Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Da jedoch bei anderen deutschen Staatsbahn Verwaltungen das Verhältnis von Schuld und Anlagekapital wesentlich besser ist, so kam die Überzeugung von der Notwendigkeit der Wiederaufnahme einer verstärkten Schuldentilgung auch in Bayern mehr und mehr zum Durchbruch. Sowohl auf Seite der königlichen Staatsregierung wie auch in beiden Kammern des Landtages wurden mahnende Stimmen laut. Die königliche Staatsregierung hat daher, sobald sich der Staatseisenbahnverwaltung nach Durchführung ihrer administrativen Neuordnung die Möglichkeit hierzu eröffnete, auch diese Frage in Angriff genommen. Das Ergebnis ist das Gesetz vom 13. August 1910. Die Bestimmung, mit der dieses Gesetz einen neuen Weg gegangen ist, lautet: Art. 2. In den Fonds sind einzulegen: 1. ein Teil der Verkehrseinnahmen, der für das Jahr
berechnet wird; 2. die durch die Tilgung der Vorjahre ersparten Zinsen; 3. der Oberschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten, Pensionen, Aufwand für Verzinsung und Verwaltung der Schuld, Einlagen in den Fonds nach Ziffer 1 und 2) sowie nach einer Ablieferung von 3 Mill. M. für das Jahr der Finanzperiode an den allgemeinen Staatshaushalt noch verbleibt; 4. die Rückzahlungen auf Darlehen, die die Staatseisenbahnverwaltung zu Zwecken der Wohnungsfürsorge oder zu sonstigen Zwecken aus Anlehensmitteln gegeben hat; 5. die Zinsen aus den Beständen des Fonds. V. Einige statistische Ziffern über A. Über die quantitative Bedeutung der Eisenbahnanleihen haben schon die unter "Anlagekapital" mitgeteilten Ziffern ein Bild gegeben. Die "Statist. Nachr. v. d. Eisenb. d. VDEV.". geben an: Die Statistik des Deutschen Reichseisenbahnamtes teilt mit: Das Anlagekapital der österr. Staatsbahnen und der vom Staate auf eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen setzt sich Ende 1909, wie folgt, zusammen:
Nachstehend folgen einige Angaben über das Verhältnis von Anlagekapital und Schuld bei Eisenbahnen:
Über die Zunahme der A. durch Neu-Emissionen, teilt die "Weltwirtschaft" 1907, Bd. I, S. 129, folgendes mit: Neu-Emissionen (in Mill. M.) Da jedoch bei anderen deutschen Staatsbahn Verwaltungen das Verhältnis von Schuld und Anlagekapital wesentlich besser ist, so kam die Überzeugung von der Notwendigkeit der Wiederaufnahme einer verstärkten Schuldentilgung auch in Bayern mehr und mehr zum Durchbruch. Sowohl auf Seite der königlichen Staatsregierung wie auch in beiden Kammern des Landtages wurden mahnende Stimmen laut. Die königliche Staatsregierung hat daher, sobald sich der Staatseisenbahnverwaltung nach Durchführung ihrer administrativen Neuordnung die Möglichkeit hierzu eröffnete, auch diese Frage in Angriff genommen. Das Ergebnis ist das Gesetz vom 13. August 1910. Die Bestimmung, mit der dieses Gesetz einen neuen Weg gegangen ist, lautet: Art. 2. In den Fonds sind einzulegen: 1. ein Teil der Verkehrseinnahmen, der für das Jahr
berechnet wird; 2. die durch die Tilgung der Vorjahre ersparten Zinsen; 3. der Oberschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten, Pensionen, Aufwand für Verzinsung und Verwaltung der Schuld, Einlagen in den Fonds nach Ziffer 1 und 2) sowie nach einer Ablieferung von 3 Mill. M. für das Jahr der Finanzperiode an den allgemeinen Staatshaushalt noch verbleibt; 4. die Rückzahlungen auf Darlehen, die die Staatseisenbahnverwaltung zu Zwecken der Wohnungsfürsorge oder zu sonstigen Zwecken aus Anlehensmitteln gegeben hat; 5. die Zinsen aus den Beständen des Fonds. V. Einige statistische Ziffern über A. Über die quantitative Bedeutung der Eisenbahnanleihen haben schon die unter „Anlagekapital“ mitgeteilten Ziffern ein Bild gegeben. Die „Statist. Nachr. v. d. Eisenb. d. VDEV.“. geben an: Die Statistik des Deutschen Reichseisenbahnamtes teilt mit: Das Anlagekapital der österr. Staatsbahnen und der vom Staate auf eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen setzt sich Ende 1909, wie folgt, zusammen:
Nachstehend folgen einige Angaben über das Verhältnis von Anlagekapital und Schuld bei Eisenbahnen:
Über die Zunahme der A. durch Neu-Emissionen, teilt die „Weltwirtschaft“ 1907, Bd. I, S. 129, folgendes mit: Neu-Emissionen (in Mill. M.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0187" n="178"/> </p><lb/> <p>Da jedoch bei anderen deutschen Staatsbahn Verwaltungen das Verhältnis von Schuld und Anlagekapital wesentlich besser ist, so kam die Überzeugung von der Notwendigkeit der Wiederaufnahme einer verstärkten Schuldentilgung auch in Bayern mehr und mehr zum Durchbruch. Sowohl auf Seite der königlichen Staatsregierung wie auch in beiden Kammern des Landtages wurden mahnende Stimmen laut. Die königliche Staatsregierung hat daher, sobald sich der Staatseisenbahnverwaltung nach Durchführung ihrer administrativen Neuordnung die Möglichkeit hierzu eröffnete, auch diese Frage in Angriff genommen. Das Ergebnis ist das Gesetz vom 13. August 1910.</p><lb/> <p>Die Bestimmung, mit der dieses Gesetz einen neuen Weg gegangen ist, lautet:</p><lb/> <p>Art. 2. 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Da jedoch bei anderen deutschen Staatsbahn Verwaltungen das Verhältnis von Schuld und Anlagekapital wesentlich besser ist, so kam die Überzeugung von der Notwendigkeit der Wiederaufnahme einer verstärkten Schuldentilgung auch in Bayern mehr und mehr zum Durchbruch. Sowohl auf Seite der königlichen Staatsregierung wie auch in beiden Kammern des Landtages wurden mahnende Stimmen laut. Die königliche Staatsregierung hat daher, sobald sich der Staatseisenbahnverwaltung nach Durchführung ihrer administrativen Neuordnung die Möglichkeit hierzu eröffnete, auch diese Frage in Angriff genommen. Das Ergebnis ist das Gesetz vom 13. August 1910.
Die Bestimmung, mit der dieses Gesetz einen neuen Weg gegangen ist, lautet:
Art. 2. In den Fonds sind einzulegen:
1. ein Teil der Verkehrseinnahmen, der für das Jahr
1912 mit 20%
1913 mit 30%
1914 mit 40%
1915 mit 50% der
1916 mit 60% Mehreinnahme
1917 mit 70% gegenüber
1918 mit 80% dem
1919 mit 90% Vorjahre
1920 mit 100%
1921 mit 110%
1922 und die folgenden Jahre mit 120%
berechnet wird;
2. die durch die Tilgung der Vorjahre ersparten Zinsen;
3. der Oberschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten, Pensionen, Aufwand für Verzinsung und Verwaltung der Schuld, Einlagen in den Fonds nach Ziffer 1 und 2) sowie nach einer Ablieferung von 3 Mill. M. für das Jahr der Finanzperiode an den allgemeinen Staatshaushalt noch verbleibt;
4. die Rückzahlungen auf Darlehen, die die Staatseisenbahnverwaltung zu Zwecken der Wohnungsfürsorge oder zu sonstigen Zwecken aus Anlehensmitteln gegeben hat;
5. die Zinsen aus den Beständen des Fonds.
V. Einige statistische Ziffern über A. Über die quantitative Bedeutung der Eisenbahnanleihen haben schon die unter „Anlagekapital“ mitgeteilten Ziffern ein Bild gegeben. Die „Statist. Nachr. v. d. Eisenb. d. VDEV.“. geben an:
Die Statistik des Deutschen Reichseisenbahnamtes teilt mit:
Das Anlagekapital der österr. Staatsbahnen und der vom Staate auf eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen setzt sich Ende 1909, wie folgt, zusammen:
K
Baukosten und Kaufpreis erworbener
Bahnen 822,479.511
Eisenbahn-Staatsschuldverschreibungen 685,700.135
Zur Selbstzahlung übernommene
Prioritätsobligationen 2.204,745.976
Kapitalisierte Rente 885,968.688
Sonst beschafftes Kapital 841,915.135
Im ganzen 5.440,809.445
Nachstehend folgen einige Angaben über das Verhältnis von Anlagekapital und Schuld bei Eisenbahnen:
des
Anlagekapital Schuld Anlage-
in Mill. M. kapitales
Preuß. Staatsb. 1907 9590·9 6402·4 = 67%
Württ. Staatsb. 1909/10 772·7 552·1 = 71%
Badische Staatsb. 1910 825·5 533·6 = 65%
Österr. Staatsb. 1909 5540·8 4474·2 = 81%
Über die Zunahme der A. durch Neu-Emissionen, teilt die „Weltwirtschaft“ 1907, Bd. I, S. 129, folgendes mit:
Neu-Emissionen (in Mill. M.)
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