Reineck, Johann: Zwei Predigten: Gehalten in der Bischöflichen hohen Stifts-Kirchen zu Halberstadt. Halberstadt, 1613.verfallen / wieder restauriren vnd ernewern zu lassen / vnd zu dem Werck auß Königlicher mildigkeit deputiret habe allen Vorrath am Gelde / welcher in das Hauß des HERRN / auß dem gantzen Exod. 23, 15. Deuter. 16, 17.Israel bißhero / vermöge des Gesetzes im 2. Buch Mosis am 23; vund im 5. Buch am 16. zusamm gebracht / vnd durch die Leviten auffgehaben vnnd verwahret war / daß man dasselbe Geld neme / vnnd gebe es vnter die Hände der Arbeiter / damit das Hauß des HERRN gebessert werde / wo es Bawfellig befunden. 3. Wie man nun dasselbe ins Werck gestellet / Bawmeister / Zimmerleute vnd andere Arbeitsleute vnd Lastträger / auch Treiber vnd Auffseher verordnet / vnnd zur bezahlung den Schatz des Tempels herfür genommen / Sihe / da findet der Hohepriester Hilkia das Gesetzbuch / welchs GOTT durch Mosen gegeben hatte. Vmb dasselbe Buch haben sich beydes der Hohe: vnd andere Priester bißhero so wenig bekümmert / daß sie nichts davon wissen / wo es sey / bis sie es ohngefehr bey dem Gelde verschlossen vnd verwahret finden. Dasselbe Buch gibt nun der Hohepriefter dem Secretario Saphan, daß er es dem Könige zu einem sonderlichen praesent bringen / vnd dabey anzeigen solle / wie es bey dem Schatz sey gefunden worden. 4. Fervor Regis in agenda poenitentia; & consulendo Domino.Als nun Saphan dem Könige referiret, wie J. M. Befehl sey zu Wercke gerichtet / offeriret er auch das Buch / welchs jhm von dem Hohenpriester zugestellet war / vnnd lieset etwas drauß für dem Könige. Demselben gehet es also bald zu Hertzen / daß er seine Kleider zerreist / sich zu wahrer Busse schicket; Vnnd weil er leichtlich gedencken kan / daß der Zorn des HERRN wegen verachtung vnd vbertretung des Gesetzes / vnd in sonderheit vmb der grewlichen bißhero im Lande getriebenen Abgötterey willen / beydes vber den König vnd das gantze Volck sehr entbrand / vnd grosse Straff / nach drewung des Gesetzes / zubesorgen sey: Schicket er vorneme Gesandten zu einer Prophetin / mit namen Hulda, lesset das Angesicht des HERRN ersuchen vnd fragen: Ob nicht verfallen / wieder restauriren vnd ernewern zu lassen / vnd zu dem Werck auß Königlicher mildigkeit deputiret habe allen Vorrath am Gelde / welcher in das Hauß des HERRN / auß dem gantzen Exod. 23, 15. Deuter. 16, 17.Israel bißhero / vermöge des Gesetzes im 2. Buch Mosis am 23; vund im 5. Buch am 16. zusam̃ gebracht / vnd durch die Leviten auffgehaben vnnd verwahret war / daß man dasselbe Geld neme / vnnd gebe es vnter die Hände der Arbeiter / damit das Hauß des HERRN gebessert werde / wo es Bawfellig befunden. 3. Wie man nun dasselbe ins Werck gestellet / Bawmeister / Zimmerleute vnd andere Arbeitsleute vnd Lastträger / auch Treiber vnd Auffseher verordnet / vnnd zur bezahlung den Schatz des Tempels herfür genommen / Sihe / da findet der Hohepriester Hilkia das Gesetzbuch / welchs GOTT durch Mosen gegeben hatte. Vmb dasselbe Buch haben sich beydes der Hohe: vnd andere Priester bißhero so wenig bekümmert / daß sie nichts davon wissen / wo es sey / bis sie es ohngefehr bey dem Gelde verschlossen vnd verwahret finden. Dasselbe Buch gibt nun der Hohepriefter dem Secretario Saphan, daß er es dem Könige zu einem sonderlichen praesent bringen / vnd dabey anzeigen solle / wie es bey dem Schatz sey gefunden worden. 4. Fervor Regis in agendâ poenitentiá; & consulendo Domino.Als nun Saphan dem Könige referiret, wie J. M. Befehl sey zu Wercke gerichtet / offeriret er auch das Buch / welchs jhm von dem Hohenpriester zugestellet war / vnnd lieset etwas drauß für dem Könige. Demselben gehet es also bald zu Hertzen / daß er seine Kleider zerreist / sich zu wahrer Busse schicket; Vnnd weil er leichtlich gedencken kan / daß der Zorn des HERRN wegen verachtung vnd vbertretung des Gesetzes / vnd in sonderheit vmb der grewlichen bißhero im Lande getriebenen Abgötterey willen / beydes vber den König vnd das gantze Volck sehr entbrand / vnd grosse Straff / nach drewung des Gesetzes / zubesorgen sey: Schicket er vorneme Gesandten zu einer Prophetin / mit namen Hulda, lesset das Angesicht des HERRN ersuchen vnd fragen: Ob nicht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0024"/> verfallen / wieder restauriren vnd ernewern zu lassen / vnd zu dem Werck auß Königlicher mildigkeit deputiret habe allen Vorrath am Gelde / welcher in das Hauß des HERRN / auß dem gantzen <note place="left"><hi rendition="#i">Exod. 23, 15. Deuter. 16, 17.</hi></note>Israel bißhero / vermöge des Gesetzes im 2. Buch Mosis am 23; vund im 5. Buch am 16. zusam̃ gebracht / vnd durch die Leviten auffgehaben vnnd verwahret war / daß man dasselbe Geld neme / vnnd gebe es vnter die Hände der Arbeiter / damit das Hauß des HERRN gebessert werde / wo es Bawfellig befunden.</p> <note place="left">3. Inventio libri Legis.</note> <p>3. Wie man nun dasselbe ins Werck gestellet / Bawmeister / Zimmerleute vnd andere Arbeitsleute vnd Lastträger / auch Treiber vnd Auffseher verordnet / vnnd zur bezahlung den Schatz des Tempels herfür genommen / Sihe / da findet der Hohepriester Hilkia das Gesetzbuch / welchs GOTT durch Mosen gegeben hatte. Vmb dasselbe Buch haben sich beydes der Hohe: vnd andere Priester bißhero so wenig bekümmert / daß sie nichts davon wissen / wo es sey / bis sie es ohngefehr bey dem Gelde verschlossen vnd verwahret finden. Dasselbe Buch gibt nun der Hohepriefter dem Secretario Saphan, daß er es dem Könige zu einem sonderlichen praesent bringen / vnd dabey anzeigen solle / wie es bey dem Schatz sey gefunden worden.</p> <note place="left"><hi rendition="#i">4.</hi> Fervor Regis in agend<hi rendition="#i">â</hi> p<hi rendition="#i">oe</hi>nitenti<hi rendition="#i">á</hi>; & consulendo Domino.</note> <p>Als nun Saphan dem Könige referiret, wie J. M. Befehl sey zu Wercke gerichtet / offeriret er auch das Buch / welchs jhm von dem Hohenpriester zugestellet war / vnnd lieset etwas drauß für dem Könige. Demselben gehet es also bald zu Hertzen / daß er seine Kleider zerreist / sich zu wahrer Busse schicket; Vnnd weil er leichtlich gedencken kan / daß der Zorn des HERRN wegen verachtung vnd vbertretung des Gesetzes / vnd in sonderheit vmb der grewlichen bißhero im Lande getriebenen Abgötterey willen / beydes vber den König vnd das gantze Volck sehr entbrand / vnd grosse Straff / nach drewung des Gesetzes / zubesorgen sey: Schicket er vorneme Gesandten zu einer Prophetin / mit namen Hulda, lesset das Angesicht des HERRN ersuchen vnd fragen: Ob nicht </p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
verfallen / wieder restauriren vnd ernewern zu lassen / vnd zu dem Werck auß Königlicher mildigkeit deputiret habe allen Vorrath am Gelde / welcher in das Hauß des HERRN / auß dem gantzen Israel bißhero / vermöge des Gesetzes im 2. Buch Mosis am 23; vund im 5. Buch am 16. zusam̃ gebracht / vnd durch die Leviten auffgehaben vnnd verwahret war / daß man dasselbe Geld neme / vnnd gebe es vnter die Hände der Arbeiter / damit das Hauß des HERRN gebessert werde / wo es Bawfellig befunden.
Exod. 23, 15. Deuter. 16, 17. 3. Wie man nun dasselbe ins Werck gestellet / Bawmeister / Zimmerleute vnd andere Arbeitsleute vnd Lastträger / auch Treiber vnd Auffseher verordnet / vnnd zur bezahlung den Schatz des Tempels herfür genommen / Sihe / da findet der Hohepriester Hilkia das Gesetzbuch / welchs GOTT durch Mosen gegeben hatte. Vmb dasselbe Buch haben sich beydes der Hohe: vnd andere Priester bißhero so wenig bekümmert / daß sie nichts davon wissen / wo es sey / bis sie es ohngefehr bey dem Gelde verschlossen vnd verwahret finden. Dasselbe Buch gibt nun der Hohepriefter dem Secretario Saphan, daß er es dem Könige zu einem sonderlichen praesent bringen / vnd dabey anzeigen solle / wie es bey dem Schatz sey gefunden worden.
Als nun Saphan dem Könige referiret, wie J. M. Befehl sey zu Wercke gerichtet / offeriret er auch das Buch / welchs jhm von dem Hohenpriester zugestellet war / vnnd lieset etwas drauß für dem Könige. Demselben gehet es also bald zu Hertzen / daß er seine Kleider zerreist / sich zu wahrer Busse schicket; Vnnd weil er leichtlich gedencken kan / daß der Zorn des HERRN wegen verachtung vnd vbertretung des Gesetzes / vnd in sonderheit vmb der grewlichen bißhero im Lande getriebenen Abgötterey willen / beydes vber den König vnd das gantze Volck sehr entbrand / vnd grosse Straff / nach drewung des Gesetzes / zubesorgen sey: Schicket er vorneme Gesandten zu einer Prophetin / mit namen Hulda, lesset das Angesicht des HERRN ersuchen vnd fragen: Ob nicht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/reinecker_predigten_1613 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/reinecker_predigten_1613/24 |
Zitationshilfe: | Reineck, Johann: Zwei Predigten: Gehalten in der Bischöflichen hohen Stifts-Kirchen zu Halberstadt. Halberstadt, 1613, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/reinecker_predigten_1613/24>, abgerufen am 16.07.2024. |