Reuß-Ebersdorf, Erdmuthe Benigna von u. a.: Vormundschaftsvereinbarung. Ebersdorf (Thüringen), 11. April 1712.und nach solchen die Schlüße jedesmahl gefaßet, doch des dissentirenden Nahme bey der Vollziehung weggelaßen werden solle. Dabey Wir noch Unß ferner und 3. Dießes bedungen, daß Wir in Unserer Abweßenheit zu Verrichtung ein oder anderer dinge gemanden Unse- rer Bedienten, deßen Treue Wir versichert, und der Uns bey denen Vormundschafftlichen Geschäfften die Ver- schwiegenheit angelobet, in Unserm Nahmen subdelegiren und abordnen mögen; Schlußlicher ist auch 4. Verabredet worden, daß bey Abgang eines oder des andern Unseres mittels die Zwey überbleibende nicht gehalten seyn sollen, einen Dritten wieder darzu zu nehmen. Deßen allen zu mehre- rer Uhrkund und Bekräfftigung haben Wir dießen Vergleich hierüber aufgerichtet, selbigen mit Hand und Siegel vollzogen, auch dabey allen und jeden rechtlichen Behelffen und Ausflüchten so Uns darwieder zu statten kommen könten, in specie doli mali, fraudulentae persuasionis, rei non sic sed ali- ter gestae , und insonderheit derjenigen Rechts Regul, die da saget: Quod generalis renunciatio non va- leat, nisi specialis praecesserit : ausdrücklich und mit gutem bedacht renunciiret , und Uns derselben wißentlich und völlig begeben. So geschehen Ebersdorff am 11.ten April. 1712.
und nach solchen die Schlüße jedesmahl gefaßet, doch des dissentirenden Nahme beÿ der Vollziehung weggelaßen werden solle. Dabeÿ Wir noch Unß ferner und 3. Dießes bedungen, daß Wir in Unserer Abweßenheit zu Verrichtung ein oder anderer dinge gemanden Unse- rer Bedienten, deßen Treue Wir versichert, und der Uns beÿ denen Vormundschafftlichen Geschäfften die Ver- schwiegenheit angelobet, in Unserm Nahmen subdelegiren und abordnen mögen; Schlußlicher ist auch 4. Verabredet worden, daß beÿ Abgang eines oder des andern Unseres mittels die Zweÿ überbleibende nicht gehalten seyn sollen, einen Dritten wieder darzu zu nehmen. Deßen allen zu mehre- rer Uhrkund und Bekräfftigung haben Wir dießen Vergleich hierüber aufgerichtet, selbigen mit Hand und Siegel vollzogen, auch dabeÿ allen und jeden rechtlichen Behelffen und Ausflüchten so Uns darwieder zu statten kommen könten, in specie doli mali, fraudulentæ persuasionis, rei non sic sed ali- ter gestæ , und insonderheit derjenigen Rechts Regul, die da saget: Quod generalis renunciatio non va- leat, nisi specialis præcesserit : ausdrücklich und mit gutem bedacht renunciiret , und Uns derselben wißentlich und völlig begeben. So geschehen Ebersdorff am 11.ten April. 1712.
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und nach solchen die Schlüße jedesmahl gefaßet, doch des
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werden solle. Dabeÿ Wir noch Unß ferner und
3. Dießes bedungen, daß Wir in Unserer Abweßenheit
zu Verrichtung ein oder anderer dinge gemanden Unse-
rer Bedienten, deßen Treue Wir versichert, und der
Uns beÿ denen Vormundschafftℓ.en Geschäfften die Ver-
schwiegenheit angelobet, in Unserm Nahmen subdelegiren
und abordnen mögen; Schlußlicher ist auch
4. Verabredet worden, daß beÿ Abgang eines oder
des andern Unseres mittels die Zweÿ überbleibende
nicht gehalten seyn sollen, einen Dritten wieder
darzu zu nehmen. Deßen allen zu mehre-
rer Uhrkund und Bekräfftigung haben Wir
dießen Vergleich hierüber aufgerichtet, selbigen
mit Hand und Siegel vollzogen, auch dabeÿ
allen und jeden rechtlichen Behelffen und Ausflüchten
so Uns darwieder zu statten kommen könten, in specie
doli mali, fraudulentæ persuasionis, rei non sic sed ali-
ter gestæ, und insonderheit derjenigen Rechts Regul,
die da saget: Quod generalis renunciatio non va-
leat, nisi specialis præcesserit: ausdrücklich und mit
gutem bedacht renunciiret, und Uns derselben
wißentlich und völlig begeben. So geschehen
Ebersdorff am 11.ten April. 1712.
H 24 Reüß,
Graf und H. v. Plauen Erdmuth Benigna
Reüßin Gräfin u. Frau Von
Plauen Gebohrne Gräfin
zu Solms Wittib Carl Otto Graff Zu
Solmsm.p.
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