Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider / Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über bestimmte Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder einzuführen. VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestimmten Zeit nicht fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde. Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren: sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden: So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam civilem & indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten Gemeine. VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen / nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit? Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen zum Verderben. IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und eingestellet hätte. Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider / Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über bestim̃te Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder einzuführen. VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestim̃ten Zeit nicht fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde. Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren: sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden: So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam civilem & indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten Gemeine. VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen / nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit? Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen zum Verderben. IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und eingestellet hätte. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0237" n="217"/> <p>Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider / Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über bestim̃te Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder einzuführen.</p> <p>VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestim̃ten Zeit nicht fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde.</p> <p>Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren: sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden: So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam civilem & indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten Gemeine.</p> <p>VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen / nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit?</p> <p>Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen zum Verderben.</p> <p>IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und eingestellet hätte.</p> </div> </body> </text> </TEI> [217/0237]
Antwort. S. Paulus am obgemeldten Ort redet von der politischen Obrigkeit/ so das Schwerd träget v. 4. welcher man in bürgerlichen geziemenden Sachen solle Gehorsam leisten. Im geistlichen Regiment der Seelen aber hats eine andere Beschaffenheit: dann solches muß bloß nach dem Wort Gottes eingerichtet werden/ wans den Menschen verbinden solle: kan demnach eine Evangelische Obrigkeit wohl ein Buß-oder Fast-Tag/ als ein Mittel-ding bestimmen: aber daraus keinen Nohtzwang und nohtwendiges Mittel zur Seligkeit / oder die Gnade Gottes zu verdienen/ daraus machen: noch den Ubertreter zum Teuffel abfertigen (wie die Papisten thun) dann sonsten setzet sich der Heil. Paulus darwider / Lasset niemand euch Gewissen machen über Speise oder über Tranck/ oder über bestim̃te Feyertage. Coloss. 2. v. 16. Und wäre es gar ungereimt/ daß/ da Christus das Jüdenthum hat abgeschaffet und aufgehoben/ es einer jeden Obrigkeit (wie es der Pabst ihm anmasset) frey stünde/ solches mit doppeltem Aberglauben wieder einzuführen.
VII. Es könte doch ein solcher Ubertreter bey den Evangelischen gestraffet werden: so muß ja auch der jenige in seinem Gewissen sündigen/ der zur bestim̃ten Zeit nicht fasten/ oder dem Gottes-dienst nicht beywohnen würde.
Antwort. Ein solcher sündiget nicht/ wie die Papisten bey Ubertretung ihrer Fasten/ und Verabsäumung der Meß fürgeben/ also/ daß der Ubertreter müsse zum Teuffel fahren: sondern ohne Verletzung des Gewissens und Erweckung des Göttlichen Zorns begehet er eine sittliche Ubel-anständigkeit/ in dem er sich als ein Mit-glied nicht schicket in die löblich eingerichtete Kirchen-Ordnung. Und ob schon ein solcher (wann er nicht handelt aus Verachtung Gottes und seines ewigen Heils) sich für GOtt keiner Straffe noch Hasses würdig macht/ so könte doch ein solcher mit billiger Straffe von der Obrigkeit angesehen werden: So lehren ja auch die Papisten in tract. de legib. cap. de lege poenali, das/ wann einer gegen das Gebot der Obrigkeit auf seinem eigenen Acker ein Wild würde erschiessen/ er dessenthalben mit der Straffe etlicher hundert Gülden könne durchgenommen werden/ er verdiene aber darum für GOtt nicht den geringsten Zorn: sondern er begehe nur culpam civilem & indecentiam vel imperfectionem moralem, ein Bürgerliches Verbrechen/ und eine sittliche Ubel-anständigkeit oder Unvollkommenheit in der wohl-eingerichteten Gemeine.
VIII. Man muß doch in politischen und Bürgerlichen Sachen der Obrigkeit gehorchen / nachdem sie etwas vernünfftig verordnet: warum solte man dann nicht auch in geistlichen Sachen verbunden seyn an die Anordnung der Obrigkeit?
Antwort: Weilen in politischen Sachen die Anordnungen nach Beschaffenheit der Zeit sich immer lassen veränderen/ so mus man demnach/ um Ruhe und Friede in der Gemeine zu erhalten/ sich nach der Anordnung der Obrigkeit bequemen (wie auch in geistlichen Sachen / wann nach der regel des Göttlichen Worts die Anordnungen werden eingerichtet) weilen aber in geistlichen und Glaubens Sachen sich nichts läst ändern/ wie in politischen/ so muß man vest hafften an dem in Gottes Wort erklärten Willen: und je weiter die Obrigkeit (wie der Pabst) durch einen Gewissens-Zwang darvon ableitet/ je näher führt er die Seelen zum Verderben.
IX. Spricht doch Christus von seinen Aposteln: Wer euch höret/ der höret mich/ und wer euch verachtet/ der verachtet mich/ Luc. 10. v. 16. ists derowegen/ wann der Pabst gebietet/ eben so viel/ als wann Christus selbst solche Gottesdienst befohlen und eingestellet hätte.
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Zitationshilfe: | Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/237>, abgerufen am 31.07.2024. |