Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.unterworfen sind. Die starke Entwicklung privater Neben- und Kleinbahnen ließ es Preußen geboten erscheinen, die Frage landesrechtlich zu regeln durch die Gesetze vom 19. August 1895 und 11. Juni 1902 über die Bahneinheiten. Jede Eisenbahn mit ihren unbeweglichen und beweglichen Zugehörungen (auch Fahrzeuge und Kassen, Fonds) bildet eine Einheit, ist Gegenstand des unbeweglichen Vermögens; die Einheit entsteht mit der Genehmigung zur Betriebseröffnung oder mit der Eintragung in das Bahngrundbuch. Diese Eintragung muß an sich nicht erfolgen. Sie ist jedoch notwendige Voraussetzung für die Bestellung einer Bahnpfandschuld und diese kann nur in der Weise erfolgen, daß auf Antrag des Bahneigentümers eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in das Bahngrundbuch eingetragen wird. Ungarn hat durch Gesetz vom 7. April 1868 bestimmt, daß das gesamte unbewegliche Vermögen in rechtlicher Beziehung eine Einheit bildet und als solche in das Eisenbahngrundbuch des Landes einzutragen ist. Nur diese Einheit als unteilbares Ganze kann mit einem Pfandrechte belastet werden. In Österreich führten die schlimmen Erfahrungen der Krise von 1873 zu den Gesetzen vom 24. April und 19. Mai 1874. Alle Eisenbahnen sind in das Eisenbahnbuch des betreffenden Kronlandes einzutragen, wodurch alle unbeweglichen Bestandteile und das Betriebsmaterial jeder Bahn zu einer rechtlichen Einheit werden. Diese bildet allen Gläubigern gegenüber ein Ganzes und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Prioritätsobligationen dürfen erst ausgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag des Anlehens in dieser Weise eingetragen ist. Die Gesamtheit der Gläubiger wird durch gerichtlich bestellte Kuratoren vertreten. Nach den schweizerischen Gesetzen vom 24. Juni 1874 und 20. Dezember 1878 ist es den Bahnunternehmern gestattet, die Bahn als Einheit zu verpfänden; sie sind aber nicht gesetzlich dazu gezwungen. III. Die Begebung der A. Für Staats-, Gemeindeanleihen u. dgl. kommen folgende Hauptarten der Begebung in Betracht: a) Durch Konsortien großer Banken, die die ganzen A. übernehmen und für eigene Rechnung auf den Markt bringen. Sie übernehmen die A. zu einem etwas niedrigeren Kurs, als der ist, zu dem das Papier auf den Markt gebracht wird. Bei steigenden Kursen kann der Gewinn solcher Konsortien recht ansehnlich werden; anderseits gestaltet ihr Wettbewerb die Übernahmebedingungen für den Staat meist annehmbar, auch kommen die reichen Erfahrungen dieser Institute dem Staat zu gute. b) Durch allgemeine öffentliche Subskription. Hier tritt der Staat mit den Zeichnern in unmittelbare Verbindung. Die Erfolge waren nicht immer erfreulich. c) Einschreibung in das Staatsschuldbuch. Typische Beispiele sind das große Staatsschuldbuch von Frankreich, das Staatsschuldbuch des Deutschen Reiches und jenes von Preußen. Die Prioritätsobligationen der privaten Erwerbsunternehmungen werden durch Vermittlung der Banken, der Börse und des öffentlichen Marktes abgesetzt. Eine besonders interessante Art der Kapitalbeschaffung hat Belgien entwickelt: In Belgien besitzt eine Aktiengesellschaft mit halbstaatlichem Charakter (societe nationale des chemins de fer vicinaux) nahezu ausschließlich das Recht, Nebenbahnkonzessionen zu erwerben. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt; ihre Auflösung kann nur durch Gesetz ausgesprochen werden. Auch die Konzessionsdauer der einzelnen Bahnlinien ist für diese Gesellschaft unbegrenzt, während sie bei anderen Unternehmern 90 Jahre nicht überschreiten darf. Der Staat kann jede Konzession zurückkaufen. Die Bedingungen hierfür sind in der Konzessionsurkunde festgelegt. Das erforderliche Kapital wird von der Gesellschaft durch Aktien aufgebracht, u. zw. für jede Linie in einer besonderen Serie. Wenigstens zwei Drittel der Aktien jeder Serie müssen vom Staat, den Provinzen und den Gemeinden gezeichnet werden. Die Kapitalbeteiligung des Staates als Aktionär der Gesellschaft darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Nominalkapitals jeder Linie, soferne nicht ein besonderes Gesetz anderes bestimmt. Die Einzahlungen auf das Aktienkapital erfolgen in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Fristen. Staat und Provinzen können an Stelle der Einzahlung in bar ihren Kapitalanteil in 90 Annuitäten leisten; ebenso die Gemeinden, wenn sie die erforderliche Deckung nachweisen. Die Gesellschaft läßt sich bei dieser Art der Zahlung Annuitätentitel, d. h. Schuldscheine dieser Aktionäre gegenüber der Gesellschaft ausstellen, die unübertragbar sind. Um den Wert der Annuitäten sogleich in bar zu erhalten, gibt die Gesellschaft Schuldverschreibungen aus, zu deren Sicherheit die Annuitätentitel dienen. unterworfen sind. Die starke Entwicklung privater Neben- und Kleinbahnen ließ es Preußen geboten erscheinen, die Frage landesrechtlich zu regeln durch die Gesetze vom 19. August 1895 und 11. Juni 1902 über die Bahneinheiten. Jede Eisenbahn mit ihren unbeweglichen und beweglichen Zugehörungen (auch Fahrzeuge und Kassen, Fonds) bildet eine Einheit, ist Gegenstand des unbeweglichen Vermögens; die Einheit entsteht mit der Genehmigung zur Betriebseröffnung oder mit der Eintragung in das Bahngrundbuch. Diese Eintragung muß an sich nicht erfolgen. Sie ist jedoch notwendige Voraussetzung für die Bestellung einer Bahnpfandschuld und diese kann nur in der Weise erfolgen, daß auf Antrag des Bahneigentümers eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in das Bahngrundbuch eingetragen wird. Ungarn hat durch Gesetz vom 7. April 1868 bestimmt, daß das gesamte unbewegliche Vermögen in rechtlicher Beziehung eine Einheit bildet und als solche in das Eisenbahngrundbuch des Landes einzutragen ist. Nur diese Einheit als unteilbares Ganze kann mit einem Pfandrechte belastet werden. In Österreich führten die schlimmen Erfahrungen der Krise von 1873 zu den Gesetzen vom 24. April und 19. Mai 1874. Alle Eisenbahnen sind in das Eisenbahnbuch des betreffenden Kronlandes einzutragen, wodurch alle unbeweglichen Bestandteile und das Betriebsmaterial jeder Bahn zu einer rechtlichen Einheit werden. Diese bildet allen Gläubigern gegenüber ein Ganzes und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Prioritätsobligationen dürfen erst ausgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag des Anlehens in dieser Weise eingetragen ist. Die Gesamtheit der Gläubiger wird durch gerichtlich bestellte Kuratoren vertreten. Nach den schweizerischen Gesetzen vom 24. Juni 1874 und 20. Dezember 1878 ist es den Bahnunternehmern gestattet, die Bahn als Einheit zu verpfänden; sie sind aber nicht gesetzlich dazu gezwungen. III. Die Begebung der A. Für Staats-, Gemeindeanleihen u. dgl. kommen folgende Hauptarten der Begebung in Betracht: a) Durch Konsortien großer Banken, die die ganzen A. übernehmen und für eigene Rechnung auf den Markt bringen. Sie übernehmen die A. zu einem etwas niedrigeren Kurs, als der ist, zu dem das Papier auf den Markt gebracht wird. Bei steigenden Kursen kann der Gewinn solcher Konsortien recht ansehnlich werden; anderseits gestaltet ihr Wettbewerb die Übernahmebedingungen für den Staat meist annehmbar, auch kommen die reichen Erfahrungen dieser Institute dem Staat zu gute. b) Durch allgemeine öffentliche Subskription. Hier tritt der Staat mit den Zeichnern in unmittelbare Verbindung. Die Erfolge waren nicht immer erfreulich. c) Einschreibung in das Staatsschuldbuch. Typische Beispiele sind das große Staatsschuldbuch von Frankreich, das Staatsschuldbuch des Deutschen Reiches und jenes von Preußen. Die Prioritätsobligationen der privaten Erwerbsunternehmungen werden durch Vermittlung der Banken, der Börse und des öffentlichen Marktes abgesetzt. Eine besonders interessante Art der Kapitalbeschaffung hat Belgien entwickelt: In Belgien besitzt eine Aktiengesellschaft mit halbstaatlichem Charakter (société nationale des chemins de fer vicinaux) nahezu ausschließlich das Recht, Nebenbahnkonzessionen zu erwerben. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt; ihre Auflösung kann nur durch Gesetz ausgesprochen werden. Auch die Konzessionsdauer der einzelnen Bahnlinien ist für diese Gesellschaft unbegrenzt, während sie bei anderen Unternehmern 90 Jahre nicht überschreiten darf. Der Staat kann jede Konzession zurückkaufen. Die Bedingungen hierfür sind in der Konzessionsurkunde festgelegt. Das erforderliche Kapital wird von der Gesellschaft durch Aktien aufgebracht, u. zw. für jede Linie in einer besonderen Serie. Wenigstens zwei Drittel der Aktien jeder Serie müssen vom Staat, den Provinzen und den Gemeinden gezeichnet werden. Die Kapitalbeteiligung des Staates als Aktionär der Gesellschaft darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Nominalkapitals jeder Linie, soferne nicht ein besonderes Gesetz anderes bestimmt. Die Einzahlungen auf das Aktienkapital erfolgen in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Fristen. Staat und Provinzen können an Stelle der Einzahlung in bar ihren Kapitalanteil in 90 Annuitäten leisten; ebenso die Gemeinden, wenn sie die erforderliche Deckung nachweisen. Die Gesellschaft läßt sich bei dieser Art der Zahlung Annuitätentitel, d. h. Schuldscheine dieser Aktionäre gegenüber der Gesellschaft ausstellen, die unübertragbar sind. 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Diese bildet allen Gläubigern gegenüber ein Ganzes und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Prioritätsobligationen dürfen erst ausgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag des Anlehens in dieser Weise eingetragen ist. Die Gesamtheit der Gläubiger wird durch gerichtlich bestellte Kuratoren vertreten.</p><lb/> <p>Nach den <hi rendition="#g">schweizerischen</hi> Gesetzen vom 24. Juni 1874 und 20. Dezember 1878 ist es den Bahnunternehmern gestattet, die Bahn als Einheit zu verpfänden; sie sind aber nicht gesetzlich dazu gezwungen.</p><lb/> <p>III. <hi rendition="#g">Die Begebung der</hi> A. Für Staats-, Gemeindeanleihen u. dgl. kommen folgende Hauptarten der Begebung in Betracht:</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi><hi rendition="#g">Durch Konsortien großer Banken</hi>, die die ganzen A. übernehmen und für eigene Rechnung auf den Markt bringen. 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Das erforderliche Kapital wird von der Gesellschaft durch Aktien aufgebracht, u. zw. für jede Linie in einer besonderen Serie. Wenigstens zwei Drittel der Aktien jeder Serie müssen vom Staat, den Provinzen und den Gemeinden gezeichnet werden. Die Kapitalbeteiligung des Staates als Aktionär der Gesellschaft darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Nominalkapitals jeder Linie, soferne nicht ein besonderes Gesetz anderes bestimmt.</p><lb/> <p>Die Einzahlungen auf das Aktienkapital erfolgen in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Fristen. Staat und Provinzen können an Stelle der Einzahlung in bar ihren Kapitalanteil in 90 Annuitäten leisten; ebenso die Gemeinden, wenn sie die erforderliche Deckung nachweisen. Die Gesellschaft läßt sich bei dieser Art der Zahlung Annuitätentitel, d. h. Schuldscheine dieser Aktionäre gegenüber der Gesellschaft ausstellen, die unübertragbar sind. 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unterworfen sind. Die starke Entwicklung privater Neben- und Kleinbahnen ließ es Preußen geboten erscheinen, die Frage landesrechtlich zu regeln durch die Gesetze vom 19. August 1895 und 11. Juni 1902 über die Bahneinheiten. Jede Eisenbahn mit ihren unbeweglichen und beweglichen Zugehörungen (auch Fahrzeuge und Kassen, Fonds) bildet eine Einheit, ist Gegenstand des unbeweglichen Vermögens; die Einheit entsteht mit der Genehmigung zur Betriebseröffnung oder mit der Eintragung in das Bahngrundbuch. Diese Eintragung muß an sich nicht erfolgen. Sie ist jedoch notwendige Voraussetzung für die Bestellung einer Bahnpfandschuld und diese kann nur in der Weise erfolgen, daß auf Antrag des Bahneigentümers eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in das Bahngrundbuch eingetragen wird.
Ungarn hat durch Gesetz vom 7. April 1868 bestimmt, daß das gesamte unbewegliche Vermögen in rechtlicher Beziehung eine Einheit bildet und als solche in das Eisenbahngrundbuch des Landes einzutragen ist. Nur diese Einheit als unteilbares Ganze kann mit einem Pfandrechte belastet werden.
In Österreich führten die schlimmen Erfahrungen der Krise von 1873 zu den Gesetzen vom 24. April und 19. Mai 1874. Alle Eisenbahnen sind in das Eisenbahnbuch des betreffenden Kronlandes einzutragen, wodurch alle unbeweglichen Bestandteile und das Betriebsmaterial jeder Bahn zu einer rechtlichen Einheit werden. Diese bildet allen Gläubigern gegenüber ein Ganzes und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Prioritätsobligationen dürfen erst ausgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag des Anlehens in dieser Weise eingetragen ist. Die Gesamtheit der Gläubiger wird durch gerichtlich bestellte Kuratoren vertreten.
Nach den schweizerischen Gesetzen vom 24. Juni 1874 und 20. Dezember 1878 ist es den Bahnunternehmern gestattet, die Bahn als Einheit zu verpfänden; sie sind aber nicht gesetzlich dazu gezwungen.
III. Die Begebung der A. Für Staats-, Gemeindeanleihen u. dgl. kommen folgende Hauptarten der Begebung in Betracht:
a) Durch Konsortien großer Banken, die die ganzen A. übernehmen und für eigene Rechnung auf den Markt bringen. Sie übernehmen die A. zu einem etwas niedrigeren Kurs, als der ist, zu dem das Papier auf den Markt gebracht wird. Bei steigenden Kursen kann der Gewinn solcher Konsortien recht ansehnlich werden; anderseits gestaltet ihr Wettbewerb die Übernahmebedingungen für den Staat meist annehmbar, auch kommen die reichen Erfahrungen dieser Institute dem Staat zu gute.
b) Durch allgemeine öffentliche Subskription. Hier tritt der Staat mit den Zeichnern in unmittelbare Verbindung. Die Erfolge waren nicht immer erfreulich.
c) Einschreibung in das Staatsschuldbuch. Typische Beispiele sind das große Staatsschuldbuch von Frankreich, das Staatsschuldbuch des Deutschen Reiches und jenes von Preußen.
Die Prioritätsobligationen der privaten Erwerbsunternehmungen werden durch Vermittlung der Banken, der Börse und des öffentlichen Marktes abgesetzt.
Eine besonders interessante Art der Kapitalbeschaffung hat Belgien entwickelt:
In Belgien besitzt eine Aktiengesellschaft mit halbstaatlichem Charakter (société nationale des chemins de fer vicinaux) nahezu ausschließlich das Recht, Nebenbahnkonzessionen zu erwerben. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt; ihre Auflösung kann nur durch Gesetz ausgesprochen werden. Auch die Konzessionsdauer der einzelnen Bahnlinien ist für diese Gesellschaft unbegrenzt, während sie bei anderen Unternehmern 90 Jahre nicht überschreiten darf. Der Staat kann jede Konzession zurückkaufen. Die Bedingungen hierfür sind in der Konzessionsurkunde festgelegt. Das erforderliche Kapital wird von der Gesellschaft durch Aktien aufgebracht, u. zw. für jede Linie in einer besonderen Serie. Wenigstens zwei Drittel der Aktien jeder Serie müssen vom Staat, den Provinzen und den Gemeinden gezeichnet werden. Die Kapitalbeteiligung des Staates als Aktionär der Gesellschaft darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Nominalkapitals jeder Linie, soferne nicht ein besonderes Gesetz anderes bestimmt.
Die Einzahlungen auf das Aktienkapital erfolgen in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Fristen. Staat und Provinzen können an Stelle der Einzahlung in bar ihren Kapitalanteil in 90 Annuitäten leisten; ebenso die Gemeinden, wenn sie die erforderliche Deckung nachweisen. Die Gesellschaft läßt sich bei dieser Art der Zahlung Annuitätentitel, d. h. Schuldscheine dieser Aktionäre gegenüber der Gesellschaft ausstellen, die unübertragbar sind. Um den Wert der Annuitäten sogleich in bar zu erhalten, gibt die Gesellschaft Schuldverschreibungen aus, zu deren Sicherheit die Annuitätentitel dienen.
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