zur Entscheidung vorlegen. Wird der Beweis der ungenügenden Vorsorge erbracht, so erteilt das Handelsamt oder der Gerichtshof der Gesellschaft den Auftrag, die Einrichtungen für den Verkehr von Arbeiterzügen oder den Preis bei diesen so zu treffen, wie es nach den Anschauungen des Amtes oder des Gerichtshofes billigen Anforderungen entspricht. Befolgt die Gesellschaft diesen Auftrag nicht, so wird sie bestimmter Begünstigungen verlustig.
In Deutschland werden nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Verwaltungen Arbeiterkarten (Wochenkarten und Rückfahrtskarten) für die IV. und da, wo diese nicht besteht, für die III. Klasse zu ermäßigten Preisen an solche Personen ausgegeben, die außerhalb des Wohnortes mit mechanischen Arbeiten beschäftigt sind, also zu den Arbeitern im engeren Sinne des Wortes gehören. Sie gelten für bestimmte, bekanntgemachte Züge. Die mit A. reisenden Personen haben die ihnen zugewiesenen Wagen oder Wagenabteile zu benutzen; auch kann weiter eine getrennte Unterbringung der weiblichen und männlichen Reisenden angeordnet werden.
Zum Zwecke der Arbeitsvermittlung werden in der IV. Klasse und auf Bahnstrecken, wo keine IV. Klasse geführt wird, in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise III. Klasse Arbeiter befördert, denen durch eine dem Verbände deutscher Arbeitsnachweise angehörende, von den Eisenbahnen anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsnachweisanstalt eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Die Fahrkarten zum halben Preise werden von den Fahrkartenausgabestellen gegen Vorlage eines von der Arbeitsnachweisanstalt nach dem vorgeschriebenen Muster ausgefertigten Ausweises verabfolgt, in dem die Person des Arbeitsuchenden, die zu befahrende Strecke und der Reisetag angegeben und bescheinigt sein muß, daß dem Inhaber eine Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Für Reisen von weniger als 25 Tarifkilometern wird die Ermäßigung nicht bewilligt.
Die besonderen Vorschriften der einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen in den Tarifen, Teil II, beruhen nicht auf einheitlichen Grundsätzen. Die Grundlage der Preisbildung ist im allgemeinen der Satz von 1 Pf. für das Kilometer (50%ige Ermäßigung). Auf der Berliner Stadt- und Ringbahn sind noch weiter gehende Ermäßigungen eingeführt.
Eine besondere Vorsorge hat die preußische Staatseisenbahnverwaltung für die Beförderung landwirtschaftlicher Arbeiter getroffen.
An Arbeitergesellschaften von mindestens 30 Personen oder bei Lösung von mindestens 30 Fahrkarten IV. Klasse kann, soweit öffentliche Interessen in Frage kommen, eine Fahrpreisermäßigung in der Weise gewährt werden, daß den Teilnehmern sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt Fahrkarten IV. Klasse gegen Erhebung des Fahrpreises von 1·5 Pf. für die Person und das Kilometer verabfolgt werden. Ein für die Gewährung dieser Begünstigung ausreichendes öffentliches Interesse ist bei Reisen von Arbeitern, die in größerer Anzahl ihres Erwerbes wegen vorübergehend einer auswärtigen Arbeit innerhalb des Deutschen Reiches nachgehen oder in ihre Heimat zurückkehren, als vorliegend anzunehmen, wenn nicht aus den Umständen des Falles klar ein anderes erhellt. Ein öffentliches Interesse wird jedoch nicht als vorliegend erachtet, wenn deutsche Arbeiter außerhalb des Deutschen Reiches Arbeit nehmen oder nach deren Beendigung aus dem Auslande wieder in die Heimat zurückkehren oder wenn ausländische Arbeiter sich lediglich auf der Durchreise durch Deutschland befinden.
Die Abfertigung geschieht auf Beförderungsschein und Gesellschaftskarten IV. Klasse. Die Beförderung erfolgt mit den hierfür besonders vorgeschriebenen Personen- oder Sonderzügen. Den Zug bestimmt der Bahnhofsvorstand. Jedem Reisenden ist die Mitnahme von nur einer Traglast in den Wagen gestattet. Als eine Traglast sind auch mehrere kleine Gepäckstücke anzusehen, sofern sie der Reisende allein zu tragen vermag.
Auf den österr. Staatsbahnen werden Arbeiter, die sich mit einer "Arbeiterlegitimation" ausweisen, von der dem Wohnort des Arbeiters nächstgelegenen Station. nach der dem Arbeitsort nächstgelegenen Station oder umgekehrt auf Entfernungen bis zu 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zu um mehr (durch Wegfall der Fahrkartensteuer) als 50% ermäßigten Fahrpreisen (Normalpreiseinschließlich der Fahr-kartensteuer 3·5 h für das Kilometer) befördert. Eine Beschränkung auf bestimmte Züge findet nur insoweit statt, als dies für einzelne Strecken besonders bekanntgemacht ist. In der Arbeiterlegitimation, die eine dreimonatige Gültigkeit besitzt, hat der Arbeitsgeber zu bestätigen, daß der Inhaber der Legitimation in seinen Diensten steht und berechtigt ist, die Ermäßigung zu beanspruchen, der Gemeindevorstand des Wohnortes des Arbeiters die Richtigkeit dieser Angabe unter Beidruck des Gemeindesiegels zu bekunden. Die vorstehend angeführte Begünstigung wird auch Heimarbeitern zugestanden, falls sie sich mit einer gewerbebehördlichen Bestätigung und der Arbeiterlegitimation ausweisen.
Auf bestimmten, besonders bekanntgegebenen Strecken werden auch Arbeiterwochenkarten auf
zur Entscheidung vorlegen. Wird der Beweis der ungenügenden Vorsorge erbracht, so erteilt das Handelsamt oder der Gerichtshof der Gesellschaft den Auftrag, die Einrichtungen für den Verkehr von Arbeiterzügen oder den Preis bei diesen so zu treffen, wie es nach den Anschauungen des Amtes oder des Gerichtshofes billigen Anforderungen entspricht. Befolgt die Gesellschaft diesen Auftrag nicht, so wird sie bestimmter Begünstigungen verlustig.
In Deutschland werden nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Verwaltungen Arbeiterkarten (Wochenkarten und Rückfahrtskarten) für die IV. und da, wo diese nicht besteht, für die III. Klasse zu ermäßigten Preisen an solche Personen ausgegeben, die außerhalb des Wohnortes mit mechanischen Arbeiten beschäftigt sind, also zu den Arbeitern im engeren Sinne des Wortes gehören. Sie gelten für bestimmte, bekanntgemachte Züge. Die mit A. reisenden Personen haben die ihnen zugewiesenen Wagen oder Wagenabteile zu benutzen; auch kann weiter eine getrennte Unterbringung der weiblichen und männlichen Reisenden angeordnet werden.
Zum Zwecke der Arbeitsvermittlung werden in der IV. Klasse und auf Bahnstrecken, wo keine IV. Klasse geführt wird, in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise III. Klasse Arbeiter befördert, denen durch eine dem Verbände deutscher Arbeitsnachweise angehörende, von den Eisenbahnen anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsnachweisanstalt eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Die Fahrkarten zum halben Preise werden von den Fahrkartenausgabestellen gegen Vorlage eines von der Arbeitsnachweisanstalt nach dem vorgeschriebenen Muster ausgefertigten Ausweises verabfolgt, in dem die Person des Arbeitsuchenden, die zu befahrende Strecke und der Reisetag angegeben und bescheinigt sein muß, daß dem Inhaber eine Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Für Reisen von weniger als 25 Tarifkilometern wird die Ermäßigung nicht bewilligt.
Die besonderen Vorschriften der einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen in den Tarifen, Teil II, beruhen nicht auf einheitlichen Grundsätzen. Die Grundlage der Preisbildung ist im allgemeinen der Satz von 1 Pf. für das Kilometer (50%ige Ermäßigung). Auf der Berliner Stadt- und Ringbahn sind noch weiter gehende Ermäßigungen eingeführt.
Eine besondere Vorsorge hat die preußische Staatseisenbahnverwaltung für die Beförderung landwirtschaftlicher Arbeiter getroffen.
An Arbeitergesellschaften von mindestens 30 Personen oder bei Lösung von mindestens 30 Fahrkarten IV. Klasse kann, soweit öffentliche Interessen in Frage kommen, eine Fahrpreisermäßigung in der Weise gewährt werden, daß den Teilnehmern sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt Fahrkarten IV. Klasse gegen Erhebung des Fahrpreises von 1·5 Pf. für die Person und das Kilometer verabfolgt werden. Ein für die Gewährung dieser Begünstigung ausreichendes öffentliches Interesse ist bei Reisen von Arbeitern, die in größerer Anzahl ihres Erwerbes wegen vorübergehend einer auswärtigen Arbeit innerhalb des Deutschen Reiches nachgehen oder in ihre Heimat zurückkehren, als vorliegend anzunehmen, wenn nicht aus den Umständen des Falles klar ein anderes erhellt. Ein öffentliches Interesse wird jedoch nicht als vorliegend erachtet, wenn deutsche Arbeiter außerhalb des Deutschen Reiches Arbeit nehmen oder nach deren Beendigung aus dem Auslande wieder in die Heimat zurückkehren oder wenn ausländische Arbeiter sich lediglich auf der Durchreise durch Deutschland befinden.
Die Abfertigung geschieht auf Beförderungsschein und Gesellschaftskarten IV. Klasse. Die Beförderung erfolgt mit den hierfür besonders vorgeschriebenen Personen- oder Sonderzügen. Den Zug bestimmt der Bahnhofsvorstand. Jedem Reisenden ist die Mitnahme von nur einer Traglast in den Wagen gestattet. Als eine Traglast sind auch mehrere kleine Gepäckstücke anzusehen, sofern sie der Reisende allein zu tragen vermag.
Auf den österr. Staatsbahnen werden Arbeiter, die sich mit einer „Arbeiterlegitimation“ ausweisen, von der dem Wohnort des Arbeiters nächstgelegenen Station. nach der dem Arbeitsort nächstgelegenen Station oder umgekehrt auf Entfernungen bis zu 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zu um mehr (durch Wegfall der Fahrkartensteuer) als 50% ermäßigten Fahrpreisen (Normalpreiseinschließlich der Fahr-kartensteuer 3·5 h für das Kilometer) befördert. Eine Beschränkung auf bestimmte Züge findet nur insoweit statt, als dies für einzelne Strecken besonders bekanntgemacht ist. In der Arbeiterlegitimation, die eine dreimonatige Gültigkeit besitzt, hat der Arbeitsgeber zu bestätigen, daß der Inhaber der Legitimation in seinen Diensten steht und berechtigt ist, die Ermäßigung zu beanspruchen, der Gemeindevorstand des Wohnortes des Arbeiters die Richtigkeit dieser Angabe unter Beidruck des Gemeindesiegels zu bekunden. Die vorstehend angeführte Begünstigung wird auch Heimarbeitern zugestanden, falls sie sich mit einer gewerbebehördlichen Bestätigung und der Arbeiterlegitimation ausweisen.
Auf bestimmten, besonders bekanntgegebenen Strecken werden auch Arbeiterwochenkarten auf
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zur Entscheidung vorlegen. Wird der Beweis der ungenügenden Vorsorge erbracht, so erteilt das Handelsamt oder der Gerichtshof der Gesellschaft den Auftrag, die Einrichtungen für den Verkehr von Arbeiterzügen oder den Preis bei diesen so zu treffen, wie es nach den Anschauungen des Amtes oder des Gerichtshofes billigen Anforderungen entspricht. Befolgt die Gesellschaft diesen Auftrag nicht, so wird sie bestimmter Begünstigungen verlustig.</p><lb/><p>In <hirendition="#g">Deutschland</hi> werden nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Verwaltungen Arbeiterkarten (Wochenkarten und Rückfahrtskarten) für die IV. und da, wo diese nicht besteht, für die III. Klasse zu ermäßigten Preisen an solche Personen ausgegeben, die außerhalb des Wohnortes mit mechanischen Arbeiten beschäftigt sind, also zu den Arbeitern im engeren Sinne des Wortes gehören. Sie gelten für bestimmte, bekanntgemachte Züge. Die mit A. reisenden Personen haben die ihnen zugewiesenen Wagen oder Wagenabteile zu benutzen; auch kann weiter eine getrennte Unterbringung der weiblichen und männlichen Reisenden angeordnet werden.</p><lb/><p>Zum Zwecke der Arbeitsvermittlung werden in der IV. Klasse und auf Bahnstrecken, wo keine IV. Klasse geführt wird, in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise III. Klasse Arbeiter befördert, denen durch eine dem Verbände deutscher Arbeitsnachweise angehörende, von den Eisenbahnen anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsnachweisanstalt eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Die Fahrkarten zum halben Preise werden von den Fahrkartenausgabestellen gegen Vorlage eines von der Arbeitsnachweisanstalt nach dem vorgeschriebenen Muster ausgefertigten Ausweises verabfolgt, in dem die Person des Arbeitsuchenden, die zu befahrende Strecke und der Reisetag angegeben und bescheinigt sein muß, daß dem Inhaber eine Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Für Reisen von weniger als 25 Tarifkilometern wird die Ermäßigung nicht bewilligt.</p><lb/><p>Die besonderen Vorschriften der einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen in den Tarifen, Teil II, beruhen nicht auf einheitlichen Grundsätzen. Die Grundlage der Preisbildung ist im allgemeinen der Satz von 1 Pf. für das Kilometer (50<hirendition="#i">%</hi>ige Ermäßigung). Auf der Berliner Stadt- und Ringbahn sind noch weiter gehende Ermäßigungen eingeführt.</p><lb/><p>Eine besondere Vorsorge hat die preußische Staatseisenbahnverwaltung für die Beförderung landwirtschaftlicher Arbeiter getroffen.</p><lb/><p>An Arbeitergesellschaften von mindestens 30 Personen oder bei Lösung von mindestens 30 Fahrkarten IV. Klasse kann, <hirendition="#g">soweit öffentliche Interessen in Frage kommen</hi>, eine Fahrpreisermäßigung in der Weise gewährt werden, daß den Teilnehmern sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt Fahrkarten IV. 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In der Arbeiterlegitimation, die eine dreimonatige Gültigkeit besitzt, hat der Arbeitsgeber zu bestätigen, daß der Inhaber der Legitimation in seinen Diensten steht und berechtigt ist, die Ermäßigung zu beanspruchen, der Gemeindevorstand des Wohnortes des Arbeiters die Richtigkeit dieser Angabe unter Beidruck des Gemeindesiegels zu bekunden. Die vorstehend angeführte Begünstigung wird auch Heimarbeitern zugestanden, falls sie sich mit einer gewerbebehördlichen Bestätigung und der Arbeiterlegitimation ausweisen.</p><lb/><p>Auf bestimmten, besonders bekanntgegebenen Strecken werden auch Arbeiterwochenkarten auf
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[203/0212]
zur Entscheidung vorlegen. Wird der Beweis der ungenügenden Vorsorge erbracht, so erteilt das Handelsamt oder der Gerichtshof der Gesellschaft den Auftrag, die Einrichtungen für den Verkehr von Arbeiterzügen oder den Preis bei diesen so zu treffen, wie es nach den Anschauungen des Amtes oder des Gerichtshofes billigen Anforderungen entspricht. Befolgt die Gesellschaft diesen Auftrag nicht, so wird sie bestimmter Begünstigungen verlustig.
In Deutschland werden nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Verwaltungen Arbeiterkarten (Wochenkarten und Rückfahrtskarten) für die IV. und da, wo diese nicht besteht, für die III. Klasse zu ermäßigten Preisen an solche Personen ausgegeben, die außerhalb des Wohnortes mit mechanischen Arbeiten beschäftigt sind, also zu den Arbeitern im engeren Sinne des Wortes gehören. Sie gelten für bestimmte, bekanntgemachte Züge. Die mit A. reisenden Personen haben die ihnen zugewiesenen Wagen oder Wagenabteile zu benutzen; auch kann weiter eine getrennte Unterbringung der weiblichen und männlichen Reisenden angeordnet werden.
Zum Zwecke der Arbeitsvermittlung werden in der IV. Klasse und auf Bahnstrecken, wo keine IV. Klasse geführt wird, in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise III. Klasse Arbeiter befördert, denen durch eine dem Verbände deutscher Arbeitsnachweise angehörende, von den Eisenbahnen anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsnachweisanstalt eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Die Fahrkarten zum halben Preise werden von den Fahrkartenausgabestellen gegen Vorlage eines von der Arbeitsnachweisanstalt nach dem vorgeschriebenen Muster ausgefertigten Ausweises verabfolgt, in dem die Person des Arbeitsuchenden, die zu befahrende Strecke und der Reisetag angegeben und bescheinigt sein muß, daß dem Inhaber eine Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Für Reisen von weniger als 25 Tarifkilometern wird die Ermäßigung nicht bewilligt.
Die besonderen Vorschriften der einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen in den Tarifen, Teil II, beruhen nicht auf einheitlichen Grundsätzen. Die Grundlage der Preisbildung ist im allgemeinen der Satz von 1 Pf. für das Kilometer (50%ige Ermäßigung). Auf der Berliner Stadt- und Ringbahn sind noch weiter gehende Ermäßigungen eingeführt.
Eine besondere Vorsorge hat die preußische Staatseisenbahnverwaltung für die Beförderung landwirtschaftlicher Arbeiter getroffen.
An Arbeitergesellschaften von mindestens 30 Personen oder bei Lösung von mindestens 30 Fahrkarten IV. Klasse kann, soweit öffentliche Interessen in Frage kommen, eine Fahrpreisermäßigung in der Weise gewährt werden, daß den Teilnehmern sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt Fahrkarten IV. Klasse gegen Erhebung des Fahrpreises von 1·5 Pf. für die Person und das Kilometer verabfolgt werden. Ein für die Gewährung dieser Begünstigung ausreichendes öffentliches Interesse ist bei Reisen von Arbeitern, die in größerer Anzahl ihres Erwerbes wegen vorübergehend einer auswärtigen Arbeit innerhalb des Deutschen Reiches nachgehen oder in ihre Heimat zurückkehren, als vorliegend anzunehmen, wenn nicht aus den Umständen des Falles klar ein anderes erhellt. Ein öffentliches Interesse wird jedoch nicht als vorliegend erachtet, wenn deutsche Arbeiter außerhalb des Deutschen Reiches Arbeit nehmen oder nach deren Beendigung aus dem Auslande wieder in die Heimat zurückkehren oder wenn ausländische Arbeiter sich lediglich auf der Durchreise durch Deutschland befinden.
Die Abfertigung geschieht auf Beförderungsschein und Gesellschaftskarten IV. Klasse. Die Beförderung erfolgt mit den hierfür besonders vorgeschriebenen Personen- oder Sonderzügen. Den Zug bestimmt der Bahnhofsvorstand. Jedem Reisenden ist die Mitnahme von nur einer Traglast in den Wagen gestattet. Als eine Traglast sind auch mehrere kleine Gepäckstücke anzusehen, sofern sie der Reisende allein zu tragen vermag.
Auf den österr. Staatsbahnen werden Arbeiter, die sich mit einer „Arbeiterlegitimation“ ausweisen, von der dem Wohnort des Arbeiters nächstgelegenen Station. nach der dem Arbeitsort nächstgelegenen Station oder umgekehrt auf Entfernungen bis zu 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zu um mehr (durch Wegfall der Fahrkartensteuer) als 50% ermäßigten Fahrpreisen (Normalpreiseinschließlich der Fahr-kartensteuer 3·5 h für das Kilometer) befördert. Eine Beschränkung auf bestimmte Züge findet nur insoweit statt, als dies für einzelne Strecken besonders bekanntgemacht ist. In der Arbeiterlegitimation, die eine dreimonatige Gültigkeit besitzt, hat der Arbeitsgeber zu bestätigen, daß der Inhaber der Legitimation in seinen Diensten steht und berechtigt ist, die Ermäßigung zu beanspruchen, der Gemeindevorstand des Wohnortes des Arbeiters die Richtigkeit dieser Angabe unter Beidruck des Gemeindesiegels zu bekunden. Die vorstehend angeführte Begünstigung wird auch Heimarbeitern zugestanden, falls sie sich mit einer gewerbebehördlichen Bestätigung und der Arbeiterlegitimation ausweisen.
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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/212>, abgerufen am 24.02.2025.
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