allen Buchdruckern, Buchführern, Buchbindern und Buchhändlern, bey Vermeidung einer Poen von fünf Mark Löthigen Golds, die ein jeder, so oft er freventlich hierwider thäte, Uns halb in unsere kayserliche Kam- mer, und den andern halben Theil mehr besagten Van- denhoeck oder seinen Erben und Nachkommen unnach- läßlich zu bezahlen verfallen seyn solle, hiemit ernstlich befehlend, und wollen, daß Jhr, noch einiger aus Euch selbst, oder jemand von euertwegen obangeregtes Werk innerhalb denen bestimmten zehen Jahren obver- standener maßen nicht nachdrucket, distrahiret, feil- habet, umtraget oder verkauffet, noch auch solches anderen zu thun gestattet, in keinerley Weise noch Wege, alles bey Vermeidung Unserer kayserlichen Un- gnade, und obbestimmter Poen der fünf Mark Löthi- gen Golds, auch Verlierung desselben euren Drucks, den vielgemelder Vandenhoeck oder seine Erben und Nachkommen, oder deren Befehlshabere mit Hülf und Zuthnung eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie der- gleichen bey Euch und einem jeden finden werden, also gleich aus eigenem Gewalt, ohne Verhinderung man- niglichs zu sich nehmen, und darmit nach ihrem Ge- fallen handeln und thun mögen, hingegen soll er Vandenhoeck schuldig und verbunden seyn, bey Ver- lust dieser kayserlichen Freyheit die gewöhnliche Ex- emplarien zu Unserem kayserlichen Reichshofrath zu liefern, und dieses Privilegium vorandrucken zu lassen. Mit Urkund dieses Briefs besiegelt mit Unserm kay- serlichen aufgedruckten Secretinsiegel, der geben ist zu Wien den Eilften Februarii Anno 1749. Unsers Reichs im Vierten.
Franz(L. S.) Vt Graf Coloredo. Ad Mandatum Sac. Caes. Maje- statis proprium J. J. Hayeck von Waldstätten.
allen Buchdruckern, Buchfuͤhrern, Buchbindern und Buchhaͤndlern, bey Vermeidung einer Poen von fuͤnf Mark Loͤthigen Golds, die ein jeder, ſo oft er freventlich hierwider thaͤte, Uns halb in unſere kayſerliche Kam- mer, und den andern halben Theil mehr beſagten Van- denhoeck oder ſeinen Erben und Nachkommen unnach- laͤßlich zu bezahlen verfallen ſeyn ſolle, hiemit ernſtlich befehlend, und wollen, daß Jhr, noch einiger aus Euch ſelbſt, oder jemand von euertwegen obangeregtes Werk innerhalb denen beſtimmten zehen Jahren obver- ſtandener maßen nicht nachdrucket, diſtrahiret, feil- habet, umtraget oder verkauffet, noch auch ſolches anderen zu thun geſtattet, in keinerley Weiſe noch Wege, alles bey Vermeidung Unſerer kayſerlichen Un- gnade, und obbeſtimmter Poen der fuͤnf Mark Loͤthi- gen Golds, auch Verlierung deſſelben euren Drucks, den vielgemelder Vandenhoeck oder ſeine Erben und Nachkommen, oder deren Befehlshabere mit Huͤlf und Zuthnung eines jeden Orts Obrigkeit, wo ſie der- gleichen bey Euch und einem jeden finden werden, alſo gleich aus eigenem Gewalt, ohne Verhinderung man- niglichs zu ſich nehmen, und darmit nach ihrem Ge- fallen handeln und thun moͤgen, hingegen ſoll er Vandenhoeck ſchuldig und verbunden ſeyn, bey Ver- luſt dieſer kayſerlichen Freyheit die gewoͤhnliche Ex- emplarien zu Unſerem kayſerlichen Reichshofrath zu liefern, und dieſes Privilegium vorandrucken zu laſſen. Mit Urkund dieſes Briefs beſiegelt mit Unſerm kay- ſerlichen aufgedruckten Secretinſiegel, der geben iſt zu Wien den Eilften Februarii Anno 1749. Unſers Reichs im Vierten.
Franz(L. S.) Vt Graf Coloredo. Ad Mandatum Sac. Caeſ. Maje- ſtatis proprium J. J. Hayeck von Waldſtaͤtten.
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[0916]
allen Buchdruckern, Buchfuͤhrern, Buchbindern und
Buchhaͤndlern, bey Vermeidung einer Poen von fuͤnf
Mark Loͤthigen Golds, die ein jeder, ſo oft er freventlich
hierwider thaͤte, Uns halb in unſere kayſerliche Kam-
mer, und den andern halben Theil mehr beſagten Van-
denhoeck oder ſeinen Erben und Nachkommen unnach-
laͤßlich zu bezahlen verfallen ſeyn ſolle, hiemit ernſtlich
befehlend, und wollen, daß Jhr, noch einiger aus Euch
ſelbſt, oder jemand von euertwegen obangeregtes Werk
innerhalb denen beſtimmten zehen Jahren obver-
ſtandener maßen nicht nachdrucket, diſtrahiret, feil-
habet, umtraget oder verkauffet, noch auch ſolches
anderen zu thun geſtattet, in keinerley Weiſe noch
Wege, alles bey Vermeidung Unſerer kayſerlichen Un-
gnade, und obbeſtimmter Poen der fuͤnf Mark Loͤthi-
gen Golds, auch Verlierung deſſelben euren Drucks,
den vielgemelder Vandenhoeck oder ſeine Erben und
Nachkommen, oder deren Befehlshabere mit Huͤlf
und Zuthnung eines jeden Orts Obrigkeit, wo ſie der-
gleichen bey Euch und einem jeden finden werden, alſo
gleich aus eigenem Gewalt, ohne Verhinderung man-
niglichs zu ſich nehmen, und darmit nach ihrem Ge-
fallen handeln und thun moͤgen, hingegen ſoll er
Vandenhoeck ſchuldig und verbunden ſeyn, bey Ver-
luſt dieſer kayſerlichen Freyheit die gewoͤhnliche Ex-
emplarien zu Unſerem kayſerlichen Reichshofrath zu
liefern, und dieſes Privilegium vorandrucken zu laſſen.
Mit Urkund dieſes Briefs beſiegelt mit Unſerm kay-
ſerlichen aufgedruckten Secretinſiegel, der geben iſt
zu Wien den Eilften Februarii Anno 1749. Unſers
Reichs im Vierten.
Franz (L. S.)
Vt Graf Coloredo.
Ad Mandatum Sac. Caeſ. Maje-
ſtatis proprium
J. J. Hayeck von Waldſtaͤtten.
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[Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 7. Göttingen, 1751, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richardson_clarissa07_1751/916>, abgerufen am 22.11.2024.
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