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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Bedingungen nur in Ungarn (10 Jahre), in Schweden (11 Jahre), in Spanien (10 Jahre), in Italien (9 Jahre) und in Ostindien (9 Jahre), beschäftigt werden. Im einzelnen bestehen noch eine Reihe verschiedenartiger Beschränkungen für die Beschäftigung von Kindern, die das gesetzliche Mindestalter zwar überschritten, aber ein gewisses Lebensalter - im allgemeinen das 14. Jahr - noch nicht erreicht haben. Die wesentlichste Einschränkung ist das Verbot, solche Kinder über eine gewisse tägliche Arbeitszeit (meist 6-8 Stunden) hinaus zu beschäftigen.

2. Jugendliche. Als jugendliche Arbeiter gelten im allgemeinen Personen zwischen 14 und 16, vereinzelt auch 18 Jahren. Bei ihnen erstreckt sich der Schutz auf Festsetzung einer täglichen Maximalarbeitszeit, größtenteils Verbot der Sonntagsarbeit, der Nachtarbeit und zum Teil Verbot zur Verrichtung gewisser gesundheitsschädlicher Arbeiten. Meist ist für ihre tägliche Arbeitszeit die Grenze von 10 bis 11 Stunden gezogen. Erheblich weiter geht nur die australische Gesetzgebung, die auf 9, 8, ja selbst 5 Stunden Arbeitszeit heruntergeht. Mehrfach ist der Schutz der weiblichen Jugendlichen, sowohl was Begrenzung des Jugendlichenalters als auch Umfang der Beschränkungen anlangt, gegenüber dem der männlichen Jugendlichen verstärkt.

3. Weibliche Arbeiter über 18 Jahre. Durch Verbot der Sonntagsarbeit und der Nachtarbeit, Festsetzung eines Maximalarbeitstages und Verbot ihrer Verwendung zu gewissen Arbeiten, insbesondere von Arbeiten unter Tage, sind sie in den meisten Kulturstaaten ähnlich geschützt wie die Jugendlichen, doch ist im allgemeinen der Schutz weniger intensiv. Daneben genießen die Wöchnerinnen noch den Schutz des Arbeitsverbots nach der Entbindung. In der Regel erstreckt es sich auf 4 Wochen. Etwas weiter gehen Deutschland, wo die Frau auch in den folgenden beiden Wochen nur zur Arbeit herangezogen werden darf, wenn der Arzt es für zulässig erklärt, Norwegen, wo das Arbeitsverbot 6 Wochen dauert, aber für die letzten beiden Wochen durch den Arzt Dispens erteilt werden kann. Am weitesten geht die Schweiz, wo die Wöchnerinnen 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Entbindung fallen müssen, arbeitsfrei sind.

4. Arbeitsbedingungen. Hier zeigt sich eine wesentliche Verschiedenheit in der grundsätzlichen Behandlung des Arbeitsverhältnisses durch gesetzliche Normen und eine große Mannigfaltigkeit in den Einzelheiten. Auf der einen Seite wird jeder Eingriff in die Vertragsfreiheit des Individuums als Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts abgelehnt, wie in England und Amerika, auf der andern Seite werden grundlegende Bestimmungen über den Arbeitsvertrag und die Arbeitsbedingungen für nötig erachtet, wie in Deutschland, Österreich, Belgien, den Niederlanden und der Schweiz. Im einzelnen verschieden erstrecken sich diese Bestimmungen auf Arbeitszeit und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Strafen, Folgen der unberechtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie auf den Erlaß von Arbeitsordnungen, d. h. die Aufstellung der für das Arbeitsverhältnis in den einzelnen Betrieben maßgebenden Vertragsbedingungen durch die Unternehmer. Besondere Vorschriften sind vielfach über das Lehrlingswesen getroffen. Auch in den Ländern, wo die Gesetzgebung gewisse Grundsätze über den Arbeitsvertrag aufstellt, bleibt die Vertragsfreiheit im einzelnen unangetastet. Viel weiter geht man in Australien. Hier sind Lohnämter und Schiedsgerichte eingesetzt, denen eine fast unbeschränkte Verfügungsgewalt über die Festsetzung der Arbeitsbedingungen eingeräumt ist, die sie nicht nur in Streitfällen anwenden, sondern auch darüber hinaus auch als allgemeine Regel für das ganze Gewerbe mit verbindlicher Kraft erklären können.

5. Lohnzahlung. An sich zu den Arbeitsbedingungen gehörig, hebt sich die Normierung der Lohnzahlung als fast durchweg in allen Kulturstaaten für notwendig erachtete und ziemlich gleichmäßig geordnete Sicherung des Ertrages der Arbeit besonders ab. Zu diesem Behuf dient die Festsetzung von Löhnungsfristen, das Verbot der Auszahlung in Wirtschaften und die Anordnung der Bezahlung in barem Gelde, bzw. Verbot, Waren in Zahlung zu geben oder zu verlangen, daß der Lohn für bestimmte Waren oder in bestimmten Verkaufsstellen verausgabt werden müsse (Verbot des Trucksystems).

6. Arbeitshygiene und Gefahrenschutz. In den wichtigsten Kulturländern bestehen Normen, die die Abwendung der Ge fahren für Leben und Gesundheit in den Ge werbebetrieben bezwecken. In den Grundsätzen einander sehr ähnlich, weichen sie in den verschiedenen Kulturländern in bezug auf die Spezialisierung mehr oder minder voneinander ab. Teilweise befaßt sich die Gesetzgebung selbst mit eingehenderen Vorschriften, teil weise schafft sie nur Grundlage und Rahmen für die Verwaltungsbehörden übertragene Befugnis zum Erlaß von Einzelbestimmungen. Inhaltlich erstrecken sich die Bestimmungen auf Reinlichkeit, Beschaffenheit der Arbeitsräume,

Bedingungen nur in Ungarn (10 Jahre), in Schweden (11 Jahre), in Spanien (10 Jahre), in Italien (9 Jahre) und in Ostindien (9 Jahre), beschäftigt werden. Im einzelnen bestehen noch eine Reihe verschiedenartiger Beschränkungen für die Beschäftigung von Kindern, die das gesetzliche Mindestalter zwar überschritten, aber ein gewisses Lebensalter – im allgemeinen das 14. Jahr – noch nicht erreicht haben. Die wesentlichste Einschränkung ist das Verbot, solche Kinder über eine gewisse tägliche Arbeitszeit (meist 6–8 Stunden) hinaus zu beschäftigen.

2. Jugendliche. Als jugendliche Arbeiter gelten im allgemeinen Personen zwischen 14 und 16, vereinzelt auch 18 Jahren. Bei ihnen erstreckt sich der Schutz auf Festsetzung einer täglichen Maximalarbeitszeit, größtenteils Verbot der Sonntagsarbeit, der Nachtarbeit und zum Teil Verbot zur Verrichtung gewisser gesundheitsschädlicher Arbeiten. Meist ist für ihre tägliche Arbeitszeit die Grenze von 10 bis 11 Stunden gezogen. Erheblich weiter geht nur die australische Gesetzgebung, die auf 9, 8, ja selbst 5 Stunden Arbeitszeit heruntergeht. Mehrfach ist der Schutz der weiblichen Jugendlichen, sowohl was Begrenzung des Jugendlichenalters als auch Umfang der Beschränkungen anlangt, gegenüber dem der männlichen Jugendlichen verstärkt.

3. Weibliche Arbeiter über 18 Jahre. Durch Verbot der Sonntagsarbeit und der Nachtarbeit, Festsetzung eines Maximalarbeitstages und Verbot ihrer Verwendung zu gewissen Arbeiten, insbesondere von Arbeiten unter Tage, sind sie in den meisten Kulturstaaten ähnlich geschützt wie die Jugendlichen, doch ist im allgemeinen der Schutz weniger intensiv. Daneben genießen die Wöchnerinnen noch den Schutz des Arbeitsverbots nach der Entbindung. In der Regel erstreckt es sich auf 4 Wochen. Etwas weiter gehen Deutschland, wo die Frau auch in den folgenden beiden Wochen nur zur Arbeit herangezogen werden darf, wenn der Arzt es für zulässig erklärt, Norwegen, wo das Arbeitsverbot 6 Wochen dauert, aber für die letzten beiden Wochen durch den Arzt Dispens erteilt werden kann. Am weitesten geht die Schweiz, wo die Wöchnerinnen 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Entbindung fallen müssen, arbeitsfrei sind.

4. Arbeitsbedingungen. Hier zeigt sich eine wesentliche Verschiedenheit in der grundsätzlichen Behandlung des Arbeitsverhältnisses durch gesetzliche Normen und eine große Mannigfaltigkeit in den Einzelheiten. Auf der einen Seite wird jeder Eingriff in die Vertragsfreiheit des Individuums als Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts abgelehnt, wie in England und Amerika, auf der andern Seite werden grundlegende Bestimmungen über den Arbeitsvertrag und die Arbeitsbedingungen für nötig erachtet, wie in Deutschland, Österreich, Belgien, den Niederlanden und der Schweiz. Im einzelnen verschieden erstrecken sich diese Bestimmungen auf Arbeitszeit und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Strafen, Folgen der unberechtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie auf den Erlaß von Arbeitsordnungen, d. h. die Aufstellung der für das Arbeitsverhältnis in den einzelnen Betrieben maßgebenden Vertragsbedingungen durch die Unternehmer. Besondere Vorschriften sind vielfach über das Lehrlingswesen getroffen. Auch in den Ländern, wo die Gesetzgebung gewisse Grundsätze über den Arbeitsvertrag aufstellt, bleibt die Vertragsfreiheit im einzelnen unangetastet. Viel weiter geht man in Australien. Hier sind Lohnämter und Schiedsgerichte eingesetzt, denen eine fast unbeschränkte Verfügungsgewalt über die Festsetzung der Arbeitsbedingungen eingeräumt ist, die sie nicht nur in Streitfällen anwenden, sondern auch darüber hinaus auch als allgemeine Regel für das ganze Gewerbe mit verbindlicher Kraft erklären können.

5. Lohnzahlung. An sich zu den Arbeitsbedingungen gehörig, hebt sich die Normierung der Lohnzahlung als fast durchweg in allen Kulturstaaten für notwendig erachtete und ziemlich gleichmäßig geordnete Sicherung des Ertrages der Arbeit besonders ab. Zu diesem Behuf dient die Festsetzung von Löhnungsfristen, das Verbot der Auszahlung in Wirtschaften und die Anordnung der Bezahlung in barem Gelde, bzw. Verbot, Waren in Zahlung zu geben oder zu verlangen, daß der Lohn für bestimmte Waren oder in bestimmten Verkaufsstellen verausgabt werden müsse (Verbot des Trucksystems).

6. Arbeitshygiene und Gefahrenschutz. In den wichtigsten Kulturländern bestehen Normen, die die Abwendung der Ge fahren für Leben und Gesundheit in den Ge werbebetrieben bezwecken. In den Grundsätzen einander sehr ähnlich, weichen sie in den verschiedenen Kulturländern in bezug auf die Spezialisierung mehr oder minder voneinander ab. Teilweise befaßt sich die Gesetzgebung selbst mit eingehenderen Vorschriften, teil weise schafft sie nur Grundlage und Rahmen für die Verwaltungsbehörden übertragene Befugnis zum Erlaß von Einzelbestimmungen. Inhaltlich erstrecken sich die Bestimmungen auf Reinlichkeit, Beschaffenheit der Arbeitsräume,

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[208/0217] Bedingungen nur in Ungarn (10 Jahre), in Schweden (11 Jahre), in Spanien (10 Jahre), in Italien (9 Jahre) und in Ostindien (9 Jahre), beschäftigt werden. Im einzelnen bestehen noch eine Reihe verschiedenartiger Beschränkungen für die Beschäftigung von Kindern, die das gesetzliche Mindestalter zwar überschritten, aber ein gewisses Lebensalter – im allgemeinen das 14. Jahr – noch nicht erreicht haben. Die wesentlichste Einschränkung ist das Verbot, solche Kinder über eine gewisse tägliche Arbeitszeit (meist 6–8 Stunden) hinaus zu beschäftigen. 2. Jugendliche. Als jugendliche Arbeiter gelten im allgemeinen Personen zwischen 14 und 16, vereinzelt auch 18 Jahren. Bei ihnen erstreckt sich der Schutz auf Festsetzung einer täglichen Maximalarbeitszeit, größtenteils Verbot der Sonntagsarbeit, der Nachtarbeit und zum Teil Verbot zur Verrichtung gewisser gesundheitsschädlicher Arbeiten. Meist ist für ihre tägliche Arbeitszeit die Grenze von 10 bis 11 Stunden gezogen. Erheblich weiter geht nur die australische Gesetzgebung, die auf 9, 8, ja selbst 5 Stunden Arbeitszeit heruntergeht. Mehrfach ist der Schutz der weiblichen Jugendlichen, sowohl was Begrenzung des Jugendlichenalters als auch Umfang der Beschränkungen anlangt, gegenüber dem der männlichen Jugendlichen verstärkt. 3. Weibliche Arbeiter über 18 Jahre. Durch Verbot der Sonntagsarbeit und der Nachtarbeit, Festsetzung eines Maximalarbeitstages und Verbot ihrer Verwendung zu gewissen Arbeiten, insbesondere von Arbeiten unter Tage, sind sie in den meisten Kulturstaaten ähnlich geschützt wie die Jugendlichen, doch ist im allgemeinen der Schutz weniger intensiv. Daneben genießen die Wöchnerinnen noch den Schutz des Arbeitsverbots nach der Entbindung. In der Regel erstreckt es sich auf 4 Wochen. Etwas weiter gehen Deutschland, wo die Frau auch in den folgenden beiden Wochen nur zur Arbeit herangezogen werden darf, wenn der Arzt es für zulässig erklärt, Norwegen, wo das Arbeitsverbot 6 Wochen dauert, aber für die letzten beiden Wochen durch den Arzt Dispens erteilt werden kann. Am weitesten geht die Schweiz, wo die Wöchnerinnen 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Entbindung fallen müssen, arbeitsfrei sind. 4. Arbeitsbedingungen. Hier zeigt sich eine wesentliche Verschiedenheit in der grundsätzlichen Behandlung des Arbeitsverhältnisses durch gesetzliche Normen und eine große Mannigfaltigkeit in den Einzelheiten. Auf der einen Seite wird jeder Eingriff in die Vertragsfreiheit des Individuums als Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts abgelehnt, wie in England und Amerika, auf der andern Seite werden grundlegende Bestimmungen über den Arbeitsvertrag und die Arbeitsbedingungen für nötig erachtet, wie in Deutschland, Österreich, Belgien, den Niederlanden und der Schweiz. Im einzelnen verschieden erstrecken sich diese Bestimmungen auf Arbeitszeit und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Strafen, Folgen der unberechtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie auf den Erlaß von Arbeitsordnungen, d. h. die Aufstellung der für das Arbeitsverhältnis in den einzelnen Betrieben maßgebenden Vertragsbedingungen durch die Unternehmer. Besondere Vorschriften sind vielfach über das Lehrlingswesen getroffen. Auch in den Ländern, wo die Gesetzgebung gewisse Grundsätze über den Arbeitsvertrag aufstellt, bleibt die Vertragsfreiheit im einzelnen unangetastet. Viel weiter geht man in Australien. Hier sind Lohnämter und Schiedsgerichte eingesetzt, denen eine fast unbeschränkte Verfügungsgewalt über die Festsetzung der Arbeitsbedingungen eingeräumt ist, die sie nicht nur in Streitfällen anwenden, sondern auch darüber hinaus auch als allgemeine Regel für das ganze Gewerbe mit verbindlicher Kraft erklären können. 5. Lohnzahlung. An sich zu den Arbeitsbedingungen gehörig, hebt sich die Normierung der Lohnzahlung als fast durchweg in allen Kulturstaaten für notwendig erachtete und ziemlich gleichmäßig geordnete Sicherung des Ertrages der Arbeit besonders ab. Zu diesem Behuf dient die Festsetzung von Löhnungsfristen, das Verbot der Auszahlung in Wirtschaften und die Anordnung der Bezahlung in barem Gelde, bzw. Verbot, Waren in Zahlung zu geben oder zu verlangen, daß der Lohn für bestimmte Waren oder in bestimmten Verkaufsstellen verausgabt werden müsse (Verbot des Trucksystems). 6. Arbeitshygiene und Gefahrenschutz. In den wichtigsten Kulturländern bestehen Normen, die die Abwendung der Ge fahren für Leben und Gesundheit in den Ge werbebetrieben bezwecken. In den Grundsätzen einander sehr ähnlich, weichen sie in den verschiedenen Kulturländern in bezug auf die Spezialisierung mehr oder minder voneinander ab. Teilweise befaßt sich die Gesetzgebung selbst mit eingehenderen Vorschriften, teil weise schafft sie nur Grundlage und Rahmen für die Verwaltungsbehörden übertragene Befugnis zum Erlaß von Einzelbestimmungen. Inhaltlich erstrecken sich die Bestimmungen auf Reinlichkeit, Beschaffenheit der Arbeitsräume,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/217>, abgerufen am 24.11.2024.