Rétif de La Bretonne, Nicolas-Edme: Der fliegende Mensch. Übers. v. Wilhelm Christhelf Siegmund Mylius. 2. Aufl. Dresden u. a., 1785.Das noch unverständige Kind und der Alte, solten daher von iederman bedient werden: Ein Kind von mehrern Jahren hingegen soll iederman gehorchen. Mit Erreichung des sechszehnten Jahres, bekomt es alle dieienigen Kinder von diesem Alter bis zum siebenten Jahre unter sich, die ihm Ehre und Ach- tung schuldig sind: Jm zwanzigsten Jahre werden ihm zwei Klassen untergeordnet, die ihm Ehre und Gehorsam erzeigen müssen: Mit dem fünf und zwanzigsten, drei: mit dreissig Jahren, vier: mit fünf und dreissig Jahren, fünfe: Jm vierzigsten Jahre wird er endlich völlig Mann und der Ehren- stellen fähig. Der Unterschied zwischen einem Manne von vierzig Jahren und allen seinen Unter- gebenen besteht darin, daß iener an den Geschäf- ten, und an der Regierung Theil nimt, da die übrigen im Gegentheil noch unter der Vormund- schaft des Staats stehen, und bei ihnen mehr auf die Hofnung als auf die Würklichkeit gesehn wird. §§. Von vierzig bis siebenzig Jahren trachtet man immer nach mehrerer Fähigkeit, Ehrenstellen zu besitzen. §§. Mit siebenzig Jahren werden die Al- ten zu Priestern der Nation gemacht, und dazu gebraucht, ihre Ehrerbietung dem höchsten Wesen, der Quelle von allem, darzubringen. §§. Der beiahrteste unter den Alten, er sei wer er wolle, wird zum Obersten Priester gemacht. Darum wird ein vorzügliches Alter Neid erwecken, und den Familien Glanz geben: die übrigen Alten rü- cken immer Stufenweise hinauf; aber der niedrig- ste Grad der Priesterschaft soll ihnen dennoch den Vor- d. fl. Mensch. A a
Das noch unverſtaͤndige Kind und der Alte, ſolten daher von iederman bedient werden: Ein Kind von mehrern Jahren hingegen ſoll iederman gehorchen. Mit Erreichung des ſechszehnten Jahres, bekomt es alle dieienigen Kinder von dieſem Alter bis zum ſiebenten Jahre unter ſich, die ihm Ehre und Ach- tung ſchuldig ſind: Jm zwanzigſten Jahre werden ihm zwei Klaſſen untergeordnet, die ihm Ehre und Gehorſam erzeigen muͤſſen: Mit dem fuͤnf und zwanzigſten, drei: mit dreiſſig Jahren, vier: mit fuͤnf und dreiſſig Jahren, fuͤnfe: Jm vierzigſten Jahre wird er endlich voͤllig Mann und der Ehren- ſtellen faͤhig. Der Unterſchied zwiſchen einem Manne von vierzig Jahren und allen ſeinen Unter- gebenen beſteht darin, daß iener an den Geſchaͤf- ten, und an der Regierung Theil nimt, da die uͤbrigen im Gegentheil noch unter der Vormund- ſchaft des Staats ſtehen, und bei ihnen mehr auf die Hofnung als auf die Wuͤrklichkeit geſehn wird. §§. Von vierzig bis ſiebenzig Jahren trachtet man immer nach mehrerer Faͤhigkeit, Ehrenſtellen zu beſitzen. §§. Mit ſiebenzig Jahren werden die Al- ten zu Prieſtern der Nation gemacht, und dazu gebraucht, ihre Ehrerbietung dem hoͤchſten Weſen, der Quelle von allem, darzubringen. §§. Der beiahrteſte unter den Alten, er ſei wer er wolle, wird zum Oberſten Prieſter gemacht. Darum wird ein vorzuͤgliches Alter Neid erwecken, und den Familien Glanz geben: die uͤbrigen Alten ruͤ- cken immer Stufenweiſe hinauf; aber der niedrig- ſte Grad der Prieſterſchaft ſoll ihnen dennoch den Vor- d. fl. Menſch. A a
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Das noch unverſtaͤndige Kind und der Alte, ſolten
daher von iederman bedient werden: Ein Kind von
mehrern Jahren hingegen ſoll iederman gehorchen.
Mit Erreichung des ſechszehnten Jahres, bekomt
es alle dieienigen Kinder von dieſem Alter bis zum
ſiebenten Jahre unter ſich, die ihm Ehre und Ach-
tung ſchuldig ſind: Jm zwanzigſten Jahre werden
ihm zwei Klaſſen untergeordnet, die ihm Ehre und
Gehorſam erzeigen muͤſſen: Mit dem fuͤnf und
zwanzigſten, drei: mit dreiſſig Jahren, vier: mit
fuͤnf und dreiſſig Jahren, fuͤnfe: Jm vierzigſten
Jahre wird er endlich voͤllig Mann und der Ehren-
ſtellen faͤhig. Der Unterſchied zwiſchen einem
Manne von vierzig Jahren und allen ſeinen Unter-
gebenen beſteht darin, daß iener an den Geſchaͤf-
ten, und an der Regierung Theil nimt, da die
uͤbrigen im Gegentheil noch unter der Vormund-
ſchaft des Staats ſtehen, und bei ihnen mehr auf
die Hofnung als auf die Wuͤrklichkeit geſehn wird.
§§. Von vierzig bis ſiebenzig Jahren trachtet man
immer nach mehrerer Faͤhigkeit, Ehrenſtellen zu
beſitzen. §§. Mit ſiebenzig Jahren werden die Al-
ten zu Prieſtern der Nation gemacht, und dazu
gebraucht, ihre Ehrerbietung dem hoͤchſten Weſen,
der Quelle von allem, darzubringen. §§. Der
beiahrteſte unter den Alten, er ſei wer er wolle,
wird zum Oberſten Prieſter gemacht. Darum
wird ein vorzuͤgliches Alter Neid erwecken, und
den Familien Glanz geben: die uͤbrigen Alten ruͤ-
cken immer Stufenweiſe hinauf; aber der niedrig-
ſte Grad der Prieſterſchaft ſoll ihnen dennoch den
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