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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Hinsichtlich der übrigen Frachtgegenstände überzeugt sich das Zollamt nach Öffnung der Wagen von der Übereinstimmung der Ladung in bezug auf die Menge und äußere Beschaffenheit der Kolli mit den Ladungslisten, bestätigt auf der Rückseite des Ansagescheins die Zeit des Eintreffens und sendet den Ansageschein nach erfolgter Verbuchung in dem Erklärungs- oder dem neuen Ansagescheinregister an das Amt, das ihn ausstellte, zurück. Die Warenkolli werden unter Beiziehung des Bestellten der Eisenbahn auf Grundlage der Ladeliste in die amtlichen Magazine aufgenommen. Die eingelagerten Waren werden weiterhin jener Abfertigung unterzogen, die ihrer, aus der bereits vorliegenden oder nachträglich beizubringenden Erklärung ersichtlichen Bestimmung entspricht.

In der Ausfuhr werden regelmäßig nur solche Waren im summarischen A. abgefertigt, deren Austritt wegen eines auf ihnen ruhenden Zoll- oder Steueranspruchs besonders zu erweisen ist und deren Ausfuhrsamtshandlung bereits bei einem Zollamte im Innern des Zollgebiets erfolgen soll. Nach erfolgter Ausfuhrbeamtshandlung werden diese Waren unter amtlicher Aufsicht in die zur Anlegung des Ladungsraumverschlusses eingerichteten Eisenbahnfrachtwagen, u. zw. abgesondert von anderen (im Austritte nicht zu erweisenden) Ausfuhrgütern verladen und die einzelnen Wagen, bzw. Wagenabteilungen unter zollamtlichen Verschluß gelegt. Auf Grund der von der Eisenbahnverwaltung auszustellenden Ladelisten wird sodann die gesamte Warensendung mittels eines Ansagescheines an das Zollamt, über das der Austritt auf der Eisenbahn zu erfolgen hat, angewiesen; dem Zugsführer wird ein Exemplar der Ladungsliste offen, das andere samt dem Ansageschein und dem Schlüssel zum Wagenverschluß unter versiegeltem Umschlag oder versperrter Tasche übergeben. Das Austrittszollamt hat nach Einlangen des Zuges den Ansageschein samt Ladungslisten zu übernehmen, deren Übereinstimmung mit dem Wagen sowie die Unverletztheit des Ladungsraumverschlusses zu prüfen, diesen Verschluß zu öffnen und, wenn ein Anlaß zur Untersuchung der Ladung nicht vorhanden ist, diese über die Zollinie zu entlassen. Ein Exemplar der Ladungsliste sowie der Ansageschein geht sodann mit den erforderlichen Vormerkungen versehen an das Zollamt, das den Ansageschein ausstellte, zurück; das letztere hat diese Dokumente seinem Ansagescheinregister beizuschließen, auf den bei der Ausfertigung des Ansagescheins zurückbehaltenen amtlichen Ausfertigungen (Begleitscheinen oder Deklarationsscheinen) die vorgeschriebenen Ergänzungen vorzunehmen und die Bestätigungen über Durchfuhrsendungen und solche Ausfuhrsendungen, deren Austritt von der Partei nachgewiesen werden muß, auszuhändigen.

Unter ähnlichen Modalitäten erfolgt die Anwendung des summarischen A. bei Durchfuhrwaren, sei es, daß die Waren das Zollgebiet in ununterbrochenem Eisenbahntransport durchziehen (unmittelbare Durchfuhr) oder daß eine zwischenzeitige Niederlegung derselben im Zollgebiete stattfindet (mittelbare Durchfuhr).

Das A. kann auch auf die im inländischen Verkehr die Zollinie berührenden Waren (sog. Streckenzugsgüter) angewendet werden, soweit ein solcher Verkehr entweder für die betreffenden Waren oder für die betreffende Strecke überhaupt gestattet ist. Eine Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens bildet der Umstand, daß die ausländische Wegstrecke ohne Umladung und Verletzung des amtlichen Verschlusses zurückgelegt wird.

Jener Bestellte der Eisenbahn, unter dessen Fertigung die im vorstehenden erwähnten Ladelisten überreicht werden, wird als hierzu von der Eisenbahnverwaltung bevollmächtigt angesehen. Dem Zugsführer eines im A. abgefertigten Warentransportes obliegen unter Haftung der Eisenbahnverwaltung die gesetzlichen Verpflichtungen eines Warenführers. Die Haftung der Bahn begreift insbesondere die Verpflichtung in sich, im Fall der unterbliebenen Stellung der angewiesenen Ware für den entfallenden Eingangszoll nach dem höchsten Satze des Tarifes, sowie für die hiernach zu bemessende Gefällsstrafe aufzukommen. Diese Haftung trifft, wenn die Beförderung nacheinander durch mehrere Eisenbahnen bewerkstelligt wurde, zunächst jene Bahnverwaltung, gegen die der Beweis vorliegt, daß die in der Ladeliste aufgeführte Ware auf ihrer Bahnstrecke in Verstoß geraten ist oder unterschlagen wurde. Liegt hierüber jedoch ein Zweifel vor, so haften sämtliche in Betracht kommenden Eisenbahnverwaltungen gemeinsam.

Pilz.


Anschläge (Attentate) (attempts; attentats; attentati) auf Eisenbahnen, vorsätzliche Handlungen zu dem Zweck, um Bestandteile der Bahnanlagen zu zerstören und letztere unbrauchbar zu machen, ferner sonstige gewalttätige Handlungen, durch die der Betrieb der Bahn gestört oder die persönliche Sicherheit der Reisenden gefährdet werden soll. A. der ersteren Art bestehen im Aufreißen der Schienen, im Sprengen von Brücken und sonstigen Kunstbauten, im Beschädigen von Lokomotiven und Wagen, von Telegraphen- und Signaleinrichtungen, Legen von Steinen

Hinsichtlich der übrigen Frachtgegenstände überzeugt sich das Zollamt nach Öffnung der Wagen von der Übereinstimmung der Ladung in bezug auf die Menge und äußere Beschaffenheit der Kolli mit den Ladungslisten, bestätigt auf der Rückseite des Ansagescheins die Zeit des Eintreffens und sendet den Ansageschein nach erfolgter Verbuchung in dem Erklärungs- oder dem neuen Ansagescheinregister an das Amt, das ihn ausstellte, zurück. Die Warenkolli werden unter Beiziehung des Bestellten der Eisenbahn auf Grundlage der Ladeliste in die amtlichen Magazine aufgenommen. Die eingelagerten Waren werden weiterhin jener Abfertigung unterzogen, die ihrer, aus der bereits vorliegenden oder nachträglich beizubringenden Erklärung ersichtlichen Bestimmung entspricht.

In der Ausfuhr werden regelmäßig nur solche Waren im summarischen A. abgefertigt, deren Austritt wegen eines auf ihnen ruhenden Zoll- oder Steueranspruchs besonders zu erweisen ist und deren Ausfuhrsamtshandlung bereits bei einem Zollamte im Innern des Zollgebiets erfolgen soll. Nach erfolgter Ausfuhrbeamtshandlung werden diese Waren unter amtlicher Aufsicht in die zur Anlegung des Ladungsraumverschlusses eingerichteten Eisenbahnfrachtwagen, u. zw. abgesondert von anderen (im Austritte nicht zu erweisenden) Ausfuhrgütern verladen und die einzelnen Wagen, bzw. Wagenabteilungen unter zollamtlichen Verschluß gelegt. Auf Grund der von der Eisenbahnverwaltung auszustellenden Ladelisten wird sodann die gesamte Warensendung mittels eines Ansagescheines an das Zollamt, über das der Austritt auf der Eisenbahn zu erfolgen hat, angewiesen; dem Zugsführer wird ein Exemplar der Ladungsliste offen, das andere samt dem Ansageschein und dem Schlüssel zum Wagenverschluß unter versiegeltem Umschlag oder versperrter Tasche übergeben. Das Austrittszollamt hat nach Einlangen des Zuges den Ansageschein samt Ladungslisten zu übernehmen, deren Übereinstimmung mit dem Wagen sowie die Unverletztheit des Ladungsraumverschlusses zu prüfen, diesen Verschluß zu öffnen und, wenn ein Anlaß zur Untersuchung der Ladung nicht vorhanden ist, diese über die Zollinie zu entlassen. Ein Exemplar der Ladungsliste sowie der Ansageschein geht sodann mit den erforderlichen Vormerkungen versehen an das Zollamt, das den Ansageschein ausstellte, zurück; das letztere hat diese Dokumente seinem Ansagescheinregister beizuschließen, auf den bei der Ausfertigung des Ansagescheins zurückbehaltenen amtlichen Ausfertigungen (Begleitscheinen oder Deklarationsscheinen) die vorgeschriebenen Ergänzungen vorzunehmen und die Bestätigungen über Durchfuhrsendungen und solche Ausfuhrsendungen, deren Austritt von der Partei nachgewiesen werden muß, auszuhändigen.

Unter ähnlichen Modalitäten erfolgt die Anwendung des summarischen A. bei Durchfuhrwaren, sei es, daß die Waren das Zollgebiet in ununterbrochenem Eisenbahntransport durchziehen (unmittelbare Durchfuhr) oder daß eine zwischenzeitige Niederlegung derselben im Zollgebiete stattfindet (mittelbare Durchfuhr).

Das A. kann auch auf die im inländischen Verkehr die Zollinie berührenden Waren (sog. Streckenzugsgüter) angewendet werden, soweit ein solcher Verkehr entweder für die betreffenden Waren oder für die betreffende Strecke überhaupt gestattet ist. Eine Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens bildet der Umstand, daß die ausländische Wegstrecke ohne Umladung und Verletzung des amtlichen Verschlusses zurückgelegt wird.

Jener Bestellte der Eisenbahn, unter dessen Fertigung die im vorstehenden erwähnten Ladelisten überreicht werden, wird als hierzu von der Eisenbahnverwaltung bevollmächtigt angesehen. Dem Zugsführer eines im A. abgefertigten Warentransportes obliegen unter Haftung der Eisenbahnverwaltung die gesetzlichen Verpflichtungen eines Warenführers. Die Haftung der Bahn begreift insbesondere die Verpflichtung in sich, im Fall der unterbliebenen Stellung der angewiesenen Ware für den entfallenden Eingangszoll nach dem höchsten Satze des Tarifes, sowie für die hiernach zu bemessende Gefällsstrafe aufzukommen. Diese Haftung trifft, wenn die Beförderung nacheinander durch mehrere Eisenbahnen bewerkstelligt wurde, zunächst jene Bahnverwaltung, gegen die der Beweis vorliegt, daß die in der Ladeliste aufgeführte Ware auf ihrer Bahnstrecke in Verstoß geraten ist oder unterschlagen wurde. Liegt hierüber jedoch ein Zweifel vor, so haften sämtliche in Betracht kommenden Eisenbahnverwaltungen gemeinsam.

Pilz.


Anschläge (Attentate) (attempts; attentats; attentati) auf Eisenbahnen, vorsätzliche Handlungen zu dem Zweck, um Bestandteile der Bahnanlagen zu zerstören und letztere unbrauchbar zu machen, ferner sonstige gewalttätige Handlungen, durch die der Betrieb der Bahn gestört oder die persönliche Sicherheit der Reisenden gefährdet werden soll. A. der ersteren Art bestehen im Aufreißen der Schienen, im Sprengen von Brücken und sonstigen Kunstbauten, im Beschädigen von Lokomotiven und Wagen, von Telegraphen- und Signaleinrichtungen, Legen von Steinen

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Hinsichtlich der übrigen Frachtgegenstände überzeugt sich das Zollamt nach Öffnung der Wagen von der Übereinstimmung der Ladung in bezug auf die Menge und äußere Beschaffenheit der Kolli mit den Ladungslisten, bestätigt auf der Rückseite des Ansagescheins die Zeit des Eintreffens und sendet den Ansageschein nach erfolgter Verbuchung in dem Erklärungs- oder dem neuen Ansagescheinregister an das Amt, das ihn ausstellte, zurück. Die Warenkolli werden unter Beiziehung des Bestellten der Eisenbahn auf Grundlage der Ladeliste in die amtlichen Magazine aufgenommen. Die eingelagerten Waren werden weiterhin jener Abfertigung unterzogen, die ihrer, aus der bereits vorliegenden oder nachträglich beizubringenden Erklärung ersichtlichen Bestimmung entspricht.</p><lb/>
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[183/0192] Hinsichtlich der übrigen Frachtgegenstände überzeugt sich das Zollamt nach Öffnung der Wagen von der Übereinstimmung der Ladung in bezug auf die Menge und äußere Beschaffenheit der Kolli mit den Ladungslisten, bestätigt auf der Rückseite des Ansagescheins die Zeit des Eintreffens und sendet den Ansageschein nach erfolgter Verbuchung in dem Erklärungs- oder dem neuen Ansagescheinregister an das Amt, das ihn ausstellte, zurück. Die Warenkolli werden unter Beiziehung des Bestellten der Eisenbahn auf Grundlage der Ladeliste in die amtlichen Magazine aufgenommen. Die eingelagerten Waren werden weiterhin jener Abfertigung unterzogen, die ihrer, aus der bereits vorliegenden oder nachträglich beizubringenden Erklärung ersichtlichen Bestimmung entspricht. In der Ausfuhr werden regelmäßig nur solche Waren im summarischen A. abgefertigt, deren Austritt wegen eines auf ihnen ruhenden Zoll- oder Steueranspruchs besonders zu erweisen ist und deren Ausfuhrsamtshandlung bereits bei einem Zollamte im Innern des Zollgebiets erfolgen soll. Nach erfolgter Ausfuhrbeamtshandlung werden diese Waren unter amtlicher Aufsicht in die zur Anlegung des Ladungsraumverschlusses eingerichteten Eisenbahnfrachtwagen, u. zw. abgesondert von anderen (im Austritte nicht zu erweisenden) Ausfuhrgütern verladen und die einzelnen Wagen, bzw. Wagenabteilungen unter zollamtlichen Verschluß gelegt. Auf Grund der von der Eisenbahnverwaltung auszustellenden Ladelisten wird sodann die gesamte Warensendung mittels eines Ansagescheines an das Zollamt, über das der Austritt auf der Eisenbahn zu erfolgen hat, angewiesen; dem Zugsführer wird ein Exemplar der Ladungsliste offen, das andere samt dem Ansageschein und dem Schlüssel zum Wagenverschluß unter versiegeltem Umschlag oder versperrter Tasche übergeben. Das Austrittszollamt hat nach Einlangen des Zuges den Ansageschein samt Ladungslisten zu übernehmen, deren Übereinstimmung mit dem Wagen sowie die Unverletztheit des Ladungsraumverschlusses zu prüfen, diesen Verschluß zu öffnen und, wenn ein Anlaß zur Untersuchung der Ladung nicht vorhanden ist, diese über die Zollinie zu entlassen. Ein Exemplar der Ladungsliste sowie der Ansageschein geht sodann mit den erforderlichen Vormerkungen versehen an das Zollamt, das den Ansageschein ausstellte, zurück; das letztere hat diese Dokumente seinem Ansagescheinregister beizuschließen, auf den bei der Ausfertigung des Ansagescheins zurückbehaltenen amtlichen Ausfertigungen (Begleitscheinen oder Deklarationsscheinen) die vorgeschriebenen Ergänzungen vorzunehmen und die Bestätigungen über Durchfuhrsendungen und solche Ausfuhrsendungen, deren Austritt von der Partei nachgewiesen werden muß, auszuhändigen. Unter ähnlichen Modalitäten erfolgt die Anwendung des summarischen A. bei Durchfuhrwaren, sei es, daß die Waren das Zollgebiet in ununterbrochenem Eisenbahntransport durchziehen (unmittelbare Durchfuhr) oder daß eine zwischenzeitige Niederlegung derselben im Zollgebiete stattfindet (mittelbare Durchfuhr). Das A. kann auch auf die im inländischen Verkehr die Zollinie berührenden Waren (sog. Streckenzugsgüter) angewendet werden, soweit ein solcher Verkehr entweder für die betreffenden Waren oder für die betreffende Strecke überhaupt gestattet ist. Eine Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens bildet der Umstand, daß die ausländische Wegstrecke ohne Umladung und Verletzung des amtlichen Verschlusses zurückgelegt wird. Jener Bestellte der Eisenbahn, unter dessen Fertigung die im vorstehenden erwähnten Ladelisten überreicht werden, wird als hierzu von der Eisenbahnverwaltung bevollmächtigt angesehen. Dem Zugsführer eines im A. abgefertigten Warentransportes obliegen unter Haftung der Eisenbahnverwaltung die gesetzlichen Verpflichtungen eines Warenführers. Die Haftung der Bahn begreift insbesondere die Verpflichtung in sich, im Fall der unterbliebenen Stellung der angewiesenen Ware für den entfallenden Eingangszoll nach dem höchsten Satze des Tarifes, sowie für die hiernach zu bemessende Gefällsstrafe aufzukommen. Diese Haftung trifft, wenn die Beförderung nacheinander durch mehrere Eisenbahnen bewerkstelligt wurde, zunächst jene Bahnverwaltung, gegen die der Beweis vorliegt, daß die in der Ladeliste aufgeführte Ware auf ihrer Bahnstrecke in Verstoß geraten ist oder unterschlagen wurde. Liegt hierüber jedoch ein Zweifel vor, so haften sämtliche in Betracht kommenden Eisenbahnverwaltungen gemeinsam. Pilz. Anschläge (Attentate) (attempts; attentats; attentati) auf Eisenbahnen, vorsätzliche Handlungen zu dem Zweck, um Bestandteile der Bahnanlagen zu zerstören und letztere unbrauchbar zu machen, ferner sonstige gewalttätige Handlungen, durch die der Betrieb der Bahn gestört oder die persönliche Sicherheit der Reisenden gefährdet werden soll. A. der ersteren Art bestehen im Aufreißen der Schienen, im Sprengen von Brücken und sonstigen Kunstbauten, im Beschädigen von Lokomotiven und Wagen, von Telegraphen- und Signaleinrichtungen, Legen von Steinen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/192>, abgerufen am 24.11.2024.