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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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Christ seye/ ein Stück ist solcher Evangelischen Lehr und Religion/ so ist unwidersprechlich solcher Punct auch implicite und in ventre, wie man zu reden pflegt/ zugelassen worden. Im Religions-Frieden hat man keine Specification gemacht derer Puncten und Articul so die Evangelischen lehren und glauben dürffen oder nicht: Und so wenig als die Papisten in dogmaticis sich einschräncken lassen / ja so wenig seynd die Evangelische schuldig solches zu gedulden. Es ist gar genug/ daß das Corpus ipsum oder die religion, Lehren und Glauben der Evangelischen in Religions-Frieden austrücklich zugelassen wird ohne einige exception und Auszug. Es ist auch gnug daß man diesen Punct weder im auffgerichteten Religions-Fried an. 1555. noch in den folgenden Reichs-Abschieden und Confirmationen mit einigen Buchstaben verbaten hat: ungeachtet männiglich wissend gewesen/ daß die Evangelische den Pabst viel tausendfältig den Anti-Christ genennt/ und darfür gehalten haben. Dergestalt hätte man auch verbiehten müssen die Anruffung der Heyligen eine Abgötterey zu nennen/ dan es folgte daraus/ daß Hohe Häupter abgöttisch geheissen würden. Was wäre aus dem Religions-Frieden worden/ wan man solche Doctrinalia und Dogmatics verschräncket/ und der Evangelischen Lehr/ religion und Gewissen eingespannt hätte? Mit dieser Antwort seynd schon längst die päbstische pedanten nach Hause gewiesen. Ist es demnach eben so wenig wider den Religions-Frieden / Reichs-Abscheid und das instrumentum pacis, wie auch zum Nachtheil der gekrönten Catholischen Häupteren geredet/ wan man den Römischen Pabst/ gemäß der Evangelischen Lehr/ für den Anti-Christ &c. ausgibt/ als es den hohen gekrönten Evangelischen Häupteren nachtheilig ist/ daß sie alle Jahr auff grünen Donnerstag in Ablesung der bullae coenae sich als des Satans Leib-eigne mit dem eingebildeten Kirchen-Bann vom Pabst müssen belegen/ auch die Evangelische Religion in allen väbstischen Glaubens-Bekanntnüssen/ nach der form des Concilii zu Trident, sich muß für ketzerisch angreiffen/ verdammen/ verwerffen/ und verfluchen lassen. Wiedrum so hat das instrumentum pacis den Evangelischen nicht die Freyheit genommen/ so ihnen Gottes Wort fürgestellet/ ja auch eyfrigst anbefohlen: Daß wan auch ein Engel vom Himmel mit einem andern Evangelio käme/ als die H. Männer Gottes verkündiget/ so sollen sie ihn mit seiner Lehr verfluchen Gal. I. v. 8. Wessenthalben dan auch vor Anfang des Religions-Frieden/ und nach dem instrumento pacis, die Evangelische Kirch in ihrer rühigen Freyheit ohne eintzigem Friedens-Bruch/ ihr Lied: Erhalt uns HErr bey deinem Wort / und steur des Pabsts und Türcken Mord/ in ihren Versammlungen einmühtig gesungen/ und noch zu fingen nicht ablässet. Dis aber verbiehtet der Religions-Friede/ Reichs-Abschiede / instrumentum pacis, daß niemand den anderen wegen seiner freygestelleten Religion verfolgen/ an Leib/ Leben/ Güter/ oder an seinen Ehren schänden solle. Gewaltsame Verfolgungen und Eingriffe/ personal Schändungen und Anzüglichkeiten der Religion wegen / sie geschehen auf was Weise

Christ seye/ ein Stück ist solcher Evangelischen Lehr und Religion/ so ist unwidersprechlich solcher Punct auch implicitè und in ventre, wie man zu reden pflegt/ zugelassen worden. Im Religions-Frieden hat man keine Specification gemacht derer Puncten und Articul so die Evangelischen lehren und glauben dürffen oder nicht: Und so wenig als die Papisten in dogmaticis sich einschräncken lassen / ja so wenig seynd die Evangelische schuldig solches zu gedulden. Es ist gar genug/ daß das Corpus ipsum oder die religion, Lehren und Glauben der Evangelischen in Religions-Frieden austrücklich zugelassen wird ohne einige exception und Auszug. Es ist auch gnug daß man diesen Punct weder im auffgerichteten Religions-Fried an. 1555. noch in den folgenden Reichs-Abschieden und Confirmationen mit einigen Buchstaben verbaten hat: ungeachtet männiglich wissend gewesen/ daß die Evangelische den Pabst viel tausendfältig den Anti-Christ genennt/ und darfür gehalten haben. Dergestalt hätte man auch verbiehten müssen die Anruffung der Heyligen eine Abgötterey zu nennen/ dan es folgte daraus/ daß Hohe Häupter abgöttisch geheissen würden. Was wäre aus dem Religions-Frieden worden/ wan man solche Doctrinalia und Dogmatics verschräncket/ und der Evangelischen Lehr/ religion und Gewissen eingespannt hätte? Mit dieser Antwort seynd schon längst die päbstische pedanten nach Hause gewiesen. Ist es demnach eben so wenig wider den Religions-Frieden / Reichs-Abscheid und das instrumentum pacis, wie auch zum Nachtheil der gekrönten Catholischen Häupteren geredet/ wan man den Römischen Pabst/ gemäß der Evangelischen Lehr/ für den Anti-Christ &c. ausgibt/ als es den hohen gekrönten Evangelischen Häupteren nachtheilig ist/ daß sie alle Jahr auff grünen Donnerstag in Ablesung der bullae coenae sich als des Satans Leib-eigne mit dem eingebildeten Kirchen-Bann vom Pabst müssen belegen/ auch die Evangelische Religion in allen väbstischen Glaubens-Bekanntnüssen/ nach der form des Concilii zu Trident, sich muß für ketzerisch angreiffen/ verdammen/ verwerffen/ und verfluchen lassen. Wiedrum so hat das instrumentum pacis den Evangelischen nicht die Freyheit genommen/ so ihnen Gottes Wort fürgestellet/ ja auch eyfrigst anbefohlen: Daß wan auch ein Engel vom Himmel mit einem andern Evangelio käme/ als die H. Männer Gottes verkündiget/ so sollen sie ihn mit seiner Lehr verfluchen Gal. I. v. 8. Wessenthalben dan auch vor Anfang des Religions-Frieden/ und nach dem instrumento pacis, die Evangelische Kirch in ihrer rühigen Freyheit ohne eintzigem Friedens-Bruch/ ihr Lied: Erhalt uns HErr bey deinem Wort / und steur des Pabsts und Türcken Mord/ in ihren Versammlungen einmühtig gesungen/ und noch zu fingen nicht ablässet. Dis aber verbiehtet der Religions-Friede/ Reichs-Abschiede / instrumentum pacis, daß niemand den anderen wegen seiner freygestelleten Religion verfolgen/ an Leib/ Leben/ Güter/ oder an seinen Ehren schänden solle. Gewaltsame Verfolgungen und Eingriffe/ personal Schändungen und Anzüglichkeiten der Religion wegen / sie geschehen auf was Weise

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Christ seye/ ein Stück ist solcher Evangelischen            Lehr und Religion/ so ist unwidersprechlich solcher Punct auch implicitè und in ventre,            wie man zu reden pflegt/ zugelassen worden. Im Religions-Frieden hat man keine            Specification gemacht derer Puncten und Articul so die Evangelischen lehren und glauben            dürffen oder nicht: Und so wenig als die Papisten in dogmaticis sich einschräncken lassen           / ja so wenig seynd die Evangelische schuldig solches zu gedulden. Es ist gar genug/ daß            das Corpus ipsum oder die religion, Lehren und Glauben der Evangelischen in            Religions-Frieden austrücklich zugelassen wird ohne einige exception und Auszug. Es ist            auch gnug daß man diesen Punct weder im auffgerichteten Religions-Fried an. 1555. noch in            den folgenden Reichs-Abschieden und Confirmationen mit einigen Buchstaben verbaten hat:            ungeachtet männiglich wissend gewesen/ daß die Evangelische den Pabst viel tausendfältig            den Anti-Christ genennt/ und darfür gehalten haben. Dergestalt hätte man auch verbiehten            müssen die Anruffung der Heyligen eine Abgötterey zu nennen/ dan es folgte daraus/ daß            Hohe Häupter abgöttisch geheissen würden. Was wäre aus dem Religions-Frieden worden/ wan            man solche Doctrinalia und Dogmatics verschräncket/ und der Evangelischen Lehr/ religion            und Gewissen eingespannt hätte? Mit dieser Antwort seynd schon längst die päbstische            pedanten nach Hause gewiesen. Ist es demnach eben so wenig wider den Religions-Frieden /            Reichs-Abscheid und das instrumentum pacis, wie auch zum Nachtheil der gekrönten            Catholischen Häupteren geredet/ wan man den Römischen Pabst/ gemäß der Evangelischen            Lehr/ für den Anti-Christ &amp;c. ausgibt/ als es den hohen gekrönten Evangelischen            Häupteren nachtheilig ist/ daß sie alle Jahr auff grünen Donnerstag in Ablesung der            bullae coenae sich als des Satans Leib-eigne mit dem eingebildeten Kirchen-Bann vom Pabst            müssen belegen/ auch die Evangelische Religion in allen väbstischen            Glaubens-Bekanntnüssen/ nach der form des Concilii zu Trident, sich muß für ketzerisch            angreiffen/ verdammen/ verwerffen/ und verfluchen lassen. Wiedrum so hat das            instrumentum pacis den Evangelischen nicht die Freyheit genommen/ so ihnen Gottes Wort            fürgestellet/ ja auch eyfrigst anbefohlen: Daß wan auch ein Engel vom Himmel mit einem            andern Evangelio käme/ als die H. Männer Gottes verkündiget/ so sollen sie ihn mit            seiner Lehr verfluchen Gal. I. v. 8. Wessenthalben dan auch vor Anfang des            Religions-Frieden/ und nach dem instrumento pacis, die Evangelische Kirch in ihrer            rühigen Freyheit ohne eintzigem Friedens-Bruch/ ihr Lied: Erhalt uns HErr bey deinem Wort           / und steur des Pabsts und Türcken Mord/ in ihren Versammlungen einmühtig gesungen/ und            noch zu fingen nicht ablässet. Dis aber verbiehtet der Religions-Friede/ Reichs-Abschiede           / instrumentum pacis, daß niemand den anderen wegen seiner freygestelleten Religion            verfolgen/ an Leib/ Leben/ Güter/ oder an seinen Ehren schänden solle. Gewaltsame            Verfolgungen und Eingriffe/ personal Schändungen und Anzüglichkeiten der Religion wegen /            sie geschehen auf was Weise
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[120/0140] Christ seye/ ein Stück ist solcher Evangelischen Lehr und Religion/ so ist unwidersprechlich solcher Punct auch implicitè und in ventre, wie man zu reden pflegt/ zugelassen worden. Im Religions-Frieden hat man keine Specification gemacht derer Puncten und Articul so die Evangelischen lehren und glauben dürffen oder nicht: Und so wenig als die Papisten in dogmaticis sich einschräncken lassen / ja so wenig seynd die Evangelische schuldig solches zu gedulden. Es ist gar genug/ daß das Corpus ipsum oder die religion, Lehren und Glauben der Evangelischen in Religions-Frieden austrücklich zugelassen wird ohne einige exception und Auszug. Es ist auch gnug daß man diesen Punct weder im auffgerichteten Religions-Fried an. 1555. noch in den folgenden Reichs-Abschieden und Confirmationen mit einigen Buchstaben verbaten hat: ungeachtet männiglich wissend gewesen/ daß die Evangelische den Pabst viel tausendfältig den Anti-Christ genennt/ und darfür gehalten haben. Dergestalt hätte man auch verbiehten müssen die Anruffung der Heyligen eine Abgötterey zu nennen/ dan es folgte daraus/ daß Hohe Häupter abgöttisch geheissen würden. Was wäre aus dem Religions-Frieden worden/ wan man solche Doctrinalia und Dogmatics verschräncket/ und der Evangelischen Lehr/ religion und Gewissen eingespannt hätte? Mit dieser Antwort seynd schon längst die päbstische pedanten nach Hause gewiesen. Ist es demnach eben so wenig wider den Religions-Frieden / Reichs-Abscheid und das instrumentum pacis, wie auch zum Nachtheil der gekrönten Catholischen Häupteren geredet/ wan man den Römischen Pabst/ gemäß der Evangelischen Lehr/ für den Anti-Christ &c. ausgibt/ als es den hohen gekrönten Evangelischen Häupteren nachtheilig ist/ daß sie alle Jahr auff grünen Donnerstag in Ablesung der bullae coenae sich als des Satans Leib-eigne mit dem eingebildeten Kirchen-Bann vom Pabst müssen belegen/ auch die Evangelische Religion in allen väbstischen Glaubens-Bekanntnüssen/ nach der form des Concilii zu Trident, sich muß für ketzerisch angreiffen/ verdammen/ verwerffen/ und verfluchen lassen. Wiedrum so hat das instrumentum pacis den Evangelischen nicht die Freyheit genommen/ so ihnen Gottes Wort fürgestellet/ ja auch eyfrigst anbefohlen: Daß wan auch ein Engel vom Himmel mit einem andern Evangelio käme/ als die H. Männer Gottes verkündiget/ so sollen sie ihn mit seiner Lehr verfluchen Gal. I. v. 8. Wessenthalben dan auch vor Anfang des Religions-Frieden/ und nach dem instrumento pacis, die Evangelische Kirch in ihrer rühigen Freyheit ohne eintzigem Friedens-Bruch/ ihr Lied: Erhalt uns HErr bey deinem Wort / und steur des Pabsts und Türcken Mord/ in ihren Versammlungen einmühtig gesungen/ und noch zu fingen nicht ablässet. Dis aber verbiehtet der Religions-Friede/ Reichs-Abschiede / instrumentum pacis, daß niemand den anderen wegen seiner freygestelleten Religion verfolgen/ an Leib/ Leben/ Güter/ oder an seinen Ehren schänden solle. Gewaltsame Verfolgungen und Eingriffe/ personal Schändungen und Anzüglichkeiten der Religion wegen / sie geschehen auf was Weise

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/140>, abgerufen am 23.11.2024.