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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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bedingten und der unbedingten Zwangstilgung verbunden werden. Diese Verbindung läßt sich in der Weise erreichen, daß für einen mäßigen Betrag, der unter allen Umständen, auch bei schlechter Finanzlage, aufgebracht werden kann, der unbedingte Tilgungszwang, im übrigen der bedingte Zwang geschaffen wird.

Die freie Tilgung, bei der es ganz im Belieben des Gläubigers liegt, Tilgungen vorzunehmen oder nicht, hat sich nicht bewährt, sie hat in der Praxis fast überall gezeigt, daß sie eigentlich nur auf dem Papier steht.

2. Die Tilgung nach ihrem inneren Wesen. Hinsichtlich der finanziellen Wirkung sind zwei Arten oder besser Grade der Tilgung zu unterscheiden. Sie ergeben sich aus folgender Betrachtung:

a) das deutsche Handelsgesetzbuch (z. B. §§ 39, 40, 261, 262) fordert von größeren gewerblichen Unternehmungen als Mindestleistung zur dauernden Sicherung ihrer finanziellen Lage zwei Maßnahmen: die Erhaltung des Vermögenstandes und die Ansammlung von Reserven für schlechte Jahre. Um den Vermögenstand unversehrt zu erhalten, können verschiedene Mittel angewendet werden. Entweder wird aus dem Ertrage des Unternehmens ein gewisser Teil des Schuldkapitals, der der eingetretenen Entwertung entspricht, getilgt oder es werden in einem Erneuerungsfonds Rücklagen angesammelt, die der Entwertung gleichkommen. Das gleiche läßt sich durch Abschreibungen erreichen, d. h. durch Geringerbewertung von Vermögensbestandteilen, um dadurch in der Bilanz den zur Verteilung verfügbaren Betrag kleiner, die zurückzuhalten den Summen größer zu machen. Tilgungen in diesem beschränkten Umfange, Rücklagen und Abschreibungen sind also nur verschiedene finanzielle Erscheinungsformen des gleichen Gedankens, daß der Vermögenstand einer Unternehmung zum mindesten erhalten werden muß.

Dasselbe Ziel läßt sich aber auch noch auf einem vierten, mehr technischen Wege erreichen, nämlich dadurch, daß Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst Erneuerungsfonds oder gewisse Abschreibungen bestimmt sind, überhaupt nicht ein.

b) Wenn eine Schuldentilgung nach lit. a, also eine Tilgung, die die Schulden nur soweit abstößt, als eine Entwertung eingetreten ist, lediglich der Erhaltung des Vermögens dient, so folgt daraus, daß eine weitergehende Tilgung eine Verbesserung des Vermögensstandes bewirkt. Es lassen sich also zwei Stufen der Schuldentilgung unterscheiden, die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes und die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes.

c) Notwendigkeit der Tilgung im allgemeinen. Auf Grund des soeben gewonnenen Ergebnisses beantwortet sich die oft umstrittene Frage nach der Notwendigkeit der Tilgung sehr einfach. Die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes ist für jedes gut verwaltete Unternehmen unbedingt notwendig und sollte unter allen Umständen durchgeführt werden. Eine weitergehende Tilgung, d. h. die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes ist sicherlich sehr wünschenswert, allein ihre Möglichkeit hängt von der mehr oder weniger guten Finanzlage ab. Jedenfalls kann sie nicht als unbedingt notwendig und ihre Unterlassung nicht ohne weiteres als finanzwirtschaftlicher Fehler bezeichnet werden.

3. Notwendigkeit der Tilgung bei verschiedenen Unternehmungsarten. Aus dem Gesichtspunkte der Tilgung lassen sich verschiedene Arten von Unternehmungen unterscheiden. Da der Grad der Abnutzung und die Gefahr der Entwertung, etwa durch neue Erfindungen, bei den verschiedenen Betrieben sehr verschieden groß ist, ist auch die Notwendigkeit des Tilgens sehr verschieden. Von großem Einfluß auf diese Notwendigkeit ist es auch, ob ein Unternehmen mit einer bestimmten, vielleicht nur kurzen Zeitdauer zu rechnen hat oder ob es auf langen Bestand zählen darf.

Man hat hiernach vor allem Unternehmungen von bestimmt begrenzter und solche von unbestimmter Zeitdauer zu unterscheiden. Zu den ersteren gehören z. B. Sägewerke, Steinbrechanlagen u. dgl., deren Betrieb mit der Abholzung eines Waldes oder der Ausbeutung eines Steinbruches beendet ist. In solchen Fällen muß natürlich die Abschreibung oder Rücklage so groß sein, daß am Ende der Betriebszeit ein Betrag zur Verfügung steht, der zusammen mit dem Wert der mehr oder weniger abgenutzten Anlagen dem ursprünglich verwendeten Kapital entspricht, also auch die Tilgung der Schuld gestattet.

Zu der zweiten Gruppe zählen Unternehmungen, die voraussichtlich auf lange Zeit bestehen bleiben. Ist bei ihnen die Gefahr der Entwertung durch technische Fortschritte nicht groß, so können die Abschreibungen viel kleiner gehalten werden als im ersten Fall. Es ist sogar denkbar, daß überhaupt keine Abschreibungen notwendig werden, wenn

bedingten und der unbedingten Zwangstilgung verbunden werden. Diese Verbindung läßt sich in der Weise erreichen, daß für einen mäßigen Betrag, der unter allen Umständen, auch bei schlechter Finanzlage, aufgebracht werden kann, der unbedingte Tilgungszwang, im übrigen der bedingte Zwang geschaffen wird.

Die freie Tilgung, bei der es ganz im Belieben des Gläubigers liegt, Tilgungen vorzunehmen oder nicht, hat sich nicht bewährt, sie hat in der Praxis fast überall gezeigt, daß sie eigentlich nur auf dem Papier steht.

2. Die Tilgung nach ihrem inneren Wesen. Hinsichtlich der finanziellen Wirkung sind zwei Arten oder besser Grade der Tilgung zu unterscheiden. Sie ergeben sich aus folgender Betrachtung:

a) das deutsche Handelsgesetzbuch (z. B. §§ 39, 40, 261, 262) fordert von größeren gewerblichen Unternehmungen als Mindestleistung zur dauernden Sicherung ihrer finanziellen Lage zwei Maßnahmen: die Erhaltung des Vermögenstandes und die Ansammlung von Reserven für schlechte Jahre. Um den Vermögenstand unversehrt zu erhalten, können verschiedene Mittel angewendet werden. Entweder wird aus dem Ertrage des Unternehmens ein gewisser Teil des Schuldkapitals, der der eingetretenen Entwertung entspricht, getilgt oder es werden in einem Erneuerungsfonds Rücklagen angesammelt, die der Entwertung gleichkommen. Das gleiche läßt sich durch Abschreibungen erreichen, d. h. durch Geringerbewertung von Vermögensbestandteilen, um dadurch in der Bilanz den zur Verteilung verfügbaren Betrag kleiner, die zurückzuhalten den Summen größer zu machen. Tilgungen in diesem beschränkten Umfange, Rücklagen und Abschreibungen sind also nur verschiedene finanzielle Erscheinungsformen des gleichen Gedankens, daß der Vermögenstand einer Unternehmung zum mindesten erhalten werden muß.

Dasselbe Ziel läßt sich aber auch noch auf einem vierten, mehr technischen Wege erreichen, nämlich dadurch, daß Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst Erneuerungsfonds oder gewisse Abschreibungen bestimmt sind, überhaupt nicht ein.

b) Wenn eine Schuldentilgung nach lit. a, also eine Tilgung, die die Schulden nur soweit abstößt, als eine Entwertung eingetreten ist, lediglich der Erhaltung des Vermögens dient, so folgt daraus, daß eine weitergehende Tilgung eine Verbesserung des Vermögensstandes bewirkt. Es lassen sich also zwei Stufen der Schuldentilgung unterscheiden, die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes und die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes.

c) Notwendigkeit der Tilgung im allgemeinen. Auf Grund des soeben gewonnenen Ergebnisses beantwortet sich die oft umstrittene Frage nach der Notwendigkeit der Tilgung sehr einfach. Die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes ist für jedes gut verwaltete Unternehmen unbedingt notwendig und sollte unter allen Umständen durchgeführt werden. Eine weitergehende Tilgung, d. h. die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes ist sicherlich sehr wünschenswert, allein ihre Möglichkeit hängt von der mehr oder weniger guten Finanzlage ab. Jedenfalls kann sie nicht als unbedingt notwendig und ihre Unterlassung nicht ohne weiteres als finanzwirtschaftlicher Fehler bezeichnet werden.

3. Notwendigkeit der Tilgung bei verschiedenen Unternehmungsarten. Aus dem Gesichtspunkte der Tilgung lassen sich verschiedene Arten von Unternehmungen unterscheiden. Da der Grad der Abnutzung und die Gefahr der Entwertung, etwa durch neue Erfindungen, bei den verschiedenen Betrieben sehr verschieden groß ist, ist auch die Notwendigkeit des Tilgens sehr verschieden. Von großem Einfluß auf diese Notwendigkeit ist es auch, ob ein Unternehmen mit einer bestimmten, vielleicht nur kurzen Zeitdauer zu rechnen hat oder ob es auf langen Bestand zählen darf.

Man hat hiernach vor allem Unternehmungen von bestimmt begrenzter und solche von unbestimmter Zeitdauer zu unterscheiden. Zu den ersteren gehören z. B. Sägewerke, Steinbrechanlagen u. dgl., deren Betrieb mit der Abholzung eines Waldes oder der Ausbeutung eines Steinbruches beendet ist. In solchen Fällen muß natürlich die Abschreibung oder Rücklage so groß sein, daß am Ende der Betriebszeit ein Betrag zur Verfügung steht, der zusammen mit dem Wert der mehr oder weniger abgenutzten Anlagen dem ursprünglich verwendeten Kapital entspricht, also auch die Tilgung der Schuld gestattet.

Zu der zweiten Gruppe zählen Unternehmungen, die voraussichtlich auf lange Zeit bestehen bleiben. Ist bei ihnen die Gefahr der Entwertung durch technische Fortschritte nicht groß, so können die Abschreibungen viel kleiner gehalten werden als im ersten Fall. Es ist sogar denkbar, daß überhaupt keine Abschreibungen notwendig werden, wenn

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[171/0180] bedingten und der unbedingten Zwangstilgung verbunden werden. Diese Verbindung läßt sich in der Weise erreichen, daß für einen mäßigen Betrag, der unter allen Umständen, auch bei schlechter Finanzlage, aufgebracht werden kann, der unbedingte Tilgungszwang, im übrigen der bedingte Zwang geschaffen wird. Die freie Tilgung, bei der es ganz im Belieben des Gläubigers liegt, Tilgungen vorzunehmen oder nicht, hat sich nicht bewährt, sie hat in der Praxis fast überall gezeigt, daß sie eigentlich nur auf dem Papier steht. 2. Die Tilgung nach ihrem inneren Wesen. Hinsichtlich der finanziellen Wirkung sind zwei Arten oder besser Grade der Tilgung zu unterscheiden. Sie ergeben sich aus folgender Betrachtung: a) das deutsche Handelsgesetzbuch (z. B. §§ 39, 40, 261, 262) fordert von größeren gewerblichen Unternehmungen als Mindestleistung zur dauernden Sicherung ihrer finanziellen Lage zwei Maßnahmen: die Erhaltung des Vermögenstandes und die Ansammlung von Reserven für schlechte Jahre. Um den Vermögenstand unversehrt zu erhalten, können verschiedene Mittel angewendet werden. Entweder wird aus dem Ertrage des Unternehmens ein gewisser Teil des Schuldkapitals, der der eingetretenen Entwertung entspricht, getilgt oder es werden in einem Erneuerungsfonds Rücklagen angesammelt, die der Entwertung gleichkommen. Das gleiche läßt sich durch Abschreibungen erreichen, d. h. durch Geringerbewertung von Vermögensbestandteilen, um dadurch in der Bilanz den zur Verteilung verfügbaren Betrag kleiner, die zurückzuhalten den Summen größer zu machen. Tilgungen in diesem beschränkten Umfange, Rücklagen und Abschreibungen sind also nur verschiedene finanzielle Erscheinungsformen des gleichen Gedankens, daß der Vermögenstand einer Unternehmung zum mindesten erhalten werden muß. Dasselbe Ziel läßt sich aber auch noch auf einem vierten, mehr technischen Wege erreichen, nämlich dadurch, daß Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst Erneuerungsfonds oder gewisse Abschreibungen bestimmt sind, überhaupt nicht ein. b) Wenn eine Schuldentilgung nach lit. a, also eine Tilgung, die die Schulden nur soweit abstößt, als eine Entwertung eingetreten ist, lediglich der Erhaltung des Vermögens dient, so folgt daraus, daß eine weitergehende Tilgung eine Verbesserung des Vermögensstandes bewirkt. Es lassen sich also zwei Stufen der Schuldentilgung unterscheiden, die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes und die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes. c) Notwendigkeit der Tilgung im allgemeinen. Auf Grund des soeben gewonnenen Ergebnisses beantwortet sich die oft umstrittene Frage nach der Notwendigkeit der Tilgung sehr einfach. Die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes ist für jedes gut verwaltete Unternehmen unbedingt notwendig und sollte unter allen Umständen durchgeführt werden. Eine weitergehende Tilgung, d. h. die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes ist sicherlich sehr wünschenswert, allein ihre Möglichkeit hängt von der mehr oder weniger guten Finanzlage ab. Jedenfalls kann sie nicht als unbedingt notwendig und ihre Unterlassung nicht ohne weiteres als finanzwirtschaftlicher Fehler bezeichnet werden. 3. Notwendigkeit der Tilgung bei verschiedenen Unternehmungsarten. Aus dem Gesichtspunkte der Tilgung lassen sich verschiedene Arten von Unternehmungen unterscheiden. Da der Grad der Abnutzung und die Gefahr der Entwertung, etwa durch neue Erfindungen, bei den verschiedenen Betrieben sehr verschieden groß ist, ist auch die Notwendigkeit des Tilgens sehr verschieden. Von großem Einfluß auf diese Notwendigkeit ist es auch, ob ein Unternehmen mit einer bestimmten, vielleicht nur kurzen Zeitdauer zu rechnen hat oder ob es auf langen Bestand zählen darf. Man hat hiernach vor allem Unternehmungen von bestimmt begrenzter und solche von unbestimmter Zeitdauer zu unterscheiden. Zu den ersteren gehören z. B. Sägewerke, Steinbrechanlagen u. dgl., deren Betrieb mit der Abholzung eines Waldes oder der Ausbeutung eines Steinbruches beendet ist. In solchen Fällen muß natürlich die Abschreibung oder Rücklage so groß sein, daß am Ende der Betriebszeit ein Betrag zur Verfügung steht, der zusammen mit dem Wert der mehr oder weniger abgenutzten Anlagen dem ursprünglich verwendeten Kapital entspricht, also auch die Tilgung der Schuld gestattet. Zu der zweiten Gruppe zählen Unternehmungen, die voraussichtlich auf lange Zeit bestehen bleiben. Ist bei ihnen die Gefahr der Entwertung durch technische Fortschritte nicht groß, so können die Abschreibungen viel kleiner gehalten werden als im ersten Fall. Es ist sogar denkbar, daß überhaupt keine Abschreibungen notwendig werden, wenn

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/180>, abgerufen am 17.07.2024.