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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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abweichend von allen übrigen Ländern die Vertragsfreiheit durch staatliche Festsetzung von Löhnen, Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen entweder unmittelbar durch Gesetz oder durch die Anordnungen der Lohnämter oder die Sprüche der Schiedsgerichte beschränkt ist. Die Verfassung des australischen Staatenbundes überweist der gemeinsamen Gesetzgebung aus dem Gebiet des A. nur das Einigungs- und Schiedswesen, sofern die Streitigkeiten sich über Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken. Darnach fällt der A. der Hauptsache nach in die Zuständigkeit der Einzelstaaten: Queensland, Neusüdwales, Viktoria, Südaustralien, Westaustralien und Tasmania. Am wenigsten entwickelt ist die Schutzgesetzgebung in Tasmania, wo sie sich auf Verbot der Kinderarbeit in Fabriken (Kindesalter bis 13. Jahr), Arbeitsbeschränkung der Jugendlichen (bis zum 18. Jahr) und Frauen (10 Stunden) und einige hygienische Vorschriften für die Einrichtung der Fabriken beschränken. Weit ausgebildeter ist die Gesetzgebung in den übrigen Staaten, weil hier außer weitergehenden Bestimmungen zum Schutz der Frauen und Jugendlichen sowie über die Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit durch die Einrichtung von Lohnämtern und Schiedsgerichten eine zwingende Einwirkung auf alle Erscheinungsformen des Arbeitsverhältnisses geübt werden kann.

Am vollkommensten von allen australischen Kolonien ist der A. in Neu-Seeland ausgebildet. Hier greift der Staat durch Einschränkung der Arbeitszeiten, Festsetzung von Mindestlöhnen und Regelung der Überstunden und ihre Bezahlung neben dem Schiedsverfahren tief in die Vertragsfreiheit der Individuen ein.

Literatur: Umfassende Literaturangaben finden sich in dem Artikel "Arbeiterschutzgesetzgebung" im Handwörterbuch der Staatswissenschaft von Conrad, Lexis, Elster und Loening.

Leese.


Arbeiterversicherung (workmen insurance; assurance ouvriere; assicurazione per operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man die - sei es auf Grund freier Vereinbarung, sei es auf Grund gesetzlichen Zwanges - organisierten Einrichtungen, deren Zweck es ist, den Lohnarbeitern und solchen Personen, deren wirtschaftliche Lage und soziale Stellung jener der Lohnarbeiter gleichartig ist, einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Geld- oder Naturalleistung für den Fall des Eintrittes von Ereignissen zu sichern, die die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft des Arbeiters behindern oder aufheben, d. i. seine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingen.

Man unterscheidet eine physische und eine soziale Arbeitsunfähigkeit. Die erstere ist vorhanden, wenn das schädigende Ereignis solche pathologische Veränderungen in dem Zustand des Arbeiters hervorgebracht hat, daß seine Tauglichkeit zur Arbeit aufgehoben oder beeinträchtigt ist. Die soziale Arbeitsunfähigkeit ist dann vorhanden, wenn der Arbeiter, bei fortdauernder physischer Tauglichkeit, wegen mangelnder Arbeitsgelegenheit nicht im stände ist, sich durch Arbeit die Mittel zum Lebensunterhalte zu verschaffen.

Im engeren Sinne wird unter Arbeiterversicherung nur die Zwangsversicherung (obligatorische Arbeiterversicherung) verstanden. Die Zwangsversicherung teilt sich in drei Hauptzweige: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.

Die Krankenversicherung bezweckt die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Krankheiten, die Unfallversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittenen Unfälle und die Invalidenversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, insoferne sie nicht durch bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittene Unfälle verursacht worden ist.

Die Leistungen der Krankenversicherung bestehen in Geld- und Naturalzuwendungen (Krankengeld, Entbindungskosten- und Beerdigungskostenbeiträgen, ärztlicher Hilfe, Medikamenten und therapeutischen Behelfen) für einen von allem Anfang an begrenzten Zeitraum, die Leistungen der Unfall- und der Invalidenversicherung in Renten, an deren Stelle unter gewissen Voraussetzungen zeitweise oder dauernd auch Naturalleistungen (Unterbringung in Heilanstalten und Invalidenhäusern) treten können.

Die Zwangsarbeiterversicherung steht im innigen Zusammenhang mit der grundlegenden Änderung, die die Beziehung zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitsgeber im 19. Jahrhundert erfahren hat. Nicht als ob es in früheren Zeiten völlig an einer Fürsorge für den Arbeiter im Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod gefehlt hätte; allein diese Fürsorge beruhte lediglich auf dem patriarchalischen Verhältnisse zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer, das der damaligen bescheidenen Entwicklung der Industrie und des Verkehrs wohl entsprach. Als aber das 19. Jahrhundert kam und sich in der Gütererzeugung der Obergang vom Hand- zum Maschinenbetrieb vollzog, Eisenbahnen und Dampfschiffe die entferntesten Länder miteinander

abweichend von allen übrigen Ländern die Vertragsfreiheit durch staatliche Festsetzung von Löhnen, Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen entweder unmittelbar durch Gesetz oder durch die Anordnungen der Lohnämter oder die Sprüche der Schiedsgerichte beschränkt ist. Die Verfassung des australischen Staatenbundes überweist der gemeinsamen Gesetzgebung aus dem Gebiet des A. nur das Einigungs- und Schiedswesen, sofern die Streitigkeiten sich über Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken. Darnach fällt der A. der Hauptsache nach in die Zuständigkeit der Einzelstaaten: Queensland, Neusüdwales, Viktoria, Südaustralien, Westaustralien und Tasmania. Am wenigsten entwickelt ist die Schutzgesetzgebung in Tasmania, wo sie sich auf Verbot der Kinderarbeit in Fabriken (Kindesalter bis 13. Jahr), Arbeitsbeschränkung der Jugendlichen (bis zum 18. Jahr) und Frauen (10 Stunden) und einige hygienische Vorschriften für die Einrichtung der Fabriken beschränken. Weit ausgebildeter ist die Gesetzgebung in den übrigen Staaten, weil hier außer weitergehenden Bestimmungen zum Schutz der Frauen und Jugendlichen sowie über die Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit durch die Einrichtung von Lohnämtern und Schiedsgerichten eine zwingende Einwirkung auf alle Erscheinungsformen des Arbeitsverhältnisses geübt werden kann.

Am vollkommensten von allen australischen Kolonien ist der A. in Neu-Seeland ausgebildet. Hier greift der Staat durch Einschränkung der Arbeitszeiten, Festsetzung von Mindestlöhnen und Regelung der Überstunden und ihre Bezahlung neben dem Schiedsverfahren tief in die Vertragsfreiheit der Individuen ein.

Literatur: Umfassende Literaturangaben finden sich in dem Artikel „Arbeiterschutzgesetzgebung“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaft von Conrad, Lexis, Elster und Loening.

Leese.


Arbeiterversicherung (workmen insurance; assurance ouvrière; assicurazione per operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man die – sei es auf Grund freier Vereinbarung, sei es auf Grund gesetzlichen Zwanges – organisierten Einrichtungen, deren Zweck es ist, den Lohnarbeitern und solchen Personen, deren wirtschaftliche Lage und soziale Stellung jener der Lohnarbeiter gleichartig ist, einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Geld- oder Naturalleistung für den Fall des Eintrittes von Ereignissen zu sichern, die die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft des Arbeiters behindern oder aufheben, d. i. seine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingen.

Man unterscheidet eine physische und eine soziale Arbeitsunfähigkeit. Die erstere ist vorhanden, wenn das schädigende Ereignis solche pathologische Veränderungen in dem Zustand des Arbeiters hervorgebracht hat, daß seine Tauglichkeit zur Arbeit aufgehoben oder beeinträchtigt ist. Die soziale Arbeitsunfähigkeit ist dann vorhanden, wenn der Arbeiter, bei fortdauernder physischer Tauglichkeit, wegen mangelnder Arbeitsgelegenheit nicht im stände ist, sich durch Arbeit die Mittel zum Lebensunterhalte zu verschaffen.

Im engeren Sinne wird unter Arbeiterversicherung nur die Zwangsversicherung (obligatorische Arbeiterversicherung) verstanden. Die Zwangsversicherung teilt sich in drei Hauptzweige: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.

Die Krankenversicherung bezweckt die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Krankheiten, die Unfallversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittenen Unfälle und die Invalidenversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, insoferne sie nicht durch bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittene Unfälle verursacht worden ist.

Die Leistungen der Krankenversicherung bestehen in Geld- und Naturalzuwendungen (Krankengeld, Entbindungskosten- und Beerdigungskostenbeiträgen, ärztlicher Hilfe, Medikamenten und therapeutischen Behelfen) für einen von allem Anfang an begrenzten Zeitraum, die Leistungen der Unfall- und der Invalidenversicherung in Renten, an deren Stelle unter gewissen Voraussetzungen zeitweise oder dauernd auch Naturalleistungen (Unterbringung in Heilanstalten und Invalidenhäusern) treten können.

Die Zwangsarbeiterversicherung steht im innigen Zusammenhang mit der grundlegenden Änderung, die die Beziehung zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitsgeber im 19. Jahrhundert erfahren hat. Nicht als ob es in früheren Zeiten völlig an einer Fürsorge für den Arbeiter im Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod gefehlt hätte; allein diese Fürsorge beruhte lediglich auf dem patriarchalischen Verhältnisse zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer, das der damaligen bescheidenen Entwicklung der Industrie und des Verkehrs wohl entsprach. Als aber das 19. Jahrhundert kam und sich in der Gütererzeugung der Obergang vom Hand- zum Maschinenbetrieb vollzog, Eisenbahnen und Dampfschiffe die entferntesten Länder miteinander

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[215/0224] abweichend von allen übrigen Ländern die Vertragsfreiheit durch staatliche Festsetzung von Löhnen, Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen entweder unmittelbar durch Gesetz oder durch die Anordnungen der Lohnämter oder die Sprüche der Schiedsgerichte beschränkt ist. Die Verfassung des australischen Staatenbundes überweist der gemeinsamen Gesetzgebung aus dem Gebiet des A. nur das Einigungs- und Schiedswesen, sofern die Streitigkeiten sich über Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken. Darnach fällt der A. der Hauptsache nach in die Zuständigkeit der Einzelstaaten: Queensland, Neusüdwales, Viktoria, Südaustralien, Westaustralien und Tasmania. Am wenigsten entwickelt ist die Schutzgesetzgebung in Tasmania, wo sie sich auf Verbot der Kinderarbeit in Fabriken (Kindesalter bis 13. Jahr), Arbeitsbeschränkung der Jugendlichen (bis zum 18. Jahr) und Frauen (10 Stunden) und einige hygienische Vorschriften für die Einrichtung der Fabriken beschränken. Weit ausgebildeter ist die Gesetzgebung in den übrigen Staaten, weil hier außer weitergehenden Bestimmungen zum Schutz der Frauen und Jugendlichen sowie über die Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit durch die Einrichtung von Lohnämtern und Schiedsgerichten eine zwingende Einwirkung auf alle Erscheinungsformen des Arbeitsverhältnisses geübt werden kann. Am vollkommensten von allen australischen Kolonien ist der A. in Neu-Seeland ausgebildet. Hier greift der Staat durch Einschränkung der Arbeitszeiten, Festsetzung von Mindestlöhnen und Regelung der Überstunden und ihre Bezahlung neben dem Schiedsverfahren tief in die Vertragsfreiheit der Individuen ein. Literatur: Umfassende Literaturangaben finden sich in dem Artikel „Arbeiterschutzgesetzgebung“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaft von Conrad, Lexis, Elster und Loening. Leese. Arbeiterversicherung (workmen insurance; assurance ouvrière; assicurazione per operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man die – sei es auf Grund freier Vereinbarung, sei es auf Grund gesetzlichen Zwanges – organisierten Einrichtungen, deren Zweck es ist, den Lohnarbeitern und solchen Personen, deren wirtschaftliche Lage und soziale Stellung jener der Lohnarbeiter gleichartig ist, einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Geld- oder Naturalleistung für den Fall des Eintrittes von Ereignissen zu sichern, die die wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft des Arbeiters behindern oder aufheben, d. i. seine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingen. Man unterscheidet eine physische und eine soziale Arbeitsunfähigkeit. Die erstere ist vorhanden, wenn das schädigende Ereignis solche pathologische Veränderungen in dem Zustand des Arbeiters hervorgebracht hat, daß seine Tauglichkeit zur Arbeit aufgehoben oder beeinträchtigt ist. Die soziale Arbeitsunfähigkeit ist dann vorhanden, wenn der Arbeiter, bei fortdauernder physischer Tauglichkeit, wegen mangelnder Arbeitsgelegenheit nicht im stände ist, sich durch Arbeit die Mittel zum Lebensunterhalte zu verschaffen. Im engeren Sinne wird unter Arbeiterversicherung nur die Zwangsversicherung (obligatorische Arbeiterversicherung) verstanden. Die Zwangsversicherung teilt sich in drei Hauptzweige: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung. Die Krankenversicherung bezweckt die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Krankheiten, die Unfallversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittenen Unfälle und die Invalidenversicherung die Sicherstellung gegen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, insoferne sie nicht durch bei Ausübung der Betriebstätigkeit erlittene Unfälle verursacht worden ist. Die Leistungen der Krankenversicherung bestehen in Geld- und Naturalzuwendungen (Krankengeld, Entbindungskosten- und Beerdigungskostenbeiträgen, ärztlicher Hilfe, Medikamenten und therapeutischen Behelfen) für einen von allem Anfang an begrenzten Zeitraum, die Leistungen der Unfall- und der Invalidenversicherung in Renten, an deren Stelle unter gewissen Voraussetzungen zeitweise oder dauernd auch Naturalleistungen (Unterbringung in Heilanstalten und Invalidenhäusern) treten können. Die Zwangsarbeiterversicherung steht im innigen Zusammenhang mit der grundlegenden Änderung, die die Beziehung zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitsgeber im 19. Jahrhundert erfahren hat. Nicht als ob es in früheren Zeiten völlig an einer Fürsorge für den Arbeiter im Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod gefehlt hätte; allein diese Fürsorge beruhte lediglich auf dem patriarchalischen Verhältnisse zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer, das der damaligen bescheidenen Entwicklung der Industrie und des Verkehrs wohl entsprach. Als aber das 19. Jahrhundert kam und sich in der Gütererzeugung der Obergang vom Hand- zum Maschinenbetrieb vollzog, Eisenbahnen und Dampfschiffe die entferntesten Länder miteinander

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/224>, abgerufen am 22.11.2024.