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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Aufsichtsbeamten geschehen und wird jeder A. vor der Abnahme mit einer Arbeitskarte versehen, die eine Anleitung zur Arbeit, die Rechte und Pflichten der Schachtmeister und Bauaufseher und alle von den A. zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln bei Erd-, Fels- und Sprengarbeiten enthält. Die Annahme darf erst nach Vorlage der Legitimationspapiere erfolgen, und dürfen männliche A. nur wenn sie über 17 Jahre alt sind, Frauen nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde angenommen werden. Auf Antrag der letzteren muß jeder A. entlassen werden. Im § 9 der zitierten Verordnung finden sich auch noch besondere Vorschriften über Lohnzahlung und Beaufsichtigung der A. An die preußische Verordnung schließt sich die sächsische Verordnung vom 10. November 1868 (ergänzt durch Verordnung vom 31. Dezember 1873) an. In Bayern haben die Eisenbahnunternehmer die Verpflichtung, für entsprechende Unterbringung der A. und Verpflegung erkrankter und verunglückter A. Sorge zu tragen, und die Kosten für außerordentliche polizeiliche Aufsicht zu übernehmen, und muß der Unternehmer auch die einer Gemeinde infolge Erkrankung oder Verunglückung von Eisenbahnarbeitern etwa erwachsenden Kosten ersetzen. Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in Österreich.

Mit dem Bahnunterhaltungsdienst ist der Bahnbewachungsdienst vereinigt. Während der erstere von Arbeitergruppen (Rotten oder Kolonnen) unter der Leitung eines Beamten (Rottenführers) oder Vorarbeiters ausgeführt wird, wird die Bewachung der Bahnanlagen und der Schranken von einzelnen Personen bewirkt, die als Beamte Bahnwärter oder Schrankenwärter heißen. Wenn Arbeiter dazu ständig verwendet werden, pflegt man sie Hilfsbahnwärter oder Hilfsschrankenwärter zu nennen. Der Bewachungs- und Unterhaltungsdienst mit dem dazu erforderlichen Beamten- und Arbeiterpersonal ist streckenweise einem Beamten, dem Bahnmeister, unterstellt, der mithin der unmittelbare Vorgesetzte aller Bahnunterhaltungsarbeiter auf dieser Strecke ist.

2. Betriebsdienst. Der Betriebsdienst umfaßt die gesamte Tätigkeit, die nötig ist, um den Zugverkehr auf der Bahn vorzubereiten, auszuführen und zu sichern. Neben dem Lokomotiv- und Fahrdienst fällt somit darunter der Rangier- öder Verschiebedienst, der Weichen- und Signaldienst, der Stations- und Telegraphendienst und der Magazins- und Betriebsmaterialien-Verwaltungsdienst. Die in diesen Dienstzweigen beschäftigten A. nennt man Betriebsarbeiter. In Österreich werden vorstehend angeführte Dienstesobliegenheiten als "Verkehrsdienst", die im nachstehenden unter 3 aufgezählten dagegen als "Abfertigungsdienst" bezeichnet.

3. Verkehrsdienst. Vielfach wird zwischen Verkehrs- und Betriebsdienst nicht scharf unterschieden und der Verkehrsdienst in den Begriff des Betriebsdienstes eingeschlossen. Tatsächlich handelt es sich hier aber um eine begrifflich anders geartete Tätigkeit. In neuerer Zeit hat man den Begriff des Verkehrsdienstes schärfer erfaßt und nennt demgemäß die Verordnungen, die die Rechtsgrundlage für den Transportvertrag bilden, nicht mehr Betriebsreglement, sondern Verkehrsordnung oder Transportreglement. Unter Verkehrsdienst ist die Tätigkeit zu verstehen, die sich auf die Behandlung der auf der Bahn zu befördernden Personen und Güter erstreckt. Der wesentlichste Teil des Verkehrsdienstes ist sonach der Abfertigungsdienst: Verkauf der Fahrkarten, Abfertigung des Reisegepäcks, Annahme und Auslieferung der Güter. Aber auch die Behandlung von Personen und Gütern unterwegs fällt unter diesen Begriff: Schaffnerdienst, Verladung und Entladung von Reisegepäck und Gütern. Die A. des Verkehrsdienstes sind der Hauptsache nach die Gepäckträger und die Güterbodenarbeiter.

4. Werkstättendienst. Während die Eisenbahnverwaltungen ihre Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagen, in der Regel von Unternehmern anfertigen lassen, betreiben sie deren Unterhaltung grundsätzlich selbst. Dadurch entsteht ein besonderer Dienstzweig, der Werkstättendienst. Der Natur der Sache nach erfordert die Untersuchung und Reparatur der Lokomotiven und Wagen handwerksmäßige Vorbildung. Demgemäß besteht die überwiegende Zahl der Werkstättenarbeiter aus Handwerkern. Bei dem Vorwiegen der Bedeutung der Metallteile an den Fahrzeugen machen die Schlosser die größte Zahl aus, aber auch eine Reihe anderer Facharbeiter, wie Schmiede, Kupferschmiede, Former, Dreher, Bohrer, Hobler, Zimmerleute, Stellmacher, Tischler, Drechsler, Maler, Lackierer, Sattler und Tapezierer müssen in jeder Werkstätte vorhanden sein.

Wenn auch nicht unter die Werkstätten zu rechnen, haben die Gas- und Lichtanstalten der Eisenbahnen doch mit den Werkstätten das gemein, daß ihre Tätigkeit dem Betriebsdienst nicht zuzurechnen ist, wenn auch das Produkt ihrer Tätigkeit für den Betrieb nicht entbehrt werden kann. Diese Anstalten werden daher zweckmäßig an dieser Stelle erwähnt. Die Beschäftigung der A. in diesen Anstalten beschränkt sich der Hauptsache nach auf einfache Handarbeit, wie Heranschaffen der Materialien,

Aufsichtsbeamten geschehen und wird jeder A. vor der Abnahme mit einer Arbeitskarte versehen, die eine Anleitung zur Arbeit, die Rechte und Pflichten der Schachtmeister und Bauaufseher und alle von den A. zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln bei Erd-, Fels- und Sprengarbeiten enthält. Die Annahme darf erst nach Vorlage der Legitimationspapiere erfolgen, und dürfen männliche A. nur wenn sie über 17 Jahre alt sind, Frauen nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde angenommen werden. Auf Antrag der letzteren muß jeder A. entlassen werden. Im § 9 der zitierten Verordnung finden sich auch noch besondere Vorschriften über Lohnzahlung und Beaufsichtigung der A. An die preußische Verordnung schließt sich die sächsische Verordnung vom 10. November 1868 (ergänzt durch Verordnung vom 31. Dezember 1873) an. In Bayern haben die Eisenbahnunternehmer die Verpflichtung, für entsprechende Unterbringung der A. und Verpflegung erkrankter und verunglückter A. Sorge zu tragen, und die Kosten für außerordentliche polizeiliche Aufsicht zu übernehmen, und muß der Unternehmer auch die einer Gemeinde infolge Erkrankung oder Verunglückung von Eisenbahnarbeitern etwa erwachsenden Kosten ersetzen. Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in Österreich.

Mit dem Bahnunterhaltungsdienst ist der Bahnbewachungsdienst vereinigt. Während der erstere von Arbeitergruppen (Rotten oder Kolonnen) unter der Leitung eines Beamten (Rottenführers) oder Vorarbeiters ausgeführt wird, wird die Bewachung der Bahnanlagen und der Schranken von einzelnen Personen bewirkt, die als Beamte Bahnwärter oder Schrankenwärter heißen. Wenn Arbeiter dazu ständig verwendet werden, pflegt man sie Hilfsbahnwärter oder Hilfsschrankenwärter zu nennen. Der Bewachungs- und Unterhaltungsdienst mit dem dazu erforderlichen Beamten- und Arbeiterpersonal ist streckenweise einem Beamten, dem Bahnmeister, unterstellt, der mithin der unmittelbare Vorgesetzte aller Bahnunterhaltungsarbeiter auf dieser Strecke ist.

2. Betriebsdienst. Der Betriebsdienst umfaßt die gesamte Tätigkeit, die nötig ist, um den Zugverkehr auf der Bahn vorzubereiten, auszuführen und zu sichern. Neben dem Lokomotiv- und Fahrdienst fällt somit darunter der Rangier- öder Verschiebedienst, der Weichen- und Signaldienst, der Stations- und Telegraphendienst und der Magazins- und Betriebsmaterialien-Verwaltungsdienst. Die in diesen Dienstzweigen beschäftigten A. nennt man Betriebsarbeiter. In Österreich werden vorstehend angeführte Dienstesobliegenheiten als „Verkehrsdienst“, die im nachstehenden unter 3 aufgezählten dagegen als „Abfertigungsdienst“ bezeichnet.

3. Verkehrsdienst. Vielfach wird zwischen Verkehrs- und Betriebsdienst nicht scharf unterschieden und der Verkehrsdienst in den Begriff des Betriebsdienstes eingeschlossen. Tatsächlich handelt es sich hier aber um eine begrifflich anders geartete Tätigkeit. In neuerer Zeit hat man den Begriff des Verkehrsdienstes schärfer erfaßt und nennt demgemäß die Verordnungen, die die Rechtsgrundlage für den Transportvertrag bilden, nicht mehr Betriebsreglement, sondern Verkehrsordnung oder Transportreglement. Unter Verkehrsdienst ist die Tätigkeit zu verstehen, die sich auf die Behandlung der auf der Bahn zu befördernden Personen und Güter erstreckt. Der wesentlichste Teil des Verkehrsdienstes ist sonach der Abfertigungsdienst: Verkauf der Fahrkarten, Abfertigung des Reisegepäcks, Annahme und Auslieferung der Güter. Aber auch die Behandlung von Personen und Gütern unterwegs fällt unter diesen Begriff: Schaffnerdienst, Verladung und Entladung von Reisegepäck und Gütern. Die A. des Verkehrsdienstes sind der Hauptsache nach die Gepäckträger und die Güterbodenarbeiter.

4. Werkstättendienst. Während die Eisenbahnverwaltungen ihre Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagen, in der Regel von Unternehmern anfertigen lassen, betreiben sie deren Unterhaltung grundsätzlich selbst. Dadurch entsteht ein besonderer Dienstzweig, der Werkstättendienst. Der Natur der Sache nach erfordert die Untersuchung und Reparatur der Lokomotiven und Wagen handwerksmäßige Vorbildung. Demgemäß besteht die überwiegende Zahl der Werkstättenarbeiter aus Handwerkern. Bei dem Vorwiegen der Bedeutung der Metallteile an den Fahrzeugen machen die Schlosser die größte Zahl aus, aber auch eine Reihe anderer Facharbeiter, wie Schmiede, Kupferschmiede, Former, Dreher, Bohrer, Hobler, Zimmerleute, Stellmacher, Tischler, Drechsler, Maler, Lackierer, Sattler und Tapezierer müssen in jeder Werkstätte vorhanden sein.

Wenn auch nicht unter die Werkstätten zu rechnen, haben die Gas- und Lichtanstalten der Eisenbahnen doch mit den Werkstätten das gemein, daß ihre Tätigkeit dem Betriebsdienst nicht zuzurechnen ist, wenn auch das Produkt ihrer Tätigkeit für den Betrieb nicht entbehrt werden kann. Diese Anstalten werden daher zweckmäßig an dieser Stelle erwähnt. Die Beschäftigung der A. in diesen Anstalten beschränkt sich der Hauptsache nach auf einfache Handarbeit, wie Heranschaffen der Materialien,

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Aufsichtsbeamten geschehen und wird jeder A. vor der Abnahme mit einer Arbeitskarte versehen, die eine Anleitung zur Arbeit, die Rechte und Pflichten der Schachtmeister und Bauaufseher und alle von den A. zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln bei Erd-, Fels- und Sprengarbeiten enthält. Die Annahme darf erst nach Vorlage der Legitimationspapiere erfolgen, und dürfen männliche A. nur wenn sie über 17 Jahre alt sind, Frauen nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde angenommen werden. Auf Antrag der letzteren muß jeder A. entlassen werden. Im § 9 der zitierten Verordnung finden sich auch noch besondere Vorschriften über Lohnzahlung und Beaufsichtigung der A. An die preußische Verordnung schließt sich die sächsische Verordnung vom 10. November 1868 (ergänzt durch Verordnung vom 31. Dezember 1873) an. In Bayern haben die Eisenbahnunternehmer die Verpflichtung, für entsprechende Unterbringung der A. und Verpflegung erkrankter und verunglückter A. Sorge zu tragen, und die Kosten für außerordentliche polizeiliche Aufsicht zu übernehmen, und muß der Unternehmer auch die einer Gemeinde infolge Erkrankung oder Verunglückung von Eisenbahnarbeitern etwa erwachsenden Kosten ersetzen. Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in Österreich.</p><lb/>
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[197/0206] Aufsichtsbeamten geschehen und wird jeder A. vor der Abnahme mit einer Arbeitskarte versehen, die eine Anleitung zur Arbeit, die Rechte und Pflichten der Schachtmeister und Bauaufseher und alle von den A. zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln bei Erd-, Fels- und Sprengarbeiten enthält. Die Annahme darf erst nach Vorlage der Legitimationspapiere erfolgen, und dürfen männliche A. nur wenn sie über 17 Jahre alt sind, Frauen nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde angenommen werden. Auf Antrag der letzteren muß jeder A. entlassen werden. Im § 9 der zitierten Verordnung finden sich auch noch besondere Vorschriften über Lohnzahlung und Beaufsichtigung der A. An die preußische Verordnung schließt sich die sächsische Verordnung vom 10. November 1868 (ergänzt durch Verordnung vom 31. Dezember 1873) an. In Bayern haben die Eisenbahnunternehmer die Verpflichtung, für entsprechende Unterbringung der A. und Verpflegung erkrankter und verunglückter A. Sorge zu tragen, und die Kosten für außerordentliche polizeiliche Aufsicht zu übernehmen, und muß der Unternehmer auch die einer Gemeinde infolge Erkrankung oder Verunglückung von Eisenbahnarbeitern etwa erwachsenden Kosten ersetzen. Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in Österreich. Mit dem Bahnunterhaltungsdienst ist der Bahnbewachungsdienst vereinigt. Während der erstere von Arbeitergruppen (Rotten oder Kolonnen) unter der Leitung eines Beamten (Rottenführers) oder Vorarbeiters ausgeführt wird, wird die Bewachung der Bahnanlagen und der Schranken von einzelnen Personen bewirkt, die als Beamte Bahnwärter oder Schrankenwärter heißen. Wenn Arbeiter dazu ständig verwendet werden, pflegt man sie Hilfsbahnwärter oder Hilfsschrankenwärter zu nennen. Der Bewachungs- und Unterhaltungsdienst mit dem dazu erforderlichen Beamten- und Arbeiterpersonal ist streckenweise einem Beamten, dem Bahnmeister, unterstellt, der mithin der unmittelbare Vorgesetzte aller Bahnunterhaltungsarbeiter auf dieser Strecke ist. 2. Betriebsdienst. Der Betriebsdienst umfaßt die gesamte Tätigkeit, die nötig ist, um den Zugverkehr auf der Bahn vorzubereiten, auszuführen und zu sichern. Neben dem Lokomotiv- und Fahrdienst fällt somit darunter der Rangier- öder Verschiebedienst, der Weichen- und Signaldienst, der Stations- und Telegraphendienst und der Magazins- und Betriebsmaterialien-Verwaltungsdienst. Die in diesen Dienstzweigen beschäftigten A. nennt man Betriebsarbeiter. In Österreich werden vorstehend angeführte Dienstesobliegenheiten als „Verkehrsdienst“, die im nachstehenden unter 3 aufgezählten dagegen als „Abfertigungsdienst“ bezeichnet. 3. Verkehrsdienst. Vielfach wird zwischen Verkehrs- und Betriebsdienst nicht scharf unterschieden und der Verkehrsdienst in den Begriff des Betriebsdienstes eingeschlossen. Tatsächlich handelt es sich hier aber um eine begrifflich anders geartete Tätigkeit. In neuerer Zeit hat man den Begriff des Verkehrsdienstes schärfer erfaßt und nennt demgemäß die Verordnungen, die die Rechtsgrundlage für den Transportvertrag bilden, nicht mehr Betriebsreglement, sondern Verkehrsordnung oder Transportreglement. Unter Verkehrsdienst ist die Tätigkeit zu verstehen, die sich auf die Behandlung der auf der Bahn zu befördernden Personen und Güter erstreckt. Der wesentlichste Teil des Verkehrsdienstes ist sonach der Abfertigungsdienst: Verkauf der Fahrkarten, Abfertigung des Reisegepäcks, Annahme und Auslieferung der Güter. Aber auch die Behandlung von Personen und Gütern unterwegs fällt unter diesen Begriff: Schaffnerdienst, Verladung und Entladung von Reisegepäck und Gütern. Die A. des Verkehrsdienstes sind der Hauptsache nach die Gepäckträger und die Güterbodenarbeiter. 4. Werkstättendienst. Während die Eisenbahnverwaltungen ihre Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagen, in der Regel von Unternehmern anfertigen lassen, betreiben sie deren Unterhaltung grundsätzlich selbst. Dadurch entsteht ein besonderer Dienstzweig, der Werkstättendienst. Der Natur der Sache nach erfordert die Untersuchung und Reparatur der Lokomotiven und Wagen handwerksmäßige Vorbildung. Demgemäß besteht die überwiegende Zahl der Werkstättenarbeiter aus Handwerkern. Bei dem Vorwiegen der Bedeutung der Metallteile an den Fahrzeugen machen die Schlosser die größte Zahl aus, aber auch eine Reihe anderer Facharbeiter, wie Schmiede, Kupferschmiede, Former, Dreher, Bohrer, Hobler, Zimmerleute, Stellmacher, Tischler, Drechsler, Maler, Lackierer, Sattler und Tapezierer müssen in jeder Werkstätte vorhanden sein. Wenn auch nicht unter die Werkstätten zu rechnen, haben die Gas- und Lichtanstalten der Eisenbahnen doch mit den Werkstätten das gemein, daß ihre Tätigkeit dem Betriebsdienst nicht zuzurechnen ist, wenn auch das Produkt ihrer Tätigkeit für den Betrieb nicht entbehrt werden kann. Diese Anstalten werden daher zweckmäßig an dieser Stelle erwähnt. Die Beschäftigung der A. in diesen Anstalten beschränkt sich der Hauptsache nach auf einfache Handarbeit, wie Heranschaffen der Materialien,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/206>, abgerufen am 20.07.2024.