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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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der Wohnung der Empfänger. Als Entschädigung hebt der Güteragent von den Absendern, bzw. Empfängern bestimmte reglementarische Nebengebühren (Gebühr für Abstempeln, Ausfüllen der Frachtbriefe und Signieren der Kolli, das Waggeld, die Zählgebühr und das Lagergeld), ferner für jede abgehende oder ankommende Wagenladung 50 Pf. und außerdem die festgesetzten Gebühren für das Zustellen der Güter ein. Vielfach wird den Güteragenten von der Bahnverwaltung ein Mindestbetrag von 300-500 M. für das Jahr gewährleistet. Dagegen muß der Güteragent Beheizung und Beleuchtung der Diensträume auf eigene Kosten bestreiten. Der Güteragent hat eine entsprechende Sicherstellung zu leisten; er wird vom Betriebsleiter für den Dienst eingeschult und im Sinne des § 68 des Bahnpolizeireglements dienstlich verpflichtet.

Endlich führen bei den englischen und namentlich bei den nordamerikanischen mehrere Klassen von Angestellten die Bezeichnung als "Agents". So verfügt der "General Passenger-Agent" über den Druck und die Verteilung der Fahrkarten und über das Veröffentlichungs- und Reklamewesen, wobei er von "Ticket-" und "Passenger-Agents", öfter auch von "Baggage-Agents" unterstützt wird. Eine besonders wichtige Rolle spielt auch der "Purchasing-Agent", der Leiter der Einkaufsabteilung bei den Eisenbahnverwaltungen.

Hoff.


Agiozuschlag wird jener Zuschlag zu den Tarifgebühren genannt, der aus dem Grund erhoben werden darf, weil diese in Gold oder Silber ausgedrückt sind, die Eisenbahnen aber die bezüglichen Zahlungen auch in anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln, jedoch mit Berücksichtigung des Kurswertes annehmen. In Österreich-Ungarn ist es noch einigen Privateisenbahnen auf Grund ihrer Konzessionsurkunden gestattet, ihre Tarife in Silber, bzw. in Gold oder Silber zu bemessen und einzuheben, jedoch stets mit der Verpflichtung, die entfallenden Gebühren auch in der Landeswährung, d. i. in Staats- oder Banknoten, anzunehmen, in welchem Fall dann die diesfalls bestehende Kursdifferenz in der Form eines Tarifzuschlags ausgeglichen werden darf. In betreff der Fixierung der Höhe des jeweilig einzuhebenden A. für Silber und bezüglich der sonstigen hierbei zu beobachtenden Modalitäten sind zwischen den Regierungen beider Reichshälften für alle hierbei in Frage kommenden Eisenbahnen einheitliche Normen vereinbart worden. Hiernach wird das auf Grund des genau vorgezeichneten Berechnungsschlüssels von den staatlichen Aufsichtsbehörden bemessene ziffermäßige Ergebnis von Seiten dieser Behörden von Monat zu Monat, in Ausnahmsfällen auch halbmonatlich, in den hierzu bestimmten Amtsblättern zur allgemeinen Darnachachtung öffentlich bekannt gemacht. Seit dem Monat März 1879 waren übrigens die Kursverhältnisse des Silbers in Österreich-Ungarn derartige, daß - mit einer einzigen Ausnahme im Dezember 1879 - ein A. bei in Silber aufgestellten Tarifen überhaupt nicht in Frage kam. Von der Gestattung einer Bemessung der Tarife in Gold machte bis zum Jahre 1889 lediglich die österreichische Südbahn tatsächlich Gebrauch, u. zw. in der Weise, daß sie mit Genehmigung beider Regierungen seit 10. August 1876 unter dem Titel des Goldagios einen mit 15% festgesetzten, unveränderlichen Zuschlag zu ihren normalen Personen-, Gepäcks- und Eilguttarifen zur Einhebung brachte.


Akkordlohn (pay by the piece; salaire a la piece; cottimo), Stück- oder Werklohn, Entlohnung des Arbeiters nach der Arbeitsleistung, im Gegensatze zum Zeitlohn (Stunden-, Tag-, Wochenlohn), bei dem die Vergütung nach der Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die geleistete Arbeitsmenge erfolgt.

Beim Zeitlohn ist der Verdienstbetrag gleich dem Produkt aus dem Lohnsatz für die Zeiteinheit und der zur Arbeit aufgewendeten Zeit. Hierbei hat der Arbeiter im allgemeinen keine Veranlassung, besonders angestrengt zu arbeiten, da er dadurch seinen Verdienst nicht aufbessert. Es ist allerdings unter einfachen Verhältnissen möglich, dem tüchtigeren und fleißigeren Arbeiter einen höheren Zeitlohn zu bewilligen, als seinen minder tüchtigen oder minder fleißigen Genossen. Dieses Auskunftsmittel versagt aber z. B. in großen Betrieben wegen der Schwierigkeit gerechter Abschätzung der Tüchtigkeit und des Fleißes vieler Arbeiter, ferner überall dort, wo die Arbeiterschaft stark wechselt u. s. w. Unter solchen Verhältnissen wird der Arbeiter seine Arbeitskraft zu schonen trachten, während dem Arbeitgeber an ihrer möglichsten Ausnutzung gelegen ist. Der Zeitlohn hat sich bis jetzt als vorherrschendes Lohnsystem in der Landwirtschaft erhalten.

Beim Stück- oder Werklohn wird der Widerstreit zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen der Arbeitnehmer besser ausgeglichen. Die Zahlung seitens des Arbeitgebers steigt und fällt mit dem Wert der Leistungen der Arbeiter, die sich anderseits für erhöhte Anstrengung durch besseren Verdienst belohnt sehen. Dies weckt den Erwerbstrieb und hebt den Eifer des Arbeiters. Überall, wo es sich um zähl- und meßbare, gleichmäßig sich wiederholende Einzelleistungen handelt und wo im Gewicht, im Ausmaß und in der Zahl der gewonnenen, bearbeiteten oder beförderten Arbeitsstücke ein

der Wohnung der Empfänger. Als Entschädigung hebt der Güteragent von den Absendern, bzw. Empfängern bestimmte reglementarische Nebengebühren (Gebühr für Abstempeln, Ausfüllen der Frachtbriefe und Signieren der Kolli, das Waggeld, die Zählgebühr und das Lagergeld), ferner für jede abgehende oder ankommende Wagenladung 50 Pf. und außerdem die festgesetzten Gebühren für das Zustellen der Güter ein. Vielfach wird den Güteragenten von der Bahnverwaltung ein Mindestbetrag von 300–500 M. für das Jahr gewährleistet. Dagegen muß der Güteragent Beheizung und Beleuchtung der Diensträume auf eigene Kosten bestreiten. Der Güteragent hat eine entsprechende Sicherstellung zu leisten; er wird vom Betriebsleiter für den Dienst eingeschult und im Sinne des § 68 des Bahnpolizeireglements dienstlich verpflichtet.

Endlich führen bei den englischen und namentlich bei den nordamerikanischen mehrere Klassen von Angestellten die Bezeichnung als „Agents“. So verfügt der „General Passenger-Agent“ über den Druck und die Verteilung der Fahrkarten und über das Veröffentlichungs- und Reklamewesen, wobei er von „Ticket-“ und „Passenger-Agents“, öfter auch von „Baggage-Agents“ unterstützt wird. Eine besonders wichtige Rolle spielt auch der „Purchasing-Agent“, der Leiter der Einkaufsabteilung bei den Eisenbahnverwaltungen.

Hoff.


Agiozuschlag wird jener Zuschlag zu den Tarifgebühren genannt, der aus dem Grund erhoben werden darf, weil diese in Gold oder Silber ausgedrückt sind, die Eisenbahnen aber die bezüglichen Zahlungen auch in anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln, jedoch mit Berücksichtigung des Kurswertes annehmen. In Österreich-Ungarn ist es noch einigen Privateisenbahnen auf Grund ihrer Konzessionsurkunden gestattet, ihre Tarife in Silber, bzw. in Gold oder Silber zu bemessen und einzuheben, jedoch stets mit der Verpflichtung, die entfallenden Gebühren auch in der Landeswährung, d. i. in Staats- oder Banknoten, anzunehmen, in welchem Fall dann die diesfalls bestehende Kursdifferenz in der Form eines Tarifzuschlags ausgeglichen werden darf. In betreff der Fixierung der Höhe des jeweilig einzuhebenden A. für Silber und bezüglich der sonstigen hierbei zu beobachtenden Modalitäten sind zwischen den Regierungen beider Reichshälften für alle hierbei in Frage kommenden Eisenbahnen einheitliche Normen vereinbart worden. Hiernach wird das auf Grund des genau vorgezeichneten Berechnungsschlüssels von den staatlichen Aufsichtsbehörden bemessene ziffermäßige Ergebnis von Seiten dieser Behörden von Monat zu Monat, in Ausnahmsfällen auch halbmonatlich, in den hierzu bestimmten Amtsblättern zur allgemeinen Darnachachtung öffentlich bekannt gemacht. Seit dem Monat März 1879 waren übrigens die Kursverhältnisse des Silbers in Österreich-Ungarn derartige, daß – mit einer einzigen Ausnahme im Dezember 1879 – ein A. bei in Silber aufgestellten Tarifen überhaupt nicht in Frage kam. Von der Gestattung einer Bemessung der Tarife in Gold machte bis zum Jahre 1889 lediglich die österreichische Südbahn tatsächlich Gebrauch, u. zw. in der Weise, daß sie mit Genehmigung beider Regierungen seit 10. August 1876 unter dem Titel des Goldagios einen mit 15% festgesetzten, unveränderlichen Zuschlag zu ihren normalen Personen-, Gepäcks- und Eilguttarifen zur Einhebung brachte.


Akkordlohn (pay by the piece; salaire à la pièce; cottimo), Stück- oder Werklohn, Entlohnung des Arbeiters nach der Arbeitsleistung, im Gegensatze zum Zeitlohn (Stunden-, Tag-, Wochenlohn), bei dem die Vergütung nach der Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die geleistete Arbeitsmenge erfolgt.

Beim Zeitlohn ist der Verdienstbetrag gleich dem Produkt aus dem Lohnsatz für die Zeiteinheit und der zur Arbeit aufgewendeten Zeit. Hierbei hat der Arbeiter im allgemeinen keine Veranlassung, besonders angestrengt zu arbeiten, da er dadurch seinen Verdienst nicht aufbessert. Es ist allerdings unter einfachen Verhältnissen möglich, dem tüchtigeren und fleißigeren Arbeiter einen höheren Zeitlohn zu bewilligen, als seinen minder tüchtigen oder minder fleißigen Genossen. Dieses Auskunftsmittel versagt aber z. B. in großen Betrieben wegen der Schwierigkeit gerechter Abschätzung der Tüchtigkeit und des Fleißes vieler Arbeiter, ferner überall dort, wo die Arbeiterschaft stark wechselt u. s. w. Unter solchen Verhältnissen wird der Arbeiter seine Arbeitskraft zu schonen trachten, während dem Arbeitgeber an ihrer möglichsten Ausnutzung gelegen ist. Der Zeitlohn hat sich bis jetzt als vorherrschendes Lohnsystem in der Landwirtschaft erhalten.

Beim Stück- oder Werklohn wird der Widerstreit zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen der Arbeitnehmer besser ausgeglichen. Die Zahlung seitens des Arbeitgebers steigt und fällt mit dem Wert der Leistungen der Arbeiter, die sich anderseits für erhöhte Anstrengung durch besseren Verdienst belohnt sehen. Dies weckt den Erwerbstrieb und hebt den Eifer des Arbeiters. Überall, wo es sich um zähl- und meßbare, gleichmäßig sich wiederholende Einzelleistungen handelt und wo im Gewicht, im Ausmaß und in der Zahl der gewonnenen, bearbeiteten oder beförderten Arbeitsstücke ein

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[112/0120] der Wohnung der Empfänger. Als Entschädigung hebt der Güteragent von den Absendern, bzw. Empfängern bestimmte reglementarische Nebengebühren (Gebühr für Abstempeln, Ausfüllen der Frachtbriefe und Signieren der Kolli, das Waggeld, die Zählgebühr und das Lagergeld), ferner für jede abgehende oder ankommende Wagenladung 50 Pf. und außerdem die festgesetzten Gebühren für das Zustellen der Güter ein. Vielfach wird den Güteragenten von der Bahnverwaltung ein Mindestbetrag von 300–500 M. für das Jahr gewährleistet. Dagegen muß der Güteragent Beheizung und Beleuchtung der Diensträume auf eigene Kosten bestreiten. Der Güteragent hat eine entsprechende Sicherstellung zu leisten; er wird vom Betriebsleiter für den Dienst eingeschult und im Sinne des § 68 des Bahnpolizeireglements dienstlich verpflichtet. Endlich führen bei den englischen und namentlich bei den nordamerikanischen mehrere Klassen von Angestellten die Bezeichnung als „Agents“. So verfügt der „General Passenger-Agent“ über den Druck und die Verteilung der Fahrkarten und über das Veröffentlichungs- und Reklamewesen, wobei er von „Ticket-“ und „Passenger-Agents“, öfter auch von „Baggage-Agents“ unterstützt wird. Eine besonders wichtige Rolle spielt auch der „Purchasing-Agent“, der Leiter der Einkaufsabteilung bei den Eisenbahnverwaltungen. Hoff. Agiozuschlag wird jener Zuschlag zu den Tarifgebühren genannt, der aus dem Grund erhoben werden darf, weil diese in Gold oder Silber ausgedrückt sind, die Eisenbahnen aber die bezüglichen Zahlungen auch in anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln, jedoch mit Berücksichtigung des Kurswertes annehmen. In Österreich-Ungarn ist es noch einigen Privateisenbahnen auf Grund ihrer Konzessionsurkunden gestattet, ihre Tarife in Silber, bzw. in Gold oder Silber zu bemessen und einzuheben, jedoch stets mit der Verpflichtung, die entfallenden Gebühren auch in der Landeswährung, d. i. in Staats- oder Banknoten, anzunehmen, in welchem Fall dann die diesfalls bestehende Kursdifferenz in der Form eines Tarifzuschlags ausgeglichen werden darf. In betreff der Fixierung der Höhe des jeweilig einzuhebenden A. für Silber und bezüglich der sonstigen hierbei zu beobachtenden Modalitäten sind zwischen den Regierungen beider Reichshälften für alle hierbei in Frage kommenden Eisenbahnen einheitliche Normen vereinbart worden. Hiernach wird das auf Grund des genau vorgezeichneten Berechnungsschlüssels von den staatlichen Aufsichtsbehörden bemessene ziffermäßige Ergebnis von Seiten dieser Behörden von Monat zu Monat, in Ausnahmsfällen auch halbmonatlich, in den hierzu bestimmten Amtsblättern zur allgemeinen Darnachachtung öffentlich bekannt gemacht. Seit dem Monat März 1879 waren übrigens die Kursverhältnisse des Silbers in Österreich-Ungarn derartige, daß – mit einer einzigen Ausnahme im Dezember 1879 – ein A. bei in Silber aufgestellten Tarifen überhaupt nicht in Frage kam. Von der Gestattung einer Bemessung der Tarife in Gold machte bis zum Jahre 1889 lediglich die österreichische Südbahn tatsächlich Gebrauch, u. zw. in der Weise, daß sie mit Genehmigung beider Regierungen seit 10. August 1876 unter dem Titel des Goldagios einen mit 15% festgesetzten, unveränderlichen Zuschlag zu ihren normalen Personen-, Gepäcks- und Eilguttarifen zur Einhebung brachte. Akkordlohn (pay by the piece; salaire à la pièce; cottimo), Stück- oder Werklohn, Entlohnung des Arbeiters nach der Arbeitsleistung, im Gegensatze zum Zeitlohn (Stunden-, Tag-, Wochenlohn), bei dem die Vergütung nach der Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die geleistete Arbeitsmenge erfolgt. Beim Zeitlohn ist der Verdienstbetrag gleich dem Produkt aus dem Lohnsatz für die Zeiteinheit und der zur Arbeit aufgewendeten Zeit. Hierbei hat der Arbeiter im allgemeinen keine Veranlassung, besonders angestrengt zu arbeiten, da er dadurch seinen Verdienst nicht aufbessert. Es ist allerdings unter einfachen Verhältnissen möglich, dem tüchtigeren und fleißigeren Arbeiter einen höheren Zeitlohn zu bewilligen, als seinen minder tüchtigen oder minder fleißigen Genossen. Dieses Auskunftsmittel versagt aber z. B. in großen Betrieben wegen der Schwierigkeit gerechter Abschätzung der Tüchtigkeit und des Fleißes vieler Arbeiter, ferner überall dort, wo die Arbeiterschaft stark wechselt u. s. w. Unter solchen Verhältnissen wird der Arbeiter seine Arbeitskraft zu schonen trachten, während dem Arbeitgeber an ihrer möglichsten Ausnutzung gelegen ist. Der Zeitlohn hat sich bis jetzt als vorherrschendes Lohnsystem in der Landwirtschaft erhalten. Beim Stück- oder Werklohn wird der Widerstreit zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen der Arbeitnehmer besser ausgeglichen. Die Zahlung seitens des Arbeitgebers steigt und fällt mit dem Wert der Leistungen der Arbeiter, die sich anderseits für erhöhte Anstrengung durch besseren Verdienst belohnt sehen. Dies weckt den Erwerbstrieb und hebt den Eifer des Arbeiters. Überall, wo es sich um zähl- und meßbare, gleichmäßig sich wiederholende Einzelleistungen handelt und wo im Gewicht, im Ausmaß und in der Zahl der gewonnenen, bearbeiteten oder beförderten Arbeitsstücke ein

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/120>, abgerufen am 22.12.2024.