Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.bei den einer bestimmten Werkstätte zugewiesenen Wagen diese Werkstätte; bei den gedeckten Güterwagen der Fassungsraum für Mannschaft und Pferde; bei den Kesselwagen und Selbstentladewagen der Rauminhalt. An den Personenwagen werden außen Tafeln für die Richtungs-(Routen-) Bezeichnung des Wagens und Tafeln für Bezeichnungen der Raucher-, Nichtraucher- und Frauenabteile angebracht. Wagen, die nur für regelmäßige Transporte von bahneigenem Bau- und Betriebsmaterial oder für regelmäßige Transporte einer Privatpartei verwendet werden, sind gewöhnlich durch eine entsprechende A. gekennzeichnet. An Privatwagen ist die Firma des Wagenbesitzers anzuschreiben. Im Innern der Personenwagen müssen nach den TV. in der Nähe der zum Öffnen eingerichteten Fenster, soferne die Wagenbreite besondere Vorkehrungen gegen Gefährdung der Reisenden durch seitliches Hinausbeugen bedingt, Warnungsanschriften angebracht sein; diese müssen bei Personenwagen von mehr als 2900 mm Kastenbreite stets vorhanden sein. Dicht bei jedem Griff oder Taster der Notbremse oder des Notsignals ist nach den TV. in auffälliger Weise die Aufschrift "Notbremse" oder "Notsignal", außerdem an leicht sichtbarer Stelle in jeder Wagenabteilung eine kurze Anweisung für den Gebrauch dieser Einrichtungen anzubringen. In den einzelnen Abteilungen sind in der Regel die Klassenbezeichnung und die Wagennummer und bei Durchgangswagen für Schnellzüge (D-Züge) Platznummern über den Sitzen angebracht. Die Abteilungen für Raucher, Nichtraucher, Frauen u. s. w. oder die Eingangstüren hierzu sowie jene der Abort- und Waschräume sind durch besondere A. gekennzeichnet. Bei Wagen mit elektrischer Beleuchtung sind nach den TV. die Türen der Innenräume, in denen sich Hauptschalter befinden und die Schaltkästen mit dem Zeichen An sonstigen A. wären noch zu erwähnen jene für die Stellung des Einreibers an den seitlichen Eingangstüren ("offen", "zu"), Warnungsanschriften vor dem vorzeitigen Öffnen dieser Türen, insbesondere bei Abteil- (Kupee)- Wagen, A. an den Stellvorrichtungen der Heizung ("warm", "1/2", "kalt") und an den Dunkelstellvorrichtungen der Lampen ("hell", "dunkel"), Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen (z. B. für leichteres Entkommen aus den Wagen im Gefahrsfalle), Inventarverzeichnisse, Ankündigungen (Affichen) bahnamtlicher und privater Natur. Cimonetti. Anstellungsberechtigung. Die A., die sich im Eisenbahndienst auf eine Anzahl mittlerer und unterer nichttechnischer Stellen erstreckt, ist in fast allen Ländern den sogenannten Militäranwärtern, d. h. Militärpersonen gewährt, die eine bestimmte Reihe von Jahren gedient haben oder während ihrer Dienstzeit invalide geworden sind und ihren Anspruch auf Versorgung im Zivildienste durch eine von der vorgesetzten Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung, in Deutschland den Zivilversorgungsschein, nachzuweisen vermögen. Näheres s. unter Militäranwärter. Die A. äußert ihre Wirkung dahin, daß die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern sich Militäranwärter finden, die zu deren Übernahme befähigt und bereit sind. Der Besitz des Versorgungsscheins gewährt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. Anstellungsgrundsätze, darunter versteht man die Grundsätze, nach denen den Militäranwärtern die ihnen im Staatsdienste ganz oder zum Teil vorbehaltenen Stellen zuzuteilen sind (s. Militäranwärter). Anteilssätze (proportional parts of freight charges; parts afferentes; quota-parte della tassa), jene Gebührenanteile, die von einem zwischen mehreren Bahnen vereinbarten und kumulativ veröffentlichten direkten Tarifsatz auf die einzelnen beteiligten Bahnen entfallen. Die Bildung der A. erfolgt entweder auf Grundlage der von den einzelnen Verwaltungen zur Tarifbildung aufgegebenen Lokalsätze (allenfalls unter Kürzung der Abfertigungsgebühren) oder auf Grund vereinbarter kilometrischer Grundtaxen, die übrigens nicht immer für sämtliche Verbandbahnen gleich hoch sind. Dabei sollen die für den Lokalverkehr jeder einzelnen Verbandbahn zur Einhebung gelangenden Gebühren im Verbandverkehr niemals überschritten werden. Das Ergebnis der Berechnung der A. wird in einer "Anteilstabelle" niedergelegt, die die Grundlage der gegenseitigen Einnahmenabrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen bildet. Anteilstabellen (tables of proportional parts of freight charges; tableaux des parts afferentes; riassunti dei riparti) sind die ziffermäßige Nachweisung jener Beträge, die den einzelnen, an einem direkten Tarif beteiligten Transportunternehmungen rücksichtlich der in demselben enthaltenen Gesamtsätze zukommen. Vielfach stellen auch jene Beträge die Einzelposten dar, aus denen sich die Gesamtsätze als Summen bilden. Die A. werden für umfangreichere Tarife gewöhnlich bei den einer bestimmten Werkstätte zugewiesenen Wagen diese Werkstätte; bei den gedeckten Güterwagen der Fassungsraum für Mannschaft und Pferde; bei den Kesselwagen und Selbstentladewagen der Rauminhalt. An den Personenwagen werden außen Tafeln für die Richtungs-(Routen-) Bezeichnung des Wagens und Tafeln für Bezeichnungen der Raucher-, Nichtraucher- und Frauenabteile angebracht. Wagen, die nur für regelmäßige Transporte von bahneigenem Bau- und Betriebsmaterial oder für regelmäßige Transporte einer Privatpartei verwendet werden, sind gewöhnlich durch eine entsprechende A. gekennzeichnet. An Privatwagen ist die Firma des Wagenbesitzers anzuschreiben. Im Innern der Personenwagen müssen nach den TV. in der Nähe der zum Öffnen eingerichteten Fenster, soferne die Wagenbreite besondere Vorkehrungen gegen Gefährdung der Reisenden durch seitliches Hinausbeugen bedingt, Warnungsanschriften angebracht sein; diese müssen bei Personenwagen von mehr als 2900 mm Kastenbreite stets vorhanden sein. Dicht bei jedem Griff oder Taster der Notbremse oder des Notsignals ist nach den TV. in auffälliger Weise die Aufschrift „Notbremse“ oder „Notsignal“, außerdem an leicht sichtbarer Stelle in jeder Wagenabteilung eine kurze Anweisung für den Gebrauch dieser Einrichtungen anzubringen. In den einzelnen Abteilungen sind in der Regel die Klassenbezeichnung und die Wagennummer und bei Durchgangswagen für Schnellzüge (D-Züge) Platznummern über den Sitzen angebracht. Die Abteilungen für Raucher, Nichtraucher, Frauen u. s. w. oder die Eingangstüren hierzu sowie jene der Abort- und Waschräume sind durch besondere A. gekennzeichnet. Bei Wagen mit elektrischer Beleuchtung sind nach den TV. die Türen der Innenräume, in denen sich Hauptschalter befinden und die Schaltkästen mit dem Zeichen An sonstigen A. wären noch zu erwähnen jene für die Stellung des Einreibers an den seitlichen Eingangstüren („offen“, „zu“), Warnungsanschriften vor dem vorzeitigen Öffnen dieser Türen, insbesondere bei Abteil- (Kupee)- Wagen, A. an den Stellvorrichtungen der Heizung („warm“, „1/2“, „kalt“) und an den Dunkelstellvorrichtungen der Lampen („hell“, „dunkel“), Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen (z. B. für leichteres Entkommen aus den Wagen im Gefahrsfalle), Inventarverzeichnisse, Ankündigungen (Affichen) bahnamtlicher und privater Natur. Cimonetti. Anstellungsberechtigung. Die A., die sich im Eisenbahndienst auf eine Anzahl mittlerer und unterer nichttechnischer Stellen erstreckt, ist in fast allen Ländern den sogenannten Militäranwärtern, d. h. Militärpersonen gewährt, die eine bestimmte Reihe von Jahren gedient haben oder während ihrer Dienstzeit invalide geworden sind und ihren Anspruch auf Versorgung im Zivildienste durch eine von der vorgesetzten Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung, in Deutschland den Zivilversorgungsschein, nachzuweisen vermögen. Näheres s. unter Militäranwärter. Die A. äußert ihre Wirkung dahin, daß die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern sich Militäranwärter finden, die zu deren Übernahme befähigt und bereit sind. Der Besitz des Versorgungsscheins gewährt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. Anstellungsgrundsätze, darunter versteht man die Grundsätze, nach denen den Militäranwärtern die ihnen im Staatsdienste ganz oder zum Teil vorbehaltenen Stellen zuzuteilen sind (s. Militäranwärter). Anteilssätze (proportional parts of freight charges; parts afférentes; quota-parte della tassa), jene Gebührenanteile, die von einem zwischen mehreren Bahnen vereinbarten und kumulativ veröffentlichten direkten Tarifsatz auf die einzelnen beteiligten Bahnen entfallen. Die Bildung der A. erfolgt entweder auf Grundlage der von den einzelnen Verwaltungen zur Tarifbildung aufgegebenen Lokalsätze (allenfalls unter Kürzung der Abfertigungsgebühren) oder auf Grund vereinbarter kilometrischer Grundtaxen, die übrigens nicht immer für sämtliche Verbandbahnen gleich hoch sind. Dabei sollen die für den Lokalverkehr jeder einzelnen Verbandbahn zur Einhebung gelangenden Gebühren im Verbandverkehr niemals überschritten werden. Das Ergebnis der Berechnung der A. wird in einer „Anteilstabelle“ niedergelegt, die die Grundlage der gegenseitigen Einnahmenabrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen bildet. Anteilstabellen (tables of proportional parts of freight charges; tableaux des parts afférentes; riassunti dei riparti) sind die ziffermäßige Nachweisung jener Beträge, die den einzelnen, an einem direkten Tarif beteiligten Transportunternehmungen rücksichtlich der in demselben enthaltenen Gesamtsätze zukommen. Vielfach stellen auch jene Beträge die Einzelposten dar, aus denen sich die Gesamtsätze als Summen bilden. 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Die A. äußert ihre Wirkung dahin, daß die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern sich Militäranwärter finden, die zu deren Übernahme befähigt und bereit sind. Der Besitz des Versorgungsscheins gewährt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Anstellungsgrundsätze,</hi> darunter versteht man die Grundsätze, nach denen den Militäranwärtern die ihnen im Staatsdienste ganz oder zum Teil vorbehaltenen Stellen zuzuteilen sind (s. 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bei den einer bestimmten Werkstätte zugewiesenen Wagen diese Werkstätte;
bei den gedeckten Güterwagen der Fassungsraum für Mannschaft und Pferde;
bei den Kesselwagen und Selbstentladewagen der Rauminhalt.
An den Personenwagen werden außen Tafeln für die Richtungs-(Routen-) Bezeichnung des Wagens und Tafeln für Bezeichnungen der Raucher-, Nichtraucher- und Frauenabteile angebracht.
Wagen, die nur für regelmäßige Transporte von bahneigenem Bau- und Betriebsmaterial oder für regelmäßige Transporte einer Privatpartei verwendet werden, sind gewöhnlich durch eine entsprechende A. gekennzeichnet.
An Privatwagen ist die Firma des Wagenbesitzers anzuschreiben.
Im Innern der Personenwagen müssen nach den TV. in der Nähe der zum Öffnen eingerichteten Fenster, soferne die Wagenbreite besondere Vorkehrungen gegen Gefährdung der Reisenden durch seitliches Hinausbeugen bedingt, Warnungsanschriften angebracht sein; diese müssen bei Personenwagen von mehr als 2900 mm Kastenbreite stets vorhanden sein.
Dicht bei jedem Griff oder Taster der Notbremse oder des Notsignals ist nach den TV. in auffälliger Weise die Aufschrift „Notbremse“ oder „Notsignal“, außerdem an leicht sichtbarer Stelle in jeder Wagenabteilung eine kurze Anweisung für den Gebrauch dieser Einrichtungen anzubringen.
In den einzelnen Abteilungen sind in der Regel die Klassenbezeichnung und die Wagennummer und bei Durchgangswagen für Schnellzüge (D-Züge) Platznummern über den Sitzen angebracht.
Die Abteilungen für Raucher, Nichtraucher, Frauen u. s. w. oder die Eingangstüren hierzu sowie jene der Abort- und Waschräume sind durch besondere A. gekennzeichnet.
Bei Wagen mit elektrischer Beleuchtung sind nach den TV. die Türen der Innenräume, in denen sich Hauptschalter befinden und die Schaltkästen mit dem Zeichen
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zu versehen.
An sonstigen A. wären noch zu erwähnen jene für die Stellung des Einreibers an den seitlichen Eingangstüren („offen“, „zu“), Warnungsanschriften vor dem vorzeitigen Öffnen dieser Türen, insbesondere bei Abteil- (Kupee)- Wagen, A. an den Stellvorrichtungen der Heizung („warm“, „1/2“, „kalt“) und an den Dunkelstellvorrichtungen der Lampen („hell“, „dunkel“), Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen (z. B. für leichteres Entkommen aus den Wagen im Gefahrsfalle), Inventarverzeichnisse, Ankündigungen (Affichen) bahnamtlicher und privater Natur.
Cimonetti.
Anstellungsberechtigung. Die A., die sich im Eisenbahndienst auf eine Anzahl mittlerer und unterer nichttechnischer Stellen erstreckt, ist in fast allen Ländern den sogenannten Militäranwärtern, d. h. Militärpersonen gewährt, die eine bestimmte Reihe von Jahren gedient haben oder während ihrer Dienstzeit invalide geworden sind und ihren Anspruch auf Versorgung im Zivildienste durch eine von der vorgesetzten Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung, in Deutschland den Zivilversorgungsschein, nachzuweisen vermögen. Näheres s. unter Militäranwärter. Die A. äußert ihre Wirkung dahin, daß die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern sich Militäranwärter finden, die zu deren Übernahme befähigt und bereit sind. Der Besitz des Versorgungsscheins gewährt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
Anstellungsgrundsätze, darunter versteht man die Grundsätze, nach denen den Militäranwärtern die ihnen im Staatsdienste ganz oder zum Teil vorbehaltenen Stellen zuzuteilen sind (s. Militäranwärter).
Anteilssätze (proportional parts of freight charges; parts afférentes; quota-parte della tassa), jene Gebührenanteile, die von einem zwischen mehreren Bahnen vereinbarten und kumulativ veröffentlichten direkten Tarifsatz auf die einzelnen beteiligten Bahnen entfallen.
Die Bildung der A. erfolgt entweder auf Grundlage der von den einzelnen Verwaltungen zur Tarifbildung aufgegebenen Lokalsätze (allenfalls unter Kürzung der Abfertigungsgebühren) oder auf Grund vereinbarter kilometrischer Grundtaxen, die übrigens nicht immer für sämtliche Verbandbahnen gleich hoch sind. Dabei sollen die für den Lokalverkehr jeder einzelnen Verbandbahn zur Einhebung gelangenden Gebühren im Verbandverkehr niemals überschritten werden.
Das Ergebnis der Berechnung der A. wird in einer „Anteilstabelle“ niedergelegt, die die Grundlage der gegenseitigen Einnahmenabrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen bildet.
Anteilstabellen (tables of proportional parts of freight charges; tableaux des parts afférentes; riassunti dei riparti) sind die ziffermäßige Nachweisung jener Beträge, die den einzelnen, an einem direkten Tarif beteiligten Transportunternehmungen rücksichtlich der in demselben enthaltenen Gesamtsätze zukommen. Vielfach stellen auch jene Beträge die Einzelposten dar, aus denen sich die Gesamtsätze als Summen bilden. Die A. werden für umfangreichere Tarife gewöhnlich
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/198>, abgerufen am 16.02.2025. |