Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.Stand billig könne und müsse untertrückt und vertilget werden. Item Palao tr. 4. d. I. p. 5. §. 3. gesteht/ der Pabst könne irren in quaestionibus facti, non juris: Zum exempel in Verdammung und excommunicirung gewisser Personen/ wan nemlich die Sache nur betrifft die That etlicher privat-personen: also hat nach Zeugnüß Spondani ad an. 373. geirret Pabst Damasus, da er Vitalem, so mit der Ketzerey des Apollinaris behafftet war/ für einen auffrichtigen Catholischen hat auffgenommen. Darum dan von dergleichen Fehlern die Römische Canones, oder Rechts-Regulen sprechen: Wan der Pabst einen Fehler begehet/ solle man selbigen verbesseren causa 35. q. 9. can. qvodvis. can. Apostolicae &c. Item Cajetanus de indulg. ad Iulium c. 8. und andere bey Tannero tom. 3. d. I. q. 4. n. 287. gestehen/ der Pabst könne irren in Heiligsprechung der Verstorbenen/ aus Ursachen / dieweilen diese Heiligsprechung mehrsten theils beruhet auf das Zeugnüß der Menschen/ so von dem verübten Lebenslauff des Verstorbenen Nachricht ertheilen/ welche alle liegen und irren könen: darum dan der Leichnam eines verdammten Menschen an Platz eines wahren Heiligen den Papisten zur Verehrung kan fürgestellt werden: wohin etliche wollen hingedeutet haben den Spruch Augustini: Viele Leiber der verstorbenen Menschen werden mit grosser Ehr angethan auff Erden/ deren Seelen doch brennen im Abgrund der Höllen. Wie dan auch Gefahr zu irren ist/ wan die päbstische Priester aus Gutheissen des Pabstes ihre horas oder Tag-zeiten lesen von etlichen heilig-gesprochenen Jungfrauen/ dieweilen man nicht vergewissert ist/ sondern nur muhtmassen kan/ daß selbige das Kleynod ihrer Jungfrauschafft unverzehrt haben erhalten. Und wan der Pabst nicht irren kan/ warum betet dan der Pabst vor der Selig-sprechung eines Abgestorbenen/ daß ihn Gott nicht solle irren lassen? wie Adamus Burghaber bezeuget de infal. pontif. Ja so gar Veronius in seiner regula fidei, oder Glaubens-Regul (so nach Zeugnüß Zitzwitzii von der päbstischen Clerisey an. 1645. ist für gut erkannt und auffgenommen) gesteht unverhohlen/ der Pabst mit allen seinen Rähten/ ja auch mit dem gantzen allgemeinen Concilio könne irren in Sachen so sich fussen auf Menschliche Zeugnüssen: und seye es durchaus kein Glaubens-Articul was der Pabst auch ex Cathedra ausserhalb eines allgemeinen Concilii zu glauben fürstellet/ es seye dan Sache/ daß man anderswoher von der einhelligen Meinung der gantzen Kirchen seye vergewissert. Ist also die Unfehlbarkeit der Päbsten nicht überall bey den Papisten in so grossem Werth und Ansehen/ daß sie selbige nicht in etlichen Umständen in Verdacht ziehen / und wohl mercken/ daß unter dem Unterschleiff der Unfehlbarkeit viele Irrthümer im Pabstum durchschleichen und passirt werden. VII. Bey der Heiligsprechung eines Verstorbenen thut der Pabst so fleissige Nachfrage über dessen gantzen Lebens-Lauff/ daß gantz und gar nicht zu beförchten ist einige Gefahr zu fehlen; Wird also zum wenigsten dessentwegen seine Unfehlbarkeit nicht wancken. Antwort. Wan der Pabst an seiner eigenen person so unfehlbar wäre als er sich ausgibt / so hätte er diese Nachfrage nicht nöhtig: sondern wäre solcher Mühe schon enthoben: Und macht dis auch die Unfehlbarkeit des Pabstes noch mehr verdächtig. Dannoch handelt der Pabst verständig/ daß er vor der Heiligsprechung eines Verstorbenen so fleissig läßt erkündigen und befragen/ ob einer etwas dargegen habe einzuwenden: dan wan alle darmit zu frieden seyn/ kan der Irrthum nicht entdecket werden; drum auch aus selbiger Ursach Stand billig könne und müsse untertrückt und vertilget werden. Item Palao tr. 4. d. I. p. 5. §. 3. gesteht/ der Pabst könne irren in quaestionibus facti, non juris: Zum exempel in Verdammung und excommunicirung gewisser Personen/ wan nemlich die Sache nur betrifft die That etlicher privat-personen: also hat nach Zeugnüß Spondani ad an. 373. geirret Pabst Damasus, da er Vitalem, so mit der Ketzerey des Apollinaris behafftet war/ für einen auffrichtigen Catholischen hat auffgenommen. Darum dan von dergleichen Fehlern die Römische Canones, oder Rechts-Regulen sprechen: Wan der Pabst einen Fehler begehet/ solle man selbigen verbesseren causâ 35. q. 9. can. qvodvis. can. Apostolicae &c. Item Cajetanus de indulg. ad Iulium c. 8. und andere bey Tannero tom. 3. d. I. q. 4. n. 287. gestehen/ der Pabst könne irren in Heiligsprechung der Verstorbenen/ aus Ursachen / dieweilen diese Heiligsprechung mehrsten theils beruhet auf das Zeugnüß der Menschen/ so von dem verübten Lebenslauff des Verstorbenen Nachricht ertheilen/ welche alle liegen und irren könen: darum dan der Leichnam eines verdammten Menschen an Platz eines wahren Heiligen den Papisten zur Verehrung kan fürgestellt werden: wohin etliche wollen hingedeutet haben den Spruch Augustini: Viele Leiber der verstorbenen Menschen werden mit grosser Ehr angethan auff Erden/ deren Seelen doch brennen im Abgrund der Höllen. Wie dan auch Gefahr zu irren ist/ wan die päbstische Priester aus Gutheissen des Pabstes ihre horas oder Tag-zeiten lesen von etlichen heilig-gesprochenen Jungfrauen/ dieweilen man nicht vergewissert ist/ sondern nur muhtmassen kan/ daß selbige das Kleynod ihrer Jungfrauschafft unverzehrt haben erhalten. Und wan der Pabst nicht irren kan/ warum betet dan der Pabst vor der Selig-sprechung eines Abgestorbenen/ daß ihn Gott nicht solle irren lassen? wie Adamus Burghaber bezeuget de infal. pontif. Ja so gar Veronius in seiner regula fidei, oder Glaubens-Regul (so nach Zeugnüß Zitzwitzii von der päbstischen Clerisey an. 1645. ist für gut erkannt und auffgenommen) gesteht unverhohlen/ der Pabst mit allen seinen Rähten/ ja auch mit dem gantzen allgemeinen Concilio könne irren in Sachen so sich fussen auf Menschliche Zeugnüssen: und seye es durchaus kein Glaubens-Articul was der Pabst auch ex Cathedra ausserhalb eines allgemeinen Concilii zu glauben fürstellet/ es seye dan Sache/ daß man anderswoher von der einhelligen Meinung der gantzen Kirchen seye vergewissert. Ist also die Unfehlbarkeit der Päbsten nicht überall bey den Papisten in so grossem Werth und Ansehen/ daß sie selbige nicht in etlichen Umständen in Verdacht ziehen / und wohl mercken/ daß unter dem Unterschleiff der Unfehlbarkeit viele Irrthümer im Pabstum durchschleichen und passirt werden. VII. Bey der Heiligsprechung eines Verstorbenen thut der Pabst so fleissige Nachfrage über dessen gantzen Lebens-Lauff/ daß gantz und gar nicht zu beförchten ist einige Gefahr zu fehlen; Wird also zum wenigsten dessentwegen seine Unfehlbarkeit nicht wancken. Antwort. Wan der Pabst an seiner eigenen person so unfehlbar wäre als er sich ausgibt / so hätte er diese Nachfrage nicht nöhtig: sondern wäre solcher Mühe schon enthoben: Und macht dis auch die Unfehlbarkeit des Pabstes noch mehr verdächtig. Dannoch handelt der Pabst verständig/ daß er vor der Heiligsprechung eines Verstorbenen so fleissig läßt erkündigen und befragen/ ob einer etwas dargegen habe einzuwenden: dan wan alle darmit zu frieden seyn/ kan der Irrthum nicht entdecket werden; drum auch aus selbiger Ursach <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0126" n="106"/> Stand billig könne und müsse untertrückt und vertilget werden. Item Palao tr. 4. d. I. p. 5. §. 3. gesteht/ der Pabst könne irren in quaestionibus facti, non juris: Zum exempel in Verdammung und excommunicirung gewisser Personen/ wan nemlich die Sache nur betrifft die That etlicher privat-personen: also hat nach Zeugnüß Spondani ad an. 373. geirret Pabst Damasus, da er Vitalem, so mit der Ketzerey des Apollinaris behafftet war/ für einen auffrichtigen Catholischen hat auffgenommen. Darum dan von dergleichen Fehlern die Römische Canones, oder Rechts-Regulen sprechen: Wan der Pabst einen Fehler begehet/ solle man selbigen verbesseren causâ 35. q. 9. can. qvodvis. can. Apostolicae &c. Item Cajetanus de indulg. ad Iulium c. 8. und andere bey Tannero tom. 3. d. I. q. 4. n. 287. gestehen/ der Pabst könne irren in Heiligsprechung der Verstorbenen/ aus Ursachen / dieweilen diese Heiligsprechung mehrsten theils beruhet auf das Zeugnüß der Menschen/ so von dem verübten Lebenslauff des Verstorbenen Nachricht ertheilen/ welche alle liegen und irren könen: darum dan der Leichnam eines verdammten Menschen an Platz eines wahren Heiligen den Papisten zur Verehrung kan fürgestellt werden: wohin etliche wollen hingedeutet haben den Spruch Augustini: Viele Leiber der verstorbenen Menschen werden mit grosser Ehr angethan auff Erden/ deren Seelen doch brennen im Abgrund der Höllen. Wie dan auch Gefahr zu irren ist/ wan die päbstische Priester aus Gutheissen des Pabstes ihre horas oder Tag-zeiten lesen von etlichen heilig-gesprochenen Jungfrauen/ dieweilen man nicht vergewissert ist/ sondern nur muhtmassen kan/ daß selbige das Kleynod ihrer Jungfrauschafft unverzehrt haben erhalten. Und wan der Pabst nicht irren kan/ warum betet dan der Pabst vor der Selig-sprechung eines Abgestorbenen/ daß ihn Gott nicht solle irren lassen? wie Adamus Burghaber bezeuget de infal. pontif. Ja so gar Veronius in seiner regula fidei, oder Glaubens-Regul (so nach Zeugnüß Zitzwitzii von der päbstischen Clerisey an. 1645. ist für gut erkannt und auffgenommen) gesteht unverhohlen/ der Pabst mit allen seinen Rähten/ ja auch mit dem gantzen allgemeinen Concilio könne irren in Sachen so sich fussen auf Menschliche Zeugnüssen: und seye es durchaus kein Glaubens-Articul was der Pabst auch ex Cathedra ausserhalb eines allgemeinen Concilii zu glauben fürstellet/ es seye dan Sache/ daß man anderswoher von der einhelligen Meinung der gantzen Kirchen seye vergewissert. Ist also die Unfehlbarkeit der Päbsten nicht überall bey den Papisten in so grossem Werth und Ansehen/ daß sie selbige nicht in etlichen Umständen in Verdacht ziehen / und wohl mercken/ daß unter dem Unterschleiff der Unfehlbarkeit viele Irrthümer im Pabstum durchschleichen und passirt werden.</p> <p>VII. Bey der Heiligsprechung eines Verstorbenen thut der Pabst so fleissige Nachfrage über dessen gantzen Lebens-Lauff/ daß gantz und gar nicht zu beförchten ist einige Gefahr zu fehlen; Wird also zum wenigsten dessentwegen seine Unfehlbarkeit nicht wancken.</p> <p>Antwort. Wan der Pabst an seiner eigenen person so unfehlbar wäre als er sich ausgibt / so hätte er diese Nachfrage nicht nöhtig: sondern wäre solcher Mühe schon enthoben: Und macht dis auch die Unfehlbarkeit des Pabstes noch mehr verdächtig. Dannoch handelt der Pabst verständig/ daß er vor der Heiligsprechung eines Verstorbenen so fleissig läßt erkündigen und befragen/ ob einer etwas dargegen habe einzuwenden: dan wan alle darmit zu frieden seyn/ kan der Irrthum nicht entdecket werden; drum auch aus selbiger Ursach </p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0126]
Stand billig könne und müsse untertrückt und vertilget werden. Item Palao tr. 4. d. I. p. 5. §. 3. gesteht/ der Pabst könne irren in quaestionibus facti, non juris: Zum exempel in Verdammung und excommunicirung gewisser Personen/ wan nemlich die Sache nur betrifft die That etlicher privat-personen: also hat nach Zeugnüß Spondani ad an. 373. geirret Pabst Damasus, da er Vitalem, so mit der Ketzerey des Apollinaris behafftet war/ für einen auffrichtigen Catholischen hat auffgenommen. Darum dan von dergleichen Fehlern die Römische Canones, oder Rechts-Regulen sprechen: Wan der Pabst einen Fehler begehet/ solle man selbigen verbesseren causâ 35. q. 9. can. qvodvis. can. Apostolicae &c. Item Cajetanus de indulg. ad Iulium c. 8. und andere bey Tannero tom. 3. d. I. q. 4. n. 287. gestehen/ der Pabst könne irren in Heiligsprechung der Verstorbenen/ aus Ursachen / dieweilen diese Heiligsprechung mehrsten theils beruhet auf das Zeugnüß der Menschen/ so von dem verübten Lebenslauff des Verstorbenen Nachricht ertheilen/ welche alle liegen und irren könen: darum dan der Leichnam eines verdammten Menschen an Platz eines wahren Heiligen den Papisten zur Verehrung kan fürgestellt werden: wohin etliche wollen hingedeutet haben den Spruch Augustini: Viele Leiber der verstorbenen Menschen werden mit grosser Ehr angethan auff Erden/ deren Seelen doch brennen im Abgrund der Höllen. Wie dan auch Gefahr zu irren ist/ wan die päbstische Priester aus Gutheissen des Pabstes ihre horas oder Tag-zeiten lesen von etlichen heilig-gesprochenen Jungfrauen/ dieweilen man nicht vergewissert ist/ sondern nur muhtmassen kan/ daß selbige das Kleynod ihrer Jungfrauschafft unverzehrt haben erhalten. Und wan der Pabst nicht irren kan/ warum betet dan der Pabst vor der Selig-sprechung eines Abgestorbenen/ daß ihn Gott nicht solle irren lassen? wie Adamus Burghaber bezeuget de infal. pontif. Ja so gar Veronius in seiner regula fidei, oder Glaubens-Regul (so nach Zeugnüß Zitzwitzii von der päbstischen Clerisey an. 1645. ist für gut erkannt und auffgenommen) gesteht unverhohlen/ der Pabst mit allen seinen Rähten/ ja auch mit dem gantzen allgemeinen Concilio könne irren in Sachen so sich fussen auf Menschliche Zeugnüssen: und seye es durchaus kein Glaubens-Articul was der Pabst auch ex Cathedra ausserhalb eines allgemeinen Concilii zu glauben fürstellet/ es seye dan Sache/ daß man anderswoher von der einhelligen Meinung der gantzen Kirchen seye vergewissert. Ist also die Unfehlbarkeit der Päbsten nicht überall bey den Papisten in so grossem Werth und Ansehen/ daß sie selbige nicht in etlichen Umständen in Verdacht ziehen / und wohl mercken/ daß unter dem Unterschleiff der Unfehlbarkeit viele Irrthümer im Pabstum durchschleichen und passirt werden.
VII. Bey der Heiligsprechung eines Verstorbenen thut der Pabst so fleissige Nachfrage über dessen gantzen Lebens-Lauff/ daß gantz und gar nicht zu beförchten ist einige Gefahr zu fehlen; Wird also zum wenigsten dessentwegen seine Unfehlbarkeit nicht wancken.
Antwort. Wan der Pabst an seiner eigenen person so unfehlbar wäre als er sich ausgibt / so hätte er diese Nachfrage nicht nöhtig: sondern wäre solcher Mühe schon enthoben: Und macht dis auch die Unfehlbarkeit des Pabstes noch mehr verdächtig. Dannoch handelt der Pabst verständig/ daß er vor der Heiligsprechung eines Verstorbenen so fleissig läßt erkündigen und befragen/ ob einer etwas dargegen habe einzuwenden: dan wan alle darmit zu frieden seyn/ kan der Irrthum nicht entdecket werden; drum auch aus selbiger Ursach
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Zitationshilfe: | Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/126>, abgerufen am 08.07.2024. |