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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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ungarischen, russischen und italienischen Eisenbahnaktien, so werden die ausgelosten Aktien in der Regel gegen sog. Genußscheine umgetauscht, welche Scheine zum Weiterbezug der Superdividende berechtigen. Die allmähliche Tilgung der Aktien findet besonders dann Anwendung, wenn Eisenbahnunternehmungen nach Ablauf der Konzessionszeit ohne Entgelt an den Staat fällen.

Die geschichtliche Entwicklung der A. reicht weit in das Mittelalter zurück, bis auf die Staatsgläubigervereinigungen des arabischen und des italienischen Rechts und die Seehandelsvereinigungen des nördlichen Europa. Größere Bedeutung hat die A. durch die großen überseeischen Handelskompagnien des 17. Jahrhunderts gewonnen und in neuerer Zeit ist sie zu größter Ausdehnung gelangt. Sie war es vor allem, die die rasche Entwicklung des Eisenbahnwesens möglich gemacht hat; gerade auf diesem Gebiet ist jedoch ihre Bedeutung heute nicht mehr die gleiche wie früher, weil das Staatsbahnprinzip mehr und mehr zum Durchbruch gelangt ist, und der Staat seinen Geldbedarf in anderer Weise decken kann.

Die Leitung lag anfangs in den Händen der großen Teilhaber, der Einfluß der kleinen Teilhaber war gering. Die allmählich zur Einführung kommende jährliche Rechnungslegung, der periodische Wechsel der Direktoren, der zunehmende Einfluß der Generalversammlung gab der Organisation allmählich einen mehr demokratischen Charakter. Gleichzeitig hat auch der Einfluß der Gesellschaftsbeamten eine große Steigerung erfahren.

Rechtliche Entwicklung im allgemeinen. Sie steht naturgemäß in engem Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Entwicklung. Anfangs handelte es sich bei den A. nur um ganz große Unternehmungen, denen der Staat unter gewissen Bedingungen die Rechte von Korporationen, in der Regel auch noch andere Privilegien, Handelsrechte, politische Rechte verlieh. Im Zeitalter des Merkantilismus wurde die Bildung der A. möglichst unterstützt, da man in ihnen wichtige Hilfsmittel zur Förderung des Handels und des nationalen Reichtums sah. Die seit der Mitte des 18. Jahrhunderts allmählich sich entwickelnde individualistische Naturlehre der Volkswirtschaft, die die zu weitgehende staatliche Bevormundung zurückzudrängen-, dem einzelnen größere Bewegungsfreiheit verschaffen wollte, mußte sich auch gegen die gesellschaftlichen Unternehmungen wenden. Unter dem Einfluß dieser Anschauung und der großen politischen Umwälzungen am Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts verschwanden - eine Ausnahme bildet nur England - die meisten der älteren, mit öffentlich rechtlichem Charakter ausgestatteten A. An ihre Stelle trat allmählich eine neue privatrechtliche Form der A. Typisch für ihre Entwicklung war zunächst Frankreich. Dort wurde 1808 die Errichtung der A. von staatlicher Genehmigung abhängig gemacht, ihre Verwaltung und Organisation im allgemeinen aber durch den code de commerce geregelt, ähnlich wie für die offene Handels- und die Kommanditgesellschaft. Dieses System staatlicher Genehmigung und privatrechtlicher Regelung unter voller Verantwortlichkeit der Gründer und Leiter der A. breitete sich in allen Nachbarländern aus. Die Freihandelsära seit 1850 mit ihrem Grundsatze: "Laissez faire, laissez aller" führte in vielen Ländern zur völligen Freigabe der Errichtung von A. Die Auswüchse, die hieraus entstanden und mit zur Krise der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts Anlaß gaben, legten eine gewisse Beschränkung dieser Freiheit nahe, wie denn überhaupt das Prinzip, des Individualismus in neuerer Zeit wieder an Zugkraft verloren hat.

Geltendes Recht der A. in Deutschland. (2. Buch, 3. Abschnitt des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897.)

Sämtliche Gesellschafter müssen mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sein, haften aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der A. Die Aktien sind unteilbar, können auf Namen oder Inhaber lauten, letzteres nur, wenn das Grundkapital vollständig eingezahlt ist. Mindestbetrag der Aktie 1000 M. Der Bundesrat kann jedoch Abweichungen (bis zu 200 M. herab) genehmigen, u. zw. bei gemeinnützigen Unternehmungen, im Falle öffentlicher Ertragsgarantie, bei gewissen Namensaktien. Der Gesellschaftsvertrag (Statut) muß von wenigstens fünf Gründern errichtet werden. Emission der Aktien unter pari unstatthaft; über pari zulässig. Gesellschaftsvertrag kann für einzelne Gattungen von Aktien besondere Rechte festsetzen. Besondere Vorteile zu gunsten einzelner Aktionäre (qualifizierte Gründung), ferner die Vergütung für Einlagen auf das Grundkapital und die Gründungsbelohnungen sind im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Vor vollzogener Eintragung in das Handelsregister besteht die A. als solche nicht. Die A. ist juristische Person. Sie gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die Gesellschafter haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht vereinbart werden.

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand, der auch aus mehreren Personen bestehen kann. Willenserklärungen, insbesondere die Zeichnung für die Gesellschaft erfolgt durch den gesamten Vorstand, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag allgemein anders bestimmt oder bestimmte Einzelermächtigungen erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Zustimmung

ungarischen, russischen und italienischen Eisenbahnaktien, so werden die ausgelosten Aktien in der Regel gegen sog. Genußscheine umgetauscht, welche Scheine zum Weiterbezug der Superdividende berechtigen. Die allmähliche Tilgung der Aktien findet besonders dann Anwendung, wenn Eisenbahnunternehmungen nach Ablauf der Konzessionszeit ohne Entgelt an den Staat fällen.

Die geschichtliche Entwicklung der A. reicht weit in das Mittelalter zurück, bis auf die Staatsgläubigervereinigungen des arabischen und des italienischen Rechts und die Seehandelsvereinigungen des nördlichen Europa. Größere Bedeutung hat die A. durch die großen überseeischen Handelskompagnien des 17. Jahrhunderts gewonnen und in neuerer Zeit ist sie zu größter Ausdehnung gelangt. Sie war es vor allem, die die rasche Entwicklung des Eisenbahnwesens möglich gemacht hat; gerade auf diesem Gebiet ist jedoch ihre Bedeutung heute nicht mehr die gleiche wie früher, weil das Staatsbahnprinzip mehr und mehr zum Durchbruch gelangt ist, und der Staat seinen Geldbedarf in anderer Weise decken kann.

Die Leitung lag anfangs in den Händen der großen Teilhaber, der Einfluß der kleinen Teilhaber war gering. Die allmählich zur Einführung kommende jährliche Rechnungslegung, der periodische Wechsel der Direktoren, der zunehmende Einfluß der Generalversammlung gab der Organisation allmählich einen mehr demokratischen Charakter. Gleichzeitig hat auch der Einfluß der Gesellschaftsbeamten eine große Steigerung erfahren.

Rechtliche Entwicklung im allgemeinen. Sie steht naturgemäß in engem Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Entwicklung. Anfangs handelte es sich bei den A. nur um ganz große Unternehmungen, denen der Staat unter gewissen Bedingungen die Rechte von Korporationen, in der Regel auch noch andere Privilegien, Handelsrechte, politische Rechte verlieh. Im Zeitalter des Merkantilismus wurde die Bildung der A. möglichst unterstützt, da man in ihnen wichtige Hilfsmittel zur Förderung des Handels und des nationalen Reichtums sah. Die seit der Mitte des 18. Jahrhunderts allmählich sich entwickelnde individualistische Naturlehre der Volkswirtschaft, die die zu weitgehende staatliche Bevormundung zurückzudrängen-, dem einzelnen größere Bewegungsfreiheit verschaffen wollte, mußte sich auch gegen die gesellschaftlichen Unternehmungen wenden. Unter dem Einfluß dieser Anschauung und der großen politischen Umwälzungen am Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts verschwanden – eine Ausnahme bildet nur England – die meisten der älteren, mit öffentlich rechtlichem Charakter ausgestatteten A. An ihre Stelle trat allmählich eine neue privatrechtliche Form der A. Typisch für ihre Entwicklung war zunächst Frankreich. Dort wurde 1808 die Errichtung der A. von staatlicher Genehmigung abhängig gemacht, ihre Verwaltung und Organisation im allgemeinen aber durch den code de commerce geregelt, ähnlich wie für die offene Handels- und die Kommanditgesellschaft. Dieses System staatlicher Genehmigung und privatrechtlicher Regelung unter voller Verantwortlichkeit der Gründer und Leiter der A. breitete sich in allen Nachbarländern aus. Die Freihandelsära seit 1850 mit ihrem Grundsatze: „Laissez faire, laissez aller“ führte in vielen Ländern zur völligen Freigabe der Errichtung von A. Die Auswüchse, die hieraus entstanden und mit zur Krise der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts Anlaß gaben, legten eine gewisse Beschränkung dieser Freiheit nahe, wie denn überhaupt das Prinzip, des Individualismus in neuerer Zeit wieder an Zugkraft verloren hat.

Geltendes Recht der A. in Deutschland. (2. Buch, 3. Abschnitt des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897.)

Sämtliche Gesellschafter müssen mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sein, haften aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der A. Die Aktien sind unteilbar, können auf Namen oder Inhaber lauten, letzteres nur, wenn das Grundkapital vollständig eingezahlt ist. Mindestbetrag der Aktie 1000 M. Der Bundesrat kann jedoch Abweichungen (bis zu 200 M. herab) genehmigen, u. zw. bei gemeinnützigen Unternehmungen, im Falle öffentlicher Ertragsgarantie, bei gewissen Namensaktien. Der Gesellschaftsvertrag (Statut) muß von wenigstens fünf Gründern errichtet werden. Emission der Aktien unter pari unstatthaft; über pari zulässig. Gesellschaftsvertrag kann für einzelne Gattungen von Aktien besondere Rechte festsetzen. Besondere Vorteile zu gunsten einzelner Aktionäre (qualifizierte Gründung), ferner die Vergütung für Einlagen auf das Grundkapital und die Gründungsbelohnungen sind im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Vor vollzogener Eintragung in das Handelsregister besteht die A. als solche nicht. Die A. ist juristische Person. Sie gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die Gesellschafter haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht vereinbart werden.

Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand, der auch aus mehreren Personen bestehen kann. Willenserklärungen, insbesondere die Zeichnung für die Gesellschaft erfolgt durch den gesamten Vorstand, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag allgemein anders bestimmt oder bestimmte Einzelermächtigungen erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Zustimmung

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[119/0127] ungarischen, russischen und italienischen Eisenbahnaktien, so werden die ausgelosten Aktien in der Regel gegen sog. Genußscheine umgetauscht, welche Scheine zum Weiterbezug der Superdividende berechtigen. Die allmähliche Tilgung der Aktien findet besonders dann Anwendung, wenn Eisenbahnunternehmungen nach Ablauf der Konzessionszeit ohne Entgelt an den Staat fällen. Die geschichtliche Entwicklung der A. reicht weit in das Mittelalter zurück, bis auf die Staatsgläubigervereinigungen des arabischen und des italienischen Rechts und die Seehandelsvereinigungen des nördlichen Europa. Größere Bedeutung hat die A. durch die großen überseeischen Handelskompagnien des 17. Jahrhunderts gewonnen und in neuerer Zeit ist sie zu größter Ausdehnung gelangt. Sie war es vor allem, die die rasche Entwicklung des Eisenbahnwesens möglich gemacht hat; gerade auf diesem Gebiet ist jedoch ihre Bedeutung heute nicht mehr die gleiche wie früher, weil das Staatsbahnprinzip mehr und mehr zum Durchbruch gelangt ist, und der Staat seinen Geldbedarf in anderer Weise decken kann. Die Leitung lag anfangs in den Händen der großen Teilhaber, der Einfluß der kleinen Teilhaber war gering. Die allmählich zur Einführung kommende jährliche Rechnungslegung, der periodische Wechsel der Direktoren, der zunehmende Einfluß der Generalversammlung gab der Organisation allmählich einen mehr demokratischen Charakter. Gleichzeitig hat auch der Einfluß der Gesellschaftsbeamten eine große Steigerung erfahren. Rechtliche Entwicklung im allgemeinen. Sie steht naturgemäß in engem Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Entwicklung. Anfangs handelte es sich bei den A. nur um ganz große Unternehmungen, denen der Staat unter gewissen Bedingungen die Rechte von Korporationen, in der Regel auch noch andere Privilegien, Handelsrechte, politische Rechte verlieh. Im Zeitalter des Merkantilismus wurde die Bildung der A. möglichst unterstützt, da man in ihnen wichtige Hilfsmittel zur Förderung des Handels und des nationalen Reichtums sah. Die seit der Mitte des 18. Jahrhunderts allmählich sich entwickelnde individualistische Naturlehre der Volkswirtschaft, die die zu weitgehende staatliche Bevormundung zurückzudrängen-, dem einzelnen größere Bewegungsfreiheit verschaffen wollte, mußte sich auch gegen die gesellschaftlichen Unternehmungen wenden. Unter dem Einfluß dieser Anschauung und der großen politischen Umwälzungen am Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts verschwanden – eine Ausnahme bildet nur England – die meisten der älteren, mit öffentlich rechtlichem Charakter ausgestatteten A. An ihre Stelle trat allmählich eine neue privatrechtliche Form der A. Typisch für ihre Entwicklung war zunächst Frankreich. Dort wurde 1808 die Errichtung der A. von staatlicher Genehmigung abhängig gemacht, ihre Verwaltung und Organisation im allgemeinen aber durch den code de commerce geregelt, ähnlich wie für die offene Handels- und die Kommanditgesellschaft. Dieses System staatlicher Genehmigung und privatrechtlicher Regelung unter voller Verantwortlichkeit der Gründer und Leiter der A. breitete sich in allen Nachbarländern aus. Die Freihandelsära seit 1850 mit ihrem Grundsatze: „Laissez faire, laissez aller“ führte in vielen Ländern zur völligen Freigabe der Errichtung von A. Die Auswüchse, die hieraus entstanden und mit zur Krise der Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts Anlaß gaben, legten eine gewisse Beschränkung dieser Freiheit nahe, wie denn überhaupt das Prinzip, des Individualismus in neuerer Zeit wieder an Zugkraft verloren hat. Geltendes Recht der A. in Deutschland. (2. Buch, 3. Abschnitt des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897.) Sämtliche Gesellschafter müssen mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sein, haften aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der A. Die Aktien sind unteilbar, können auf Namen oder Inhaber lauten, letzteres nur, wenn das Grundkapital vollständig eingezahlt ist. Mindestbetrag der Aktie 1000 M. Der Bundesrat kann jedoch Abweichungen (bis zu 200 M. herab) genehmigen, u. zw. bei gemeinnützigen Unternehmungen, im Falle öffentlicher Ertragsgarantie, bei gewissen Namensaktien. Der Gesellschaftsvertrag (Statut) muß von wenigstens fünf Gründern errichtet werden. Emission der Aktien unter pari unstatthaft; über pari zulässig. Gesellschaftsvertrag kann für einzelne Gattungen von Aktien besondere Rechte festsetzen. Besondere Vorteile zu gunsten einzelner Aktionäre (qualifizierte Gründung), ferner die Vergütung für Einlagen auf das Grundkapital und die Gründungsbelohnungen sind im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Vor vollzogener Eintragung in das Handelsregister besteht die A. als solche nicht. Die A. ist juristische Person. Sie gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Die Gesellschafter haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht vereinbart werden. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand, der auch aus mehreren Personen bestehen kann. Willenserklärungen, insbesondere die Zeichnung für die Gesellschaft erfolgt durch den gesamten Vorstand, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag allgemein anders bestimmt oder bestimmte Einzelermächtigungen erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Zustimmung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/127>, abgerufen am 18.12.2024.