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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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a) die vorhandene und künftige Staatseisenbahnschuld mit 3/5%,

b) die sonstige am 1. April 1910 vorhandene Staatsschuld mit 1%,

c) die vom 1. April 1910 ab für andere als Eisenbahnzwecke zugehende Schuld, wenn sie werbend ist, mit wenigstens 1·9%, wenn sie nicht werbend ist, mit wenigstens 3·0% getilgt werden.

Was Österreich und die Tilgung bei den Staatsbahnen anlangt, so ist dort zwischen zwei Hauptgruppen des Staatsbahn-Anlagekapitals (Ende 1910 rund 5579 Mill. K zu unterscheiden):

1. den Aufwendungen, die vom Staate

selbst für den Bahnbau, für nachträgliche

Investitionen u. dgl. gemacht wurden,

Ende 1910 1761 Mill. K

2. den bei den Privatbahnverstaatlichungen

übernommenen Verpflichtungen. Die Summe

der hier übernommenen Anlehen und der

Kapitalwert der zeitlich begrenzten Renten

betrug Ende 1910 3818 Mill. K

5579 Mill. K

Gruppe 1 bildet einen Bestandteil der allgemeinen Staatsschuld, über deren Tilgung keine gesetzlichen Vorschriften bestehen und bei der eine regelmäßige Tilgung nicht stattfindet.

Bei Gruppe 2 dagegen findet eine ziemlich starke Amortisation statt, da mit Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer der eingelösten Bannen, d. i. zwischen den Jahren 1940 und 1960, alle Zahlungen beendet sein müssen.

Die Schweiz hat mit Durchführung des Staatsbahnprinzips sofort auch die Zwangstilgung der Eisenbahnschuld eingeführt. Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, bestimmt hierüber wie folgt:

Art. 7. Die für die Erwerbung, den Bau und den Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Emission von A. mittels Ausgabe von Obligationen oder Rententiteln zu beschaffen.

Die bezüglichen A. sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen sechzig Jahren zu amortisieren.

Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltung des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens 60 Jahren kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden.

Die Genehmigung der Anleiheoperationen und des Amortisationsplanes bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

Die planmäßige Tilgung einer Schuld in 60 Jahren wird dadurch erreicht, daß bei 3·5%igen Anlehen jährlich 0·5% der ursprünglichen Schuldsumme, bei 4%igem Anlehen jährlich 0·42% der ursprünglichen Schuldsumme und die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zur Tilgung verwendet werden.

In Bayern sollte nach der königlichen Verordnung vom 20. August 1811 die gesamte Staatsschuld innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren getilgt werden. Das Gesetz vom 11. September 1825 ließ eine Tilgungsdauer von 100 Jahren, das Gesetz vom 28. Dezember 1831 (jährliches Tilgungssoll 2/3% der Schuld) eine solche von 167 Jahren zu. Die gleiche Bestimmung trafen die seit 1843 erlassenen Eisenbahnbaugesetze. Der starke Rückgang der Eisenbahnerträgnisse in der zweiten Hälfte der 1870er Jahre und die allmähliche Abkehr von der strengeren Auffassung über die Notwendigkeit der Schuldentilgung führten dazu, daß bei der Umwandlung der auf Gulden lautenden Eisenbahnschuld in eine auf die neue Reichswährung lautende Schuld (seit 1876) die bei den früheren Anlehen ausdrücklich garantierte Tilgungspflicht nicht mehr ausgesprochen, d. h. den Schuldverschreibungen nicht mehr aufgedruckt wurde. In dieser Weise vollzog sich in Bayern um die gleiche Zeit wie in Württemberg (1881) der Übergang von der Zwangstilgung zur freien Tilgung der Eisenbahnschuld.

Tilgungsverpflichtungen besonderer Art entstanden in Bayern:

a) Durch die sog. Pachtbahnen. Es handelt sich hier um Bahnlinien, die seit den 50er Jahren, in der Zeit eines gewissen Staatsbahnpessimismus, dadurch zu stände kamen, daß Städte und andere Interessenten sich die von ihnen für notwendig erachteten Bahnen konzessionieren ließen und sie erbauten, während die Staatseisenbahnverwaltung diese Linien übernahm und den Unternehmern eine bestimmte Anzahl von Annuitäten entrichtete, die Zins und Tilgung enthalten. Diese vertragsmäßigen Tilgungen wurden stets durchgeführt; sie laufen noch bis zum Jahre 1930.

b) Nach Art. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1905, die Erwerbung der Pfälzischen Eisenbahnen für das königlich bayerische Staatsärar betreffend, wurden die von den pfälzischen Eisenbahngesellschaften ausgegebenen Prioritätschuldverschreibungen zur Verzinsung und Tilgung nach den von den Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Diese Verpflichtungen bestehen hinsichtlich der Tilgung darin, die Abtragung der Schuld innerhalb eines Zeitraumes durchzuführen, der bei den einzelnen Anlehen zwischen 50 und 60 Jahren beträgt. Diese Tilgungen laufen bis zum Jahre 1968.

Die vertragsmäßigen Tilgungen im ganzen (nach a und b) betrugen im Jahre 1910 rund 3·6 Mill. M. = rund 0·2% der Staatseisenbahnschuld. Sonstige unmittelbare Tilgungen fanden seit dem Übergang zum System der freien Tilgung nicht mehr statt. Immerhin wurde die Frage der Schuldentilgung nicht aus dem Auge verloren. Wiederholt hat sich der Landtag mit der Angelegenheit beschäftigt. Auch fand eine mittelbare Schuldentilgung dadurch statt, daß Überschüsse des Staatshaushalts im Betrag von mehr als 100 Mill. M. an Stelle bewilligter Eisenbahnanlehen verwendet wurden.

Diese mittelbare freiwillige Tilgung, sodann die vertragsmäßige Tilgung und die frühere Zwangstilgung haben im Verein mit dem Umstand, daß auch große Beträge aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushaltes und des Eisenbahnbetriebs sowie aus Leistungen Dritter (hier insbesondere durch die Leistungen der Lokalbahninteressenten für Grunderwerbung) zur Vermehrung der Substanz des Eisenbahnunternehmens verwendet wurden, die Wirkung gehabt, daß trotz der jahrzehntelangen Unterlassung einer planmäßigen Tilgung der Eisenbahnschuld Ende 1908 das zu verzinsende Anlehen von 1551,419.486 M. und der noch nicht getilgte Kapitalrest der Pachtbahnen von 15,370.697 M., also die Gesamtschuld von 1566,790.183 M. um den Betrag von 255,870.909 M. hinter dem Anlagekapital von 1822,661.092 M. zurückblieb.

a) die vorhandene und künftige Staatseisenbahnschuld mit 3/5%,

b) die sonstige am 1. April 1910 vorhandene Staatsschuld mit 1%,

c) die vom 1. April 1910 ab für andere als Eisenbahnzwecke zugehende Schuld, wenn sie werbend ist, mit wenigstens 1·9%, wenn sie nicht werbend ist, mit wenigstens 3·0% getilgt werden.

Was Österreich und die Tilgung bei den Staatsbahnen anlangt, so ist dort zwischen zwei Hauptgruppen des Staatsbahn-Anlagekapitals (Ende 1910 rund 5579 Mill. K zu unterscheiden):

1. den Aufwendungen, die vom Staate

selbst für den Bahnbau, für nachträgliche

Investitionen u. dgl. gemacht wurden,

Ende 1910 1761 Mill. K

2. den bei den Privatbahnverstaatlichungen

übernommenen Verpflichtungen. Die Summe

der hier übernommenen Anlehen und der

Kapitalwert der zeitlich begrenzten Renten

betrug Ende 1910 3818 Mill. K

5579 Mill. K

Gruppe 1 bildet einen Bestandteil der allgemeinen Staatsschuld, über deren Tilgung keine gesetzlichen Vorschriften bestehen und bei der eine regelmäßige Tilgung nicht stattfindet.

Bei Gruppe 2 dagegen findet eine ziemlich starke Amortisation statt, da mit Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer der eingelösten Bannen, d. i. zwischen den Jahren 1940 und 1960, alle Zahlungen beendet sein müssen.

Die Schweiz hat mit Durchführung des Staatsbahnprinzips sofort auch die Zwangstilgung der Eisenbahnschuld eingeführt. Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, bestimmt hierüber wie folgt:

Art. 7. Die für die Erwerbung, den Bau und den Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Emission von A. mittels Ausgabe von Obligationen oder Rententiteln zu beschaffen.

Die bezüglichen A. sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen sechzig Jahren zu amortisieren.

Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltung des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens 60 Jahren kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden.

Die Genehmigung der Anleiheoperationen und des Amortisationsplanes bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

Die planmäßige Tilgung einer Schuld in 60 Jahren wird dadurch erreicht, daß bei 3·5%igen Anlehen jährlich 0·5% der ursprünglichen Schuldsumme, bei 4%igem Anlehen jährlich 0·42% der ursprünglichen Schuldsumme und die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zur Tilgung verwendet werden.

In Bayern sollte nach der königlichen Verordnung vom 20. August 1811 die gesamte Staatsschuld innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren getilgt werden. Das Gesetz vom 11. September 1825 ließ eine Tilgungsdauer von 100 Jahren, das Gesetz vom 28. Dezember 1831 (jährliches Tilgungssoll 2/3% der Schuld) eine solche von 167 Jahren zu. Die gleiche Bestimmung trafen die seit 1843 erlassenen Eisenbahnbaugesetze. Der starke Rückgang der Eisenbahnerträgnisse in der zweiten Hälfte der 1870er Jahre und die allmähliche Abkehr von der strengeren Auffassung über die Notwendigkeit der Schuldentilgung führten dazu, daß bei der Umwandlung der auf Gulden lautenden Eisenbahnschuld in eine auf die neue Reichswährung lautende Schuld (seit 1876) die bei den früheren Anlehen ausdrücklich garantierte Tilgungspflicht nicht mehr ausgesprochen, d. h. den Schuldverschreibungen nicht mehr aufgedruckt wurde. In dieser Weise vollzog sich in Bayern um die gleiche Zeit wie in Württemberg (1881) der Übergang von der Zwangstilgung zur freien Tilgung der Eisenbahnschuld.

Tilgungsverpflichtungen besonderer Art entstanden in Bayern:

a) Durch die sog. Pachtbahnen. Es handelt sich hier um Bahnlinien, die seit den 50er Jahren, in der Zeit eines gewissen Staatsbahnpessimismus, dadurch zu stände kamen, daß Städte und andere Interessenten sich die von ihnen für notwendig erachteten Bahnen konzessionieren ließen und sie erbauten, während die Staatseisenbahnverwaltung diese Linien übernahm und den Unternehmern eine bestimmte Anzahl von Annuitäten entrichtete, die Zins und Tilgung enthalten. Diese vertragsmäßigen Tilgungen wurden stets durchgeführt; sie laufen noch bis zum Jahre 1930.

b) Nach Art. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1905, die Erwerbung der Pfälzischen Eisenbahnen für das königlich bayerische Staatsärar betreffend, wurden die von den pfälzischen Eisenbahngesellschaften ausgegebenen Prioritätschuldverschreibungen zur Verzinsung und Tilgung nach den von den Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Diese Verpflichtungen bestehen hinsichtlich der Tilgung darin, die Abtragung der Schuld innerhalb eines Zeitraumes durchzuführen, der bei den einzelnen Anlehen zwischen 50 und 60 Jahren beträgt. Diese Tilgungen laufen bis zum Jahre 1968.

Die vertragsmäßigen Tilgungen im ganzen (nach a und b) betrugen im Jahre 1910 rund 3·6 Mill. M. = rund 0·2% der Staatseisenbahnschuld. Sonstige unmittelbare Tilgungen fanden seit dem Übergang zum System der freien Tilgung nicht mehr statt. Immerhin wurde die Frage der Schuldentilgung nicht aus dem Auge verloren. Wiederholt hat sich der Landtag mit der Angelegenheit beschäftigt. Auch fand eine mittelbare Schuldentilgung dadurch statt, daß Überschüsse des Staatshaushalts im Betrag von mehr als 100 Mill. M. an Stelle bewilligter Eisenbahnanlehen verwendet wurden.

Diese mittelbare freiwillige Tilgung, sodann die vertragsmäßige Tilgung und die frühere Zwangstilgung haben im Verein mit dem Umstand, daß auch große Beträge aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushaltes und des Eisenbahnbetriebs sowie aus Leistungen Dritter (hier insbesondere durch die Leistungen der Lokalbahninteressenten für Grunderwerbung) zur Vermehrung der Substanz des Eisenbahnunternehmens verwendet wurden, die Wirkung gehabt, daß trotz der jahrzehntelangen Unterlassung einer planmäßigen Tilgung der Eisenbahnschuld Ende 1908 das zu verzinsende Anlehen von 1551,419.486 M. und der noch nicht getilgte Kapitalrest der Pachtbahnen von 15,370.697 M., also die Gesamtschuld von 1566,790.183 M. um den Betrag von 255,870.909 M. hinter dem Anlagekapital von 1822,661.092 M. zurückblieb.

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[177/0186] a) die vorhandene und künftige Staatseisenbahnschuld mit 3/5%, b) die sonstige am 1. April 1910 vorhandene Staatsschuld mit 1%, c) die vom 1. April 1910 ab für andere als Eisenbahnzwecke zugehende Schuld, wenn sie werbend ist, mit wenigstens 1·9%, wenn sie nicht werbend ist, mit wenigstens 3·0% getilgt werden. Was Österreich und die Tilgung bei den Staatsbahnen anlangt, so ist dort zwischen zwei Hauptgruppen des Staatsbahn-Anlagekapitals (Ende 1910 rund 5579 Mill. K zu unterscheiden): 1. den Aufwendungen, die vom Staate selbst für den Bahnbau, für nachträgliche Investitionen u. dgl. gemacht wurden, Ende 1910 1761 Mill. K 2. den bei den Privatbahnverstaatlichungen übernommenen Verpflichtungen. Die Summe der hier übernommenen Anlehen und der Kapitalwert der zeitlich begrenzten Renten betrug Ende 1910 3818 Mill. K 5579 Mill. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/186>, abgerufen am 22.11.2024.