wenn er wenigstens den zehnten Teil der Gesamtkosten aus eigenen Mitteln beigetragen hat. Das Statut lehnt auch jenen, von den Baugenossenschaften Deutschlands vielfach betretenen Weg ab, durch Spareinlagen der Mitglieder diesen Betrag zu beschaffen, also Baugenossenschaften und Sparverein zu kombinieren. Nur für die Errichtung von Eigenhäusern wird die Entgegennahme von Spareinlagen für zulässig erklärt, woferne sie den Charakter von Anzahlungen auf den Kaufpreis des Eigenhauses tragen (Art. 14 des Statuts). Denn die Kredithilfe des Fonds soll sowohl der Schaffung von Miethäusern dienen, die dauernd im Eigentume der gemeinnützigen Körperschaft zu verbleiben haben, als auch zur Errichtung von Eigenhäusern, d. h. von Häusern mit einer beschränkten Anzahl von Kleinwohnungen, die zur Eigentumsübertragung an physische Personen bestimmt sind. An Privatpersonen kann schon gemäß den Vorschriften des Gesetzes die Unterstützung des Fonds niemals gewährt werden; auch der Bau von Eigenhäusern darf nur durch Vermittlung einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgen. Das Fondsstatut nimmt in Aussicht, daß der eigentliche, den Eigentumsübergang begründende Kaufvertrag über ein solches Eigenhaus zwischen der gemeinnützigen Körperschaft und dem Erwerber erst dann abgeschlossen werden darf, wenn 35% der Gestehungskosten getilgt sind. Von dem mit Fondshilfe beschafften Hypothekardarlehen müssen überdies mindestens 4/10 abgestoßen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der präsumtive Erwerber das Haus bloß auf Grund eines Bestandvertrages bewohnen; nicht er, sondern die gemeinnützige Körperschaft, die das Darlehen erhalten hat, haftet für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Annuitäten. Hat der Erwerber das Eigentum an dem

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/234>, abgerufen am 22.11.2024.