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[Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 7. Göttingen, 1751.

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rechtfertigen können, ohne mich auf meine eig-
ne Familie ganz einzuschränken, die nach allen
ihren Zweigen unter sehr guten Umständen ist.
Daher werde ich darüber meinen Willen auf
die in dem folgenden bestimmte Art erklären.
Allein es ist dabey mein Verlangen und aus-
drückliche Verordnung, daß meines Vaters
Berechnung der oben gedachten Einkünfte an-
genommen, und schlechterdings, ohne die gering-
ste Widerrede und Nachfrage, so wie er sich
belieben lassen wird, dieselbe meinem Vetter
Morden, oder wem es ihm sonst gefallen mag,
zu übergeben, genehm gehalten werde: damit
diese Rechnung nicht zum Streit, oder zum
Widerspruch von Seiten meines Testament-
verwesers, oder sonst irgend andrer Personen
Gelegenheit geben könne.

Mein Vater hatte, nach seiner Liebe und Güte,
die Gefälligkeit, mir zu Kleidern und andern
Bedürfnissen vierteljährig eben so viel Geld,
als meiner Schwester, zuzugestehen; und pfleg-
te zu sagen, weil er damals mit mir wohl zu-
frieden war, daß diese Summen von dem Gu-
te, und den Sachen, die mir von meinem Groß-
vater vermacht wären, nicht abgezogen werden
sollten: allein da ich ihn durch einen unglücklichen
Schritt tödtlich beleidigt habe; wie mir ban-
ge ist, daß man sagen wird; so mag zu vermu-
then seyn, daß er sich dieser Summen wegen
wieder bezahlt machen wolle - - Es ist daher
mein Wille und Verordnung, daß ihm frey

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rechtfertigen koͤnnen, ohne mich auf meine eig-
ne Familie ganz einzuſchraͤnken, die nach allen
ihren Zweigen unter ſehr guten Umſtaͤnden iſt.
Daher werde ich daruͤber meinen Willen auf
die in dem folgenden beſtimmte Art erklaͤren.
Allein es iſt dabey mein Verlangen und aus-
druͤckliche Verordnung, daß meines Vaters
Berechnung der oben gedachten Einkuͤnfte an-
genommen, und ſchlechterdings, ohne die gering-
ſte Widerrede und Nachfrage, ſo wie er ſich
belieben laſſen wird, dieſelbe meinem Vetter
Morden, oder wem es ihm ſonſt gefallen mag,
zu uͤbergeben, genehm gehalten werde: damit
dieſe Rechnung nicht zum Streit, oder zum
Widerſpruch von Seiten meines Teſtament-
verweſers, oder ſonſt irgend andrer Perſonen
Gelegenheit geben koͤnne.

Mein Vater hatte, nach ſeiner Liebe und Guͤte,
die Gefaͤlligkeit, mir zu Kleidern und andern
Beduͤrfniſſen vierteljaͤhrig eben ſo viel Geld,
als meiner Schweſter, zuzugeſtehen; und pfleg-
te zu ſagen, weil er damals mit mir wohl zu-
frieden war, daß dieſe Summen von dem Gu-
te, und den Sachen, die mir von meinem Groß-
vater vermacht waͤren, nicht abgezogen werden
ſollten: allein da ich ihn durch einen ungluͤcklichen
Schritt toͤdtlich beleidigt habe; wie mir ban-
ge iſt, daß man ſagen wird; ſo mag zu vermu-
then ſeyn, daß er ſich dieſer Summen wegen
wieder bezahlt machen wolle ‒ ‒ Es iſt daher
mein Wille und Verordnung, daß ihm frey

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[631/0637] rechtfertigen koͤnnen, ohne mich auf meine eig- ne Familie ganz einzuſchraͤnken, die nach allen ihren Zweigen unter ſehr guten Umſtaͤnden iſt. Daher werde ich daruͤber meinen Willen auf die in dem folgenden beſtimmte Art erklaͤren. Allein es iſt dabey mein Verlangen und aus- druͤckliche Verordnung, daß meines Vaters Berechnung der oben gedachten Einkuͤnfte an- genommen, und ſchlechterdings, ohne die gering- ſte Widerrede und Nachfrage, ſo wie er ſich belieben laſſen wird, dieſelbe meinem Vetter Morden, oder wem es ihm ſonſt gefallen mag, zu uͤbergeben, genehm gehalten werde: damit dieſe Rechnung nicht zum Streit, oder zum Widerſpruch von Seiten meines Teſtament- verweſers, oder ſonſt irgend andrer Perſonen Gelegenheit geben koͤnne. Mein Vater hatte, nach ſeiner Liebe und Guͤte, die Gefaͤlligkeit, mir zu Kleidern und andern Beduͤrfniſſen vierteljaͤhrig eben ſo viel Geld, als meiner Schweſter, zuzugeſtehen; und pfleg- te zu ſagen, weil er damals mit mir wohl zu- frieden war, daß dieſe Summen von dem Gu- te, und den Sachen, die mir von meinem Groß- vater vermacht waͤren, nicht abgezogen werden ſollten: allein da ich ihn durch einen ungluͤcklichen Schritt toͤdtlich beleidigt habe; wie mir ban- ge iſt, daß man ſagen wird; ſo mag zu vermu- then ſeyn, daß er ſich dieſer Summen wegen wieder bezahlt machen wolle ‒ ‒ Es iſt daher mein Wille und Verordnung, daß ihm frey gelaſſen R r 4

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Zitationshilfe: [Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 7. Göttingen, 1751, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richardson_clarissa07_1751/637>, abgerufen am 22.11.2024.