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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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dafür, ob jemand A. oder Beamter ist. Sowohl üben A. Beamtentätigkeit, als auch Beamte Arbeitertätigkeit aus. Das unterscheidende Merkmal ist jetzt vielmehr die Art des Anstellungsverhältnisses geworden. Es kommt darauf an, ob jemand als A. angenommen oder als Beamter angestellt wird. Der Arbeitsvertrag ist stets ein rein privatrechtlicher Akt, während die Anstellung als Beamter zwar nicht notwendig, aber in der Regel ein öffentlich rechtlicher Akt ist, der ein Rechtsverhältnis schafft, für das, ohne daß es hierzu vertraglicher Abmachungen bedürfte, eine Reihe von gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ohneweiters und unabänderlich maßgebend sind. Die Bedingungen des Arbeiterverhältnisses werden dagegen allein durch den Inhalt des mit dem einzelnen A. geschlossenen Dienstvertrages bestimmt. Inhaltlich unterscheidet sich das Rechtsverhältnis des A. von demjenigen des Beamten in der Regel dadurch, daß der A. nur für die Zeit Entgelt bezieht, während der er Arbeit leistet und daß dieses Entgelt, Lohn genannt, nach Einheiten für kurze Zeiträume (Stundenlöhne, Taglöhne) bemessen wird. Demgegenüber wird das Entgelt für die Tätigkeit des Beamten, Gehalt genannt, ohne Rücksicht darauf gezahlt, ob der Beamte Dienste leistet oder daran verhindert ist. Es wird nach Einheiten für größere Zeiträume, in der Regel nach dem Jahresbetrage festgesetzt. Auch hinsichtlich der Dauer und der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen Unterschiede. Der A. wird entweder nur für eine bestimmte Zeit oder für unbestimmte Zeit mit der Maßgabe angenommen, daß jede Partei das Dienstverhältnis mit kurzer Frist, die in der Regel auf 14 Tage bemessen ist, aufkündigen kann. Der Beamte wird niemals nur für eine im voraus bestimmte Zeit angenommen. Vielfach werden die Beamten auf Lebenszeit angestellt, soweit dies nicht geschieht, ist die Kündigungsfrist größer als die der A. Das Ausscheiden der A. findet stets, auch wenn Erwerbsunfähigkeit die Ursache ist, durch Auflösung des Arbeitsvertrages statt. Das Ausscheiden der Beamten vollzieht sich vielfach in besonderen Formen und in förmlichem Verfahren (Disziplinarverfahren). Ist Dienstunfähigkeit der Grund, so tritt nicht Entlassung, sondern Versetzung in den Ruhestand ein. In diesem Fall hat der Beamte, der eine gewisse Beamtendienstzeit zurückgelegt hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt, das sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre und dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen bemißt. Soweit Invaliditäts- und Altersversicherung für Arbeiter besteht, erhält zwar auch der erwerbsunfähige A. eine Rente oder Pension. Die Bemessung dieser richtet sich aber nicht nach der Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen Lohn, sondern nach der Zahl und der Höhe der zu der Kasse entrichteten Beiträge.

Besteht sonach ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Stellung eines A. und der eines Beamten, so wird dieser in der Bezeichnung der einzelnen Persönlichkeiten doch nicht streng aufrecht erhalten. Werden A. dauernd in solchen Beschäftigungen verwendet, die in der Regel von Beamten versehen werden, so pflegen sie als Hilfsbeamte (auch Gehilfen) bezeichnet zu werden. Diese Hilfsbeamten (z. B. Hilfsbahnwärter, Hilfsbremser, Hilfsheizer u. s. w.) sind aber ihrer Anstellung nach nichtsdestoweniger A. Die Herausbildung des Arbeiter- und des Beamtenbegriffs im dienstpragmatischen Sinne, die wesentlich durch die moderne Arbeiterversicherungs-Gesetzgebung beeinflußt wurde, beansprucht nun aber keine allgemeine und gleichmäßige Gültigkeit für alle Rechtsgebiete. Insbesondere faßt das Strafgesetz den Beamtenbegriff wesentlich weiter. Im Sinne des Strafgesetzes, das die von der Persönlichkeit ausgeübte Tätigkeit entscheidend mit berücksichtigt und im übrigen den Beamtenbegriff außerordentlich weit faßt, sind A. vielfach als Beamte anzusprechen, insbesondere können sie Bahnpolizeibeamte sein.

B. Einteilung der A. Der Einteilung des Eisenbahndienstes in Bahnbau und Bahnunterhaltung, Betriebs- und Verkehrsdienst und Unterhaltung der Fahrzeuge entspricht auch die Einteilung der A. in Bahnunterhaltungsarbeiter, Betriebs- und Verkehrsarbeiter und Werkstättenarbeiter. Handwerksmäßiger Vorbildung bedarf nur die Mehrzahl der Werkstättenarbeiter und ein geringer Teil der Bahnunterhaltungsarbeiter, alle übrigen sind Handarbeiter.

C. Umfang der einzelnen Dienstzweige.

1. Bahnbau und -unterhaltung. Während die Bahnunterhaltung grundsätzlich von den Eisenbahnverwaltungen in Regie ausgeführt zu werden pflegt, wird der Neubau in der Regel an Unternehmer vergeben. Die Neubauarbeiter sind daher in der Regel keine Eisenbahnarbeiter im engeren Sinne. Sie stehen im Abhängigkeits- und Vertragsverhältnis nur zu dem Unternehmer. Indessen finden auch auf sie diejenigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die für die Annahme und Beschäftigung von Eisenbahnarbeitern erlassen sind. In dieser Beziehung ist zu nennen die preußische Verordnung vom 21. Dezember 1846 (erweitert durch Verordnung vom 19. August 1867).

Hiernach darf die Annahme von A. nur durch einen von der Polizeibehörde beeidigten

dafür, ob jemand A. oder Beamter ist. Sowohl üben A. Beamtentätigkeit, als auch Beamte Arbeitertätigkeit aus. Das unterscheidende Merkmal ist jetzt vielmehr die Art des Anstellungsverhältnisses geworden. Es kommt darauf an, ob jemand als A. angenommen oder als Beamter angestellt wird. Der Arbeitsvertrag ist stets ein rein privatrechtlicher Akt, während die Anstellung als Beamter zwar nicht notwendig, aber in der Regel ein öffentlich rechtlicher Akt ist, der ein Rechtsverhältnis schafft, für das, ohne daß es hierzu vertraglicher Abmachungen bedürfte, eine Reihe von gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ohneweiters und unabänderlich maßgebend sind. Die Bedingungen des Arbeiterverhältnisses werden dagegen allein durch den Inhalt des mit dem einzelnen A. geschlossenen Dienstvertrages bestimmt. Inhaltlich unterscheidet sich das Rechtsverhältnis des A. von demjenigen des Beamten in der Regel dadurch, daß der A. nur für die Zeit Entgelt bezieht, während der er Arbeit leistet und daß dieses Entgelt, Lohn genannt, nach Einheiten für kurze Zeiträume (Stundenlöhne, Taglöhne) bemessen wird. Demgegenüber wird das Entgelt für die Tätigkeit des Beamten, Gehalt genannt, ohne Rücksicht darauf gezahlt, ob der Beamte Dienste leistet oder daran verhindert ist. Es wird nach Einheiten für größere Zeiträume, in der Regel nach dem Jahresbetrage festgesetzt. Auch hinsichtlich der Dauer und der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen Unterschiede. Der A. wird entweder nur für eine bestimmte Zeit oder für unbestimmte Zeit mit der Maßgabe angenommen, daß jede Partei das Dienstverhältnis mit kurzer Frist, die in der Regel auf 14 Tage bemessen ist, aufkündigen kann. Der Beamte wird niemals nur für eine im voraus bestimmte Zeit angenommen. Vielfach werden die Beamten auf Lebenszeit angestellt, soweit dies nicht geschieht, ist die Kündigungsfrist größer als die der A. Das Ausscheiden der A. findet stets, auch wenn Erwerbsunfähigkeit die Ursache ist, durch Auflösung des Arbeitsvertrages statt. Das Ausscheiden der Beamten vollzieht sich vielfach in besonderen Formen und in förmlichem Verfahren (Disziplinarverfahren). Ist Dienstunfähigkeit der Grund, so tritt nicht Entlassung, sondern Versetzung in den Ruhestand ein. In diesem Fall hat der Beamte, der eine gewisse Beamtendienstzeit zurückgelegt hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt, das sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre und dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen bemißt. Soweit Invaliditäts- und Altersversicherung für Arbeiter besteht, erhält zwar auch der erwerbsunfähige A. eine Rente oder Pension. Die Bemessung dieser richtet sich aber nicht nach der Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen Lohn, sondern nach der Zahl und der Höhe der zu der Kasse entrichteten Beiträge.

Besteht sonach ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Stellung eines A. und der eines Beamten, so wird dieser in der Bezeichnung der einzelnen Persönlichkeiten doch nicht streng aufrecht erhalten. Werden A. dauernd in solchen Beschäftigungen verwendet, die in der Regel von Beamten versehen werden, so pflegen sie als Hilfsbeamte (auch Gehilfen) bezeichnet zu werden. Diese Hilfsbeamten (z. B. Hilfsbahnwärter, Hilfsbremser, Hilfsheizer u. s. w.) sind aber ihrer Anstellung nach nichtsdestoweniger A. Die Herausbildung des Arbeiter- und des Beamtenbegriffs im dienstpragmatischen Sinne, die wesentlich durch die moderne Arbeiterversicherungs-Gesetzgebung beeinflußt wurde, beansprucht nun aber keine allgemeine und gleichmäßige Gültigkeit für alle Rechtsgebiete. Insbesondere faßt das Strafgesetz den Beamtenbegriff wesentlich weiter. Im Sinne des Strafgesetzes, das die von der Persönlichkeit ausgeübte Tätigkeit entscheidend mit berücksichtigt und im übrigen den Beamtenbegriff außerordentlich weit faßt, sind A. vielfach als Beamte anzusprechen, insbesondere können sie Bahnpolizeibeamte sein.

B. Einteilung der A. Der Einteilung des Eisenbahndienstes in Bahnbau und Bahnunterhaltung, Betriebs- und Verkehrsdienst und Unterhaltung der Fahrzeuge entspricht auch die Einteilung der A. in Bahnunterhaltungsarbeiter, Betriebs- und Verkehrsarbeiter und Werkstättenarbeiter. Handwerksmäßiger Vorbildung bedarf nur die Mehrzahl der Werkstättenarbeiter und ein geringer Teil der Bahnunterhaltungsarbeiter, alle übrigen sind Handarbeiter.

C. Umfang der einzelnen Dienstzweige.

1. Bahnbau und -unterhaltung. Während die Bahnunterhaltung grundsätzlich von den Eisenbahnverwaltungen in Regie ausgeführt zu werden pflegt, wird der Neubau in der Regel an Unternehmer vergeben. Die Neubauarbeiter sind daher in der Regel keine Eisenbahnarbeiter im engeren Sinne. Sie stehen im Abhängigkeits- und Vertragsverhältnis nur zu dem Unternehmer. Indessen finden auch auf sie diejenigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die für die Annahme und Beschäftigung von Eisenbahnarbeitern erlassen sind. In dieser Beziehung ist zu nennen die preußische Verordnung vom 21. Dezember 1846 (erweitert durch Verordnung vom 19. August 1867).

Hiernach darf die Annahme von A. nur durch einen von der Polizeibehörde beeidigten

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[196/0205] dafür, ob jemand A. oder Beamter ist. Sowohl üben A. Beamtentätigkeit, als auch Beamte Arbeitertätigkeit aus. Das unterscheidende Merkmal ist jetzt vielmehr die Art des Anstellungsverhältnisses geworden. Es kommt darauf an, ob jemand als A. angenommen oder als Beamter angestellt wird. Der Arbeitsvertrag ist stets ein rein privatrechtlicher Akt, während die Anstellung als Beamter zwar nicht notwendig, aber in der Regel ein öffentlich rechtlicher Akt ist, der ein Rechtsverhältnis schafft, für das, ohne daß es hierzu vertraglicher Abmachungen bedürfte, eine Reihe von gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ohneweiters und unabänderlich maßgebend sind. Die Bedingungen des Arbeiterverhältnisses werden dagegen allein durch den Inhalt des mit dem einzelnen A. geschlossenen Dienstvertrages bestimmt. Inhaltlich unterscheidet sich das Rechtsverhältnis des A. von demjenigen des Beamten in der Regel dadurch, daß der A. nur für die Zeit Entgelt bezieht, während der er Arbeit leistet und daß dieses Entgelt, Lohn genannt, nach Einheiten für kurze Zeiträume (Stundenlöhne, Taglöhne) bemessen wird. Demgegenüber wird das Entgelt für die Tätigkeit des Beamten, Gehalt genannt, ohne Rücksicht darauf gezahlt, ob der Beamte Dienste leistet oder daran verhindert ist. Es wird nach Einheiten für größere Zeiträume, in der Regel nach dem Jahresbetrage festgesetzt. Auch hinsichtlich der Dauer und der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen Unterschiede. Der A. wird entweder nur für eine bestimmte Zeit oder für unbestimmte Zeit mit der Maßgabe angenommen, daß jede Partei das Dienstverhältnis mit kurzer Frist, die in der Regel auf 14 Tage bemessen ist, aufkündigen kann. Der Beamte wird niemals nur für eine im voraus bestimmte Zeit angenommen. Vielfach werden die Beamten auf Lebenszeit angestellt, soweit dies nicht geschieht, ist die Kündigungsfrist größer als die der A. Das Ausscheiden der A. findet stets, auch wenn Erwerbsunfähigkeit die Ursache ist, durch Auflösung des Arbeitsvertrages statt. Das Ausscheiden der Beamten vollzieht sich vielfach in besonderen Formen und in förmlichem Verfahren (Disziplinarverfahren). Ist Dienstunfähigkeit der Grund, so tritt nicht Entlassung, sondern Versetzung in den Ruhestand ein. In diesem Fall hat der Beamte, der eine gewisse Beamtendienstzeit zurückgelegt hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt, das sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre und dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen bemißt. Soweit Invaliditäts- und Altersversicherung für Arbeiter besteht, erhält zwar auch der erwerbsunfähige A. eine Rente oder Pension. Die Bemessung dieser richtet sich aber nicht nach der Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen Lohn, sondern nach der Zahl und der Höhe der zu der Kasse entrichteten Beiträge. Besteht sonach ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Stellung eines A. und der eines Beamten, so wird dieser in der Bezeichnung der einzelnen Persönlichkeiten doch nicht streng aufrecht erhalten. Werden A. dauernd in solchen Beschäftigungen verwendet, die in der Regel von Beamten versehen werden, so pflegen sie als Hilfsbeamte (auch Gehilfen) bezeichnet zu werden. Diese Hilfsbeamten (z. B. Hilfsbahnwärter, Hilfsbremser, Hilfsheizer u. s. w.) sind aber ihrer Anstellung nach nichtsdestoweniger A. Die Herausbildung des Arbeiter- und des Beamtenbegriffs im dienstpragmatischen Sinne, die wesentlich durch die moderne Arbeiterversicherungs-Gesetzgebung beeinflußt wurde, beansprucht nun aber keine allgemeine und gleichmäßige Gültigkeit für alle Rechtsgebiete. Insbesondere faßt das Strafgesetz den Beamtenbegriff wesentlich weiter. Im Sinne des Strafgesetzes, das die von der Persönlichkeit ausgeübte Tätigkeit entscheidend mit berücksichtigt und im übrigen den Beamtenbegriff außerordentlich weit faßt, sind A. vielfach als Beamte anzusprechen, insbesondere können sie Bahnpolizeibeamte sein. B. Einteilung der A. Der Einteilung des Eisenbahndienstes in Bahnbau und Bahnunterhaltung, Betriebs- und Verkehrsdienst und Unterhaltung der Fahrzeuge entspricht auch die Einteilung der A. in Bahnunterhaltungsarbeiter, Betriebs- und Verkehrsarbeiter und Werkstättenarbeiter. Handwerksmäßiger Vorbildung bedarf nur die Mehrzahl der Werkstättenarbeiter und ein geringer Teil der Bahnunterhaltungsarbeiter, alle übrigen sind Handarbeiter. C. Umfang der einzelnen Dienstzweige. 1. Bahnbau und -unterhaltung. Während die Bahnunterhaltung grundsätzlich von den Eisenbahnverwaltungen in Regie ausgeführt zu werden pflegt, wird der Neubau in der Regel an Unternehmer vergeben. Die Neubauarbeiter sind daher in der Regel keine Eisenbahnarbeiter im engeren Sinne. Sie stehen im Abhängigkeits- und Vertragsverhältnis nur zu dem Unternehmer. Indessen finden auch auf sie diejenigen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, die für die Annahme und Beschäftigung von Eisenbahnarbeitern erlassen sind. In dieser Beziehung ist zu nennen die preußische Verordnung vom 21. Dezember 1846 (erweitert durch Verordnung vom 19. August 1867). Hiernach darf die Annahme von A. nur durch einen von der Polizeibehörde beeidigten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/205>, abgerufen am 24.11.2024.