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Richter, Christoph Philipp: Spectaculum Historicum. Historisches Schauspiel. Jena, 1661.

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Nider-Gerichte/ als auch Fürstlichen Hoffgerichte allhier/ Urtheil und Recht für sich erlanget/ und für den rechten Erbnehmer für jenem erkläret worden: Hat obgedachter Wurow von solchem Urtheil an das Keyserliche Kammer gerichte zu appelliren sich unterfangen.

Wie er aber/ Vermöge Rechtens/ und der Hoffgerichts-Ordnung/ den Appellation-Eid in der Fürstlichen Cantzeley/ in gegenwart des Herrn Cantzlers / Verwalters/ und anderer Fürstlichen Rähte abgeleget/ und nun fast an die Worte/ da er GOTTes des Allerhöchsten Nahmen zum Zeugnüß anruffen sollen / gekommen/ hat er das Angesicht greulich verkehret/ der Mund ist ihm offen stehen blieben/ die Finger sind ihm erstarret/ und ist ohnmächtig darnieder gefallen/ also/ daß er halb todt in sein Haus von dannen weggetragen worden / und biß in den dritten Tag in grosser Angst und Schmertzen niedergelegen/ und darinnen sein Ende genommen. Ist auch ohne einige Ceremonien begraben worden. Ibid.

Nider-Gerichte/ als auch Fürstlichen Hoffgerichte allhier/ Urtheil und Recht für sich erlanget/ und für den rechten Erbnehmer für jenem erkläret worden: Hat obgedachter Wurow von solchem Urtheil an das Keyserliche Kammer gerichte zu appelliren sich unterfangen.

Wie er aber/ Vermöge Rechtens/ und der Hoffgerichts-Ordnung/ den Appellation-Eid in der Fürstlichen Cantzeley/ in gegenwart des Herrn Cantzlers / Verwalters/ und anderer Fürstlichen Rähte abgeleget/ und nun fast an die Worte/ da er GOTTes des Allerhöchsten Nahmen zum Zeugnüß anruffen sollen / gekommen/ hat er das Angesicht greulich verkehret/ der Mund ist ihm offen stehen blieben/ die Finger sind ihm erstarret/ und ist ohnmächtig darnieder gefallen/ also/ daß er halb todt in sein Haus von dannen weggetragen worden / und biß in den dritten Tag in grosser Angst und Schmertzen niedergelegen/ und darinnen sein Ende genommen. Ist auch ohne einige Ceremonien begraben worden. Ibid.

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[587/0611] Nider-Gerichte/ als auch Fürstlichen Hoffgerichte allhier/ Urtheil und Recht für sich erlanget/ und für den rechten Erbnehmer für jenem erkläret worden: Hat obgedachter Wurow von solchem Urtheil an das Keyserliche Kammer gerichte zu appelliren sich unterfangen. Wie er aber/ Vermöge Rechtens/ und der Hoffgerichts-Ordnung/ den Appellation-Eid in der Fürstlichen Cantzeley/ in gegenwart des Herrn Cantzlers / Verwalters/ und anderer Fürstlichen Rähte abgeleget/ und nun fast an die Worte/ da er GOTTes des Allerhöchsten Nahmen zum Zeugnüß anruffen sollen / gekommen/ hat er das Angesicht greulich verkehret/ der Mund ist ihm offen stehen blieben/ die Finger sind ihm erstarret/ und ist ohnmächtig darnieder gefallen/ also/ daß er halb todt in sein Haus von dannen weggetragen worden / und biß in den dritten Tag in grosser Angst und Schmertzen niedergelegen/ und darinnen sein Ende genommen. Ist auch ohne einige Ceremonien begraben worden. Ibid.

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Zitationshilfe: Richter, Christoph Philipp: Spectaculum Historicum. Historisches Schauspiel. Jena, 1661, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richter_spectaculum_1661/611>, abgerufen am 24.11.2024.