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Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausfuehrungen des preußischen Staates. Berlin, 1880.

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Eine Zentralisation der betreffenden Arbeiten an einer
Stelle, bei welcher die Gefahr einer etwas zu schematischen Auf¬
fassung derselben leicht wiederum eintreten könnte, verbietet sich
schon durch deren Umfang. Voraussichtlich würde man nicht
darauf verzichten, die Technische Baudeputation nach deren bevor¬
stehender Reorganisation als ein oberstes Kollegium jener Art
beizubehalten, das in zweifelhaften Fällen und über Bauten von
besonders hoher Bedeutung ein letztes Gutachten abzugeben hätte.
Im übrigen dürfte es angemessen sein, in jeder Provinz des
preußischen Staates eine der besprochenen Körper¬
schaften einzusetzen
. Es ist anzunehmen, daß man denselben
für die Mehrzahl aller an sie gelangenden Fragen das Recht
einer endgültigen Entscheidung bezw. eines maßgebenden Vetos
einräumen würde und daß sie demzufolge Gelegenheit hätten, in
Bezug auf unsere Staatsbauten nicht blos den allgemeinen tech¬
nischen und künstlerischen Anforderungen, sondern auch den eigen¬
artigen Verhältnissen ihrer Provinz volle Geltung zu verschaffen.

Soweit den Organen der Staatsregierung zur Zeit ein Auf¬
sichtsrecht über die architektonischen Schöpfungen der
Gemeinden und Korporationen
zusteht, würde dasselbe
natürlich gleichfalls von den betreffenden Kollegien zu handhaben
sein. Voraussichtlich würde sich jedoch der Einfluß ihrer Thä¬
tigkeit bald zu solcher Bedeutung erheben, daß die Provinzial-
und Stadtbehörden, die religiösen und wirthschaftlichen Korpora¬
tionen alle Entwürfe zu den von ihnen zu errichtenden Monu¬
mentalbauten freiwillig der Prüfung jener Sachverständigen
unterbreiten dürften. Ja, es ist vielleicht zu hoffen, daß auch die
Behörden des Deutschen Reiches, die Militär- und die Post¬
verwaltung, ihnen das gleiche Vertrauen zuwenden würden. --

Die zweite, ungleich wichtigere Frage ist darauf gerichtet,
wem fortan Entwurf und Ausführung der monumen¬
talen Bauten des Staates übertragen werden soll
.

Der bisher üblichen Methode amtlicher Behandlung dieser
Aufgaben ist als allgemeiner Grundsatz gegenüber zu stellen,
daß dieselben in jedem Falle von demjenigen Archi¬
tekten zu lösen wären
, der hierzu am meisten geeignet
erscheint
!

Eine Zentraliſation der betreffenden Arbeiten an einer
Stelle, bei welcher die Gefahr einer etwas zu ſchematiſchen Auf¬
faſſung derſelben leicht wiederum eintreten könnte, verbietet ſich
ſchon durch deren Umfang. Vorausſichtlich würde man nicht
darauf verzichten, die Techniſche Baudeputation nach deren bevor¬
ſtehender Reorganiſation als ein oberſtes Kollegium jener Art
beizubehalten, das in zweifelhaften Fällen und über Bauten von
beſonders hoher Bedeutung ein letztes Gutachten abzugeben hätte.
Im übrigen dürfte es angemeſſen ſein, in jeder Provinz des
preußiſchen Staates eine der beſprochenen Körper¬
ſchaften einzuſetzen
. Es iſt anzunehmen, daß man denſelben
für die Mehrzahl aller an ſie gelangenden Fragen das Recht
einer endgültigen Entſcheidung bezw. eines maßgebenden Vetos
einräumen würde und daß ſie demzufolge Gelegenheit hätten, in
Bezug auf unſere Staatsbauten nicht blos den allgemeinen tech¬
niſchen und künſtleriſchen Anforderungen, ſondern auch den eigen¬
artigen Verhältniſſen ihrer Provinz volle Geltung zu verſchaffen.

Soweit den Organen der Staatsregierung zur Zeit ein Auf¬
ſichtsrecht über die architektoniſchen Schöpfungen der
Gemeinden und Korporationen
zuſteht, würde daſſelbe
natürlich gleichfalls von den betreffenden Kollegien zu handhaben
ſein. Vorauſſichtlich würde ſich jedoch der Einfluß ihrer Thä¬
tigkeit bald zu ſolcher Bedeutung erheben, daß die Provinzial-
und Stadtbehörden, die religiöſen und wirthſchaftlichen Korpora¬
tionen alle Entwürfe zu den von ihnen zu errichtenden Monu¬
mentalbauten freiwillig der Prüfung jener Sachverſtändigen
unterbreiten dürften. Ja, es iſt vielleicht zu hoffen, daß auch die
Behörden des Deutſchen Reiches, die Militär- und die Poſt¬
verwaltung, ihnen das gleiche Vertrauen zuwenden würden. —

Die zweite, ungleich wichtigere Frage iſt darauf gerichtet,
wem fortan Entwurf und Ausführung der monumen¬
talen Bauten des Staates übertragen werden ſoll
.

Der bisher üblichen Methode amtlicher Behandlung dieſer
Aufgaben iſt als allgemeiner Grundſatz gegenüber zu ſtellen,
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[15/0023] Eine Zentraliſation der betreffenden Arbeiten an einer Stelle, bei welcher die Gefahr einer etwas zu ſchematiſchen Auf¬ faſſung derſelben leicht wiederum eintreten könnte, verbietet ſich ſchon durch deren Umfang. Vorausſichtlich würde man nicht darauf verzichten, die Techniſche Baudeputation nach deren bevor¬ ſtehender Reorganiſation als ein oberſtes Kollegium jener Art beizubehalten, das in zweifelhaften Fällen und über Bauten von beſonders hoher Bedeutung ein letztes Gutachten abzugeben hätte. Im übrigen dürfte es angemeſſen ſein, in jeder Provinz des preußiſchen Staates eine der beſprochenen Körper¬ ſchaften einzuſetzen. Es iſt anzunehmen, daß man denſelben für die Mehrzahl aller an ſie gelangenden Fragen das Recht einer endgültigen Entſcheidung bezw. eines maßgebenden Vetos einräumen würde und daß ſie demzufolge Gelegenheit hätten, in Bezug auf unſere Staatsbauten nicht blos den allgemeinen tech¬ niſchen und künſtleriſchen Anforderungen, ſondern auch den eigen¬ artigen Verhältniſſen ihrer Provinz volle Geltung zu verſchaffen. Soweit den Organen der Staatsregierung zur Zeit ein Auf¬ ſichtsrecht über die architektoniſchen Schöpfungen der Gemeinden und Korporationen zuſteht, würde daſſelbe natürlich gleichfalls von den betreffenden Kollegien zu handhaben ſein. Vorauſſichtlich würde ſich jedoch der Einfluß ihrer Thä¬ tigkeit bald zu ſolcher Bedeutung erheben, daß die Provinzial- und Stadtbehörden, die religiöſen und wirthſchaftlichen Korpora¬ tionen alle Entwürfe zu den von ihnen zu errichtenden Monu¬ mentalbauten freiwillig der Prüfung jener Sachverſtändigen unterbreiten dürften. Ja, es iſt vielleicht zu hoffen, daß auch die Behörden des Deutſchen Reiches, die Militär- und die Poſt¬ verwaltung, ihnen das gleiche Vertrauen zuwenden würden. — Die zweite, ungleich wichtigere Frage iſt darauf gerichtet, wem fortan Entwurf und Ausführung der monumen¬ talen Bauten des Staates übertragen werden ſoll. Der bisher üblichen Methode amtlicher Behandlung dieſer Aufgaben iſt als allgemeiner Grundſatz gegenüber zu ſtellen, daß dieſelben in jedem Falle von demjenigen Archi¬ tekten zu löſen wären, der hierzu am meiſten geeignet erſcheint!

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Zitationshilfe: Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausfuehrungen des preußischen Staates. Berlin, 1880, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raschdorff_hochbau_1880/23>, abgerufen am 24.11.2024.