Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

Entfernungen bis zu 50 km mit einer noch weitergehenden Ermäßigung ausgegeben, indem den Preisen ein Satz von 12 x 1 h für das Kilometer zu grunde gelegt ist.

Bei gemeinsamen Fahrten auf weitere Entfernungen werden Personen, die sich mit Arbeitsbüchern, Heimatscheinen, Reisepässen oder sonstigen auf Namen lautenden behördlichen Einzellegitimationen ausweisen, u. zw. bei Fahrten in der Anzahl von mindestens 10 Personen und auf Entfernungen über 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zum halben Fahrpreis befördert. Bei Beförderung von weniger Personen oder auf geringere Entfernungen kann diese Preisberechnung Anwendung finden, wenn die Fahrpreise für 10 Personen oder für 101 km gezahlt werden.

Arbeiter, denen durch eine von der Bahn anerkannte, öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsvermittlungsstelle eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist, werden gegen Ausweis bei Fahrten über 50 km in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise befördert.

Die österr. Südbahn stellt Arbeiter-Wochenkarten aus, für die der Fahrpreis für die ersten 8 km 1 K, für jedes weitere km 10 h beträgt.

Die ungarischen Staatsbahnen haben Wochen-Abonnementskarten für Arbeiter für Entfernungen bis zu 40 km aufgelegt. Im folgenden sind die Preise dieser Karten den normalen Fahrpreisen für 12 Fahrten gegenübergestellt, indem der Erfahrung entsprechend angenommen wird, daß die Arbeiter, obgleich diese Abonnementkarten auch für Sonn- und Feiertage gelten, in der Regel nicht mehr als 12 Fahrten in der Woche unternehmen.



Die Abonnementkarten berechtigen zur Benutzung der Hl. Klasse der Personenzüge. Die Bestimmungen über die Arbeiterlegitimationen sind dieselben wie in Österreich.

Gegen Entrichtung des halben Fahrpreises werden auch im Nachbarverkehr, jedoch nur auf Grund von halben Fahrkarten des Fernverkehrs (also mit halben Fahrkarten der ersten Fernverkehrszone - 30 h -) befördert:

a) Arbeiter auf Grund eines Ausweises der anerkannten Vermittlungsinstitute, u. zw. einzeln Reisende nur bei Reisen, die sich über die 3. Zone des Fernverkehrs erstrecken (mit halber Fahrkarte der 4. Zone auch in der 3. Fernverkehrszone), in Gruppen zu zehn (oder Zahlung dafür) in allen Zonen des Fernverkehrs;

b) berufsmäßige landwirtschaftliche Arbeiter, ferner die bei Wasser-, Wege- und Eisenbahnbauten, bei Waldarbeiten und beim Tabakbau beschäftigten Arbeiter oder Taglöhner, die sich mit behördlichen Legitimationen als solche ausweisen, in Gruppen zu fünf oder bei Zahlung hierfür;

c) sonstige in- oder ausländische Arbeiter, die unter b) bezeichneten auch inbegriffen, in Gruppen zu zehn oder bei Zahlung hierfür, wenn sie als Arbeiter durch ihr Äußeres oder durch die mitgeführten Arbeitsgeräte und andere Erkennungszeichen unzweifelhaft erkennbar sind.

Die Fahrbegünstigungen unter b) und c) können von nach Amerika auswandernden, inländischen und ausländischen Reisenden nicht in Anspruch genommen werden.

In Frankreich gewähren die großen Eisenbahnen tarifmäßig den Arbeitern, die in der Umgebung von Paris und bestimmter Städte wohnen, Wochenabonnementkarten, die zur täglichen Hin- und Rückfahrt berechtigen. Der Preis ist sehr ermäßigt (1 Fr. für Entfernungen bis zu 6 oder 7 km, mit einer geringen Erhöhung für weitere Entfernungen). Diese Abonnementkarten werden allen Arten von Arbeitern zugestanden. Um sie zu erhalten, ist das Arbeitsbuch (wenn ein solches für das Handwerk besteht) oder ein Zeugnis des Arbeitgebers oder ein Zeugnis des Bürgermeisteramtes, in dem die Beschäftigung des Arbeiters bestätigt erscheint, vorzuweisen, für Arbeiter, die auf Grund einer Vermittlung eine Arbeitsstelle aufsuchen, ist in den Tarifen keine Begünstigung vorgesehen. Die Arbeiter können in einem solchen Fall nur das Entgegenkommen der Gesellschaft anrufen, die auf Grund des Art. 48 des Pflichtenheftes Einheimischen Nachlässe oder Nachsicht des Fahrpreises gewähren können.

In Italien werden Begünstigungen a) für gelegentliche, b) für öftere Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gewährt. Die Begünstigung unter a) wird Handwerkern und Taglöhnern (operai e braccianti), Kolonisten und Anbauern (coloni), die unter b) allen Arbeitern niederer Ordnung (lavoratori) eingeräumt. Grundsätzlich werden die Arbeiter mit Arbeiterzügen befördert; die Beförderung mit anderen Zügen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Arbeiterwochenkarten für regelmäßige Fahrten werden nur auf Entfernungen bis 30 km, Spantagskarten (zum sonntäglichen Besuch der Familie) nur auf Entfernungen bis 50 km ausgegeben.

Entfernungen bis zu 50 km mit einer noch weitergehenden Ermäßigung ausgegeben, indem den Preisen ein Satz von 12 × 1 h für das Kilometer zu grunde gelegt ist.

Bei gemeinsamen Fahrten auf weitere Entfernungen werden Personen, die sich mit Arbeitsbüchern, Heimatscheinen, Reisepässen oder sonstigen auf Namen lautenden behördlichen Einzellegitimationen ausweisen, u. zw. bei Fahrten in der Anzahl von mindestens 10 Personen und auf Entfernungen über 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zum halben Fahrpreis befördert. Bei Beförderung von weniger Personen oder auf geringere Entfernungen kann diese Preisberechnung Anwendung finden, wenn die Fahrpreise für 10 Personen oder für 101 km gezahlt werden.

Arbeiter, denen durch eine von der Bahn anerkannte, öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsvermittlungsstelle eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist, werden gegen Ausweis bei Fahrten über 50 km in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise befördert.

Die österr. Südbahn stellt Arbeiter-Wochenkarten aus, für die der Fahrpreis für die ersten 8 km 1 K, für jedes weitere km 10 h beträgt.

Die ungarischen Staatsbahnen haben Wochen-Abonnementskarten für Arbeiter für Entfernungen bis zu 40 km aufgelegt. Im folgenden sind die Preise dieser Karten den normalen Fahrpreisen für 12 Fahrten gegenübergestellt, indem der Erfahrung entsprechend angenommen wird, daß die Arbeiter, obgleich diese Abonnementkarten auch für Sonn- und Feiertage gelten, in der Regel nicht mehr als 12 Fahrten in der Woche unternehmen.



Die Abonnementkarten berechtigen zur Benutzung der Hl. Klasse der Personenzüge. Die Bestimmungen über die Arbeiterlegitimationen sind dieselben wie in Österreich.

Gegen Entrichtung des halben Fahrpreises werden auch im Nachbarverkehr, jedoch nur auf Grund von halben Fahrkarten des Fernverkehrs (also mit halben Fahrkarten der ersten Fernverkehrszone – 30 h –) befördert:

a) Arbeiter auf Grund eines Ausweises der anerkannten Vermittlungsinstitute, u. zw. einzeln Reisende nur bei Reisen, die sich über die 3. Zone des Fernverkehrs erstrecken (mit halber Fahrkarte der 4. Zone auch in der 3. Fernverkehrszone), in Gruppen zu zehn (oder Zahlung dafür) in allen Zonen des Fernverkehrs;

b) berufsmäßige landwirtschaftliche Arbeiter, ferner die bei Wasser-, Wege- und Eisenbahnbauten, bei Waldarbeiten und beim Tabakbau beschäftigten Arbeiter oder Taglöhner, die sich mit behördlichen Legitimationen als solche ausweisen, in Gruppen zu fünf oder bei Zahlung hierfür;

c) sonstige in- oder ausländische Arbeiter, die unter b) bezeichneten auch inbegriffen, in Gruppen zu zehn oder bei Zahlung hierfür, wenn sie als Arbeiter durch ihr Äußeres oder durch die mitgeführten Arbeitsgeräte und andere Erkennungszeichen unzweifelhaft erkennbar sind.

Die Fahrbegünstigungen unter b) und c) können von nach Amerika auswandernden, inländischen und ausländischen Reisenden nicht in Anspruch genommen werden.

In Frankreich gewähren die großen Eisenbahnen tarifmäßig den Arbeitern, die in der Umgebung von Paris und bestimmter Städte wohnen, Wochenabonnementkarten, die zur täglichen Hin- und Rückfahrt berechtigen. Der Preis ist sehr ermäßigt (1 Fr. für Entfernungen bis zu 6 oder 7 km, mit einer geringen Erhöhung für weitere Entfernungen). Diese Abonnementkarten werden allen Arten von Arbeitern zugestanden. Um sie zu erhalten, ist das Arbeitsbuch (wenn ein solches für das Handwerk besteht) oder ein Zeugnis des Arbeitgebers oder ein Zeugnis des Bürgermeisteramtes, in dem die Beschäftigung des Arbeiters bestätigt erscheint, vorzuweisen, für Arbeiter, die auf Grund einer Vermittlung eine Arbeitsstelle aufsuchen, ist in den Tarifen keine Begünstigung vorgesehen. Die Arbeiter können in einem solchen Fall nur das Entgegenkommen der Gesellschaft anrufen, die auf Grund des Art. 48 des Pflichtenheftes Einheimischen Nachlässe oder Nachsicht des Fahrpreises gewähren können.

In Italien werden Begünstigungen a) für gelegentliche, b) für öftere Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gewährt. Die Begünstigung unter a) wird Handwerkern und Taglöhnern (operai e braccianti), Kolonisten und Anbauern (coloni), die unter b) allen Arbeitern niederer Ordnung (lavoratori) eingeräumt. Grundsätzlich werden die Arbeiter mit Arbeiterzügen befördert; die Beförderung mit anderen Zügen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Arbeiterwochenkarten für regelmäßige Fahrten werden nur auf Entfernungen bis 30 km, Spantagskarten (zum sonntäglichen Besuch der Familie) nur auf Entfernungen bis 50 km ausgegeben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0213" n="204"/>
Entfernungen bis zu 50 <hi rendition="#i">km</hi> mit einer noch weitergehenden Ermäßigung ausgegeben, indem den Preisen ein Satz von 12 × 1 h für das Kilometer zu grunde gelegt ist.</p><lb/>
          <p>Bei gemeinsamen Fahrten auf weitere Entfernungen werden Personen, die sich mit Arbeitsbüchern, Heimatscheinen, Reisepässen oder sonstigen auf Namen lautenden behördlichen Einzellegitimationen ausweisen, u. zw. bei Fahrten in der Anzahl von mindestens 10 Personen und auf Entfernungen über 100 <hi rendition="#i">km</hi> in der III. Klasse des Personenzuges zum halben Fahrpreis befördert. Bei Beförderung von weniger Personen oder auf geringere Entfernungen kann diese Preisberechnung Anwendung finden, wenn die Fahrpreise für 10 Personen oder für 101 <hi rendition="#i">km</hi> gezahlt werden.</p><lb/>
          <p>Arbeiter, denen durch eine von der Bahn anerkannte, öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsvermittlungsstelle eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist, werden gegen Ausweis bei Fahrten über 50 <hi rendition="#i">km</hi> in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise befördert.</p><lb/>
          <p>Die österr. Südbahn stellt Arbeiter-Wochenkarten aus, für die der Fahrpreis für die ersten 8 <hi rendition="#i">km</hi> 1 K, für jedes weitere <hi rendition="#i">km</hi> 10 h beträgt.</p><lb/>
          <p>Die <hi rendition="#g">ungarischen Staatsbahnen</hi> haben Wochen-Abonnementskarten für Arbeiter für Entfernungen bis zu 40 <hi rendition="#i">km</hi> aufgelegt. Im folgenden sind die Preise dieser Karten den normalen Fahrpreisen für 12 Fahrten gegenübergestellt, indem der Erfahrung entsprechend angenommen wird, daß die Arbeiter, obgleich diese Abonnementkarten auch für Sonn- und Feiertage gelten, in der Regel nicht mehr als 12 Fahrten in der Woche unternehmen.</p><lb/>
          <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen01_1912/figures/roell_eisenbahnwesen01_1912_figure-0184.jpg" rendition="#c">
            <row>
              <cell/>
            </row>
          </table><lb/>
          <p>Die Abonnementkarten berechtigen zur Benutzung der Hl. Klasse der Personenzüge. Die Bestimmungen über die Arbeiterlegitimationen sind dieselben wie in Österreich.</p><lb/>
          <p>Gegen Entrichtung des halben Fahrpreises werden auch im Nachbarverkehr, jedoch nur auf Grund von halben Fahrkarten des Fernverkehrs (also mit halben Fahrkarten der ersten Fernverkehrszone &#x2013; 30 h &#x2013;) befördert:</p><lb/>
          <p><hi rendition="#i">a)</hi> Arbeiter auf Grund eines Ausweises der anerkannten Vermittlungsinstitute, u. zw. einzeln Reisende nur bei Reisen, die sich über die 3. Zone des Fernverkehrs erstrecken (mit halber Fahrkarte der 4. Zone auch in der 3. Fernverkehrszone), in Gruppen zu zehn (oder Zahlung dafür) in allen Zonen des Fernverkehrs;</p><lb/>
          <p><hi rendition="#i">b)</hi> berufsmäßige landwirtschaftliche Arbeiter, ferner die bei Wasser-, Wege- und Eisenbahnbauten, bei Waldarbeiten und beim Tabakbau beschäftigten Arbeiter oder Taglöhner, die sich mit behördlichen Legitimationen als solche ausweisen, in Gruppen zu fünf oder bei Zahlung hierfür;</p><lb/>
          <p><hi rendition="#i">c)</hi> sonstige in- oder ausländische Arbeiter, die unter <hi rendition="#i">b)</hi> bezeichneten auch inbegriffen, in Gruppen zu zehn oder bei Zahlung hierfür, wenn sie als Arbeiter durch ihr Äußeres oder durch die mitgeführten Arbeitsgeräte und andere Erkennungszeichen unzweifelhaft erkennbar sind.</p><lb/>
          <p>Die Fahrbegünstigungen unter <hi rendition="#i">b)</hi> und <hi rendition="#i">c)</hi> können von nach Amerika auswandernden, inländischen und ausländischen Reisenden nicht in Anspruch genommen werden.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> gewähren die großen Eisenbahnen tarifmäßig den Arbeitern, die in der Umgebung von Paris und bestimmter Städte wohnen, Wochenabonnementkarten, die zur täglichen Hin- und Rückfahrt berechtigen. Der Preis ist sehr ermäßigt (1 Fr. für Entfernungen bis zu 6 oder 7 <hi rendition="#i">km,</hi> mit einer geringen Erhöhung für weitere Entfernungen). Diese Abonnementkarten werden allen Arten von Arbeitern zugestanden. Um sie zu erhalten, ist das Arbeitsbuch (wenn ein solches für das Handwerk besteht) oder ein Zeugnis des Arbeitgebers oder ein Zeugnis des Bürgermeisteramtes, in dem die Beschäftigung des Arbeiters bestätigt erscheint, vorzuweisen, für Arbeiter, die auf Grund einer Vermittlung eine Arbeitsstelle aufsuchen, ist in den Tarifen keine Begünstigung vorgesehen. Die Arbeiter können in einem solchen Fall nur das Entgegenkommen der Gesellschaft anrufen, die auf Grund des Art. 48 des Pflichtenheftes Einheimischen Nachlässe oder Nachsicht des Fahrpreises gewähren können.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Italien</hi> werden Begünstigungen <hi rendition="#i">a)</hi> für gelegentliche, <hi rendition="#i">b)</hi> für öftere Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gewährt. Die Begünstigung unter <hi rendition="#i">a)</hi> wird Handwerkern und Taglöhnern (operai e braccianti), Kolonisten und Anbauern (coloni), die unter <hi rendition="#i">b)</hi> allen Arbeitern niederer Ordnung (lavoratori) eingeräumt. Grundsätzlich werden die Arbeiter mit Arbeiterzügen befördert; die Beförderung mit anderen Zügen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Arbeiterwochenkarten für regelmäßige Fahrten werden nur auf Entfernungen bis 30 <hi rendition="#i">km,</hi> Spantagskarten (zum sonntäglichen Besuch der Familie) nur auf Entfernungen bis 50 <hi rendition="#i">km</hi> ausgegeben.
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[204/0213] Entfernungen bis zu 50 km mit einer noch weitergehenden Ermäßigung ausgegeben, indem den Preisen ein Satz von 12 × 1 h für das Kilometer zu grunde gelegt ist. Bei gemeinsamen Fahrten auf weitere Entfernungen werden Personen, die sich mit Arbeitsbüchern, Heimatscheinen, Reisepässen oder sonstigen auf Namen lautenden behördlichen Einzellegitimationen ausweisen, u. zw. bei Fahrten in der Anzahl von mindestens 10 Personen und auf Entfernungen über 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zum halben Fahrpreis befördert. Bei Beförderung von weniger Personen oder auf geringere Entfernungen kann diese Preisberechnung Anwendung finden, wenn die Fahrpreise für 10 Personen oder für 101 km gezahlt werden. Arbeiter, denen durch eine von der Bahn anerkannte, öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsvermittlungsstelle eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist, werden gegen Ausweis bei Fahrten über 50 km in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise befördert. Die österr. Südbahn stellt Arbeiter-Wochenkarten aus, für die der Fahrpreis für die ersten 8 km 1 K, für jedes weitere km 10 h beträgt. Die ungarischen Staatsbahnen haben Wochen-Abonnementskarten für Arbeiter für Entfernungen bis zu 40 km aufgelegt. Im folgenden sind die Preise dieser Karten den normalen Fahrpreisen für 12 Fahrten gegenübergestellt, indem der Erfahrung entsprechend angenommen wird, daß die Arbeiter, obgleich diese Abonnementkarten auch für Sonn- und Feiertage gelten, in der Regel nicht mehr als 12 Fahrten in der Woche unternehmen. Die Abonnementkarten berechtigen zur Benutzung der Hl. Klasse der Personenzüge. Die Bestimmungen über die Arbeiterlegitimationen sind dieselben wie in Österreich. Gegen Entrichtung des halben Fahrpreises werden auch im Nachbarverkehr, jedoch nur auf Grund von halben Fahrkarten des Fernverkehrs (also mit halben Fahrkarten der ersten Fernverkehrszone – 30 h –) befördert: a) Arbeiter auf Grund eines Ausweises der anerkannten Vermittlungsinstitute, u. zw. einzeln Reisende nur bei Reisen, die sich über die 3. Zone des Fernverkehrs erstrecken (mit halber Fahrkarte der 4. Zone auch in der 3. Fernverkehrszone), in Gruppen zu zehn (oder Zahlung dafür) in allen Zonen des Fernverkehrs; b) berufsmäßige landwirtschaftliche Arbeiter, ferner die bei Wasser-, Wege- und Eisenbahnbauten, bei Waldarbeiten und beim Tabakbau beschäftigten Arbeiter oder Taglöhner, die sich mit behördlichen Legitimationen als solche ausweisen, in Gruppen zu fünf oder bei Zahlung hierfür; c) sonstige in- oder ausländische Arbeiter, die unter b) bezeichneten auch inbegriffen, in Gruppen zu zehn oder bei Zahlung hierfür, wenn sie als Arbeiter durch ihr Äußeres oder durch die mitgeführten Arbeitsgeräte und andere Erkennungszeichen unzweifelhaft erkennbar sind. Die Fahrbegünstigungen unter b) und c) können von nach Amerika auswandernden, inländischen und ausländischen Reisenden nicht in Anspruch genommen werden. In Frankreich gewähren die großen Eisenbahnen tarifmäßig den Arbeitern, die in der Umgebung von Paris und bestimmter Städte wohnen, Wochenabonnementkarten, die zur täglichen Hin- und Rückfahrt berechtigen. Der Preis ist sehr ermäßigt (1 Fr. für Entfernungen bis zu 6 oder 7 km, mit einer geringen Erhöhung für weitere Entfernungen). Diese Abonnementkarten werden allen Arten von Arbeitern zugestanden. Um sie zu erhalten, ist das Arbeitsbuch (wenn ein solches für das Handwerk besteht) oder ein Zeugnis des Arbeitgebers oder ein Zeugnis des Bürgermeisteramtes, in dem die Beschäftigung des Arbeiters bestätigt erscheint, vorzuweisen, für Arbeiter, die auf Grund einer Vermittlung eine Arbeitsstelle aufsuchen, ist in den Tarifen keine Begünstigung vorgesehen. Die Arbeiter können in einem solchen Fall nur das Entgegenkommen der Gesellschaft anrufen, die auf Grund des Art. 48 des Pflichtenheftes Einheimischen Nachlässe oder Nachsicht des Fahrpreises gewähren können. In Italien werden Begünstigungen a) für gelegentliche, b) für öftere Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gewährt. Die Begünstigung unter a) wird Handwerkern und Taglöhnern (operai e braccianti), Kolonisten und Anbauern (coloni), die unter b) allen Arbeitern niederer Ordnung (lavoratori) eingeräumt. Grundsätzlich werden die Arbeiter mit Arbeiterzügen befördert; die Beförderung mit anderen Zügen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Arbeiterwochenkarten für regelmäßige Fahrten werden nur auf Entfernungen bis 30 km, Spantagskarten (zum sonntäglichen Besuch der Familie) nur auf Entfernungen bis 50 km ausgegeben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:39Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:39Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/213
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/213>, abgerufen am 25.11.2024.