Reinkingk, Dietrich: Biblische Policey. Frankfurt (Main), 1653.Das erſte Buch/ vnd muß ſpaͤt vnd fruͤhe den Kuͤhen Futter geben. Sie koͤnnen den Ver-ſtand nicht haben die Schrifft zu lehren/ noch das Recht vnnd Gerechtig- keit zu predigen: Sie koͤnnen die Sprůche nicht leſen/ ſondern muͤſſen der zeitlichen Nahrung warten. Wer ſich aber darauff geben ſoll/ daß er das Geſetze deß Hoͤchſten lerne/ der muß die Weißheit aller Alten erfor- ſchen vnd in den Propheten ſtudiren/ꝛc. Syracid. c. 39. Wer dem Altar dienet ſoll davon/ das iſt/ von denen darzu gewiederten vnnd verordneten Mitteln/ vnd nicht durch Bawren Arbeit vnterhalten werden. Als Gott der Herꝛ das gelobte Land vnter die zwoͤlff Staͤmme Jſrael außgethei- let/ hat er dem Prieſterlichen Stamm Levi kein Erbtheil/ ſondern an deſ- ſen ſtat den Zehenden im gantzen Lande vnd dem Prieſter Aaron vnd ſei- nen Nachkommen die Erſtlinge verordnet ohne zweiffel auß denen Vr- ſachen/ daß ſie mit dem Ackerbaw nichts zuthun/ ſondern jhre freye He- bunge/ dem Gottesdienſt ſo viel do beſſer abzuwarten haben ſolten/ Jm 4. Buch Moſ. c. 18. im 3. Buch Moſ. c. ult. v. 30. Darumb verordnete der Koͤnig Hißkias/ den Prieſtern vnnd Levi- AXIOMA XLII. Die Inſpection, Viſitation vnnd Vffſicht vber den Geiſtlichen Stand/ deſſen Lehr/ Leben vnnd Wandel ſtehet der Weltlichen Obrigkeit/ als Cuſtodi vnnd Obern Vfſſehern beyder Taffelen/ deß jhre ſo hoch anvertrawten Geſetz-Buches mit zu. HIerin hat der Koͤnig Joſaphat allen Gottſeligen vnd Chriſtlichen laſſen.
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